BVwG W193 2134349-1

W193 2134349-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2016

Regest

Beschwerdefrist, Einspruch, Genehmigung, Kundmachung,<br/>Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Windpark,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W193 2134349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2134349.1.00

Spruch

W193 2134349-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.05.2016, Zl. RU4-U-775/029-2016, betreffend die Genehmigung für das UVP-Vorhaben "Windpark Prinzendorf III", beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930

idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 03.05.2016, Zl. RU4-U-775/029-2016, wurde die Genehmigung für das Vorhaben "Windpark Prinzendorf III" nach dem UVP-G 2000 erteilt.

Dieser nunmehr bekämpfte Bescheid wurde gemäß § 44f AVG per Edikt vom 17.05.2016, Zl. RU4-U-775/033-2016, zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2016, welcher am 15.07.2016 zur Post gegeben worden und am 18.07.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer das von ihm als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde und wandte sich gegen die Bewilligung des Vorhabens "Windpark Prinzendorf III".

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, Zl. W193 2134349-1/4Z, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.09.2016 durch Übergabe an eine Mitbewohnerin zugestellt worden war, wurde Parteiengehör eingeräumt.

Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 03.05.2016, Zl. RU4-U-775/029-2016, wurde die Genehmigung für das Vorhaben "Windpark Prinzendorf III" nach dem UVP-G 2000 erteilt.

Dieser Bescheid wurde per Edikt vom 17.05.2016, Zl. RU4-U-775/033-2016, zugestellt. Dieses Edikt wurde durch Verlautbarung in den Printmedien Wiener Zeitung, NÖ Krone und NÖ Kurier, jeweils am 17.05.2016, sowie in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich, Ausgabe 10/2016, kundgemacht.

Das Edikt verweist auf eine Veröffentlichung im Internet.

Überdies wurde das Edikt an den Amtstafeln der Gemeinde Hauskirchen im Zeitraum von 12.05.2016 bis 13.07.2016, und der Marktgemeinde Neusiedl an der Zaya im Zeitraum von 16.05.2016 bis 13.07.2016 durch Anschlag kundgemacht.

Der Bescheid gilt mit 31.05.2016 als zugestellt. Die sich an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen endete am 28.06.2016.

Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 15.07.2016 zur Post gegeben und langte am 18.07.2016 bei der Behörde ein.

Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, Zl. W193 2134349-1/4Z, welcher nachweislich am 29.09.2016 zugestellt worden war, wurde Parteiengehör eingeräumt.

Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur den verfahrensrelevanten Fragen der Zustellung des bekämpften Bescheides bzw. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt, der sowohl im Administrativverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.05.2016, Zl. RU4-U-775/029-2016, betrachtet.

3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

§ 17 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:

Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG lautet:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 44a Abs. 1 AVG lautet:

Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

§ 44f Abs. 1 AVG lautet:

Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.

3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.

Gemäß § 44f AVG kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG kundgemacht worden ist. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 AVG zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht vorliegt. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Die belangte Behörde hatte gemäß § 44a Abs. 3 AVG bereits den Antrag zum Vorhaben "Windpark Prinzendorf III" mit Edikt vom 10.07.2015 kundgemacht.

Die Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides erfolgte durch die belangte Behörde gemäß § 44f Abs. 1 erster Satz AVG mit Edikt vom 17.05.2016, Zl. RU4-U-775/033-2016, und durch Aushang an zwei Amtstafeln sowie durch Veröffentlichung im Internet.

Der Bescheid gilt aus diesen Gründen gemäß § 44f Abs. 1 letzter Satz AVG mit 31.05.2016 als zugestellt.

Die sich gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG an die Zustellung knüpfende Beschwerdefrist von vier Wochen endete somit am 28.06.2016.

Da die Beschwerde nachweislich am 15.07.2016 zur Post gegeben und am 18.07.2016 bei der Behörde eingelangt war, erfolgte diese verspätet.

Gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 ist der Genehmigungsbescheid jedenfalls bei der Behörde und in den Standortgemeinden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

Durch ihr Vorgehen entsprach die belangte Behörde somit überdies den Bestimmungen des UVP-G 2000.

Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Verspätungsvorhalt.

Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) - zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt zu der Rechtsfrage der verspäteten Beschwerde ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint daher als nicht erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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