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I407 2016854-2•BVwG I407 2016854-2
I407 2016854-2Bundesverwaltungsgericht19.10.2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I407 2016854-2/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. 1030383207/161073255, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung, reiste spätestens am 01.09.2014 illegal nach Österreich ein und brachte selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Bernhardsthal am 03.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus Algerien und sei dort am 22.01.1979 in der Stadt Constantine geboren. Sein Vater, seine Mutter, vier Schwestern und ein Bruder würden noch in Algerien leben. Er sei legal von Algier nach Istanbul geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo er aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Über Mazedonien und Ungarn sei er dann nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, es gebe keine Rechte und keine Arbeit. Er müsse sich um seine Familie kümmern und sei nach Europa gekommen, um diese zu unterstützen. Wenn er zurückkehren müsse, befürchte er, dass er seine Familie finanziell nicht unterstützen könne.
3. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2014 bestätigte der Beschwerdeführer - nach Belehrung über seine (Melde) Pflichten im Verfahren - seine bisherigen Angaben. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei ledig und kinderlos und habe in Algerien die Grundschule besucht. Er habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, Algerien im Jahr 2010 verlassen zu haben. Er sei dann mit einem Flugzeug in die Türkei, dann weiter nach Griechenland gereist und dann über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gefahren.
4. Zu seinen Fluchtgründen im Detail befragt, führte der Beschwerdeführer aus:
"LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
VP: Ich habe nur wirtschaftliche Gründe, keine Arbeit, die Wirtschaftslage ist sehr schlecht. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.
LA: Können Sie nicht mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?
VP: Nein. Das ist alles.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
VP: Ich finde zu Hause keine Arbeit.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen."
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2014 auf Gewährung Internationalen Schutzes bezüglich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 15.09.2014 zugestellt, dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten (davon 10 Monate bedingt) verurteilt.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014, Zahl 1030383207, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 29.01.2015 zu I404 2016854-1/4E hat das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Das BVwG hat die Revision für nicht zulässig erklärt.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 20 Monaten verurteilt.
10. Mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Niederösterreich zu Zl. 1030383207 vom 29.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt.
11. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 05.10.2016 einen Asylantrag und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu befragt. Er bestätigte seine persönlichen Daten und wurde darauf hingewiesen, dass über seinen ersten Asylantrag bereits rechtskräftig entschieden wurde. Er erklärte, dass er seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen habe. Über Befragung über neue Asylgründe teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gründe dieselben seien, wie beim ersten Asylantrag. Wenn er zurückkehre, werde er festgenommen.
12. Am 11.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen beabsichtige und ferner beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
13. Am 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vorgeführt und gab nach Rechtsberatung vor der belangten Behörde in Gegenwart seiner Rechtsberatung zu seinem Asylantrag vernommen an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe.
Auf die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder irgendwelche Medikamente nehme, gab er an, dass er bei Dialog in Behandlung sei.
Er habe Österreich seit seinem ersten Asylantrag nicht verlassen.
Befragt, ob seine Angaben des Fluchtgrundes in der Erstbefragung stimmen würden, führte er aus, dass er nicht ausführlich über seine Fluchtgründe befragt worden sei. Er habe den Wehrdienst nicht abgeleistet und werde behördlich gesucht. Er gehöre einer näher bezeichneten islamischen Organisation in Algerien an. Deren Mitglieder würden von den algerischen Behörden verfolgt. Er habe sich 1994 oder 1995 der Wehrpflicht entzogen. Obwohl er damals erst fünfzehn Jahre alt gewesen sei, habe er Probleme wegen des Wehrdiensts gehabt. 2008 oder 2009 habe er sich einer islamischen Organisation angeschlossen, die auch in Österreich tätig sei und eine Denkweise habe, die nicht mit dem Koran im Einklang stehe. Wenn er nach Algerien zurückkehre, befürchte er eine Haftstrafe.
Er lebe in Österreich nicht in einer Familie oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seine Familie und sein Bruder mit Familie würden noch in Algerien leben.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Algerien mit Stand vom 09.02.2016 übergeben und teilweise übersetzt.
Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass er dagegen berufen werde. Er sei in der ersten Befragung nicht ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden.
Der Rechtsberater brachte vor, dass auf Grund der Länderberichte eine Verletzung gern. Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne und es daher keine Gründe zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gebe. Außerdem wurde auch ein psychiatrisches Gutachten beantragt.
In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die im gegenständlichen Verfahren geäußerten Gründe nicht bereits im ersten Asylverfahren angegeben haben. Der Beschwerdeführer habe immer wieder behauptet, im ersten Asylverfahren nicht ausführlich befragt worden zu sein. Allerdings sei der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mehrmals befragt worden, ob er alle Gründe angegeben hätte. Außer wirtschaftliche Gründe habe er keine Gründe vorgebracht. Sohin habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das in der Befragung vom 16.10.2016 erstattete Vorbringen sei nicht glaubhaft und es könne daher von der Behörde keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden.
Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Algerien würde keine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug in Österreich, unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben, könne nicht angenommen werden.
Der Beschwerdeführer sei haftfähig, von ihm wurde weder das Vorliegen einer psychischen AsylG noch das Vorliegen einer physischen schweren Erkrankung ins Treffen geführt.
14. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 19.10.2016 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 18.10.2016 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
Zum Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Rechtskraft des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses befand er sich in Heilbehandlung wegen eines am 17.10.2016 begonnenen Hungerstreiks.
Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wurde seit Abschluss des ersten Asylverfahrens zweimal rechtskräftig verurteilt, was gegen eine gelungene Integration spricht.
Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf Nachfrage des BVwG im PAZ Hernalser Gürtel, in dem sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Schubhaft befindet, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig haftfähig sei.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG.
Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiter aufrechterhalten wolle. Über Vorhalt, dass er im Erstverfahren nur wirtschaftliche Gründe angegeben habe und ausdrücklich auch, dass er keine ethnischen, politischen oder religiösen Gründe angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht ausführlich befragt wurde. Dies ist nach Aktenlage nicht der Fall und somit unglaubhaft.
Insgesamt sind die in der Einvernahme vom 12.10.2016 vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe vage, erlebnis- sowie detailarm vorgetragen und als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer ist insgesamt unglaubwürdig, zumal er nach drei Einvernahmen im Asylverfahren zum ersten Mal im Stande der Schubhaft als nicht glaubhaft erkannte Fluchtgründe anführt.
Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.09.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014 (rechtskräftig am 29.09.2014) abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.20.2016 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
3. Gegen den Bescheid des BFA im ersten Asylverfahren wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser ohne weiteres in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2014, Zahl 1030383207, wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Mit Erkenntnis vom 29.01.2015 zu I404 2016854-1/4E hat das BVwG die Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Ausweisung gegen ihn weiterhin aufrecht.
5. Der Antrag vom 01.09.2016 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die in der Einvernahme vom 12.10.2016 erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der "Sache" des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014 wesentlich zu ändern.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer beantragte zwar im Wege seiner Rechtsberatung ohne nähere Begründung die Durchführung einer "PSY-III Untersuchung", gab aber vorher an, keine Medikamente zu nehmen.
Zudem befindet sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieses Beschlusses im Hungerstreik während seiner Schubhaft.
Daraus ergibt sich kein schwerwiegendes Krankheitsbild.
6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde jung, gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2,3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer, der bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Sein Aufenthalt in Österreich ist mit gut zwei Jahren nur äußerst kurz. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts der wiederholten Verurteilungen nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2016 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
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