BVwG W235 2134378-1

W235 2134378-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W235 2134378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2134378.1.00

Spruch

W235 2134378-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 16-1111394010/160528331-EAST Ost, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2016 in Bulgarien und am 12.04.2016 in Ungarn jeweils Asylanträge gestellt hat (vgl. AS 4).

1.2. Am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, er habe Afghanistan vor ca. acht Monaten verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe. Sein Zielland sei Österreich, da er müde sei und nicht mehr schaffe. Auf Vorhalt der beiden Eurodac-Treffer gab der Beschwerdeführer an, er habe in keinem Land um Asyl angesucht. Seine Fingerabdrücke seien auch in Ungarn abgenommen worden.

Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2016 zur Kenntnis gebracht, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Bulgarien führt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 27.04.2016 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte in diesem Schreiben an, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien den Namen Mudzhibullah DZHAVAD und das Geburtsdatum "02.01.1998" angegeben habe.

1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 15.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Bulgarien angenommen wird.

1.5. Am 01.07.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und einer Vertrauensperson sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Pashtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Familienangehörige habe er weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union und er lebe auch nicht in einer Familien- bzw. Lebensgemeinschaft.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Bulgarien zu überstellen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Bulgarien zwei Monate lang in Schubhaft gewesen und dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er habe starke Augenschmerzen gehabt und sei nicht medizinisch behandelt worden, da ihm die bulgarischen Polizisten gesagt hätten, dass er nur dann ärztlich untersucht werde, wenn er Geld habe. Er habe auch nur wenig zu essen und zu trinken bekommen. Zwei Monate später hätten sie ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen und er habe einen Asylantrag stellen müssen. Danach sei er zwei Wochen lang in einem Lager untergebracht gewesen und hätten ihm die Polizisten dort gesagt, dass er das Land so schnell wie möglich verlassen müsse. Er habe starke Augenschmerzen gehabt, da sein linkes Auge durch eine Explosion in Afghanistan verletzt worden sei und er nun auf diesem Auge blind sei. Sein rechtes Auge habe viele Splitter von der Explosion abbekommen und wenn es dunkel werde, könne er überhaupt nichts sehen. Am vergangenen Dienstag sei er im Krankenhaus gewesen und habe man ihm gesagt, dass beide Augen operiert werden müssten. Wann der Operationstermin sei, wisse er noch nicht. Er bekomme einen Befund und dann werde der Termin ausgemacht. Er wolle auf keinen Fall zurück nach Bulgarien. In Bulgarien habe er keine Einvernahme gehabt und es sei ihm auch keine Entscheidung mitgeteilt worden.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Rechtsberater eine Stellungnahme zum bulgarischen Asylverfahren vor, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass das bulgarische Asylverfahren an schwerwiegenden Mängeln leide, was unter anderem auch die Unterbringung in überfüllten Aufnahmeeinrichtungen, die mangelnde Verpflegung und die unzureichende medizinische Versorgung betreffe. So sei etwa der Beschwerdeführer zwei Monate lang inhaftiert gewesen, bevor ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Weder vor noch nach Antragstellung habe er medizinische Betreuung erhalten, obwohl er im rechten Auge Splitter von einer Bombe habe und das linke Auge wohl entfernt werden müsse. Das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers werde nicht fortgesetzt, wenn seit der Registrierung des Asylantrages mehr als drei Monate und zehn Tage vergangen seien. Diese Frist sei beim Beschwerdeführer bereits abgelaufen und er würde sohin in Bulgarien in Abschiebehaft kommen. Sein Asylverfahren werde nur dann noch geprüft, wenn er neue Fluchtgründe geltend machen könne, wobei er auch in diesem Fall in Haft bliebe. Da eine Abschiebung die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, werde der Eintritt Österreichs in das Asylverfahren beantragt.

1.6. Am 28.07.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, in welchem vorgebracht wurde, dass er am linken Auge erblindet sei und sein rechtes Auge multiple Bindehaut- und Hornhautfremdkörper aufweise, die ihm Schmerzen bereiten würden. Da diese bereits überwachsen seien, bestehe die Gefahr, dass sie bei zunehmenden Schmerzen entfernt werden müssten. Darüber hinaus benötige der Beschwerdeführer regelmäßige Kontrollen bei einem Augenfacharzt.

Diesem Schreiben beigelegt war der Befund eines Universitätsklinikums, Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirugie, vom 28.06.2016, dem die Diagnosen "Amaurose links, z. n. Explosion mit Fremdkörper li. Auge, Multiple Bindehaut- und Hornhautfremdkörper (epithelialisiert) am rechten Auge" zu entnehmen sind. Als Therapie wurden die Anwendung von Augentropfen sowie eines Augengels, regelmäßige Funduskontrollen durch einen Augenfacharzt am rechten Auge und bei Zunahme der Schmerzen links die Durchführung einer Enukloation (Anm.: "Ausschälung", darunter versteht man chirurgisch das Entfernen eines abgegrenzten oder bekapselten Gewebebereichs) oder Evisceratio (Anm.: "Entfernung", Eviszeration des Auges: Entfernung des Augeninhalts unter Belassung der Hornhaut und der Sklera) links verordnet.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am linken Auge blind sei und sein rechtes Auge multiple Bindehaut- und Hornhautfremdkörper aufweise. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass er in Bulgarien am 26.02.2016 einen Asylantrag gestellt habe und dass sich Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 22 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen feststehe, dass der Beschwerdeführer am linken Auge blind sei. Zum rechten Auge sei anzumerken, dass dieses Bindehaut- und Hornhautfremdkörper aufweise. Es sei dem Befund auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen in beiden Augen geklagt und Augentropfen sowie ein Augengel bekommen habe. Auch seien ihm regelmäßige Funduskontrollen beim Augenfacharzt empfohlen worden. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien am 26.02.2016 einen Asylantrag gestellt habe. Die Feststellungen zu Bulgarien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Anzuführen sei, dass wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Bulgarien die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten würden, die europäischen Organe dazu verpflichtet wären, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien einzuleiten, was jedoch gegenwärtig nicht der Fall sei. Bei den Angaben des Beschwerdeführers zur Schubhaft handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen, da er in der Erstbefragung ein solches Vorbringen nicht erstattet habe. Ferner seien allfällige Eindrücke vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer als illegal aufhältige Person in Schubhaft gewesen sei und erst kurz vor der Ausreise einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer die notwendige erforderliche medizinische Hilfe in Bulgarien zur Verfügung stehe, da Asylwerber dieselben krankenversicherten Rechte wie bulgarische Staatsbürger hätten. Funduskontrollen beim Augenarzt könne er auch in Bulgarien durchführen lassen. Ferner sei keine Operation geplant, sondern seien laut Befund die Augentropfen und das Augengel vorerst ausreichend. Beim Wiederauftreten von Augenschmerzen habe er auch in Bulgarien die Möglichkeit, sich an einen Arzt zu wenden. Zusammengefasst sei hervorzuheben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine konkreten, auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in seinem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK als wahrscheinlich erscheinen ließen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näherer Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfüllt sei. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO bzw. von Art. 7 GRC oder von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Bulgarien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Bulgarien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit ergeben hätten. Betreffend die Augen des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Bulgarien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Dringliche Behandlungen, die einen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung darstellen würden, seien im Fall des Beschwerdeführers nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Ferner seien in Bulgarien bei Bedarf Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer gegeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG erst am 17.06.2016 ausgefolgt worden sei und - da ihm das Führen von Konsultationen nicht binnen 20 Tagen mitgeteilt worden sei - sein Asylverfahren in Österreich bereits zuzulassen gewesen sei. Ferner verweise er auf die Angaben in seiner Einvernahme und würde die Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK bedeuten. Vor allem aufgrund der Augenerkrankung würde eine Überstellung nach Bulgarien eine große Gefahr für das Augenlicht des Beschwerdeführers darstellen, da er dort keine angemessene medizinische Versorgung erwarten könne. Es sei ihm schon einmal in Bulgarien die medizinische Versorgung für seine Augen verweigert worden bzw. sei ihm gesagt worden, dass er diese nur erhalte, wenn er dafür bezahlen könne. Es bestünde für den Beschwerdeführer in Bulgarien das große Risiko, dass er vollständig erblinde. Ohne Bezug auf das Verfahren bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers zu nehmen, verwies die Beschwerde unter wörtlicher Zitierung weiters auf den Bericht "Warum die Flüchtlinge Bulgarien meiden" vom 10.09.2015.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016, Zl. W235 2134378-1/3Z, wurde dieser Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO (= Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aus. Diese Zuständigkeit gründet sich in materieller Hinsicht auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Beschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, was von der bulgarischen Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 27.04.2016 auch bestätigt worden war.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Erkrankung geltend gemacht, die jedenfalls eine umfassende Behandlung sowohl in medikamentöser als auch in therapeutischer Hinsicht erfordert.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Verfassungs- sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK in Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (vgl. EGMR vom 22.06.2010, Nr. 50068/08, Al-Zawatia gegen Schweden; vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich; vom 03.05.2007, Nr. 31246/06, Goncharova und Alekseytsev gegen Schweden, vom 07.11.2006, Nr. 4701/05, Ayegh gegen Schweden; vom 04.07.2006, Nr. 24171/05, Karim gegen Schweden; vom 10.11.2005, Nr. 14492/03, Paramsothy gegen Niederlande sowie VfGH vom 21.09.2009, U 591/09 und vom 06.03.2008, B 2400/07 sowie VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).

2.3. Gemäß dem unbedenklichen Akteinhalt sind im gegenständlichen Verfahren für den Beschwerdeführer nachstehende Erkrankungen an beiden Augen samt Behandlungsbedürftigkeit hervorgekommen, die auch durch einen vorgelegten ärztlichen Befund belegt worden waren:

Durch eine Explosion in Afghanistan wurde der Beschwerdeführer am linken Auge so stark verletzt, dass er am linken Auge blind ist. Das rechte Auge des Beschwerdeführer wurde durch die Splitter bei dieser Explosion ebenfalls schwer verletzt und weist multiple Bindehaut- und Hornhautfremdkörper auf. Dem Beschwerdeführer wurde als Therapie die Anwendung von Augentropfen sowie eines Augengels, regelmäßige Funduskontrollen durch einen Augenfacharzt am rechten Auge und bei Zunahme der Schmerzen links eine Enukloation oder eine Evisceratio verordnet (vgl. Befund vom 28.06.2016; AS 71).

Aufgrund der diesbezüglichen Diagnosen samt offenbar notwendiger Behandlungen sowohl in medikamentöser als auch in therapeutischer Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu der Feststellung gelangen konnte, dass im Fall des Beschwerdeführers keine schwere Krankheit vorliegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer am linken Auge blind sei und, dass das rechte Auge des Beschwerdeführers multiple Bindehaut- und Hornhautfremdkörper aufweise, hat es jedoch unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die in Österreich begonnene Behandlung - mittels Augentropfen und Augengel sowie die regelmäßigen Funduskontrollen durch einen Augenfacharzt - für Asylwerber in Bulgarien gewährleistet ist, wobei hier auch noch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss. Wenn im Bescheid des Bundesamtes (vgl. Seite 25 des angefochtenen Bescheides) ausgeführt wird, dass nicht - wie vom Beschwerdeführer angegeben - eine Operation geplant sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang den vorgelegten Befund vom 28.06.2016 nicht ausreichend gewürdigt hat. Diesem Befund ist nämlich sehr wohl zu entnehmen, dass bei Zunahme

der Schmerzen am linken Auge eine Enukloation (= Ausschälung) oder

eine Evisceratio (= Entfernung) vorgenommen werden müsste, d.h.

(vereinfacht ausgedrückt), dass das linke Auge des Beschwerdeführers wohl operativ entfernt werden muss. Wenn die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen vom Bundesamt als nicht ausreichend betrachtet werden, den gesundheitlichen Zustand sowie die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die weitere Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die unter Umständen erforderlichen medikamentösen, therapeutischen und/oder operativen Maßnahmen eindeutig zu klären.

Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass diese Behandlungen bzw. Operationen in Bulgarien durchgeführt werden können und auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (Augentropfen und Augengel) in Bulgarien zur Verfügung stehen. Auch ist die erkennende Einzelrichterin der Ansicht, dass das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Mängel aufweist, die eine Überstellung nach Bulgarien im Rahmen der Dublin III-VO generell in Frage stellen. Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall neben der durchaus schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers auch sein Vorbringen zu berücksichtigen, dass er in Bulgarien nicht behandelt worden sei, da ihm die bulgarischen Polizisten gesagt hätten, dass er nur dann ärztlich untersucht werde, wenn er Geld habe. Ferner sei der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge als er in Bulgarien angekommen sei, zwei Monate lang in Schubhaft gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Schubhaft als nicht glaubhaft gewertet hat, wobei der im Bescheid angeführte Verweis auf seine Angaben in der Erstbefragung aufgrund des vorliegenden Akteninhalts nicht ausreichend ist, um von einer Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen, da dem Protokoll der Erstbefragung nicht entnommen werden kann, ob die (vorgedruckten) Fragen zum Asylverfahren in anderen Vertragsstaaten überhaupt gestellt wurden (vgl. insbesondere auf AS 11 die Punkte 9.6.1., 9.7.1., 9.7.3. und 9.7.4.).

Auch wenn das Bundesamt es für nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer (trotz augenscheinlicher Behandlungsbedürftigkeit; vgl. Foto auf AS 43) in Bulgarien in Schubhaft war, hätte im vorliegenden Fall aufgrund der schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen Augenerkrankungen des Beschwerdeführers eine Einzelfallzusicherung der bulgarischen Dublinbehörden dahingehend eingeholt werden müssen, dass der Beschwerdeführer die notwendigen medizinischen (medikamentös, therapeutisch und - wenn erforderlich - auch operativ) Behandlungen erhält sowie, dass er seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend adäquat untergebracht und versorgt wird. Auch hätten die bulgarischen Behörden über die Augenerkrankung des Beschwerdeführers bzw. die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung informiert werden müssen, um eine lückenlose Weiterbehandlung des Beschwerdeführers in Bulgarien sicherzustellen.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin - unter Umständen nach Einholung eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens - von den bulgarischen Dublinbehörden eine Einzelfallzusicherung betreffend die medizinische Behandlung und adäquate Unterbringung sowie Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen sein, sodass das "real risk" einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch eine Überstellung nach Bulgarien als nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen bzw. gänzlich ausgeschlossen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

5. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

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