BVwG W176 2134053-1

W176 2134053-1Bundesverwaltungsgericht18.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2134053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2134053.1.00

Spruch

W176 2134053-1/3E

W176 2134057-1/3E

W176 2134054-1/3E

W176 2134055-1/3E

W176 2134051-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX, geboren am XXXX, (2.) XXXX, geboren am XXXX, (3.) XXXX, geboren am XXXX, (4.) XXXX, geboren am XXXX, sowie

(5.) XXXX, geboren am XXXX, alle syrische Staatsangehörige, mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.08.2016, Zlen. (1.) 1063898009-150390057/BMI-BFA_KNT_RD, (2.) 1092336401-151616169/BMI-BFA_KNT_RD, (3.) 1092336804-151616185/BMI-BFA_KNT_RD, (4.) 1092337202-151616193/BMI-BFA_KNT_RD bzw. (5.) 1092337409-151616215/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:

A)

Die Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), jeweils im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer stellten am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie bei ihren Erstbefragungen vor einem Organ des öfftlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar nach Antragstellung sowie ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) XXXX im Wesentlichen wie folgt begründeten:

Sie seien syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens, stammten aus Aleppo und hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Nach Ausbruch des Krieges seien die Minderheiten diskriminiert und teilweise misshandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, als Reservist zur syrischen Armee eingezogen zu werden und habe auch nicht für die kurdischen Milizen kämpfen wollen. Überdies sei er auf dem Weg von Aleppo nach Afrin, von wo die Beschwerdeführer XXXX in die Türkei ausgereist seien, an einem Kontrollpunkt der Freien Syrischen Armee - nachdem er als Kurde erkannt worden sei - als Verräter beschimpft worden; auch habe man seinen Ausweis zerbrochen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte - zusammengefasst - an, sie werde als Frau, die kein Kopftuch trage, vom "Islamischen Staat" (IS) als ungläubig angesehen; auch könne es sein, dass sie von den Rebellen vergewaltigt werde.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.08.2017 (jeweils Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person der Beschwerdeführer jeweils fest, dass ihre Identität feststehe. Sie seien syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehörten der kurdischen Volksgruppe an. Die Feststellungen u.a. zu ihrer Herkunft beruhten auf ihren glaubwürdigen Angaben. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer führte das BFA aus, dass sie Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen hätten. Eine individuelle gegen sie gerichtete Gefahr habe nicht festgestellt werden können.

Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, darunter solche zur Lage der ethnischen Minderheiten allgemein, zur Einberufung von Reservisten zum Wehrdienst bei der syrischen Armee, zur Rekrutierung durch die kurdische Partiya Yekitiya Demokrat (PYD) sowie zur Situation von Frauen.

Konkrete Feststellungen zur Situation von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe sowie zum Risiko von unverschleierten Frauen, Übergriffen durch den Angehörige von Rebelleneinheiten oder des IS ausgesetzt zu sein, wurden hingegen nicht getroffen.

Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hätten.

Zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, die Behörde habe sich insoweit nicht hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, als diese vorbrachten, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit öfter unter Druck gesetzt worden und die Zweitbeschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, gering geschätzt.

4. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Zum einen hat sie trotz einschlägiger Hinweise im Vorbringen der Beschwerdeführer keine konkreten Feststellungen zur Lage von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe (insbesondere in deren Herkunftsregion Aleppo) getroffen, obwohl für Kurden laut UNHCR (vgl. dessen Papier "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" [S 26] vom November 2015) ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zum anderen ist die belangte Behörde nicht hinreichend auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu befürchteten Übergriffen durch Angehörigen von Rebelleneinheiten bzw. des IS aufgrund des Umstandes, dass sie kein Kopftuch trägt, eingegangen; dies vor dem Hintergrund, dass im zuvor genannten UNHCR-Papier "Frauen, die dem Risiko ausgesetzt sind, Opfer von sexueller Gewalt zu werden" als Risikogruppe angeführt sind.

2.2.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

2.3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

2.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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