BVwG W165 2129636-1

W165 2129636-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2016

Regest

Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W165 2129636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W165.2129636.1.01

Spruch

W165 2129636-1/9E

W165 2129650-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden von

1. ) XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, und 2.)XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Kindesmutter AL-MUSTANTTEQ alias AL-DLAME Vian alias Veam, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 15-1099751303-152028036-EAST-Ost (1.) und 15-1099751510-152028052-EAST-Ost (2.), beschlossen:

A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Absatz 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2016 Beschwerden.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zogen in einem schriftlichen Rechtsmittelverzicht vom 23.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.09.2016, die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerden endgültig rechtskräftig entschieden sind, waren die Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

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