BVwG W209 2124256-1

W209 2124256-1Bundesverwaltungsgericht18.10.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2124256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2124256.1.00

Spruch

W209 2124256-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, vertreten durch Steuerberater Mag Johannes SOMMERER, Untermallebarn 12, 2011 Sierndorf, betreffend den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.02.2016, GZ: VA/ED-K-0599/2015, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 3.300 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.02.2016, GZ: VA/ED-K-0599/2015, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 3.300 vor. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 08.03.2015 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 24 an der Adresse des Beschwerdeführers fünf namentlich genannte Personen arbeitend angetroffen worden seien, für die vor Arbeitsantritt keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass hinsichtlich drei der betretenen Personen, die mit dem Beschwerdeführer verwandt seien, für ihre kurzfristige Aushilfstätigkeit ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, weswegen es sich hierbei nicht um Dienstverhältnisse handle. Bei zwei Personen handle es sich um Dienstnehmer. Hier sei lediglich aufgrund besonderer Umstände die Anmeldung vergessen worden. Da es sich dabei um die erstmalige verspätete Anmeldung handle und nur unbedeutende Folgen vorlägen, zumal nur zwei Personen betreten worden seien, könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv € 500 entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv € 800 auf € 400 herabgesetzt werden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2016, GZ: VA/ED-K-0599/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am Tag der Kontrolle lediglich vier Personen geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien, davon seien zwei Personen bei der Kontrolle anwesend gewesen. Der Heurigenbetrieb habe im Jahr 2015 von 08.01.2015 bis 01.02.2015, 26.02.2015 bis 29.03.2015, 30.04.2015 bis 07.06.2015, 25.06.2015 bis 02.08.2015, 03.09.2015 bis 04.10.2015 und 05.11.2015 bis 06.12.2015 geöffnet gehabt. Die Öffnungszeiten seien täglich außer Montag ab 16:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 15:00 Uhr. Das Lokal habe eine Größe von 400 m2. Dass ein Betrieb dieser Größe lediglich mit vier geringfügig Beschäftigten geführt werden könne, sei auszuschließen. Bei drei der betretenen Personen handle es sich um entfernte Verwandte des Beschwerdeführers. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens könne nicht angenommen werden, dass diese für ihre Tätigkeit ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart hätten. Bei zwei weiteren betretenen Personen habe der Beschwerdeführer die Dienstnehmereigenschaft eingeräumt. Eine Nachmeldung der betretenen Dienstnehmer sei bislang nicht erfolgt. Aus diesem Grund lägen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge keine unbedeutenden Folgen vor. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände seien ebenfalls nicht gegeben, weswegen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht vorlägen.

4. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 07.04.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Ladungen vom 20.07.2016 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 18.10.2016 eine mündliche Verhandlung an.

6. Mit Schreiben vom 07.10.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.10.2016, gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen Vorlageantrag zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die ausdrückliche Zurückziehung des Vorlageantrages erfolgte schriftlich. Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens bestehen keine.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt weder eine der oben genannten Angelegenheiten noch ein Verfahren vor, in denen eine derartige Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen ist, weswegen vorliegend Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit dem Einlangen der Zurückziehung des Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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