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W203 2134753-1•BVwG W203 2134753-1
W203 2134753-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2016
Arbeitslosigkeit, Beschwerdevorentscheidung, Studienbeitrag - Erlass
W203 2134753-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2016, GZ. XXXX bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.06.2016, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 92 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 17.06.2016 mittels Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" den Erlass des Studienbeitrags für den Zeitraum Wintersemester 2016/17 und begründete diesen mit Arbeitslosigkeit.
Der BF legte seinem Antrag ein Begleitschreiben bei, in welchem er ausführt, dass die Gründe für den Erlass des Studienbeitrags in § 92 UG durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" nicht taxativ aufgezählt seien. Er sei in dem für den Erlass des Studienbeitrags heranzuziehenden Zeitraum arbeitslos gewesen und habe Notstandshilfe bezogen. Arbeitslosigkeit sei den sonstigen Erlassgründen gleichzusetzen, da es sich ansonsten um eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen den "Gleichheitssatz" handeln würde. Auch im Falle der Arbeitslosigkeit würde eine Behinderung im Studienfortgang vorliegen, da arbeitslose Personen sich bewerben und an Kursen teilnehmen müssten, etc. Der Arbeitslose müsse dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und dürfe und könne daher gar nicht "Vollzeit" studieren.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.06.2016, GZ. XXXX, wurde der Antrag des BF abgewiesen mit der Begründung, dass der BF im Kalenderjahr 2015 über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt habe und somit der Erlasstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht erfüllt sei.
3. Am 30.06.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Es sei unrichtig, dass er seinen Antrag mit Berufstätigkeit begründet habe. Vielmehr basiere dieser auf Arbeitslosigkeit und Bezug von Notstandshilfe im für den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2016/17 heranzuziehenden Kalenderjahr 2015. Arbeitslosigkeit wäre den sonstigen Erlassgründen gelichzusetzen und Gleiches dürfe nicht ungleich behandelt werden. Durch die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierenden Folgen wie Bewerbungen, Kursteilnahmen, etc. sei ebenfalls eine Behinderung im Studienfortgang gegeben. Bei einem Vollzeitstudium würde der Arbeitslose seinen Anspruch auf Notstandshilfe verlieren. Im Fall des BF sei die Arbeitslosigkeit auch nicht durch diesen, sondern durch Kündigung seitens des Arbeitgebers verursacht worden.
Es werde daher beantragt, dem BF den Studienbeitrag für das Wintersemester 2016/17 zu erlassen , in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht vorab den Verfassungsgerichtshof mit der Frage befassen, ob der Ausschluss der Arbeitslosigkeit als Erlassgrund für den Studienbeitrag nicht verfassungswidrig sei.
4. Am 24.08.2016 erstattete der an der Universität Wien eingerichtete Senat ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Beschwerde des BF. Demnach seien die Behörden bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Gesetze und Verordnungen gebunden. Der Tatbestand "Arbeitslosigkeit" sei im Gesetz nicht vorgesehen. § 92 UG ermögliche zwar die Schaffung weiterer Erlasstatbestände per Satzung der Universitäten, die Universität Wien habe aber "Arbeitslosigkeit" nicht als Erlasstatbestand in ihre Satzung aufgenommen. Es gebe demnach keine Rechtsgrundlage für einen Erlass des Studienbeitrags wegen Arbeitslosigkeit.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.08.2016, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei als Begründung im Wesentlichen das Gutachten des Senats herangezogen wurde.
6. Am 07.09.2016 beantragte der BF, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
7. Einlangend am 14.09.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2016/17 die in § 91 Abs. 1 UG festgesetzten Fristen überschritten.
Im Kalenderjahr 2015 war der BF arbeitslos gemeldet und bezog Notstandshilfe.
Am 17.06.2016 beantragte er den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2016/17 auf Grund von Arbeitslosigkeit.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2016 wurde der Antrag des BF vom 17.06.2016 "auf Grund von Berufstätigkeit" abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.08.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.06.2016 als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10 i. d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 91 Abs. 1 UG haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
Gemäß § 23 Abs. 1 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien mit der Überschrift "Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages" ist neben den in § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:
1. Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;
2. den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 94 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.
3. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß HSG 2014 (BGBl I 45/2014) [...]."
3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2016, mit dem spruchgemäß der "Antrag auf Erlass des Studienbeitrages auf Grund von Berufstätigkeit" abgewiesen worden ist, wurde der Antrag des BF, der sich eindeutig auf "Arbeitslosigkeit" als Erlassgrund bezogen hat, nicht erledigt. Dieser Mangel - nämlich die Nichterledigung des eigentlichen Antrags des BF durch den Bescheid vom 21.06.2016 - wurde aber durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, die sich im Begründungsteil ausführlich mit der Frage, ob ein Erlass des Studienbeitrages so wie vom BF begehrt wegen Arbeitslosigkeit in Frage kommt, beseitigt.
§ 14 VwGVG ermöglicht es der Behörde, Bescheidbeschwerden durch Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Dadurch soll einerseits der Behörde eine "zweite Chance" gegeben und andererseits eine Entlastung der Verwaltungsgerichte herbeigeführt werden (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1) zu § 14 VwGVG [S. 99]). Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2016 hat die belangte Behörde in diesem Sinn die "zweite Chance" wahrgenommen und den Mangel des ursprünglichen Bescheides vom 21.06.2016, in dem auf das Begehren des BF auf Erlass des Studienbeitrages wegen Arbeitslosigkeit nicht eingegangen worden war, beseitigt.
Dem Beschwerdevorbringen ist insoweit zu folgen, als es davon ausgeht, dass die Erlasstatbestände in § 92 Abs. 1 lediglich demonstrativ genannt sind, sodass es den Universitäten frei steht, in der Satzung, der Verordnungscharakter zukommt, weitere Erlasstatbestände vorzusehen. Von dieser Ermächtigung hat die Universität Wien in § 23 des studienrechtlichen Teils der Satzung auch Gebrauch gemacht und für Studierende mit Behinderung, Forschungsstipendiaten, bestimmte Bedienstete der Universität und Studierendenvertreter weitere Erlasstatbestände vorgesehen. Ein Erlasstatbestand für arbeitslose Personen findet sich aber weder unmittelbar in § 92 Abs. 1 UG noch in der Satzung der Universität Wien. Mangels einer fehlenden entsprechenden Rechtsgrundlage war daher der Antrag des BF auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2016/17 wegen Arbeitslosigkeit in dem dem Beginn des Semesters vorangehenden Kalenderjahr 2015 zwingend abzuweisen. Eine stattgebende Entscheidung würde eine Verletzung des sich aus Art. 18 B-VG ergebenden Legalitätsprinzips, dem zu Folge die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, darstellen.
3.2.3. Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid ist Folgendes festzuhalten:
Der Auffassung, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert, ist zuzustimmen.
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom BF geäußerten Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit auf Grund des Fehlens eines Erlasstatbestandes "Arbeitslosigkeit" nicht, da es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Personen, die durch Erwerbstätigkeit im Studienfortgang beeinträchtigt sind, und Personen, die durch eine sich aus dem Bezug von Mitteln des AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld) ergebenden Verpflichtungen im Studienfortgang beeinträchtigt sind, nicht erkennen kann. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher von einer dem Begehren des BF entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 92 Abs. 1 UG ab.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen - insbesondere § 92 Abs. 1 UG und § 23 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien - erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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