BVwG G311 2118413-1

G311 2118413-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2118413-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2118413.1.00

Spruch

G311 2118413-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 27.10.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 18.02.2015 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

  • Ambulanzkarte des LKH XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie

  • Befund des Diagnosezentrum XXXX vom 16.04.2014

  • XXXX, Orthopädische Rehabilitation Kur vom 03.07.2014

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2015 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 23.06.2015 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operiertem Sprunggelenksbruch links 2013 mit hochgradiger Funktionseinschränkung, Oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der hochgradigen Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes nach operierter Sprunggelenksfraktur links 2013 und Metallentfernung 2014 mit posttraumatischem Morbus Sudeck. Regelmäßige Therapiemaßnahmen werden durchgeführt, Schmerzmittel regelmäßig eingenommen. Berücksichtigt wurde auch die Verschmächtigung der Beinmuskulatur links. Orthopädische Maßschuhe sind vorhanden können jedoch aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht verwendet werden.

05.05. 32

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Mit Verständigung vom

Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit dem am 22.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben Stellung. Sie erhebe Einspruch wegen zu geringer Einstufung der Sprunggelenke, sie habe eine Gallensteinoperation 2003 gehabt und Verbrennungen 2. Grades an der linken Hand und am Rücken. Dazu legte sie einen Operationsbericht und Arztbrief aus dem Jahr 2003 vor.

Seitens der belangten Behörde wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin am 13.10.2015 persönlich untersucht. Im Gutachten ist im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operiertem Sprunggelenksbruch links 2013 mit hochgradiger Funktionseinschränkung. Unveränderte Einstufung Oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der hochgradigen Funktionseinschränkung des li Sprunggelenkes nach operierter Sprunggelenksfraktur mit posttraumatischem Morbus Sudeck. Berücksichtigt wurde auch die Verschmächtigung der Beinmuskulatur li. Orthopädische Maßschuhe sind vorhanden, können jedoch aufgrund der Schmerzsymptomatik nicht verwendet werden

02.05. 32

40

2

Narben im Bereich des linken Oberarms, der Schulter links und am Rücken nach Verbrennung

10

3

Verlust der Gallenblase

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist GS1, GS 2+3 steigern nicht, die funktionellen Ausfälle sind gering, es besteht keine wechselseitig ungünstige Beeinflussung

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neu hinzugekommene Gesundheitsstörungen

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Veränderung des Gesamt GdB.

Diese Einschätzung wurde mit Aktenvermerk der leitenden Ärztin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 23.10.2015 bestätigt.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf die eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen.

Mit am 23.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem, mit 17.11.2015 datierten, Schreiben erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid und begründete dies mit der Schwere ihrer Beeinträchtigung. Bei ihrem versteiften Sprunggelenk mit PCPS (Morbus Sudeck Grad 3) habe sie starke Belastungsschmerzen, einen ständigen Hinkmechanismus mit funktioneller Fehlbelastung des linken Knies und des linken Hüftgelenks. Dies wurde als Dauerzustand diagnostiziert, sie sei alleinerziehende Berufstätige.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.07.2016 unter Beisein des Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme der Verhandlung.

In der Verhandlung wurde folgende Frage erörtert:

Befragung:

VR an SV: Wie sind aus Ihrer Sicht die behaupteten Schmerzen bei der Feststellung des GdB zu berücksichtigen?

SV an BF: Im GA ist angegeben, dass Sie an Schmerzmittel bedarfsweise Parkemed und Schmerzinfusionen bekommen. Ist das zutreffend?

BF: Ja.

SV: Schmerzen sind grundsätzlich mit 10% anzusetzen und heben somit den GdB der Haupterkrankung nicht an. Derzeit sind die Schmerzen nicht eigens bewertet, aber auch eine Bewertung würde zu keiner Änderung der Beurteilung führen.

Der SV erläutert, dass chronische Schmerzen eine höhere Einschätzung als 10 bis 20 % bedingen, wenn opioidhaltige Substanzen zur Schmerzkoupierung zur Anwendung notwendig werden.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:

  • Zustand nach operiertem Sprunggelenksbruch 2013 mit hochgradiger Funktionseinschränkung (GdB 40 %)

  • Narben im Bereich des linken Oberarms, der Schulter links und am Rücken nach Verbrennung (GdB 10 %)

  • Verlust der Gallenblase (GdB 10 %)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

Es konnte im gegenständlichen Verfahren die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachte Schmerzbelastung nicht als behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund der seitens der belangten Behörde eingeholten a¿rztlichen Sachversta¿ndigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt. Diese sind schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das in Beschwerde angeführte Leiden des starken Belastungsschmerzes wurde in der Beschwerdeverhandlung erörtert. Dazu führte der Sachverständige aus, dass dieser Schmerz nicht eigens bewertet wurde, aber auch eine Bewertung zu keiner Änderung der Beurteilung führt.

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten.

Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Auf Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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