L502 2132090-1•BVwG L502 2132090-1
L502 2132090-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016
Gefährdungsprognose, Identität, Identitätsfeststellung,<br/>Konventionsreisepass, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Terror, Verdachtsgründe
L502 2132090-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch
des Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a FPG 2005 iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG idgF abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine türkische Staatsangehörige, stellte im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010 zu FZ. 09 08.657-BAW wurde der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 08.03.2010 stellte die BF bei der BPD Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. In der Folge wurde ihr von dieser Behörde am 08.03.2010 ein bis 07.03.2015 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
3. Am 04.03.2015 beantragte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd § 94 Abs. 1
FPG.
Dem Antrag beigelegt wurden Kopien des Bescheides vom 24.02.2010, eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister die BF betreffend sowie die Kopie der ersten Seiten des im Jahr 2010 für die BF ausgestellten Konventionsreisepasses.
4. Die Behörde verständigte die BF mit Schreiben vom 27.05.2015 über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Festgehalten wurde dort, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will um die innere und äußere Sicherheit Österreichs zu gefährden. Laut "hiesigem Fremdenakt" sei diese Gefahr im Hinblick auf die Person der BF gegeben.
Hierzu wurde ihr eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Am 10.06.2015 langte bei der Behörde eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein.
Ausgeführt wurde dort, dass der in § 37 AVG verankerte Grundsatz des Parteiengehörs fundamentaler Bestandteil des Verwaltungsverfahrens sei und dazu diene, den Parteien zu ermöglichen ihre rechtlichen Interessen gehörig geltend machen zu können. Die Behörde sei verpflichtet den Parteien des Verwaltungsverfahrens das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und damit all jene rechtserheblichen Tatsachen vorzuhalten, die die zuständige Behörde der Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtige. Auch sei Gelegenheit zu geben sich zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu äußern. Ersucht wurde abschließend dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF jene Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen, die allenfalls der Ausstellung des Konventionsreisepasses entgegenstünden und Parteigehör hierzu einzuräumen.
6. Mit Schreiben vom 14.07.2015 ersuchte der Vertreter des BF einerseits um vorrangige Behandlung des Verfahrens, da der vormalige Konventionsreisepass der BF zwischenzeitlich abgelaufen sei. Andererseits wurde um Rückmeldung zum Schriftsatz vom 09.06.2015 bzw. um Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme dazu ersucht.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015, FZ. XXXX , wurde der Antrag der BF vom 04.03.2015 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 idgF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Zuge der Antragsbearbeitung Hinweise dafür ergeben hätten, dass die Ausstellung des Konventionspasses zu versagen sei. Diese Hinweise seien durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 07.07.2014 konkretisiert worden. Festgehalten wurde dazu, dass diese - allerdings von der Akteneinsicht ausgenommene - Anfragebeantwortung zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde. Zu den Gründen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde weiter ausgeführt, dass ermittelt werden konnte, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, die von der Akteneinsicht ausgenommen seien, die Annahme gerechtfertigt sei, dass die BF durch ihren Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Die Informationen der Staatendokumentation würden sich auf eine Quelle des BM. f. Inneres stützen, sie seien jedoch vertraulich und daher von der Akteneinsicht ausgenommen. Verwiesen wurde schließlich noch allgemein darauf, dass die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen inneren wie auch äußeren Sicherheit Österreichs bewirke und ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt darstelle. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung solcher Straftaten dar.
8. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der BF am 06.08.2015 zugestellt, wogegen am 10.08.2015 von diesem fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
9. Mit Entscheidung des BVwG vom 19.10.2015, GZ. L502 2113351-1/5E, wurde in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF iVm § 92 Abs. 1 Z. 5 und § 94 Abs. 5 FPG 2005 idgF aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die gänzliche Vorenthaltung der Akteneinsicht sowie des der Entscheidung zugrunde liegenden Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der dazu getroffenen Feststellungen eine Rechtsverfolgung durch die BF unmöglich mache. In Ansehung der Verletzung maßgeblicher Verfahrensgrundsätze zum Schutz der rechtlichen Interessen einer Partei und zur Wahrung der Überprüfbarkeit einer behördlichen Entscheidung sei der gg. Bescheid aufzuheben gewesen.
10. Mit E-Mail vom 30.10.2015 ersuchte die belangte Behörde das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) um Mitteilung, welche Teile des vormaligen Ermittlungsergebnisses der BF zur Kenntnis gebracht werden können und welche aktuellen Erkenntnisse zum Gefährdungspotenzial der BF vorliegen.
11. Mit Schreiben vom 05.11.2015 erging ein entsprechendes Antwortschreiben des BVT.
12. Die belangte Behörde gewährte der BF mit Schreiben vom 17.11.2015 Parteigehör und übermittelte ihr unter einem die Mitteilungen des BVT vom 07.07.2014 und 05.11.2015 zur Stellungnahme.
13. Eine entsprechende Stellungnahme der BF erfolgte mit 03.12.2015.
14. Der belangten Behörde wurden am 28.12.2015 als weitere Beweismittel ein Befundbericht zum Gesundheitszustand der BF im Zusammenhang mit ihrem seit 20.10.2015 bestehenden Hungerstreik, ein Unterstützungsschreiben der "Europäischen Vereinigung von Juristinnen und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt" sowie diverse Mails - insbesondere eine Bekanntmachung der Anatolischen Föderation Österreich vom 25.12.2015 - übermittelt.
15. Am 29.04.2016 wurde von der BF bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde erhoben.
16. Mit Mail vom 06.05.2016 wurde der belangten Behörde eine Sachverhaltsdarstellung des BVT vom 03.05.2016 übermittelt.
Mitgeteilt wurde dort, dass Proponenten des Vereins "Anatolische Föderation Österreich" wegen Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen, wegen Gutheißung terroristischer Straftaten und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zur Anzeige gebracht wurden. Die BF fungiere in diesem Verein als stellvertretende Schriftführerin und sei dahingehend gegen sie ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Auch in Deutschland werde gegen die BF wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (DHKP-C) ermittelt, diese gelte gemäß EU-Ratsbeschluss "Council Decision 2015/2430 vom 21.12.2015 zu Common Position 2001/931/CFSP" als terroristische Vereinigung.
17. Am 03.06.2016 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass im Verfahren zu AZ XXXX die Ermittlungen gegen die BF wegen des Verdachts nach § 278b Abs. 2 StGB bis dato nicht abgeschlossen sind.
18. Am 12.07.2016 stellte die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 a Abs. 1 FPG.
19. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.07.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 und Z 5 FPG neuerlich abgewiesen.
Diese Entscheidung stützte sich auf das dort im Einzelnen dargestellte Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, aus dem zu folgern gewesen sei, dass die BF zumindest ein Naheverhältnis zur Terrororganisation DHKP-C pflege und ihre Reise- sowie sonstigen Aktivitäten die Annahme begründen, dass sie durch diese den genannten Tatbestand des FPG erfülle.
20. Mit Schriftsatz des Vertreters der BF vom 02.08.2016 wurde gegen den am 06.07.2016 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Diese stützte sich auf die Beschwerdegründe der unrichtigen Beweiswürdigung und daraus resultierender unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts sowie der mangelhaften Bescheidbegründung.
Beantragt wurde in Stattgebung der Beschwerde die Entscheidung in der Sache des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses selbst, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
21. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte mit 09.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
22. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) die BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der BF steht fest. Die BF ist türkische Staatsangehörige, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010 in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Sie ist seit Juli 2009 mit einer Unterbrechung zwischen Mai und August 2016 bis dato in Österreich aufrecht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Im österreichischen Strafregister scheint keine Eintragung der BF auf. Auch sonst sind keine rechtskräftigen Verurteilungen in anderen Ländern mit Ausnahme der Türkei aktenkundig.
Im Schengener Informationssystem SIS II scheinen aktuell Einträge der österr., deutschen und französischen Behörden die BF betreffend auf.
Die BF ist stellvertretende Schriftführerin im Verein "Anatolische Föderation Österreich". Gegen diesen Verein wird staatsanwaltlich ermittelt, da stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dieser ein Tarnverein der DHKP-C ist. Die DHKP-C gilt gemäß EU-Ratsbeschluss "Council Decision 2015/2430 vom 21.12.2015 zu Common Position 2001/931/CFSP" als terroristische Vereinigung. Gegen den Vorstand des og. Vereins eröffnete die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 282a Abs. 2 StGB. Auch wegen § 278b Abs. 2 StGB laufen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die BF wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Gegen die BF wird zudem in Deutschland wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129b Abs. 1 iVm § 129a Abs. 1 dt. StGB staatsanwaltlich ermittelt.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde der BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die BF betreffend.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen oben stellen sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten der § 88 Abs. 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Gemäß § 92 Abs. 1 a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
§ 14 PassG lautet auszugsweise:
"Passversagung:
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
2. Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, ErläutRV 582 der Beilagen XXV.
GP (BGBl I 2015/70) zu § 92 Abs. 1a und 3 FPG:
"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl I 1992/839, maßgeblich sind (§ 88 Abs 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:
Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.
Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."
3. Die belangte Behörde gelangte im bekämpften Bescheid zur Feststellung, dass die BF zum einen durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde und sie sich zum anderen mit einem Konventionsreisepass einer drohenden Strafverfolgung entziehen könnte.
Sie stützte sich bei dieser Annahme insbesondere auf den Inhalt von zwei Berichten des BVT vom 07.07.2014 sowie 05.11.2015 und auf das Faktum des derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen die BF wegen § 278b Abs. 2 StGB. Beide Ermittlungsergebnisse wurden der BF im Rahmen des Parteigehörs vorgehalten.
Aus dem Bericht des BVT vom 07.07.2014 gehe demnach hervor, dass die BF mit einer zweiten Person gemeinsam bei einer Pressekonferenz in Wien aufgetreten sei und zu einem türkischen Presseartikel Stellung genommen habe. Im Rahmen dieser Pressekonferenz habe die BF u.a. angegeben, dass sie als Mitglied an legalen Aktionen der Dev-Genc, der Jugendorganisation der DHKP-C, teilgenommen habe. Es sei auf einer DHKP-C-nahen Internetseite ein Artikel über die BF und eine weitere namentlich genannte Asylberechtigte erschienen. Die BF befände sich auch auf einer Liste der türkischen Sicherheitsbehörden mit potentiellen Selbstmordattentätern. Die BF sei auch am 13.11.2013 gemeinsam mit drei weiteren Personen am Grenzübergang zu Deutschland kontrolliert und aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes zurückgewiesen worden. Das Einreiseverbot sei im Zusammenhang mit einem Selbstmordanschlag der DHKP-C vom 01.02.2013 in der Türkei gestanden. Zwei der damaligen Begleiter der BF seien in Deutschland im Rahmen einer DHKP-C-nahen Veranstaltung im Zuge von gewaltsamen Auseinandersetzungen angezeigt bzw. festgestellt worden.
Aus dem Bericht des BVT vom 05.11.2015 gehe hervor, dass die BF als aktuelle stellvertretende Schriftführerin Mitglied des Vorstands des Vereins "Anatolische Föderation Österreich" ist. Dieser Verein diene in Österreich als Tarnverein der DHKP-C und gelte als Anlaufstelle für deren Aktivisten und Sympathisanten. Die BF habe sich seit 2009 überwiegend in Deutschland aufgehalten und übe eine Führungsfunktion im Bereich der DHKP-C aus. Sie habe dort auch an zahlreichen DHKP-C-nahen Veranstaltungen teilgenommen. Auf verschiedene Selbstmordattentate von Mitgliedern der DHKP-C sei im Einzelnen konkret hingewiesen worden. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien habe auch hervorgebracht, dass die BF an ihrer aufrechten Meldeadresse faktisch nicht gelebt habe, sondern dort nur sporadisch zur Abholung von Postsendungen und dgl. erschienen sei. Dem Bericht lägen Fotos bei, die Mitglieder der "Anatolischen Föderation Österreich", die rote Halstücher mit einem Stern, dem Symbol der DHKP-C, tragen, bei einer Maikundgebung in Wien im Jahr 2015 zeigen würden. Ein Foto zeige die BF selbst bei einer Gedenkversammlung in Wien in Räumlichkeiten, in denen an den Wänden Fotos von Märtyrern sowie eines verstorbenen Generalsekretärs der DHKP-C hängen würden.
Auf der Grundlage der vorliegenden Berichte des BVT und der SIS II-Ausschreibungen der BF sei offenkundig geworden, dass die BF in mehreren europäischen Ländern wie auch in Österreich zumindest als Sympathisantin der DHKP-C in Erscheinung getreten sei. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die BF in Österreich wegen des Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278 b Abs. 2 StGB sei laut Auskunft der Staatsanwaltschaft zwar noch anhängig, es sei aufgrund dessen jedoch davon auszugehen, dass die im Bericht des BVT erhobenen Vorwürfe die Annahme rechtfertigen, dass die BF zumindest als Sympathisantin der DHKP-C anzusehen sei.
Die in der Stellungnahme der BF geäußerten Bedenken, dass die BF in der Türkei politisch verfolgt wurde und die Darstellung als "potentielle Selbstmordattentäterin eine reine Diffamierung der BF seitens der türkischen Behörden sei und somit keine Grundlage für ein rechtsstaatliches Verfahren sein könne", sei insoweit nicht maßgeblich, als der Bericht des BVT auch Ermittlungsergebnisse beinhalte, die eine Verbindung zwischen der Tätigkeit im Verein "Anatolische Föderation Österreich" und der DHKP-C aufzeigen würden.
Anzunehmen sei jedenfalls, dass eine in der Liste der EU als terroristische Vereinigung eingestufte Organisation – wie auch deren Sympathisanten – nicht unter diesem Namen auftreten würden. Dem BVT, welches rechtsstaatlichen Vorgaben unterliege, könne sohin gefolgt werden, dass der in Österreich als "Anatolische Föderation Österreich" geführte Verein Sympathieträger der DHKP-C unter sich vereine. Die BF habe an dessen Veranstaltungen teilgenommen und übe in diesem Verein die Funktion der stellvertretenden Schriftführerin aus.
Im Hinblick auf die bisherigen Aktivitäten der DHKP-C in Europa – wobei die Gruppierung insbesondere in Belgien und Deutschland aktiv sei – ergebe sich ein großes Risiko, dass die BF den Konventionsreisepass dazu nutzen könnte um in diese EU-Staaten zu reisen und sich mit anderen Sympathisanten der DHKP-C zu vernetzen. Dies gelte umso mehr, als sich die BF bereits aufgrund der mit Hilfe des österreichischen Konventionspasses in mehrere Länder getätigten Reisen, darunter nach Deutschland – einem wichtigen Operationsgebiet der Gruppierung – sowie Frankreich, in diesen Ländern aufgehalten hat und dort aufgrund ihrer Aktivitäten und Sympathiekundgebungen für die DHKP-C aufgefallen ist. Dabei sei sie durch ihre Ausreise weiteren Strafverfolgungen entgangen.
Insoweit sei die Annahme gerechtfertigt, dass die BF mit Hilfe des Konventionspasses neuerlich ausreisen und sich damit zum einen dem österreichischen Strafverfahren entziehen wird und zum anderen als Sympathisantin der DHKP-C das Ansehen Österreichs im Ausland gefährden würde.
In einer Gesamtschau komme die entscheidende Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die erwähnten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die BF durch ihren Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden und sich zudem der drohenden Strafverfolgung entziehen könnte.
4. In der Beschwerde wurden Teile der Stellungnahme der BF vom 03.12.2015 wiederholt.
Ausgeführt wurde im Einzelnen, dass die Information, wonach es sich bei der BF um eine potentielle Selbstmordattentäterin handle, von den türkischen Sicherheitsbehörden stamme. Die Türkei sei angesichts der aktuellen Entwicklungen nicht als demokratischer Rechtsstaat anzusehen und sei der BF wegen politischer Verfolgung in der Türkei Asyl gewährt worden. Die "Diffamierung" der BF als Selbstmordattentäterin könne daher keine Grundlage für eine Entscheidung in einem rechtsstaatlichen Verfahren darstellen. Die Liste stamme zudem aus dem Jahr 2013 und habe sich die BF bisher eben "nicht in die Luft gesprengt" und komme der Liste damit keinerlei Beweiskraft zu.
Unrichtig sei, dass die BF angegeben habe, sie hätte an legalen Aktionen der DHKP-C teilgenommen. Die BF sei zwar stellvertretende Schriftführerin des Vereins "Anatolische Föderation Österreich", dieser sei jedoch kein Tarnverein für die DHKP-C. Es würden zwar bestimmte politische Ansichten geteilt, jedoch lehne die BF Gewalt zur Umsetzung politischer Ziele grundsätzlich ab.
Auch dass sich die BF seit 2009 überwiegend in Deutschland aufgehalten habe, sei unrichtig. Tatsächlich sei die BF zu verschiedenen Gelegenheiten nach Deutschland gefahren um dort an legalen und öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die BF sei jedoch kein Mitglied der DHKP-C und seien die im Schreiben vom 05.11.2015 aufgelisteten Attentate in keiner Weise der BF zurechenbar. Die BF teile profunde Kritik dieser Personen an der türkischen Regierung, distanziere sich aber vom Versuch der gewaltsamen Umsetzung der Ziele. In den Räumen des genannten österr. Vereins sei über diese Personen gesprochen worden und die Beteiligung an bewaffneten Aktivitäten thematisiert worden. Die strafbaren Taten seien jedoch nicht gut geheißen worden und stellte damit die Teilnahme der BF an dieser Veranstaltung keinen Grund für die Annahme dar, dass von der BF eine Gefährdung ausginge. Die vom BVT genannten Blogs bzw. Internetseiten seien nicht dem Verein zuzurechnen. Weiter sei auch die Verbreitung von Informationen über eine Pressekonferenz, an welcher sich die BF beteiligt habe, der BF nicht zuzurechnen. Weshalb diese Blogs und Internetseiten vom BVT in Verbindung mit der DHKP-C gebracht werden, sei nicht ersichtlich und könne die BF nichts dafür, dass ihr Name dort aufscheine.
Es seien den Schreiben des BVT auch kaum Quellenangaben zu entnehmen und werde daher der bereits in der Stellungnahme vom 03.12.2015 gestellte Antrag auf Offenlegung der den unbelegten Behauptungen zugrunde liegenden Quellen aufrechterhalten.
In weiterer Folge wurde aus Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei zitiert. Die Gegnerschaft der BF zur türkischen Regierung sei aufgrund dieser Berichte nachvollziehbar und kein Indiz für eine staatsfeindliche Gesinnung oder Radikalismus.
Die BF habe sich nie in Frankreich befunden und wisse auch den Grund für die Ausschreibung im SIS in Deutschland nicht, wobei die Beantragung eines Verfahrens zur Aufhebung des Einreiseverbots beabsichtigt sei. Die BF sei bereits sowohl mit dem Generalbundesanwalt beim Gerichtshof in Karlsruhe als auch mit der französischen Botschaft in Kontakt getreten. Keinesfalls sei daher davon auszugehen, dass sich die BF in irgendeinem Land einem Strafverfahren entziehen wollte. Sie sei in Österreich gemeldet, kooperativ und komme daher § 92 Abs. 1 Z 1 FPG nicht zum Tragen.
Im Hinblick auf die Judikatur zur Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit könne allein wegen der Ermittlungen in Österreich gegen die BF keine Grundlage dafür erkannt werden, dass die Ausstellung eines Konventionspasses verweigert werde. Die Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren seit mehr als einem Jahr laufe, ohne dass die Staatsanwaltschaft die Festnahme der BF angeordnet bzw. einen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft gestellt habe, zeige auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehe, dass sich die BF dem Verfahren entziehen bzw. eine Straftat begehen würde, zumal die Staatsanwaltschaft mehr Informationen als die belangte Behörde habe. Zusätzliche Informationen, welche eine von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Wien abweichende negative Gefährdungsprognose erlauben würden, lägen nicht vor. Die BF habe auch bereits einen Konventionsreisepass für Auslandsreisen benutzt, ohne dass dabei die innere oder äußere Sicherheit jemals gefährdet worden wäre. Der BF sei demnach ein Konventionsreisepass auszustellen.
5.1. Vorweg ist dazu aus Sicht des BVwG festzuhalten, dass der Umstand, dass die Quellen des BVT nicht im Detail angegeben wurden, im gegenständlichen Fall nicht beachtlich ist und dem Antrag in der Beschwerde auf deren Bekanntgabe sohin auch nicht gefolgt werden kann.
Dies in Anbetracht dessen, dass zwar das Ergebnis einer Beweisaufnahme grundsätzlich dem Parteigehör unterliegt, die entsprechenden Quellen jedoch unter Umständen aus Datenschutzgründen oder zum Schutz von Interessen Dritter einer Geheimhaltung unterliegen können. Im gegenständlichen Fall sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen, was ebenso gegen die Offenlegung der Quellen spricht. Im Akt der belangten Behörde finden sich demgegenüber ein früheres zusammenfassendes Schreiben des BVT sowie zwei weitere Schreiben, welche vom BVT frei gegeben wurden, um sie in weiterer Folge der BF zur Kenntnis zu bringen. Diese Schreiben vom 07.07.2014 und 05.11.2015 sind entsprechend umfassend, sodass sich die BF einen Eindruck von den für die Versagung des Reisedokuments maßgeblichen Ermittlungsergebnissen machen konnte.
Dahingehend wird an dieser Stelle neuerlich auf die bereits in der vorangegangenen Entscheidung des BVwG in der Rechtssache der BF zitierten Passagen aus dem Kommentar von Hengstschläger / Leeb zum AVG² § 17 Rz 8ff zur Thematik der von der belangten Behörde von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile bzw. dem Umfang eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs verwiesen.
Gemäß § 17 Abs 3 AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht (vgl hingegen § 21 Abs 1 VwGVG). Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(en) oder Dritter – und nach VwGH 18. 3. 1992, 91/12/0007, offenbar auch gegen die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen – im Einzelfall abzuwägen (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207; vgl auch noch Walter/Mayer8 Rz 179; kritisch zur Unbestimmtheit der Verweigerungsgründe Hengstschläger4 Rz 155;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 179; zur grundsätzlichen Vereinbarkeit dieser Regel siehe Grabenwarter, Verfahrensgarantien 611 ff). Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass den in § 17 Abs 3 AVG genannten öffentlichen Interessen jedenfalls der Vorrang zukommt (Thienel/Schulev-Steindl5 129; Walter/Mayer8 Rz 179; vgl auch Art 20 Abs 3 B-VG).
Zum anderen sind Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde (vgl Wessely, Eckpunkte 162 FN 33) herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Grund für die Einsichtsverweigerung kommt daher etwa eine Beeinträchtigung der Aufgaben der Staatspolizei durch Preisgabe von Informationsquellen (VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231) oder eine Beeinträchtigung des Zwecks eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl § 24 VStG) dadurch in Betracht, dass der Einsicht nehmende Beschuldigte vorzeitig über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert würde (Adamovich/Funk 389).
Gleichzeitig hat die Behörde – wie bei einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach Art 20 Abs 4 B-VG (vgl Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 362; ferner VwSlg 13.663 A/1992; VwGH 22. 5. 1996, 95/01/0084) – wohl auch zu beachten, dass durch ihre Darlegungen in der Bescheidbegründung die geheim zu haltende Tatsache nicht bekannt wird.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde sohin nach Rücksprache mit dem BVT der BF jene Informationen gegeben, die ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen der BF bekannt gegeben werden konnten. Die BF hatte in Anbetracht dessen auch die Möglichkeit der effektiven Rechtsverfolgung und wurde sie in die Lage versetzt, die gegen sie erhobenen Vorwürfe durch ein konkretes Gegenvorbringen zu entkräften.
Der VwGH hat zwar judiziert, dass auch das Ziel der Vermeidung einer Gefährdung von behördlichen Aufgaben (der Gedanke des "Quellenschutzes" bei staatspolizeilichen Erhebungen) nicht dazu führen darf, einen Bescheid ausschließlich auf eine nicht konkretisierte Verdachtslage (hier: der Staatsbürgerschaftswerber gelte als Aktivist der PKK) zu stützen, im gegenständlichen Fall lagen aber zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die BF in einem terroristischen Umfeld tätig sei könnte, und wurde ihr dies auch entsprechend vorgehalten (vgl. VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231).
5.2. Den Ausführungen in der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, als aufgrund des bloßen Umstands einer von den türkischen an die deutschen Behörden übermittelten Liste von "potentiellen Selbstmordattentätern" nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die BF tatsächlich eine solche ist. Insoweit war diesem Beweismittel keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen.
5.3. Zum in der Beschwerde angeführten Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bislang keine U-Haft gegen die BF angeordnet hat und wohl mehr Erkenntnisse als die belangte Behörde hätte, ist grundsätzlich festzuhalten, dass, soweit eine Behörde in ihre Entscheidung auch die Ergebnisse eines anderen verwaltungsbehördlichen oder (auch ausländischen [vgl VwSlg 13.279 A/1990]) gerichtlichen Ermittlungsverfahrens miteinbezieht, diese grundsätzlich der freien Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen Behörde (vgl VwGH 22. 5. 1996, 95/21/0083) unterliegen. Eine Bindung an die Beweisergebnisse einer anderen Behörde ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn dies ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet ist oder eine Vorfrage bereits von der Hauptfragenbehörde entschieden wurde.
Es kann somit dahingestellt bleiben, warum die Staatsanwaltschaft bisher keine Gründe für die Verhängung der U-Haft gegen die BF als gegeben erachtete, zumal sich diesbezüglich der Beschwerdevorlage auch nichts Näheres entnehmen läßt, was in die gg.
Entscheidungsfindung Eingang finden hätte können.
5.4. Dem vorliegenden Akteninhalt lassen sich auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sich die BF einem gegen sie gerichteten Strafverfahren entziehen werde, wenn sie über einen Konventionsreisepass verfügen würde.
In Anbetracht dessen konnte die gegenständliche Entscheidung daher nicht auf § 92 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.
5.5. Demgegenüber wurden jedoch in Österreich gegen die BF strafbehördliche Ermittlungen eingeleitet im Hinblick auf konkrete Verdachtsmomente eine Beteiligung an einer terroristischen Organisation bzw. solchen Aktivitäten betreffend. Es stellt insoweit auch eine Tatsache dar, dass bis dato gegen die BF von der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts nach § 278b Abs. 2 und § 282 a Abs. 2 StGB ermittelt wird.
Zudem hat die BF bereits mehrfach Reisen nach Deutschland angetreten und wurde auch dort gegen sie wegen Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ermittelt bzw. wurden eine SIS II-Ausschreibung sowie ein Einreiseverbot veranlasst.
Die Annahme, dass die BF den Konventionsreisepass im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten verwenden könnte, begegnet sohin auch im Hinblick auf die bisherigen Reisetätigkeiten der BF und den in Deutschland geführten Ermittlungen keinen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die BF auch nicht dargelegt hat, dass sie aus bloß privaten o.ä. Gründen nach Deutschland gereist sei, sondern lediglich bestritt, dass sie an politischen Veranstaltungen mit einem offenkundigen terroristischen Hintergrund teilgenommen hat. Dass aber genau diese Verdachtslage aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse vorlag, konnte sie mit diesem Argument nicht entkräften.
Die Ausführungen in der Beschwerde konnten die Verdachtsmomente der genannten Behörden für das gg. Beschwerdeverfahren nicht als obsolet erscheinen lassen, vielmehr wären die Argumente der BF gegen das Vorliegen eines solchen Verdachts im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bzw. allenfalls in einem nachfolgenden Strafverfahren zu würdigen.
Die Ermittlungsergebnisse des BVT in der Zusammenschau mit dem Umstand der von der Staatsanwaltschaft Wien und den deutschen Behörden gegen die BF geführten Verfahren beinhalten sohin per se ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass die BF im Falle des Erlangens eines Konventionsreisepasses als Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Sinne der § 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.
Insoweit konnte letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die BF tatsächlich an illegalen Aktivitäten der DHKP-C teilgenommen hat und ob der Verein "Anatolische Föderation Österreich" tatsächlich ein Tarnverein für die DHKP-C ist. Dies hat wie bereits gesagt letztlich die Staatsanwaltschaft zu ermitteln und allenfalls einer Anklage zuzuführen.
Dass die BF in der Beschwerde anmerkte, sie habe sich noch nicht "in die Luft gesprengt" und sei gegen den Versuch, mit Gewalt eine politische Meinung durchzusetzen, reicht demgegenüber zur Entkräftung der Annahme, sie würde mit ihrem Verhalten die innere und äußere Sicherheit gefährden, genauso wenig aus wie die Behauptung, allein die Ermittlungen in Österreich würden keine Grundlage für die Versagung des Reisepasses bieten.
Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie dem Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden "könnte".
6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential – insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen – sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22. 10. 2009, 2008/21/0570).
Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH 24. 1. 2012, 2008/18/0504).
Vor diesem Hintergrund können die Judikaturverweise zu § 92 Abs. 1 FPG auch auf Abs. 1 a leg cit übertragen werden.
6.2. Aus den Feststellungen oben zu den gegen die BF geführten Ermittlungsverfahren der österr. und deutschen Behörden wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung war zu folgern, dass im gg. Fall § 92 Abs. 1 Z 5 FPG wie auch § 92 Abs. 1 a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Paßgesetz erfüllt sind, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die BF als Mitglied einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 278b Abs. 2 StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.
Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte.
In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat, wenn auch der Spruch mit der entsprechenden Maßgabe zu berichtigen war.
7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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