projekte
G311 2135433-1•BVwG G311 2135433-1
G311 2135433-1Bundesverwaltungsgericht18.10.2016
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot aufgehoben, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G311 2135433-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zahl IFA: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (M.K.) folgender Schuldspruch:
"M.K. ist schuldig,
er hat an nachgenannten Orten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag den jeweiligen Verfügungsberechtigten durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar
1. ) am 13.4.2007 in K. durch Aufzwängen der Terrassentüre K. und H.
R. Bargeld, Schmuck und elektronische Geräte im Gesamtwert von ca. EUR 3.500,--;
2. ) am 9.6.2008 in W. durch Übersteigen eines Zaunes und Einschlagen eines Kellerfensters M. H. Bargeld, Münzen, Schmuck und eine Kamera im Gesamtwert von ca. EUR 3.000,--M
3. ) am 23.6.2016 in P. B. V. durch Aufzwängen eines Fensters zu einem Kellerraum, nachdem er bereits die Terrassentüre aufzuzwängen versucht hatte, Diebesbeute unbekannten Wertes, wobei es infolge der Alarmauslösung beim Versuch geblieben ist.
Strafbare Handlung(en):
M.K. hat hiedurch begangen das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schwerden Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 29 StGB
Strafe: nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 2 StGB
Freiheitsstrafe in der Dauer von
9 (neun) Monaten
Angerechnete Vorhaft:
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft von 23.6.2016, 9.44 Uhr, bis 4.8.2016, 11.53 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt, die für den Fall der Rechtskraft für uneinbringlich erklärt werden.
Strafbemessungsgründe:
mildernd: umfassendes Geständnis in der HV; der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist
erschwerend: 6 einschlägige Vorstrafen
Als erwiesen angenommene Tatsachen (§ 260 Abs 4 StPO):
Der Schuldspruch gründet auf dem Geständnis, in Einklang mit den polizeilichen Erhebungen, insbes. den beiden DNA-Treffern und den Schilderungen der Zeugen zu Faktum 3.)."
Im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 16.08.2016 mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt werde, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und ihm deshalb die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt werde. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nachweislich persönlich am 19.08.2016 übernommen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 07.09.2016 persönlich übernommen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer erachte das erlassene Aufenthaltsverbot für rechtswidrig, da er Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und damit Unionsbürger sei, die gegen ihn verhängte Haftstrafe weniger als ein Jahr betrage und der Bescheid der belangten Behörde unbegründet sei. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von 8 Jahren sei daher nicht möglich. Sinngemäß wurde daher die Behebung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 8 Jahren bzw. die Fristverkürzung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen, je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und sechs einschlägige Vorstrafen aufweist.
Der Beschwerdeführer weist vor seiner Verhaftung im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen auf. Aktuell ist der Beschwerdeführer seit 24.06.2016 in der Justizanstalt XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder privaten Bindungen zum Bundesgebiet.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Den Feststellungen der belangten Behörde zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Die Feststellungen sind daher unbestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig, ebenso ein Auszug aus dem Zentralmelderegister.
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zu Spruchteil A):
Vom Beschwerdeführer ist die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, daher kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest seit April 2007 mehrere Angriffe auf fremdes Eigentum getätigt, indem er durch Aufbrechen von Terrassentüren oder Einschlagen von Kellerfenstern in die Wohnstätten mehrerer Personen einbrach und dort Bargeld, Münzen, Schmuck und elektronische Geräte in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert gestohlen oder zu stehlen versucht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Straftaten über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren begangen. Was das konkret vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotential betrifft, muss daher festgehalten werden, dass es sich beim strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr ist damit jedenfalls als tatsächlich zu qualifizieren.
Auch wenn das Strafgericht den vom Beschwerdeführer verübten Delikte in Österreich gegen fremdes Eigentum nicht die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit zugemessen hat, so zeigt die Vorgangsweise, nämlich das gewaltsame Eindringen in Wohnstätten, dass der Beschwerdeführer mit beträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist. In Anbetracht dessen, dass der letzte Tatzeitpunkt Ende Juni 2016 war und der Beschwerdeführer offenbar immer nur nach Österreich einreist, um hier strafbare Handlungen zu begehen, ist jedenfalls eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben, weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gegeben ist.
In Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Familiäre und private Bezugspunkt zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht, private und familiäre Interessen standen daher der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit vier Jahren befristet.
Neben der mehrfachen Angriffe gegen fremdes Eigentum fällt im gegenständlichen Fall auch die mehrfache Tatqualifikation ins Gewicht, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer weist sechs einschlägige Vorstrafen auf. Er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt hat.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.