W123 2127625-1•BVwG W123 2127625-1
W123 2127625-1Bundesverwaltungsgericht18.10.2016
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung,<br/>politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W123 2127625-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016, Zl. 1045483508-140182708/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 19.11.2014 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich gab der Beschwerdeführer an, dass er bei den vorletzten Präsidentschaftswahlen seine Stimme abgegeben habe. Die Gegend des Beschwerdeführers werde tagsüber von Regierungsbeamten kontrolliert, in der Nacht von den Taliban. Die Taliban hätten festgestellt, dass der Beschwerdeführer mitgewählt habe, woraufhin sie den Beschwerdeführer den Zeigefinger abgetrennt hätten. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 habe der Beschwerdeführer bei einem Wahllokal mitgeholfen. Auch diesmal sei er von den Taliban bedroht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er im Auftrag der Ausländer für die Regierung arbeite. Die Taliban hätten vorgehabt, den Beschwerdeführer umzubringen.
3. Am 11.03.2016 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:
Bei den ersten Präsidentenwahlen in Afghanistan am 29. Asad 1388/20.08.2009 habe ich auch teilgenommen. Die Kandidaten waren der Herr Karzai und der Gegenkandidat war Herr Dr. Abdullah. Am nächsten Tag als ich auf dem Nachhauseweg war von Jalalabad nach XXXX wurde unser Auto von den Taliban angehalten. Ich war in einem Linientaxi, dort nennt man es Saracha. Die Taliban haben die Passagiere kontrolliert und aufgrund des gefärbten Zeigefingers gemerkt, dass ich an der Wahl teilgenommen habe. Sie haben mich brutal geschlagen, die Verletzungen am Kopf sind immer noch sichtbar. Anschließend amputierten sie meinen Zeigefinger.
Anmerkung: Der AW zeigt seine Kopfnarben und den amputierten Finger.
Eine Woche nach diesem Vorfall bin ich nach Kabul zu einem Verwandten gezogen. Ich habe dann ca. ein Jahr in Kabul gelebt. Die Verwandten sind aber dann wieder nach Nangarhar zurückgekehrt und ich musste auch zurückkehren, weil ich in Kabul sonst in Kabul Obdachlos war. Danach habe ich in der Stadt Jalalabad in XXXX einem Stand gemietet und dort habe ich Frauenkleidung verkauft. Ich habe so gelebt bis zur neuen Präsidentenwahl am 24. Saratan 1393/15.07.2014. Das war das Datum zur Stichwahl zwischen Hr. Dr. Abdullah und Hr. ASHRAF Ghani. Ich habe an diesem Tag wieder an der Wahl teilgenommen und die Taliban erfuhren davon. Ich wurde mit dem Tode bedroht und aus diesem Grund habe ich Afghanistan verlassen.
[...]
LA: Bei der zweiten Wahl, wo wurden Sie bedroht und von wem?
VP: In der Nacht sind die Taliban zu uns nach Hause in XXXX gekommen und haben angeklopft. Mein Vater hat aufgemacht. Die Taliban haben namentlich nach mir gefragt und fragte auch wo ich sei. Mein Vater sagte, dass ich nicht Zuhause bin und die Taliban sagten, dass sie wiederkommen um mich mitzunehmen. Als die Taliban weggingen sagte mein Vater zu mir, dass die Taliban überall Spione hätten und dass sie wissen k dass ich Wahlhelfer sei. Dann habe ich auf Empfehlung meines Vaters eine Burka angezogen und bin nach Jalalabad zu einem Freund geflüchtet. Ich habe mich ca. drei Monate versteckt.
LA: Wie ist die Zeitspange zwischen dem Vorfall und der Flucht?
VP: Ca. drei Monate, ja.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht direkt bedroht worden sei, sondern nur über einen Drohbrief bei dem Haus seines Vaters. Der Beschwerdeführer selbst habe noch drei Monate nach der Bedrohung in Jalalabad leben und seine Geschäfte abschließen können. In dieser Zeit habe es nie eine direkte Bedrohung gegen den Beschwerdeführer gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und gegen ihn selbst gerichtete Bedrohung in Form der Amputation des Fingers sei bereits bei der ersten Wahl 2009 gewesen. Von diesem Zeitpunkt an sei noch kein Fluchtwille ersichtlich gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.05.2016 - fristgerecht - Beschwerde in vollem Umfang. Als die Taliban an das Tor des Hauses des Beschwerdeführers getreten hätten, sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer wäre gleich umgebracht worden, wenn er das Tor geöffnet hätte. Als der Beschwerdeführer drei Monate in Jalalabad gewesen sei, habe er sich im Haus seines Freundes versteckt und sei aus dem Haus nicht herausgekommen. Der Grund, warum der Beschwerdeführer Afghanistan nicht verlassen habe, als sein Finger abgeschnitten wurde, sei gewesen, dass der Beschwerdeführer genug Strafe bekommen habe. In der zweiten Wahl sei das Thema ernster als das Abschneiden eines Fingers geworden. In Anbetracht mit der Teilnahme des Beschwerdeführers und der Vorgeschichte hätten die Taliban dieses Mal eine ernste Entscheidung getroffen, den Beschwerdeführer zu töten.
6. Am 28.07.2016 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Heimatgemeinde vor, nach der er in Afghanistan verfolgt werde. Das Dokument stammt aus der Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Inneres, Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf
XXXX. Der Inhalt des Dokumentes lautet auszugsweise (laut Übersetzung der beigezogenen Dolmetscherin):
Herr XXXX ist der Sohn des XXXX und war im Dorf XXXX im Distrikt XXXX der Provinz Nangarhar wohnhaft. Am 29. Assad 1388 wurde er von den Ältesten des Volkes als Zuständigen für die Wahlen im Distrikt XXXX bestimmt, seine Aufgabe bestand darin der Bevölkerung als Wahlhelfer behilflich zu sein. Am Wahltag ist er zum Wahllokal gegangen und hat dort seine Stimme abgegeben. Sein Finger wurde im Wahllokal mit Tinte markiert. Am nächsten Tag als er von der Stadt Richtung nach Hause unterwegs war, wurde er von den Taliban angehalten und ordentlich geschlagen bzw. verprügelt, anschließend haben sie ihm den Finger abgeschnitten. Die Leute aus dem Dorf haben ihn zum Distriktkrankenhaus gebracht, wo er medizinisch versorgt wurde. Dieser Vorfall liegt einige Jahre zurück. Am 24. Jawza 1393 fanden wieder die Wahlen statt. Die genannte Person war auch bei diesen Wahlen als Wahlhelfer aktiv. Er hat wieder seine Stimme abgegeben. Auf dem Heimweg wurde er erneut von den Taliban stark terrorisiert. Unter Gefahr gelang es ihm sein Dorf sowie Distrikt und Heimat zu verlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen im Dorf XXXX.
Der Beschwerdeführer war im Rahmen der Präsidentschaftswahl von 2009 Wahlhelfer im Distrikt XXXX und hat dort seine Stimme abgegeben. Der Finger des Beschwerdeführers wurde im Wahllokal mit Tinte markiert. Er wurde am nächsten Tag von den Taliban angehalten und geschlagen. Anschließend haben die Taliban den Beschwerdeführer seinen Finger abgeschnitten. Auch im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer als Wahlhelfer in seinem Distrikt eingesetzt. Er hat wiederum seine Stimme abgegeben. Die Taliban haben von der aktiven Teilnahme an der Wahl des Beschwerdeführers wiederum erfahren. Die Taliban sind zum Hause des Beschwerdeführers gekommen und haben dem Vater des Beschwerdeführers gedroht, den Beschwerdeführer - wenn sie wieder kommen - das nächste Mal mitzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich anschließend drei Monate versteckt in Jalalabad bei einem Freund aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat im Falle der Rückkehr Angst, von den Taliban getötet zu werden.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Hinweise auf Asylausschlussgründe liegen nicht vor.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (21.01.2016)
Sicherheitslage in Nangarhar
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).
Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).
Quellen:
Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
1.2.3. Interne Fluchtalternative:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Herkunft des Beschwerdeführers gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.
Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:
Der Beschwerdeführer hat wiederholt und gleichbleibend - somit plausibel - vorgebracht, dass er bei zwei Präsidentschaftswahl als Wähler bzw. Wahlhelfer teilgenommen hat. Schon bei der ersten Wahl im Jahr 2009 wurde er von den Taliban angehalten, geschlagen und anschließend der Zeigefinger amputiert. Somit ist der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 in den Fokus der Taliban geraten. Im Jahr 2014 hat sich der Beschwerdeführer abermals als Wahlhelfer betätigt. Daraufhin wurde er wiederum von den Taliban bedroht. Diese Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers inhaltlich bestätigt (vgl. das Schreiben des Ministerium für Inneres, oben I.6.). Somit ist seitens des Beschwerdeführers bescheinigt worden, dass er wegen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer in den Blickpunkt der Taliban geraten ist und von diesen verfolgt wurde bzw. noch immer wird. Der Beschwerdeführer konnte damit eine asylrelevante Verfolgung (siehe dazu gleich unten, 3., rechtliche Beurteilung) glaubhaft machen.
Auch das BFA geht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Es bemängelt lediglich, dass der Beschwerdeführer sich beim Datum der Stichwahl im Jahr 2014 geirrt hat bzw. dass der Beschwerdeführer selbst noch drei Monate nach der Bedrohung in Jalalabad leben und seine Geschäfte abschließen habe können. Das ändert jedoch nichts an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Durch seine im Verfahren getätigten plausiblen Angaben zu seinen Fluchtgründen, insbesondere betreffend seine Tätigkeit als Wahlhelfer bei den Präsidentschaftswahlen in den Jahren 2009 und 2014 und die daraus resultierenden Bedrohungen durch die Taliban, konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat Afghanistan glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer ist in den Fokus der Taliban geraten und gehört daher einer Risikogruppe an. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: "die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern".
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben. Da der Beschwerdeführer von den Taliban wegen seiner Funktion als Wahlhelfer, somit wegen einer ihm unterstellten Zusammenarbeit mit der Regierung, also den "Feinden", bedroht worden ist, ist von einer - aus Sicht der Taliban - feindlichen politischen Gesinnung auszugehen. Es kommt somit wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Frage.
Im konkreten Fall kommt für den Beschwerdeführer auch keine sogenannte inländische Fluchtalternative in Betracht, sondern die beschriebene Verfolgungsgefahr würde im gesamten Herkunftsstaat drohen. Den oben zitierten Berichten zufolge ist es regierungsfeindlichen Gruppierungen möglich, Personen im ganzen Land zu verfolgen und deshalb gibt es für von diesen Gruppen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Für den Beschwerdeführer kommt noch hinzu, dass er aus der Provinz Nangarhar stammt. Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in dieser Provinz verschlechtert hat (u.a. aufgrund von Entführungen). Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte nicht für ausreichenden Schutz vor Verfolgung durch regierungsfeindliche Gruppierungen für den Beschwerdeführer sorgen können bzw. der afghanische Staat ihm keine Sicherheit garantieren kann (in diesem Sinne auch BVwG 26.05.2014, W142 1425959-1/8E).
Da auch kein gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Den Verfahrensakten waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (vgl. insbesondere die Einvernahmeprotokolle sowie die Bestätigung des Ministeriums für Inneres). Daher lassen bereits die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.