W208 2133837-1•BVwG W208 2133837-1
W208 2133837-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2016
Bindungswirkung, ersatzlose Behebung, Exekutionsverfahren,<br/>Gebührenbefreiung, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Rekurs,<br/>Verfahrenshilfe, Zahlungsbefehl
W208 2133837-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN vom 05.08.2016, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GGG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde in einem Zivilgerichtsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen
XXXX als beklagter Partei mit Beschluss desselben vom 06.06.2014 Verfahrenshilfe gewährt.
Gegen eine aus diesem Verfahren resultierende Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin als Verpflichtete durch ihren Verfahrenshilfevertreter am 07.11.2014 Rekurs.
2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.08.2016 zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin (nach Aufhebung eines vorangegangenen Mandatsbescheides) für diesen Rekurs eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG bei einer Bemessungsgrundlage für € 13.919,52 in Höhe von € 488,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sohin in einer Gesamthöhe von € 496,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen - nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und des § 9 Abs. 2 GGG - ausgeführt, eine Erstreckung der im Titelverfahren gewährten Verfahrenshilfe beziehe sich nur auf den betreibenden Gläubiger, weil nur bei diesem eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbleiben könne. Eine Erstreckung der der Verpflichteten im Titelverfahren gewährten Verfahrenshilfe auf die Exekution entspreche nicht den Zielsetzungen des Gesetzes.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen ausführte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe gelte auch für das gegenständliche Exekutionsverfahren, weshalb sie von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei. Aus dem Zahlungsauftrag gehe überdies nicht hervor, für welches Rechtsmittel eine Gebühr nach TP 12a GGG vorgeschrieben werde.
4. Mit Schreiben vom 29.08.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und ist unstrittig.
Insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses Verfahrenshilfe genoss.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu A)
3.2. Stattgebung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.
§ 64 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet (Auszug):
"(1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
[...]
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
[...]"
Im Verwaltungsakt findet sich ein Auszug aus dem Kommentar Zivilprozessgesetze3, Fasching/Konecny, II/1 zu § 64 ZPO Rz 2, der die Rechtsmeinung des Autors M. Bydlinski wie folgt wiedergibt (Hervorhebung durch das BVwG):
"Fraglich erscheint trotz des insoweit allgemein gehaltenen Gesetzeswortlauts vor allem, ob die Verfahrenshilfe im Exekutionsverfahren der begünstigten Partei auch in ihrer Rolle als Verpflichtete zugutekommen soll oder auf die Fälle zu beschränken ist, in denen die (im Titelverfahren) Verfahrenshilfe genießende Partei als betreibender Gläubiger auftritt, was vor allem in Ansehung eines beigegebenen Rechtsanwalts von Bedeutung ist. Abgesehen davon, dass sich selbst eine Prozessvollmacht nur auf die Vertretung der exekutionsführenden Partei erstreckt (§ 31 Abs 1 Z 3 ZPO), lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt für eine entsprechende Einschränkung finden. Wenn dort nämlich die in § 64 Abs 1 S 1 ZPO erwähnte Erstreckung der Verfahrenshilfe auf ein anschließendes Exekutionsverfahren damit begründet wird, dass damit den Parteien und dem Gericht ein neues und "in aller Regel überflüssiges" Verfahren zur Erlangung der Verfahrenshilfe erspart werden soll, so liegt dem offenbar die Annahme zugrunde, dass die Partei nur einen im Prozess bereits als berechtigt anerkannten Anspruch nun in der Zwangsvollstreckung (weiter-)verfolgen will; nur dort kann nämlich eine neuerliche Prüfung der Frage einer allfälligen Aussichtslosigkeit bzw Mutwilligkeit (auch die Frage der Eindringlichkeit war ja bereits Verfahrensgegenstand (vgl § 63 ZPO Rz 19) unterbleiben, wogegen Maßnahmen des Verpflichteten in der Exekution (zB Rekurse, Aufschiebungsanträge, exekutionsrechtliche Klagen,...) einer ganz eigenen Beurteilung unterliegen. Dies wurde leider auch anlässlich der ZVN 2004 nicht klargestellt. Eine automatische Erstreckung der dem Verpflichteten im Titelverfahren gewährten Verfahrenshilfe auf die Exekution würde wohl auch den Zielsetzungen der PKH-RL nicht entsprechen. Die (insoweit "überschießende") Regelung des § 9 Abs 2 S 2 GGG (s Rz 33) sollte daher in Ansehung des Verpflichteten auf ihren unmittelbaren (engen) Anwendungsbereich, also die Befreiung von den Gerichtsgebühren auch im Exekutionsverfahren sowie in exekutionsrechtlichen Streitigkeiten, beschränkt bleiben. Im Übrigen müsste dieser die Verfahrenshilfe aber neuerlich beantragen, da § 64 Abs 1 S 1 ZPO aus den dargelegten Erwägungen insoweit einschränkend verstanden werden muss."
Diesen Kommentarausschnitt hat die belangte Behörde offensichtlich ihrer Begründung des angefochten Bescheides zugrunde gelegt. Dabei hat sie zwei Dinge übersehen:
Erstens, dass der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 GGG vollkommen eindeutig ist und keinen Interpretationsspielraum offen lässt. Zweck, der Bestimmung ist demnach, dass eine Verfahrenspartei die Verfahrenshilfe zugesprochen bekam, Gebührenfreiheit genießen soll. Die Gebührenfreiheit gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch im Exekutionsverfahren und für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebende Streitigkeiten. Eine Unterscheidung, ob diejenige Partei die Verfahrenshilfe genießt, im Exekutionsverfahren als betreibende Gläubigerin auftritt oder als verpflichtete Partei, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies würde auch dem Prinzip der Bindung an den formal äußeren Tatbestand, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, widersprechen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 12. ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Die Vorschreibungsbehörde ist an die Entscheidung des Gerichtes zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0081). Sie hat daher auch nicht zu überprüfen, ob diese zu Recht oder Unrecht für eine Prozesshandlung erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der BF die Verfahrenshilfe zur Einbringung des Rekurses gewährt.
Zweitens, hat selbst Bydlinski im oben angeführten Zitat eingeräumt, dass die aus seiner Sicht "überschießende" Regelung des § 9 Abs. 2
2. Satz GGG auf den engen Anwendungsbereich der Befreiung von den Gerichtsgebühren im Exekutionsverfahren sowie exekutionsrechtliche Streitigkeiten, beschränkt bleiben sollte. Er hat damit keinen Zweifel daran gelassen, dass diese Regelung im Gebührenrecht gilt.
Die Einbringung des Rekurses im Exekutionsverfahren war daher gem. § 9 Abs. 2 GGG gebührenbefreit, weil die BF zu diesem Zeitpunkt Verfahrenshilfe genoss und damit der vom Gesetz beschriebene äußere Tatbestand, an den die Vorschreibungsbehörde gebunden ist, vorlag.
Der Zahlungsbefehl war daher wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 GGG ist völlig eindeutig und liegt zur Bindung an den äußeren Tatbestand und die Entscheidung des Gerichtes eine ständige sowie einheitliche Rechtsprechung vor.
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