BVwG L524 2134310-1

L524 2134310-1Bundesverwaltungsgericht18.10.2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>gefälschtes Beweismittel, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, zumutbare Sorgfalt

Gesamter Gesetzestext

BVwG L524 2134310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L524.2134310.1.00

Spruch

L524 2134310-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. 1058474707/150343130, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, Araber und schiitischer Moslem zu sein. Am 15.02.2015 habe er den Irak verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er eine außereheliche Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt habe. Im November 2014 sei er von ihrem Ehemann erwischt worden. Dessen Familie habe die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt, da sie ihn wegen des Ehebruchs hätten ermorden wollen. Eine weitere Großfamilie habe sich dazu geschaltet, um das Problem friedlich in Form von Zahlungen zu lösen. Das sei jedoch abgelehnt worden. Die Frau sei von ihrer Familie umgebracht worden und aus Furcht, dass auch er getötet werde, habe er das Land verlassen. Auch die Familie der verstorbenen Frau verlange sein Blut. Er werde auch von den Behörden wegen dieses Problems gesucht. Weiters sei die Lage im Irak schlecht.

2. Am 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er zuletzt mit seiner Ehefrau und den vier Kindern in XXXX , XXXX gelebt habe. Seine Frau und seine Kinder seien jetzt als Asylwerber in Dänemark. Seine Eltern und fünf Geschwister lebten noch im Irak. Er habe acht Jahre die Schule besucht und danach als Mechaniker gearbeitet. Die letzten acht Jahre habe er ein eigenes Geschäft für Frauenbekleidung gehabt. In seinem Geschäft habe er eine verheiratete Frau kennengelernt, mit der sich oft getroffen habe. Ihr Mann sei beruflich sehr oft unterwegs gewesen. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von der Schwiegermutter der Frau gesehen worden und habe weglaufen müssen. Er sei nach XXXX und später nach XXXX gegangen. Dort sei er ca. zwei Monate bei einem Freund seines Vaters geblieben. Seinem Vater habe er gesagt, dass er nicht ständig als Flüchtling leben wolle und er eine Lösung für ihn finden solle. Ein Freund seines Vaters habe ihn abgeholt und nach XXXX gebracht. Dort sei er eine Woche geblieben, während der Freund seines Vaters die Reise organisiert habe. Die Familie der Frau habe versucht, den Beschwerdeführer zu suchen und ihn zu töten. Sein Vater habe versucht, sie zu beruhigen und wäre bereit gewesen, der Familie Geld zu zahlen. Dies sei jedoch verweigert worden, da sie nur den Beschwerdeführer gewollt hätten. Der Ehemann der Frau habe seine Frau zu ihren Eltern geschickt und diese hätten sie getötet, da sie Schande über die Familie gebracht habe. Die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer gesucht, da er vom Ehemann der Frau angezeigt worden sei. Im Protokoll der Einvernahme ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel in Kopie vorgelegt habe.

3. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016, Zl. 1058474707/150343130, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe insgesamt nicht glaubhaft gewesen seien. Sämtliche von ihm vorgelegten Schreiben der Polizei bzw. des Gerichts würden offensichtliche, für jeden Laien erkennbare Fälschungsmerkmale aufweisen. Sowohl die Schreiben der Polizei als auch jene des Gerichts würden einen Rundstempel aufweisen. Für die entscheidende Behörde sei nicht nachvollziehbar, dass eine Polizeistation denselben Stempel wie ein Gericht verwendet. Vor allem auch, da es sich gemäß Übersetzung um den Stempel eines Gerichts handle, welcher jedoch auch auf den Schreiben der Polizeistation gedruckt sei. Zudem würden auch im Irak Dokumente der Polizei und der Gerichte mit Computer geschrieben und ausgedruckt. Es sei somit nicht glaubhaft, wenn nur handschriftliche Exemplare vorgelegt würden. Bei der Vielzahl der nicht glaubhaften Angaben und der fraglichen Beweismittel zeige sich eindeutig, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass er als Fluchtgrund eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes sei festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak eine Rückkehr nicht zulasse.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 05.09.2016, eingelangt am 07.09.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtabteilung L520 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Zu A)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:

Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 laut Niederschrift mehrere Beweismittel - etwa Fahndungsaufträge, gerichtliche Anordnungen, Polizeiberichte, Zeugenaussagen - zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel und Übersetzungen hiervon nicht im Verwaltungsakt befinden und auch nicht im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Polizei bzw. des Gerichts "offensichtliche, für jeden Laien erkennbare Fälschungsmerkmale" aufweisen würden. Das BFA legt jedoch einerseits nicht dar, inwiefern es über die fachliche Eignung verfügt, die Echtheit von Dokumenten beurteilen zu können und andererseits worin konkret sich diese von ihr festgestellten Fälschungsmerkmale äußern. Auch wenn - wie den vom BFA getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - im Irak jedes Dokument gegen Bezahlung beschafft werden kann, entbindet dies nicht das BFA von der Pflicht, notwendige Ermittlungen zu unterlassen. Das BFA bezieht sich im angefochtenen Bescheid außerdem auf eine "Übersetzung" eines oder mehrerer - dies ist dem Bescheid nicht zu entnehmen - Dokumente. Diese "Übersetzung" befindet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 14.06.2016 eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente erfolgt wäre.

Auf Grund dieser Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel übersetzen zu lassen und im Falle von Zweifeln hinsichtlich ihrer Echtheit durch dazu geeignete Stellen überprüfen zu lassen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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