BVwG W108 2101941-1

W108 2101941-1Bundesverwaltungsgericht18.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2101941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2101941.1.00

Spruch

W108 2101941-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. 1027251702/14853887 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr XXXX geborene Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 05.08.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit ihrem (entsprechend der daraufhin veranlassten Untersuchung als authentisch und ohne Hinweise auf Verfälschung qualifizierten) syrischen Reisepass, jedoch illegal, aus Syrien, XXXX, ausgereist. Ferner berief sie sich auf ihre Familie, unter anderem auf ihren Ehemann und ihre Kinder, im Herkunftsstaat bzw. in einem Drittstaat sowie hinsichtlich des Ausreisegrundes darauf, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen und sie "sonst" keine Fluchtgründe habe; im Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg.

3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 11.12.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich den syrischen Reisepass zwei Monate vor ihrer Ausreise habe ausstellen lassen und es dabei keine Probleme gegeben habe. Sie sei Araberin und sunnitische Muslimin. Sie habe seit ihrer Eheschließung in einer Ortschaft bei XXXX mit ihrem Ehemann, ihren zwei gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Ihre Angehörigen lebten noch in Syrien. Ihre Eltern und Geschwister hätten in einer anderen Ortschaft gelebt, hätten aber flüchten müssen und lebten jetzt in XXXX. Ihr Mann befinde sich seit XXXX2013 in Haft. Nach der Verhaftung habe ihr Schwiegervater sie versorgt, die Kinder seien bei der Schwiegermutter aufhältig. Der ausschlaggebende Grund für ihre Ausreise ca. im Juli 2014 sei gewesen, dass in Syrien Krieg herrsche. In der Nähe ihres Hauses habe es Explosionen gegeben und ihre Wohnung sei schwer beschädigt worden. Ihre Schwiegereltern seien verletzt worden und sie habe ihre Kinder in Sicherheit bringen wollen, sie habe diese jedoch mangels finanzieller Möglichkeiten und wegen der gefährlichen Reise nicht mitnehmen können. Ihr Ehemann sei vom Regime wahllos verhaftet worden. Zunächst hätte die Familie über den Verbleib ihres Ehemannes nicht Bescheid gewusst, dann sei durch eine Organisation in Erfahrung gebracht worden, dass er inhaftiert worden sei. Das sei auf einer Website angeführt. Seit seiner Verhaftung hätten sie keine Informationen über ihn erhalten. Ihr Mann sei XXXX gewesen. Warum er festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Sie habe wegen der Inhaftierung ihres Mannes keine Probleme gehabt. Im Fall der Rückkehr nach Syrien habe auch sie Angst, verhaftet zu werden, weil es dort vielen Leuten so ergehe. Mit der Ehefrau des Bruders ihres Ehemannes pflege sie in Österreich Beziehungen.

4. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung als Sachverhalt die ihrer Ansicht nach glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen zu Grunde und stellte fest, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Syrien in Haft befinde und sich ihre zwei Söhne bei den Schwiegereltern in Syrien aufhielten. Die Beschwerdeführerin sei legal mit ihrem Reisepass ausgereist und sie habe weder bei der Ausstellung des Reisepasses zwei Monate vor der Ausreise noch bei der Ausreise Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin habe Syrien aufgrund der dortigen Kampfhandlungen verlassen. Probleme mit den Behörden habe sie nicht ins Treffen geführt.

Die belangte Behörde traf auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") und unter Bezugnahme auf die Position des UNHCR zur Lage in Syrien vom 22.10.2013 Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus ein im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien bestehendes "Abschiebehindernis", fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, womit sie die Gewährung des subsidiären Schutzes begründete.

In rechtlicher Hinsicht zog die belangte Behörde den Schluss, dass es schon deswegen "nicht zur Gewährung internationalen Schutzes" [gemeint: nicht zur Zuerkennung des Asylstatus] kommen könne, weil die Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht ins Treffen geführt habe. Auch sonst gebe es, so die weitere Argumentation der belangten Behörde, "keinerlei Anhaltspunkte", die auf eine Verfolgungsgefahr, und zwar weder gegenwärtig, noch künftig, aus Gründen der persönlichen Merkmale der Beschwerdeführerin auf eine Verfolgungsgefahr hinweisen würden.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gab dazu an, dass ihr Mann seit zwei Jahren verschwunden sei und sie seither keine Informationen über ihn habe. Sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Ihr Ehemann habe zwei Brüder. Ein Bruder ihres Ehemannes sei Soldat in der Armee von Assad gewesen und sei vor drei Jahren verschwunden; wahrscheinlich sei er desertiert, da er mit dem Vorgehen des Regimes nicht einverstanden sei. Sie glaube, dass ihr Ehemann deswegen verhaftet worden sei. Auch ein weiterer Bruder ihres Ehemannes sei verschwunden. Dessen Ehefrau und dessen Kinder seien deswegen nach Österreich geflüchtet und sie hätten von der belangten Behörde Asyl erhalten. Das habe sie bei der Einvernahme nicht angegeben, weil sie nicht gewusst habe, dass es wichtig sei. Sie sei nicht näher zu den in Österreich lebenden Verwandten oder den familiären Hintergründen befragt worden, die Einvernahme habe etwa 20 Minuten gedauert. Ihre Situation sei ebenso gefährlich wie die Situation ihrer Schwägerin, der der Asylstatus zuerkannt worden sei. Sie befürchte ins Gefängnis zu kommen, besonders jetzt, da sie nach ihrer Flucht nach Syrien zurückkehren müsste. Sie habe ihren Reisepass nur durch Bestechung erhalten und daher ausreisen können. Sie habe große Angst um ihre in Syrien gebliebenen Kinder. Die belangte Behörde habe die familiäre Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend erhoben. Die Behörde hätte die Verfolgung der Beschwerdeführerin in Syrien auch aufgrund ihres Geschlechts feststellen müssen, da insbesondere Frauen und Mädchen Berichten zufolge in Gefahr seien, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Zudem habe die Behörde nicht berücksichtigt, das der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Flucht im Falle einer (wenn auch fiktiven) Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen unterstellter regimefeindlicher Aktivitäten drohe. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG nicht nachgekommen, die Schwägerin der Beschwerdeführerin wäre zur familiären Situation und Verfolgung der Ehemänner einzuvernehmen (gewesen).

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannte.

Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.4. Im vorliegenden Fall ist die belangten Behörde aus folgenden Gründen ihrer aus § 18 Abs. 1 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachgekommen, sodass ihr ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen ist:

3.4.1. Der vorliegende Fall gebietet es, zunächst die Besonderheit der Verhältnisse in Syrien festzuhalten: Bei Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien, insbesondere der im angefochtenen Bescheid genannten Position des UNHCR zu Syrien [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015] ergibt sich, dass die syrische Regierung abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht duldet und gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige vorgeht, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. UNHCR zufolge weisen u.a. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), Mitglieder religiöser Gruppen (einschließlich Sunniten) und Frauen (insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind) ein "Risikoprofil" für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf.

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

3.4.3. Eine wie oben angeführte Gesamtbeurteilung - Gesamtbewertung aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat (bei der Rückkehr) - setzt Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich voraus, anhand derer diese Beurteilung vorgenommen werden kann. Der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" beinhaltet daher neben Feststellungen zum länderspezifischen Hintergrund auch Feststellungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres sich daraus ergebenden Gefährdungsprofils, um beurteilen zu können, ob sie bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) Gefahr läuft, asylrelevant ins Blickfeld zu geraten (weil ihr etwa auf Grund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft aus einem bestimmten Gebiet eine politische oppositionelle Gesinnung/Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird).

3.4.4. Im vorliegenden Fall unterließ es die belangte Behörde jedoch, die für die angesprochene Gesamtbeurteilung (für die aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes zu treffende Prognoseentscheidung) erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen und sich adäquat auf Sachverhaltsebene mit der Position des UNHCR zu Syrien, der jedoch Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), auseinanderzusetzen.

3.4.5. Die belangte Behörde legte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zu Grunde und vertrat die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK nicht ins Treffen geführt und es bestünden hierfür auch keine Anhaltspunkte.

Dabei ging die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte und von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtete "wahllose" Verhaftung ihres Ehegatten im Jahr 2013 und dessen seither andauernde Inhaftierung durch das syrische Regime für die Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sei. Diese Annahme der belangten Behörde ist allerdings von keinem geeigneten Ermittlungsergebnis und von keinen nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen getragen.

Die "wahllose" Inhaftierung und jahrelange Anhaltung eines Familienmitgliedes durch die syrische Regierung muss im Kontext des oben dargelegten länderspezifischen und rechtlichen Hintergrundes als ein zentrales Element des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin gesehen werden, das die Erhebung und Feststellung der Tatsachenlage in einem sorgsamen und umfassenden Ermittlungsverfahren erfordert, um die asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin als Familienangehörige, ein asylrelevantes "Durchschlagen" des Schicksals ihres Ehemannes auf die Beschwerdeführerin - sei es in Form einer der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehegatten unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form der stellvertretenden oder zusätzlichen Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin nach dem Modell der "Sippenhaftung", verneinen zu können.

Die belangte Behörde hätte sich daher nicht mit der bloßen Angabe der Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, warum ihr Ehemann verhaftet worden sei, zufrieden geben dürfen, sondern, sie hätte durch nähere, eingehende Befragung der Beschwerdeführerin zum persönlichen, politischen und familiären/freundschaftlichen Hintergrund/Umfeld ihres Ehemannes klären und feststellen müssen, ob es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehenden Mann handelt, wobei insbesondere auf dessen familiären Hintergrund und auf seinen Beruf einzugehen gewesen wäre. Überdies wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass im Umstand, "wahllos" vom syrischen Regime inhaftiert und jahrelang angehalten zu werden, im länderspezifischen Kontext ein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen der (ihm unterstellten oppositionellen) politischen Gesinnung gesehen werden könnte (und nicht für eine legitime staatliche Strafverfolgung; zur Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ["prosecution"] einerseits und der Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ["persecution"] vgl. etwa VwGH27.05.2015, Ra 2014/18/0133) und daher nach den Verhältnissen in Syrien die erhebliche Gefahr drohen könnte, dass das syrische Regime - auch - gegen die Familienangehörigen des als oppositionell angesehenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, insbesondere auch gegen die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau, vorgeht und auch der Beschwerdeführerin (bzw. allenfalls der gesamten Familie) eine oppositionelle politische Gesinnung zuschreibt. Hiermit hat sich die belangte Behörde jedoch nicht beschäftigt, sodass mangels Vorliegens von Ermittlungsergebnissen und Feststellungen diese Frage nicht abschließend beantwortet werden kann.

Selbst wenn aufgrund der Tatsachenlage das Vorliegen einer - auf die Beschwerdeführerin "durchschlagenden" - asylrelevanten Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen der (unterstellten oppositionellen) politischen Gesinnung zu verneinen gewesen wäre, hätte die belangte Behörde unter Darlegung der maßgeblichen Umstände im Tatsachenbereich prüfen müssen, ob sie im Fall der Rückkehr nach Syrien nicht dennoch bzw. schon wegen (der Inhaftierung/Anhaltung) ihres Ehemannes ins Visier der syrischen Regierung geraten würde und ihr ein Eingriff von erheblicher Intensität stellvertretend oder zusätzlich zu ihrem Ehemann droht, zumal der Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes auch dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508).

3.4.6. Aber auch abgesehen davon ist es im Beschwerdefall augenscheinlich, dass die belangte Behörde - sichtlich auch in Verkennung der Reichweite des Verfolgungsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der "Familie") - dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin bzw. der Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" in der Familie befinden, in Verletzung ihrer Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes keine Beachtung schenkte, denn diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin nicht befragt und es fehlen hierzu jegliche Ermittlungen und Feststellungen. Unter diesem Aspekt wäre freilich nunmehr auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Brüder des Ehemannes der Beschwerdeführerin "verschwunden" seien, wobei ein Bruder als Regimesoldat wahrscheinlich desertiert sei, da er mit dem Vorgehen des Regimes nicht mehr einverstanden gewesen sei, von der belangten Behörde zu würdigen.

Im Beschwerdefall fällt in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht, dass die belangte Behörde ungeachtet der Angabe der Beschwerdeführerin, dass Angehörige der Familie (eines nach den Beschwerdeangaben "verschwundenen" Bruders ihres Ehemannes) in Österreich leben, und ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde diesen Angehörigen - zufolge der mit den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Auszügen aus dem "Zentralen Fremdenregister" übereinstimmenden Beschwerdeangaben - den Asylstatus zuerkannte, keinerlei Feststellungen zu diesen Angehörigen und zu ihrer Verfolgungssituation in Syrien bzw. zu den Gründen, die zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, traf. Die belangte Behörde ließ insbesondere die von der Beschwerdeführerin angesprochene asylberechtigte Ehefrau des Bruders ihres Ehemannes außer Acht und stellte nicht fest, ob die im Verfahren ihrer Schwägerin bejahte Verfolgungsgefahr mit jener der Beschwerdeführerin vergleichbar ist. Überdies wäre zu klären gewesen, ob die Zuerkennung des Asylstatus an Angehörige ein Umstand ist, der das Risiko für die Beschwerdeführerin, der Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein, begründet/erhöht (oder aus welchen Gründen davon nicht auszugehen ist).

3.4.7. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund anderer Faktoren ein Profil aufweist, dem - bei einer Gesamtschau - die Eignung zukommt, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" der Beschwerdeführerin, wenn diese nach Syrien zurückkehren würde, zu erwecken, unterließ die belangte Behörde alle Ermittlungen und Feststellungen:

Ob die Beschwerdeführerin selbst eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat, die der Beschwerdeführerin auch nur unterstellt werden könnte, sowie zu einer (exil)politischen Betätigung der Beschwerdeführerin und/oder ihrer Angehörigen in Österreich liegen keine Ermittlungsergebnisse vor (die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde dazu nicht befragt).

Zudem wäre zu erheben (gewesen), ob die Beschwerdeführerin aus einem "regimefeindlichen" Gebiet stammt bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden kann und sie deshalb Gefahr liefe, seitens des syrischen Regimes einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).

Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin (etwa Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Fall ihrer Rückkehr Angst vor einer Verhaftung, sowie ihre eigenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien (bei der Rückkehr) wurden von der belangten Behörde im Wesentlichen ignoriert.

3.4.8. Die Angabe der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, sie habe bisher (wegen ihres Ehegatten) keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde die genannten Ermittlungen nicht durchführen muss, ist doch eine bereits erlittene Verfolgung nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus und sagt dies noch nichts darüber aus, dass die Beschwerdeführerin nicht ein Risikoprofil aufweist, das - wie im Fall ihrer Schwägerin - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erwarten lässt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise bzw. bei der Ausreise aus Syrien unbehelligt geblieben ist, lässt sich anhand des von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes nicht ableiten, dass sie bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte.

3.4.9. Soweit der bekämpften behördlichen Entscheidung die Ansicht zu Grunde liegt, die problemlose Reisepassausstellung und die ungehinderte legale Ausreise stünde der Bejahung der Verfolgungsgefah entgehen, handelt es sich um eine Vermutung der belangten Behörde, die in den Beweisergebnissen in dieser Form keine Deckung findet, mit der Beschwerdeführerin nicht erörtert wurde und die deren Angabe bei der Erstbefragung ignoriert, dass sie illegal ausgereist sei, sodass die Richtigkeit der Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe nur durch Bestechung einen Reisepass erhalten und ausreisen können, jedenfalls nicht ohne weitere Befragung der Beschwerdeführerin verneint werden kann. Zudem kann angesichts der besonderen Situation in Syrien aus der legalen Reisepasserlangung und der legalen Ausreise - allein und ohne weitere Feststellungen - nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer nunmehrigen Rückkehr nicht dennoch asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung gelangen wird (weil sie etwa nach der Reisepassausstellung/Ausreise vermeintlich illoyal ["oppositionell"] verhalten hat).

3.4.10. Überdies handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau sunnitischen Glaubens, deren Ehemann inhaftiert wurde. Die belangte Behörde maß diesem Umstand sichtlich keine asylrelevante Bedeutung zu, obwohl u.a. für Frauen, darunter insbesondere Frauen ohne Schutz durch männliche Verwandte, und für Sunniten nach der (zitierten) Position des UNHCR besonderer Schutzbedarf besteht. Weder traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen zur Situation der Frauen und der Sunniten in Syrien noch setzte sie sich in der Begründung mit einer daraus für die Beschwerdeführerin potentiell folgenden Bedrohungssituation auseinander. Die von der belangten Behörde zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen, die lediglich in überblicksartiger, allgemeiner Form auf die Lage der Sunniten und der Frauen in Syrien eingehen, sind für die Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen Lage in Syrien nicht ausreichend.

3.4.11. Mit Blick auf den Umstand, dass sich Angehörige der Familie (des Ehemannes) der Beschwerdeführerin in Österreich befinden und davon auszugehen ist, dass diese insbesondere zur Bedrohungssituation der Familie bzw. einzelner Familienangehöriger Auskunft geben können, ist der belangten Behörde auch insofern ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren anzulasten, weil sie sich bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes mit der bloßen Befragung der Beschwerdeführerin begnügt hat, obwohl der Aufnahme anderer tauglicher, naheliegender Beweise, nämlich der Einvernahme der in Österreich lebenden Angehörigen, kein tatsächliches Hindernis entgegenstand.

3.5. Da die angeführten notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren (gänzlich) unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch sonst keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif. Denn erst auf der Grundlage der genannten Ermittlungen und festzustellenden Tatsachen ist eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (ein "Abschiebehindernis" mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die GFK anknüpft (asylrelevant ist), möglich. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.

3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls nicht ohne eine nochmalige Einvernahme der Beschwerdeführerin) getroffen werden.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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