BVwG W226 1260743-4

W226 1260743-4Bundesverwaltungsgericht17.10.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 1260743-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.1260743.4.00

Spruch

W226 1260743-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2015, Zl. 300906702-151578496, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2016,

I.) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm.

§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab. Zugleich wurde gemäß § 10 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen.

Die belangte Behörde verwies in dieser Entscheidung auf den im Wesentlichen unstrittigen Verfahrensgang, wonach der Beschwerdeführer bereits am 28.07.2004 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und unter einer falschen Identität Asyl beantragt hat. Das Rechtsmittel im ersten Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.03.2010 abgewiesen und erstmals eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich verfügt.

Gegen den Beschwerdeführer bestand darüber hinaus ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, wobei diesem Rückkehrverbot strafrechtliche Verurteilungen, nämlich des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127, 131 StGB, sowie des BG XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zugrunde lagen.

Auch ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 12.08.2010 wurde rechtskräftig negativ beschieden, wobei erstmals in diesem Verfahren der Beschwerdeführer auf eine Lebensgemeinschaft mit einer kasachischen Staatsbürgerin sowie einen gemeinsamen Sohn hingewiesen hat. Dieser zweite Antrag wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, auch ein eingebrachtes Rechtsmittel an den Asylgerichtshof blieb erfolglos.

Ein dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 26.12.2011, der erneut primär mit der Lebensgemeinschaft mit einer kasachischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Kind begründet worden war, wurde ebenfalls wegen entschiedener Sache rechtskräftig negativ beschieden, ebenso ein am 24.07.2014 gestellter Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde verwies in der gegenständlichen Entscheidung auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zwar seit elf Jahren in Österreich aufhalte und er behauptet habe, in der Zwischenzeit ein Familien- und Privatleben aufgebaut zu haben. Die überwiegende Zeit davon sei er jedoch unrechtmäßig hier aufhältig gewesen und habe darüber hinaus über sieben Jahre lang eine falsche Identität angegeben. Dem Beschwerdeführer sei eine vorübergehende Trennung zuzumuten, um auszureisen und auf entsprechendem legalem Weg, unter Einhaltung der fremdenpolizeilichen und Niederlassungsbestimmungen nach Österreich einzureisen.

Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Jahr 2011 mit einer falschen Identität ausgewiesen habe und somit die wahre Person verschleiert habe. Der Beschwerdeführer habe ein Deutschzertifikat der Stufe A2 und Bescheinigungen über seine Tätigkeit als Fußball-Schiedsrichter vorgelegt, dies würde eine wirkliche verdichtende Integration jedoch nicht darstellen und begründe sich all dies schließlich auf dem unbegründeten Asylantrag, welcher noch dazu unter einer falschen Identität gestellt worden sei.

Die belangte Behörde verwies auf die Kriterien, nach denen der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben unter falscher Identität und im Wissen, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, begründet. Der Beschwerdeführer sei seit elf Jahren in Österreich, habe sich die überwiegende Zeit davon jedoch unrechtmäßig hier aufgehalten, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau würden von der Grundversorgung leben, obwohl sie beide nicht mehr anspruchsberechtigt seien. Es bestünde kein schützenswertes Privatleben.

Insbesondere verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, die dargestellten Asylanträge seien allesamt negativ entschieden worden und in weiterer Folge sei die Ausweisung erlassen worden. Die belangte Behörde verwies auf die Straffälligkeit, welche bereits nach einem Jahr Aufenthalt begonnen habe, auch sei ein Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Eine Eingliederung in die Gesellschaft in Georgien sei immer noch möglich und seien sämtliche im Asylverfahren behandelten Gründe als nicht glaubwürdig bzw. als falsch erachtet worden.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf seine Argumente, die er bereits im Zuge der Antragstellung vorgetragen hatte, nämlich seine familiäre Situation, seine soziale und kulturelle Integration, welche sich in einer abgelegten Schiedsrichterprüfung, einem Freundeskreis und dem Besuch von Kino und Theater zeige. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag und eine Einstellungszusage, er wäre somit nicht nur selbsterhaltungsfähig, sondern auch in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes zu sichern. Unter Hinweis auf Judikatur der Höchstgerichte vermeinte der Beschwerdeführer daher, dass ihm ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen gewesen wäre.

Am 22.09.2016 führte das erkennende Gericht eine Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer durch, wobei dieser zum bisherigen Verfahrensgang, seiner Integration und seiner familiären Bindung im Bundesgebiet befragt wurde.

Der Beschwerdeführer legte nunmehr die Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX, geboren am XXXX vor, wobei der Beschwerdeführer selbst als Vater des Sohnes eingetragen ist.

Vorgelegt wurden weiters Nachweise, dass der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX vom Amt der Wiener Landesregierung Aufenthaltstitel, jeweils in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, gültig bis XXXX, verlängert bzw. erstmals ausgestellt worden sind.

Vorgelegt wurde weiters eine bereits im Verfahren vorgetragene Einstellungszusage der XXXX, wonach der Beschwerdeführer als Arbeiter im Ausmaß von 20 Wochenstunden eingestellt werden würde. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung über die Beschäftigung seiner Lebensgefährtin sowie eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend seine Lebensgefährtin vor, wonach diese einen Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz hat.

Verlesen wurden in weiterer Folge das aktuelle Strafregister des Beschwerdeführers, Einsicht wurde genommen in das zentrale Melderegister, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern seit Jahren an der gleichen Adresse wohnhaft und aufhältig ist. Der Beschwerdeführer kündigte an, die in der Vergangenheit ausgestellten Dokumente, insbesondere das Diplom auf dem Niveau A2, auf den richtigen Namen umschreiben zu lassen, auch eine von ihm beabsichtigte Eheschließung sei bisher primär daran gescheitert, dass ohne verfügbares Reisedokument, welches sich bei der belangten Behörde befindet, das kontaktierte Standesamt eine Eheschließung nicht durchführe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, die Identität des Beschwerdeführers steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente - Kopien befinden sich davon im Akt - fest. Der Beschwerdeführer hat laut Akteninhalt bereits im Jahr 2010 auf die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin hingewiesen, er ist der Vater zweier Söhne, die am XXXX bzw. am XXXX geboren wurden, sowohl die Lebensgefährtin als auch die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Dem Bundesministerium für Inneres bzw. den fremdenpolizeilichen Behörden ist seit XXXX, somit seit nunmehr annähernd fünf Jahren die richtige Identität des Beschwerdeführers bekannt, da das georgische Innenministerium am XXXX die Identität des Beschwerdeführers mitgeteilt und in weiterer Folge die Botschaft Georgiens in Österreich ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass in diesen annähernd fünf Jahren es einen Versuch gegeben hätte, den Beschwerdeführer tatsächlich zwangsweise in den Herkunftsstaat abzuschieben.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geht derzeit einer dauerhaften legalen Beschäftigung nach, dem Beschwerdeführer ist nach Erhalt einer Einstellungszusage anhand der verifizierbaren und schlüssigen Angaben hiezu in der Beschwerdeverhandlung in absehbarer Zeit eine Arbeitsaufnahme möglich.

Es besteht zweifellos ein intensives Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern, die beabsichtigte Eheschließung scheiterte bisher erkennbar daran, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, seine vorhandenen Dokumente bei der belangten Behörde - zumindest kurzfristig - zu erhalten, um beim Standesamt diese im Original vorlegen zu können.

Der Beschwerdeführer ist angesichts des Zeitpunkts der von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilungen inzwischen unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Österreichischem Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) die Prüfung A2, Grundstufe Deutsch2, gut bestanden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft versichert, über seine rechtsfreundliche Vertretung umgehendst eine Ausstellung des erlangten Diploms auf den tatsächlichen Namen zu veranlassen, dass der Beschwerdeführer selbst - wenn auch unter falscher Identität - die verlangte Deutschprüfung A2, Grundstufe Deutsch 2, erfolgreich absolviert hat, ist unbestritten. Am 05.10.2016 wurde eine Bestätigung des ÖSD über die Neuausstellung des Sprachdiploms auf die richtige Identität nachgereicht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein "Familienleben" im obengenannten Sinn, was bereits ausführlich begründet wurde. Der Beschwerdeführen und die Lebensgefährtin führen in Österreich mit den gemeinsamen Söhnen ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK, wovon sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte.

Das Bundesgericht kommt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalls zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer jedenfalls unzulässig ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit der in absehbarer Zeit eine Eheschließung zu erwarten ist, ist zum dauernden Aufenthalt berechtigt, ebenso die zwischenzeitig im Bundesgebiet geborenen Söhne des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes während anhängiger Asylverfahren erlangten Integration unter bestimmten Voraussetzungen schon Gewicht beizumessen sei und ein während unsicheren Aufenthaltes begründetes privates und familiäres Interesse unter bestimmten Konstellationen sehr wohl zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne. Daran knüpft die ständige - auch schon zu § 9 BFA-VG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 04. August 2016, Zahl: Ra 2015/21/0249-0253-12).

Im gegenständlichen Verfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2004, somit seit zwölf Jahren in Österreich aufhält und die belangte Behörde darüber hinaus wie dargestellt seit November 2011 in Kenntnis davon ist, welche Identität der Beschwerdeführer tatsächlich besitzt, da zu dieser Zeit ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auch ausgestellt wurde. Aus dem Akteninhalt gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass es überhaupt einen Versuch gegeben hätte, über all die Jahre eine zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers vorzunehmen, wobei sich im Laufe der letzten vier Jahre die dargestellten zusätzlichen integrativen Aspekte zugunsten des Beschwerdeführers ergeben haben, nämlich die Geburt des weiteren Sohnes und letztlich die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder.

Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war beim Beschwerdeführer auf eine "massiv ausgeprägte" Integration angesichts des langen Inlandsaufenthaltes nicht mehr abzustellen, zumal angesichts der vom Beschwerdeführer erteilten vorgetragenen integrativen Aspekte, seiner Sprachkenntnisse und seiner Möglichkeit, in absehbarer Zeit am Arbeitsleben teilzunehmen, keinesfalls gesagt werden kann, er habe die in Österreich verbrachte Zeit "überhaupt nicht genutzt", um sich sozial und beruflich zu integrieren.

Die belangte Behörde hat angesichts der in der Vergangenheit erlassenen Ausweisungen/Rückkehrentscheidungen auch keine Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG in Betracht gezogen und ist - implizit - schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände im gegenständlichen Fall vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen (vgl. hiezu auch VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/06).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs. 2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen konnte, war ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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