W233 2137249-1•BVwG W233 2137249-1
W233 2137249-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährige
W233 2137249-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Datum der Geburt:
unbekannt, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2016, Zl. 1103231604/160123927, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 24.1.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 15.01.2016.
3. Bei der Erstbefragung vom 25.01.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seinen Herkunftsstaat vor etwa einem Monat verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Nach Reisedokumente befragt gab der BF an, im Besitz einer Geburtsurkunde, ausgestellt von der Behörde in Kabul/Afghanistan zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er vor den Taliban geflüchtet sei.
4. Mit Eingabe vom 22.02.2016 (E-Mail) ersuchte eine Vertreterin der Diakonie-Flüchtlingsdienst um Überprüfung der Altersangaben (Altersfeststellung) des BF (AS 33).
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 05.07.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
6. Mit Schreiben vom 18. 04.2016 legte der BF eine Vollmacht zur Akteneinsicht für die Diakonie-Flüchtlingsdienst vor und ersuchte die Vertreterin des BF abermals um eine Altersfeststellung für den BF (AS 71).
Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 informierte eine Vertreterin des Vereins Menschenrechte Österreich - VMÖ, die belangte Behörde, dass ihr während des mit dem BF am 03.06.2016 durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs Zweifel an der Volljährigkeit des BF gekommen seien und ersuchte das BFA neuerlich um Durchführung einer Altersfeststellung des BF.
7. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, am 15.09.2016, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wann er geboren sei. In seiner Tazkira sei sein Geburtsdatum um zwei Jahre älter eingetragen worden; dies habe ihm sein Vater so erzählt. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, gab der BF zu Protokoll, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, da er dort von Polizisten geschlagen worden sei.
8. Im Verwaltungsakt findet sich auf AS 99 die beim BF sichergestellte afghanische Geburtsurkunde in einer offensichtlich verkleinerten Kopie im Ausmaß von ca. 6 x 8 cm in einer Plastikhülle eingeschweißt. Aus der vom BFA veranlassten Übersetzung dieser Geburtsurkunde geht in der Rubrik "Geburtsdatum und Alter" hervor, dass beim BF im Jahre 1393 (=2014) sein Alter als 16 Jahre festgestellt worden sei (AS 109).
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgehalten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Minderjährig sei. Er habe selbst bei der Erstbefragung am 25.01.2016 angegeben, am XXXX geboren worden zu sein. In der von ihm vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde (Tazkira) ist angeführt, dass im Jahre 2014 sein Alter auf sechszehn Jahre geschätzt worden sei. Seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, dass ihm sein Vater gesagt hätte, dass sein in der Tazkira eingetragenes Alter falsch sei, entbehren jeglicher Logik. Beweiswürdigend stellte die belangte Behörde schließlich fest, dass dem BF von Seiten der belangten Behörde die Möglichkeit geboten worden wäre, im Rahmen einer Altersfeststellungsuntersuchung seine Angaben zu belegen und der vorgenommenen Einschätzung entgegenzutreten, was der BF bewusst nicht wahrgenommen hätte.
Am 07.10.2016 langte eine Beschwerde gegen den Beschied des Bundesamtes ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und die belangte Behörde es unterlassen habe eine medizinische Untersuchung seines tatsächlichen Alters in Auftrag zu geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
[...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
[...]
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 13 BFA-VG (Mitwirkung eines Fremden) lautet:
§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt,
insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(2) Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit
Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
(6) Ein unbegleiteter mündiger Minderjähriger hat, soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon von wem diese geführt wird, mitzuwirken und die diesbezüglichen Ergebnisse dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse besteht insoweit nicht, als diese der Behörde nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist. Unbegleitete unmündige Minderjährige sind auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG (Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers getroffen.
Das Bundesamt wurde mit im Akt einliegenden Schriftsätzen der Diakonie-Flüchtlingshilfe und des Vereins Menschenrechte Österreich - VMÖ über Zweifel an der von der belangten Behörde angenommenen Volljährigkeit des BF informiert. Auch hat der BF in seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor der belangten Behörde zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, wann er geboren ist.
Gegenständlich stützt sich das Bundesamt in der Frage des Nichtvorliegens der Minderjährigkeit des BF allein auf die beim BF sichergestellte Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde (Tazkira) und der von ihr veranlassten Übersetzung dieses kopierten Dokuments. Das Bundesverwaltungsgericht räumt zwar ein, dass es sich bei der ausschließlich zur Begründung der Volljährigkeit des BF von der belangten Behörde herangezogener Kopie einer Tazkira (Geburtsurkunde) um ein Indiz für die Annahme der Volljährigkeit des BF handelt, jedoch kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass einer Kopie eines ausländischen Dokuments nicht jener Beweiswert zukommt, anhand dessen die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen von der Volljährigkeit des BF hatte ausgehen dürfen.
Im Übrigen geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass dem BF, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt, die Möglichkeit geboten worden sei, im Rahmen einer Altersfeststellungsuntersuchung seine Angaben zu belegen und der vorgenommenen Einschätzung entgegenzutreten. Das der BF von dieser ihm geboten Möglichkeit keine Gebrauch gemacht hätte, ist für das erkennende Gericht mangels im Akt einliegenden Informationen - wie z. B. einer Ladung des BF zur Altersfeststellung - nicht nachvollziehbar.
In einer Gesamtbetrachtung hat das Bundesamt, da es sich beim Beschwerdeführer möglicherweise um einen Minderjährigen handelt, nicht beurteilen können, welcher Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und hat insbesondere auch die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich, nicht ausreichend würdigen können.
Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen im Rahmen einer multifaktoriellen Altersfeststellung anzustellen, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - minderjährig oder doch - wie vom Bundesamt angenommen - volljährig ist. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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