BVwG W106 2107569-1

W106 2107569-1Bundesverwaltungsgericht17.10.2016

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Dienstklassensystem, Rechtslage,<br/>Überleitung, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2107569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2107569.1.00

Spruch

W106 2107569-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Klein, Wuntschek Partner, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Amtes der Montanuniversität Leoben vom 18.03.2015, III/ZD-2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 113 Abs. 10 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 211/2010 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(17.10.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte mit Formularantrag vom 10.12.2014 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allfällige Nachzahlung von Bezügen aus sonstigen Gründen, welche vom BF wie folgt ausgeführt werden: "Das rechtliche Interesse und den Rechtsanspruch auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages begründe ich damit, dass dieser jedenfalls für mich zur Erlangung des Dienstjubiläums (40 Jahre) von Bedeutung ist."

Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Berechnung des Vorrückungsstichtages nach neuer Rechtslage als Vorrückungsstichtag den 26.11.1974 ergeben würde, es durch eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages jedoch auf Grund der Erhöhung des Vorrückungszeitraumes von der ersten in die zweite Gehaltsstufe von 2 auf 5 Jahre zu einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des BF kommen würde. Zur vom BF angeführten Bedeutung für das Dienstjubiläum wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 15 GehG eine Verbesserung im Vorrückungsstichtag keine Änderung des Jubiläumsstichtages bewirken würde.

Diese Rechtsansicht wurde von der rechtlichen Vertretung des BF in der Stellungnahme vom 16.02.2015 für unzutreffend erachtet, da der BF in die Dienstklasse VII gemäß § 125 GehG nicht im Wege der Zeitvorrückung sondern durch Beförderung mit Neufestsetzung der Vorrückung gemäß § 127 Abs. 4 GehG unterliege. Die Erhöhung der Vorrückungszeit für die Eingangsstufe von zwei auf fünf Jahre sei daher nicht mehr anzuwenden.

I.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 (GehG), mit der Begründung abgewiesen, dass der BF dem Dienstklassensystem angehöre, er zuletzt mit 01.07.1995 in die Dienstklasse VII befördert worden sei und dass sich seine besoldungsrechtliche Stellung seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 82/2010 nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimme.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensmängeln mit der wesentlichen Begründung, dass mit der Bundesbesoldungsreform 2015 die Bestimmung des § 113 GehG per 11.02.2015 - also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - aufgehoben worden sei, der angefochtene Bescheid mit Begründungsmängeln behaftet sei sowie die Rechtsansicht der Behörde mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 02.12.2000 unvereinbar sei.

I.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 26.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Beschluss vom 10.12.2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist daher fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF ist am 01.05.1993 durch Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten. Als Vorrückungsstichtag wurde der 18.06.1977 ermittelt. Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages wurden Zeiten ab dem 18. Geburtstag des BF als Vordienstzeiten vorangesetzt. Mit Wirksamkeit vom 01.07.1995 wurde der BF zum Oberrat auf eine Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A ernannt. Der BF ist nach wie vor Beamter des Dienstklassenschemas.

Mit Formularantrag vom 10.12.2014 beantragte er gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aus den bereits im Verfahrensgang angeführten Gründen, wobei er Zeiten zwischen dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein 9. Schuljahr absolviert hatte, und seinem 18. Geburtstag anführte.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Begründung abgewiesen, dass der BF dem Dienstklassensystem angehöre, er zuletzt mit 01.07.1995 in die Dienstklasse VII befördert worden sei und dass sich seine besoldungsrechtliche Stellung seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimme.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und somit "Sache" im Sinne des § 28 VwGVG ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Die Frage der vom BF relevierten Auswirkungen eines verbesserten Vorrückungsstichtages auf die Berechnung des Jubiläumsstichtages gemäß § 20c GehG ist somit nicht Verfahrensgegenstand.

Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08 - Rs Hütter, wurden (u.a.) durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 dem § 113 GehG die Absätze 10 bis 15 in neuer Fassung angefügt, die - in der im Beschwerdefall schon maßgebenden Fassung des am 30. Dezember 2010 kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111 - auszugsweise lauteten:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. ...

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

...

(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen,

1.

§ 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 12 Abs. 1a nicht anzuwenden."

Mit dem am 11. Februar 2015 ausgegebenem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 "Bundesbesoldungsreform 2015" wurde ua. auch der § 113 GehG samt Überschrift aufgehoben.

Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG im Detail und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.

Zulässig und zur Geltendmachung der vom BF beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes an.

Auf den Beschwerdefall angewendet ist daher der Antrag auf Neubemessung des Vorrückungsstichtages des BF auf Grundlage des § 113 Abs. 10 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 211/2010 zu behandeln.

Die ErläutRV 781 BlgNR XXIV. GP 4 f, führen zu § 113 Abs. 10 bis 12 GehG u.a. aus:

"Diese Bestimmungen enthalten die für die Umsetzung der Neuregelung erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt zunächst nur auf Antrag. Sie ist weiters dann ausgeschlossen, wenn die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Dies trifft in zwei Fällen zu, nämlich wenn im Dienstklassensystem eine freie Beförderung erfolgt ist (s dazu das Erk. des VwGH vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0241) oder wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung ergibt (zB bei Überleitung von der Allgemeinen Verwaltung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst gemäß § 134 GehG).

..."

Der BF ist nach wie vor Beamter des Dienstklassenschemas. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wurde am 01.05.1993 durch Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A begründet und wurde er mit Wirksamkeit vom 01.07.1995 auf eine Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A ernannt. Er hat damit die Dienstklasse VII nicht im Wege reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes durch Ernennung mit Bescheid erlangt.

Damit ist im Beschwerdefall die in § 113 Abs. 10 GehG angeführte Fallkonstellation gegeben, dass die besoldungsrechtliche Stellung des BF nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird (vgl. hiezu VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102, mit Verweis auf das grundlegende Erk. vom 21.12.2011, 2011/12/0026). Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags ist daher zu Recht ergangen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 113 Abs. 10 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 211/2010 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, geklärt wurde.

Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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