BVwG G307 2131822-1

G307 2131822-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2131822-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2131822.1.00

Spruch

G307 2131822-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch RA XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016 Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz (im Folgenden: BFA, RD Linz) über die zu Zahl XXXX wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von €

1. 440,00 welche mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Mit Schreiben vom 22.04.2016 forderte das BFA den BF unter Androhung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf, hiezu unter Angabe seiner Integrationsmomente und persönlichen Verhältnisse Stellung zu nehmen.

3. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Landesgericht XXXX das BFA über die zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1, 1. Fall sowie 130 Abs. 2, 2. Fall StGB erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, welche mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.

4. Mit Schreiben vom 06.06.2016 erging von Seiten des BFA an den BF neuerlich eine Aufforderung zur Stellungnahme in Bezug auf die Erlassung des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes wobei auf die nunmehr dritte Verurteilung des BF verwiesen wurde.

5. Mit Schreiben vom 22.06.2016, beim BFA eingelangt am 25.06.2016, nahm der BF zu den unter I.2. und I.4. angeführten Aufforderungen Stellung.

6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 29.07.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.08.2016 vorgelegt und langten dort am 05.08.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er ist mit XXXX verheiratet, hat mit dieser zwei leibliche Kinder im Alter von 18 und 20 Jahren, namens XXXX und XXXX, welche mit dem BF und seiner Frau im gemeinsamen Haushalt leben.

1.2. Dem BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:

1. Landesgericht XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

2. Landesgericht XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von € 1.440,00,

3. Landesgericht XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1, 1. Fall sowie 130 Abs. 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, zwischen XXXX und XXXX mit einem weiteren Täter in insgesamt 8 Fällen - zum Großteil durch Aufbrechen von Fahrradschlössern - 7 Fahrräder und 2 Elektrofahrräder im Wert von insgesamt € 23.700,00 weggenommen zu haben.

Als mildernd wurden hiebei das Geständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend der äußerst rasche Rückfall, sechs einschlägige Vorstrafen, die Faktenhäufung sowie die Mehrfachqualifikation gewertet.

Davon abgesehen weist der BF weitere 4 einschlägige Vorstrafen auf.

Der BF befindet sich aktuell aus Anlass der soeben angeführten Verurteilung in der Justizanstalt XXXX in Haft. Der frühest mögliche Zeitpunkt der Entlassung ist aus jetziger Sicht der XXXX.

1.3. Der BF geht aktuell und insgesamt seit XXXX2015 keiner Beschäftigung nach. In der Zeit zwischen XXXX2010 und XXXX2015 war der BF bei insgesamt 8 Arbeitgebern beschäftigt. Seine maximale Arbeitsdauer bei einem Arbeitgeber betrug 7 Monate und 7 Tage, seine kürzeste 1 Tag. Innerhalb dieser Zeitspannen hat der BF überwiegend kurzfristige Arbeitsverhältnisse in der Dauer von mehreren Woche zu Buche stehen.

1.4. Die Ehegattin des BF ist aktuell bei der XXXX als Arbeiterin tätig, sein Sohn geht aktuell keiner Beschäftigung nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Sohn des BF diesen finanziell unterstützt.

1.5. Derzeit verfügt der BF über keine eigenen Ersparnisse und kein eigenes Einkommen.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.7. Der BF hält sich zumindest seit XXXX2010 in Österreich auf. Abgesehen von seiner Kernfamilie konnten keine weiteren sozialen Kontakte in Österreich festgestellt werden. Ein Bruder der BF lebt noch in Rumänien, wohin er keine engeren Bezüge mehr unterhält.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an schwerwiegenden Krankheiten leidet.

1.9. Der BF verfügt über einen vom Magistrat der Stadt XXXX zu Zahl XXXX am XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel, welcher bis zum XXXX2016 gültig ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Personalausweis wie auch Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand findet auch im ZMR Niederschlag.

Aus dem Inhalt des Zentralen Melderegisters ergeben sich auch die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sowie sein derzeitiger Haftaufenthalt. Ein rechtmäßiger Aufenthalt des BF bereits seit dem Jahr 2009 konnte dem BF in Ermangelung weiterer dahingehender Bescheinigungsmittel nicht attestiert werden, zumal der BF erst seit dem XXXX2010 in Österreich als gemeldet aufscheint und der - im ZFR aufscheinende Aufenthaltstitel des Magistrats der Stadt XXXX - erst mit XXXX ausgestellt wurde.

Das Familienleben mit seiner Frau und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt folgt den Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme und Beschwerde, welche mit dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszugs in Einklang zu bringen sind. Der in der zitierten Stellungnahme getätigte Verweis auf seinen gesamten Freundeskreis in Österreich allein reicht ohne nähere Ausführung von Namen, Anschrift und Art des Kontakts zu diesen Personen nicht hin, um von Bindungen eines bestimmten Ausmaßes zu diesen - unbekannt gebliebenen - Personen auszugehen.

Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit sowie die vormals legalen Beschäftigungen des BF ergeben sich aus dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs. Ebenso folgen die Beschäftigung seiner Ehegattin und die Beschäftigungslosigkeit seines Sohnes dem jeweiligen Sozialversicherungsdatenauszug. Da der Sohn des BF aktuell keine legale Erwerbstätigkeit ausübt, konnte nicht festgestellt werden, dass dieser den BF finanziell unterstützt.

Die Verurteilungen wie die Entscheidungsgründe des jüngsten Urteils sind dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Urteil des LG XXXX wie dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen. Die weiteren einschlägigen Vorstrafen ergeben sich ebenso aus dem jüngsten Strafurteil, nämlich der Strafbemessung.

Vermögens- und Einkommensverhältnisse ergeben sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.06.2016 und sind auch mit der aktuellen, haftbedingten Unmöglichkeit, sich ein Einkommen zu erwirtschaften, in Einklang zu bringen.

Der BF hat zwar selbst angegeben, im Zuge seiner Beschäftigung bei XXXX, also wohl in der Zeit zwischen XXXX2012 und XXXX2012 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Dieser Umstand hinderte ihn jedoch weder daran, weitere Beschäftigungen anzunehmen und mehrere Einbruchsdiebstähle zu verüben, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spricht, weshalb eine solche auch nicht festgestellt werden konnte. Der BF unterließ es auch, ärztliche Unterlagen im Hinblick auf die angebliche Verletzung, an welcher er noch immer leide, vorzulegen.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

2.3.1. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF spreche sehr gut Deutsch, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. So bedurfte es im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme am 22.04.2016, einem Zeitpunkt, zu dem sich der BF immerhin schon zumindest über 4 1/2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, der Beiziehung deiner Dolmetscherin der rumänischen Sprache. Auch sonst sind dem gegenständlichen Sachverhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus schließen ließen.

2.3.2. Ferner kann - wie im Rechtsmittel ins Treffen geführt - keineswegs von einem sehr hohen Grad der Integration seitens des BF gesprochen werden. Die Ankündigung, künftig zu geloben, die österreichischen Gesetze zu beachten, muss leer im Raum stehen gelassen werden, weil der BF schon zu oft einschlägig rückfällig wurde. Hierauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Selbst wenn es dem BF aufgrund des - nicht bescheinigen - Arbeitsunfalls von da an schwer gefallen ist, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden, was anhand des Sozialversicherungsdatenauszugs nicht gesagt werden kann, liefert dieser Umstand keine Rechtfertigung für die verübten Delikte. Die umso mehr, als der BF selbst angeführt hat, Frau und Sohn kämen für seinen Unterhalt auf. Dass vom BF aktuell sehr wohl eine schwere Gefahr ausgeht, wird noch in der rechtlichen Beurteilung näher darzulegen sein.

2.3.3. Dem BFA kann auch nicht vorgeworfen werden, von der Einvernahme der Familienangehörigen des BF Abstand genommen zu haben. Dass ein Familienleben vorliegt, steht fest, aus einer Befragung hätten sich daher diesbezüglich wohl keine näheren Aufschlüsse sowie keine gegenteilige Ansicht weder der belangten Behörde noch des erkennenden Gerichts darüber ergeben. Abgesehen davon wäre das Bundesverwaltungsgericht, wie noch näher in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, zu keinem anderen Ergebnis gekommen.

2.3.4. Die dem Bundesamt und BVwG vorliegenden Urteilsausfertigungen sind aussagekräftig genug, um sich vom deliktischen Verhalten, von welchem auch auf das Gesamtverhalten des BF geschlossen werden kann, ein ausreichendes Bild machen zu können. Darin kommen der Tathergang, die Strafzumessungsgründe, die familiären Verhältnisse sowie das strafrechtliche Vorverhalten des BF derart zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Beurteilungsparameter zur Beurteilung seines Gesamtbildes bedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 1. Und 2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die - vor allem jüngste - strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX wegen gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahles zu einer unbedingten Haftstrafe von 23 Monaten verurteilt.

Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Vermögen dem Wert nach schwer in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern es zu mehreren Angriffen gekommen ist. Hinzu tritt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich eine gesetzwidrige Einnahmequelle auf Kosten Dritter erschließen zu wollen und dabei gewerbsmäßig vorzugehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass im Übrigen der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192I).

Schon vor daher kann dem BF noch gar kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden, zumal er sich noch immer in Haft und hier noch gar nicht im Entlassungsvollzug befindet.

Dem BF ist ein massiv vermögensschädigendes Verhalten vorzuwerfen, das sich im Bundesgebiet in 3 - teils versuchten - Einbruchsdiebstählen und - wie aus den Strafzumessungsründen des jüngsten Urteils des LG XXXX zu entnehmen ist - in 3 weiteren einschlägigen Verurteilungen zu Buche geschlagen hat.

Der BF zeigte weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze. Auch der Umstand, dass der BF sein strafbares Verhalten gesteigert hat, spricht gegen eine positive Zukunftsprognose. Das Strafgericht hat dem Verhalten des BF eine entsprechende Schwere beigemessen, weshalb es aktuell ausschließlich vom Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht hat.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF zeige sich im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten reumütig, so kann dieser Aussage keinesfalls ein Wert zugmessen werden, weil er allein in Österreich zwei Mal rückfällig wurde und sich der zeitliche Abstand zwischen der letzten und der vorletzten gegenüber jenem zwischen der ersten und der zweiten Verurteilung verringerte.

Dass der BF - wie in Stellungnahme und Beschwerde hervorgehoben - wegen der durch seinen Arbeitsunfall hervorgerufenen Verletzungen quasi geradezu gezwungen war, Einbrüche zu verüben, ist weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt noch war dies notwendig. Das Gebäude der österreichischen Sozialstruktur bietet - wie dies dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen ist - genügend Bausteine (wie etwa Arbeitslosenunterstützung, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Mindestsicherung), die es sozial Schwachen ermöglichen, ihre Existenz in Krisenzeiten zu sichern. Somit geht die diesbezügliche "Rechtfertigung" des BF ins Leere.

Abgesehen davon widerspricht es sowohl der Lebenserfahrung als auch der Vernunft, dass der BF sein - seinem Vorbringen nach so gewichtiges - Familienleben im Wissen um die Gefahr der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und bereits zweier in Österreich ausgesprochener Verurteilungen aufs Spiel gesetzt hat. Selbst wenn sich durch eine allfällige Befragung der Familienangehörigen des BF der höchstmögliche Intensitätsgrad ergeben hätte, hätte der BF vor dem Hintergrund seines gravierenden strafbaren Handelns die Einschränkung des Familienlebens hinnehmen müssen.

In Summe zeigen sich die auf Seiten des BF dargelegten Argumente samt seines rund 6jährigen Aufenthaltes in Österreich als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Wie bereits hervorgehoben - ist das Gewicht der dem BF angelasteten Straftaten (langer Tatzeitraum, entstandener Schaden, Rückfall) in Rechnung zu stellen und dem BF sein strafrechtlich relevantes "Vorverhalten" anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - wie bereits oben erwähnt, die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

Auch erweist sich die von Seiten des BFA gewählte Dauer von 5 Jahren als rechtens, hat es in seinem Bescheid ausführlich begründet, wie es zu dieser gelangt ist. Dem BFA wäre es im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund des gesetzten Verhaltens auch nicht vorwerfbar gewesen, hätte es das ihm eingeräumte Ermessen in noch größerem Ausmaß ausgeschöpft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.2. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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