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W197 2108754-1•BVwG W197 2108754-1
W197 2108754-1Bundesverwaltungsgericht18.10.2016
Glaubhaftmachung, Intensität, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W197 2108754-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zahl: 1059901702/150358994, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 Z. 13, 8 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 Z. 13, 57, 55 AsylG, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z. 2, Abs. 9 und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist ohne Bekenntnis, reiste am 24.12.2014 schlepperunterstützt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte am 09.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 10.04.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
2. Die Beschwerdeführerin brachte vor, nicht verheiratet zu sein. Zum Fluchtgrund gab sie an, als Säugling von einer älteren Chinesin auf einer Toilette gefunden worden zu sein. Kurz vor deren Tod, als die Beschwerdeführerin sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, habe die ältere Chinesin die Beschwerdeführerin an eine Familie zur Pflege gegeben, doch habe diese die Beschwerdeführerin an eine weitere Familie verkauft. Diese habe die Beschwerdeführerin schlecht behandelt und hätte sie an einen Sohn der Familie verheiraten wollen. Dieser sei Alkoholiker gewesen und habe die Beschwerdeführerin geschlagen und missbraucht. Die Beschwerdeführerin habe weiters einen Sohn zur Welt gebracht, der gleich nach seiner Geburt verkauft worden sei.
3. Am 20.04.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, traditionell verheiratet zu sein und keinerlei gesundheitliche Probleme zu haben. Bis sie im sechsten oder siebenten Lebensjahr gewesen sei, habe sie bei einer alten Frau, die die Beschwerdeführerin als Säugling gefunden hätte, gelebt. Kurz vor ihrem Tod habe die alte Frau die Beschwerdeführerin einem "anderen Onkel" übergeben, bei dem sie ein Jahr gelebt hätte. Dann sei die Beschwerdeführerin zu einer anderen Familie gekommen, deren Sohn die Beschwerdeführerin zur Frau versprochen worden sei. Dieser Mann, ihr Gatte, habe die Beschwerdeführerin über zehn Jahre sexuell missbraucht und geschlagen. Sie habe einen Sohn geboren, der von dem Mann unmittelbar nach der Entbindung verkauft worden sei. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin China verlassen.
2007 sei die Beschwerdeführerin von der Familie weggezogen, sei sie in die Provinzhauptstadt gegangen und dort vier bis fünf Jahre aufhältig gewesen. Dort habe als Babysitterin bei einer Familie gearbeitet und gewohnt und habe sie sonstige Hilfstätigkeiten verrichtet, Obdach hätten ihr die jeweiligen Arbeitgeber gewährt. Ihren Lebensunterhalt habe die Beschwerdeführerin - wenn auch knapp - bestreiten können. Einmal, wann dies gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich, habe ihr Gatte die Beschwerdeführerin gesucht. Sie habe ihn dabei beobachtet, ob er sie gesehen habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht, weil es keinen persönlichen Kontakt gegeben habe.
Andere Gründe, als die befürchtete Verfolgung von ihrem Gatten, hätten die Beschwerdeführerin nicht dazu bewogen, ihr Herkunftsland zu verlassen. Sie habe mit den Behörden in der VR China niemals Probleme gehabt und sei sie keinerlei behördlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland fürchte sie sich vor ihrem Mann.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihr gem. §§ 57 und 55 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ unter einem gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die VR China zulässig ist.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der Bescheid der belangten Behörde sei mit Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet, weil die belangte Behörde eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe; auch habe sie sich nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt und die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann nicht geprüft. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei plausibel und nachvollziehbar, dennoch sei eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Einzelfall der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, ihr Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, zu recherchieren, ob der fluchtauslösende Vorfall der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig ist, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben.
1.2. Die Beschwerdeführerin wurde in der VR China zwangsverheiratet. Sie ist im Jahre 2007 vor ihrem Ehemann in eine Millionenstadt geflohen, wo sie von diesem unbehelligt als Kindermädchen und Abwäscherin gearbeitet und sonstige Hilfstätigkeiten verrichtet hat, womit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Ihren Arbeitsplatz als Babysitterin hat die Beschwerdeführerin über einen regionalen Stellenmarkt gefunden.
1.3. Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch, hat keinen Deutschkurs besucht, hat keinen Bezug zu Österreich und engagiert sich in keinen Vereinen oder dergleichen.
1.4. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen.
Wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt.
Der Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil ist durch die restriktive Registrierungspraxis schwierig, es ist jedoch grundsätzlich möglich, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Nur für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
Soweit Rückführungen erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre diesbezüglich von der belangten Behörde als glaubhaft gewürdigten Angaben im Asylverfahren.
2.2. Es ist der Beschwerde insoweit zu folgen, als auch vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden kann, warum die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkte. Die Beschwerdeführerin brachte stringent und widerspruchsfrei vor, zwangsweise verheiratet worden zu sein, dieser Ehe entkommen zu sein, sechs Jahre lang von ihrem Ehemann unbehelligt in China gelebt und gearbeitet zu haben, einen Arbeitsplatz als Babysitterin über einen Stellenmarkt gefunden zu haben und in ihrem Herkunftsland niemals behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch erscheint es nicht unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten einmal nach ihrer Flucht gesehen haben will. Die einzige Ungereimtheit ihres Vorbringens besteht darin, dass die Beschwerdeführerin nach sechsjährigem unbehelligtem Leben in Freiheit ihren Ehemann fürchtet. Sie vermochte die Gründe hiefür in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht schlüssig dartun. Es ergeben sich aus ihrem gesamten - in sich im Großen und Ganzen schlüssigen - Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsland etwas zu befürchten hätte.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Seit der Bescheiderlassung haben sich die Länderinformationen in den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Abschnitten nicht geändert.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife unterbleiben.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.
Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von China nicht einmal behauptet und ergibt sich für die Beschwerdeführerin - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Falle ihrer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen.
3.1.2. Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060; 24.03.2015, Ra 2014/19/0021, m. w. N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und unter Einbeziehung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ist davon auszugehen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall keineswegs erreicht ist. Da die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für die Beschwerdeführerin, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, im Lichte der Rsp. des VwGH (vgl. 25.01.2016, Ra 2016/19/0036) nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes hinreicht, sondern eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darzutun ist, was die Beschwerdeführerin nicht vermochte, muss der Beschwerdeführerin auch die Gewährung subsidiären Schutzes versagt bleiben.
3.1.3. Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige, ihr Aufenthalt ist nicht geduldet und es besteht auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. I 1955/189) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vorliegt. Da die Beschwerdeführerin über keinerlei Angehörige im Bundesgebiet verfügt, war ihr kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I 2005/100) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG), BGBl. I 1985/311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z. 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 i. V. m. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I 1974/60 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführerin hält sich seit knapp zwei Jahren in Österreich auf. Sie ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens betrifft, ist der Behörde keine zurechenbare überlange Verzögerung vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin in Österreich keine engen Familienangehörigen. Es sind auch keine Bindungen hervorgekommen, denen unter dem Aspekt des Familienlebens ausreichendes Gewicht zugekommen wäre, um von einer intensiven Bindung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, geht in Österreich allerdings keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach. Allfällige Einkünfte aus unrechtmäßiger Arbeit waren nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit sicher zu stellen. Zudem wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die einen besonderen Integrationsleistungen erkennen hätten lassen. Insbesondere ist kein Freundes- und Bekanntenkreis mit Österreichern vorhanden, nennenswerte Deutschkenntnisse bestehen nicht. Nicht hervorgekommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen oder Aus- oder Weiterbildungen. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts kann auch nicht angenommen werden, dass inzwischen der Bezug zum Herkunftsland verloren gegangen ist.
Im Hinblick auf das Privatleben fallen die dargetanen integrativen Merkmale angesichts der Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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