BVwG W177 1312021-3

W177 1312021-3Bundesverwaltungsgericht14.10.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Ausweisung nicht rechtmäßig, Behebung der<br/>Entscheidung, bestehendes Familienleben, ersatzlose Behebung,<br/>EU-Bürger, Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W177 1312021-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W177.1312021.3.00

Spruch

W177 1312021-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, STA. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2011, Zl. 04 11.443-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (betreffend Abweisung des Asylantrags gemäß § 4a AsylG 2005) des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) eingestellt. XXXX ist kroatischer Staatsangehöriger und somit Bürger der Europäischen Union (EU).

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. 1 Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2004 nach unerlaubter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 06.03.2000 gegen seine Person ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde und der Berufung und der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Folge gegeben wurde. Während der Beschwerdeführer weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa 10 Jahren in Österreich aufhältig zu sein. Er sei von Frankreich aus nach Österreich gekommen, sei am 07.03.1997 rechtskräftig ausgewiesen und in sein Heimatland abgeschoben worden. Kurz darauf sei er mit einem kroatischen Reisepass, über Slowenien mit dem eigenen PKW wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe XXXX verlassen, da er mit der Politik seines Heimatlandes nicht einverstanden sei. Er sei verheiratet und für niemanden sorgepflichtig. Seine 2 Brüder würden in Österreich, der Rest der Familie in Bosnien, Amerika und Frankreich leben.

1. 2 In der Niederschrift vom 09.06.2004 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 1977 einen französischen Konventionsreisepass besitze. Er habe 1977 das ehemalige Jugoslawien verlassen sei in Frankreich anerkannter Flüchtling.

Im März 1993 sei er nach Österreich mit einem kroatischen Reisepass legal eingereist. Er habe seine in Wien lebenden Brüder besucht. Mitte März habe er einen bestehenden Gastronomiebetrieb gekauft. Er habe 1994 und 1995 eine Aufenthaltsberechtigung beantragt, aber keine bekommen. Am 7.03.1997 sei er nach XXXX abgeschoben worden. Am 08.03.1997 sei er wieder über sie slowenisch-österreichische Grenz in Spielfeld eingereist. Von diesem Zeitpunkt an sei er in Österreich geblieben und habe ohne fremde finanzielle Unterstützung gelebt und sei immer berufstätig gewesen.

Im Februar habe er Österreich verlassen und sei bis Anfang Mai 2004 bei seiner Ehefrau in Carros aufhältig gewesen. Seine Ehefrau sei wie er anerkannter Flüchtling in Frankreich.

1. 3 Am 28. Juni 2004 bestätigt die französische Botschaft in Wien, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus in Frankreich genießt.

1. 4 Am 14.03.2007 gab der Beschwerdeführer in einer Niederschrift im Asylverfahren an, dass er in Bosnien geboren worden sei und bis 1969 dort gelebt habe. 1969 bis 1971 habe er in Wien gelebt und sei Fußballspieler bei Rapid gewesen. Ab 1972 sei er in Deutschland gewesen und habe sich auch in der Schweiz aufgehalten. 1974 sei er wieder nach Wien gekommen und sei im September nach Jugoslawien abgeschoben worden. Er habe an seinem Geburtsort gelebt und habe den Militärdienst abgeleistet. Bis 1977 sei er zwischen Jugoslawien und der Schweiz gependelt. Ende 1977 sei er nach Frankreich gereist und habe dort Asyl beantragt. Von August 1979 bis 1985 sei er aus politischen Gründen in Tuzia bzw. Zenica im Gefängnis gewesen. Er sei Gegner des kommunistischen Regimes, ein Gegner Titos gewesen. Er sei generell gegen den Kommunismus gewesen. 1985 sei er wieder nach Frankreich gereist. 1993 habe er seinen Bruder in Wien besucht und sei geblieben.

Er habe einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt, weil sein Leben in XXXX in Gefahr sei, da die Leute noch immer kommunistisch seien. Die alten Strukturen betreffend der Polizei und Spionageeinheiten seien noch immer vorhanden, sie seien noch immer mit Kommunisten besetzt. Die Lage in XXXX sei noch zu instabil. Obwohl XXXX einen EU-Beitrittsantrag gestellt habe, werde die Verordnung der EU in XXXX nicht vollzogen und den Aufträgen der EU nicht nachgekommen.

Er habe in Österreich viel Geld investiert. Er sei mit Österreich emotionell und privat verbunden.

Er sei verheiratet, aber getrennt lebend. Er habe eine Lebensgefährtin und 2 Kinder. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunden und Meldezettel seiner Kinder vor.

2. 1 Im Bescheid vom 19.03.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX sei gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG werde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.

Begründend wurde angeführt, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet habe. Es sei nicht festgestellt worden, dass in XXXX eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen nach Art. 3 EMRK herrschen würde, somit könne von Amts wegen keine stichhaltigen Gründe erkannt werden, die der Abschiebung nach XXXX entgegen stehen würden.

2. 2 Der Beschwerdeführer beruft wegen extremer Menschenrechtsverletzung, der Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Verletzung der Allgemeinen Charta der Vereinten Nationen über Menschenrechte, der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Pauschalbewertung des Tatbestandes, der Fehlinterpretation bzgl. DUBLIN I und II, Diskriminierung in sprachlicher Hinsicht, da er die kyrillische Schrift nicht lesen könne und wegen Ignoranz im Hinblick auf seine Identiät als gleichberechtigte Person.

3. 1 Der Asylgerichtshof hat diesen Bescheid behoben und gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt habe sich sehr umfassend und ausführlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als auch mit der Situation in XXXX auseinandergesetzt. Es werde jedoch in keinster Weise auf den Asylstatus des Beschwerdeführers in Frankreich eingegangen. Doch sei die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer von einem anderen EU-Staat Asyl gewährt worden sei unumgänglich, um das gegenständliche Verfahren beurteilen zu können.

3. 2 Das französische Ministerium für Inneres, innere Sicherheit und Grundfreiheiten teilte am 23.9.2004 mit, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus in Frankreich am 13.2.1985 verliehen bekommen habe. Er verfüge zu diesem Titel ein Aufenthaltsdokument, gültig bis 12.2.2005

3. 3 In einer Stellungnahme durch seinen Rechtsvertreter am 10.04.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 1977 die Asyleigenschaft in Frankreich erhaltenen habe, welche alle 4 Jahre verlängert werden müsse. Durch die Antragstellung in Österreich habe er einen Negativbescheid in Frankreich erhalten und somit kein Asyl mehr in Frankreich. Die Asylgründe seien mit den in Frankreich gestellten Asylgründen ident. Er sei aus Ex-Jugoslawien aus politischen Gründen geflüchtet. Er sei wegen politischen Aktivitäten 5 1/2 Jahre in Ex-Jugoslawien im Gefängnis gesessen.

Der Beschwerdeführer habe sich 16 Jahre in Österreich wirtschaftlich integriert, zahle Sozialversicherung und seine Steuern beim Finanzamt und betreibe 2 Geschäfte. Er habe eine polnische Lebensgefährtin und 2 kleine Kinder.

Er habe wie bereits angeführt, 1977 Asyl in Frankreich erhalten. Als Asylberechtigter dürfe er sich nach dem EU-Recht in Österreich aufhalten. Dies sei jedoch innerstaatlich nicht akzeptiert worden und es sei ungerechtfertigt zu einem 5-jährigen Aufenthaltsverbot seinerseits gekommen. Dieses sei jedoch bereits abgelaufen.

3. 4 Am 1. Juni 2009 teilte das entsprechende französische Ministerium mit, dass die Niederlassungsberechtigung vom 13.02.2005 bis 12.02.2015 verlängert worden ist.

3. 5 Der Beschwerdeführer wird am 29.09.2006 wegen §§ 83 Abs. 1 StGB, 84 Abs 1 StGB zu einer 6 monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

3. 6 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte am 01.07.2010 ein Schreiben aus Frankreich, dass das sog. Flüchtlingszeugnis mit 01.01.2004 abgeschafft worden sei. Er behalte seinen Flüchtlingsstatus bei, welcher nur aus einem der Gründe, die in Artikel 1C der GFK genannt sind, in Frage gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer müsse sich bei Ablauf seines Aufenthaltstitels an das zuständige Amt wenden.

3. 7 In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 27.09.2010 wurde vorgebracht, dass man den Asylakt aus Frankreich beizuschaffen habe, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2015 den Asylstatus in Frankreich genieße. Es werde die Beschaffung des konkreten Asylaktes aus Frankreich beantragt. Aus den vorliegenden Feststellungen seitens Frankreich vom September 2010 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Frankreich sozial voll integriert sei und auch arbeiten gehen dürfe. Diese Parallelität muss nach den EU-Normen auch in Österreich gestattet sein. Außerdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er als erklärter Gegner des kommunistischen Systems mehr als 5 Jahre in einem "jugo-kommunistischen Todeslager" zugebracht habe.

3. 8 Mit Bescheid vom 18.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Zi 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.

Die Behörde brachte vor, dass der Beschwerdeführer über einen Asylstatus und eine Aufenthaltsberechtigung in Frankreich verfüge, somit sei die Drittenstaatensicherheit in Frankreich jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer sei bereits fünfmal im österreichischen Bundesgebiet gerichtlich verurteilt. Besonders die letzte Verurteilung zeige, dass der Beschwerdeführer mit besonderer Brutalität und Härte auf nicht erwünschte Ausländer vorgegangen sei. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers würden einen mangelnden Integrationswillen sowie Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung aufzeigen. Es könne demgemäß auf die Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und die in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft gefährden würde. Die Begehung von schwerwiegenden gerichtlich strafbaren Handlungen stelle einen gravierenden Eingriff in die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Diese Handlungen würden grundsätzlich auf eine große kriminelle Energie des Beschwerdeführers hinweisen, welche folglich eine Aufenthaltsbeendigung bzw. Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte deutlich schwerer wiegen lassen würden.

3. 9 Am 04.11.2010 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen beide Spruchpunkte und beantragte die aufschiebende Wirkung. Begründend führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer sich seit1993 ununterbrochen in Österreich aufhalten würde. Er habe eine Lebensgefährtin und mit ihr zwei leibliche Kinder, somit sei sein Wirtschafts- und Lebensmittelpunkt in Österreich begründet.

Der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in seinem Lokal unerwünschte Ausländer misshandelt habe, sei unrichtig dargestellt worden. Es sei zu Auseinandersetzung in seinem Lokal gekommen, da die Personen, egal ob In- oder Ausländer, sich nicht richtig benommen hätten.

4. 0 Der Asylgerichtshof hat am 29.11.2010 diesen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit neuerlich an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend führt der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer seit 1993 im österreichischen Bundesgebiet lebe, hier beschäftigt sei und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme. Zudem bezahle er seine Steuern und Sozialversicherungsbeträge in Österreich. Er habe über mehrere Jahre eine bestehende Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatbürgerin und sei zumindest hinsichtlich der im Jahr 2006 geborenen Tochter als Vater ausgewiesen. Eine ausreichende Ermittlung des gegenwärtigen Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers habe nicht stattgefunden. Es sei des weiteren zu klären ob der gewährte Asylstatus in Frankreich nach wie vor Aufrecht sei, da lediglich die Aufenthaltsberechtigung bis 2015 verlängert worden sei.

4. 1 Der österreichischen Behörde wurde am 23.02.2011 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus in Frankreich genieße.

Am 13.04.2011 erfolgte eine Niederschrift im Asylverfahren. Die Frage ob der Beschwerdeführer in Frankreich den dauernden Aufenthalt nehmen könne, wird seitens des Beschwerdeführers bejaht. Er fügte jedoch hinzu dass er schon in Österreich integriert sei. Der Beschwerdeführer antwortet, er würde außerdem in seinem Lokal keine Leute schlagen, sondern sich nur verteidigen. Er fügt weiter hinzu, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, der OGH ihm, dem Beschwerdeführer Recht, gegeben habe.

4. 2 Im Bescheid vom 13.04.2011 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 4a Asylgesetz 1997, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Zi 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass keine erfolgreiche Integration in Österreich erkennbar sei, da der Beschwerdeführer mehrmals vorsätzlich durch die Begehung von schweren gerichtlichen Delikten eine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten zeige. Sein Verhalten zeige eine große kriminelle Energie, welche folglich eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer können sein Familienleben in Frankreich, Polen oder XXXX weiterführen.

4. 3 Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.04.2011 erhobene Beschwerde des Rechtsvertreters. Die Beschwerde betraf beide Spruchpunkte und es wurde aufschiebende Wirkung beantragt.

Begründend bezog sich der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 04.11.2010. Er erläuterte die familiären und wirtschaftlichen Bindungen in Österreich und gab an, dass er den Asylstatus in Frankreich aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich verloren habe. Er bezog sich auf die Gerichtsurteile und erklärte, er hätte keine unerwünschten Ausländer in seinen Lokalen durch Fußtritte und Faustschläge misshandelt.

4.4. Die Abfrage im ZMR am 19.01.2016 hat den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde mit 18.04.1995, 07.05.2001, 08.06.2004 und 29.09.2009 wegen Körperverletzung bzw. schwere Körperverletzung bzw. Verstöße gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt.

4.5. Im Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Lebensgefährtin seit mehr als 20 Jahren in Wien wohne. Seine beiden mj. Töchter würden im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Lebensgefährtin und seine Töchter seien polnische Staatsangehörige, er sei kroatischer Staatsangehöriger. Der Aufenthaltsstatus beruhe auf dem Status der EU-Bürger. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Brüder, seine Neffen und Nichten ÖsterreicherInnen und aufhältig in Österreich seien. Sein Enkel, einer der besten Computerexperten, würde in Wien wohnen.

Seine Straftaten würden auf Streitigkeiten beruhen, die er zwischen den Lokalbesuchern seiner Gastronomiebetriebe zu schlichten gehabt habe.

4. 6 Am 23.05.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Anwesend waren der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fehlte unentschuldigt. Die Verhandlung fand in deutscher Sprache und ohne Beisein eines Dolmetschers statt. Der Beschwerdeführer verfügte über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.

Verlesen wurde der gesamte Akteninhalt und der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.03.2006,

Die Sach- und Rechtslage wurde in der Verhandlung ausgiebig erörtert.

Der Beschwerdeführer legte eine Ablichtung eines Beschlusses der Verwaltungskommission der Republik XXXX vom 14.07.1997, aus dem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer kroatischer Staatsangehöriger sei, vor.

Aufgrund der EU-rechtlichen Vorschriften sei eine Behandlung des Asylantrages in Österreich unzulässig. Der Beschwerdeführer würde als kroatischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ein größeres Recht haben, als er mit dem gegenständlichen Antrag gewinnen könnte und daher möglicherweise ihm ohnehin die rechtliche Beschwer fehlen. Das bestehende Asylrecht in Frankreich würde unberührt bleiben und sei in Österreich weiterhin zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer habe, basierend auf den EU-Vorschriften ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches auch und gerade gelte, auch wenn noch keine Berechtigungskarte ausgestellt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus: Nach ausführlicher Erörterung und Rechtsbelehrung zog der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Die übrigen Beschwerdeanträge wurden vollinhaltlich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Er ist kroatischer Staatsangehöriger und wurde in Donha Mahala am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist mit einer in Frankreich lebenden, kroatischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr 2 Kinder. Der Beschwerdeführer hat eine polnische Lebensgefährtin in Österreich und lebt mit ihr und 2 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er lebt in einer aufrechten Familiengemeinschaft und hat alle wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich.

Seine Brüder, Neffen und Nichten, sind österreichische Staatsbürger und leben ebenfalls in Wien. Sein Enkel, ein anerkannter Computerexperte, lebt in Wien.

Dem Beschwerdeführer wurde am 13.0.1985 in Frankreich der Asylstatus zugesprochen. Das französische Amt zum Schutz der Flüchtlinge und Staatenlose teilte mit, dass das "Flüchtlingszeugnis" mit 01.01.2004 abgeschafft wurde, der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers wurde aber beibehalten. Die zuletzt vorgelegte Aufenthaltsberechtigung für Frankreich war vom 13. Februar 2005 bis 12. Februar 2015 gültig, bzw. wurde in eine unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung übergeleitet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beitritt XXXXs am 1. Juli 2013 zur Europäischen Union Bürger der Europäischen Union.

Aufgrund der EU-rechtlichen Vorschriften ist eine Behandlung des Asylantrages in Österreich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat als kroatischer Staatsangehöriger und somit als EU-Bürger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Nach ausführlicher Erörterung und Rechtsbelehrung zog der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Der andere Beschwerdeantrag wurde vollinhaltlich aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet mit Urteil des

Es liegen seit 2009 keine weiteren Straftaten mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität wurde durch den Führerschein des Beschwerdeführers nachgewiesen. Der Beschwerdeführer legte seinen Meldezettel und die Meldezettel seiner Lebensgefährtin und der beiden Kinder mit seiner Lebensgefährtin vor, ebenso wie die Geburtsurkunden seiner Kinder.

Das französische Außenministerium - französisches Amt zum Schutz der Flüchtlinge und Staatenlose bestätigte am 25.01.2006 und das französische Innenministerium am 01.06.2009 den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und sein Aufenthaltsrecht in Frankreich. Entsprechende Unterlagen liegen im Akt auf.

Ein Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres bestätigte die angeführten Verurteilungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. 2 Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag zwar bereits vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Europäischen Union gestellt, doch hat die Rechtsmittelinstanz das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Änderungen der maßgeblichen Rechts- und Sachlage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sind also zu berücksichtigen. (vgl. VwGH 04.07. 2000, Zl. 2000/05/0044; 17.04.1996, Zl. 95/21/0794; 31.05.1990, Zl. 90/09/0060; dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz. 541; Hauer, Verwaltungsverfahren5 (1996), 579 f. m.w.N.).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen §§ 4, 4a oder 5 (Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates) zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziff 2GFK droht.

Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückgewiesen wurde.

Nach Art. 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 18 EGV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, jedoch ist auch vorgesehen, dass EU-Bürger oder Familienangehörige ausgewiesen werden können, wenn ihr Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft bedroht.

Nach Art. 20 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 17 EGV) wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Nach Abs. 2 haben die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem nach:

lit a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

lit b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

lit c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger vorerst Asyl in Österreich beantragt. Er zog seinen Beschwerdeantrag wegen seiner kroatischen Staatsangehörigkeit und des Status und Rechtes eines EU-Bürgers seit 1. Juli 2013 in der Verhandlung am 23.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück. Deshalb war im Sinne des Spruchpunkt I. zu entscheiden.

Das weitere Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers richtet sich nach den beschriebenen EU-Bestimmungen:

Der Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit kann das Bundesverwaltungsgericht gar nicht folgen. Der Beschwerdeführer hat 2 mj. Kinder mit seiner Lebensgefährtin, polnische Staatsangehörige, ebenfalls EU-Bürgerin im gemeinsamen Haushalt und lebt seit über 20 Jahren in Wien. Der Beschwerdeführer hatte vormals mehrere Lokale in Wien als Unternehmer betrieben. In Ausübung seiner Tätigkeit ist es zwar zu strafrelevanten Handlungen gekommen, deren Verurteilungen sind aber mittlerweile vollstreckt. Der Strafregisterauszug weist auch seit Jahren keine weiteren neuen Verurteilungen mehr auf. Der Beschwerdeführer ist geringfügig beschäftigt, weil er wegen seines jahrelangen ungeklärten Aufenthaltsstatus die Unternehmereigenschaft nicht mehr sinnvoll fortführen konnte. Er kann auf den familiären Rückhalt seiner Brüder, welche österreichische Staatsbürger sind, zurückgreifen. Seine Neffen und Nichten, sowie sein Enkel leben ebenfalls in Österreich. Er ist vollständig integriert und wird auch künftig ein wertvolles Mitglied der österreichischen Gesellschaft sein und bleiben.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Hier ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und mj. Kindern und Ehegatte, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Diese Kriterien kommen hier wie oben dargestellt zur Anwendung (BVwG W197 1311682-1/22E, BVwG W197 1408349-1/16E, BVwG 1416209-1/16E vom 18.09.2017).

Alle diese Tatbestandsmerkmale waren auch schon zu Zeiten des Verfahrens gegeben, in denen XXXX noch nicht Mitglied der EU gewesen war. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Subsumption unter den Tatbestand schon seinerzeit mit einer anderslautenden Entscheidung vorgehen müssen.

Es war der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Sollte die belangte Behörde zur Erkenntnis kommen wollen, dass das Asylverfahren oder fremdenrechtliche Verfahren fortzufahren wäre, wird zu beachten sein, dass im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären sein wird.

Die Verhandlung am 23.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in deutscher Sprache und ohne Dolmetscher durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache vollständig mächtig.

Die Abfassung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers ist daher obsolet.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (G310 1404136-1/8E).

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