BVwG W152 1411043-2

W152 1411043-2Bundesverwaltungsgericht14.10.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Heilung, Integration, Interessenabwägung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W152 1411043-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1411043.2.00

Spruch

W152 1411043-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 13-781036407/150052364, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2016 und 28.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

II. Spruchpunkt II wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.

III. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird der Antrag auf Heilung eines Mangels (Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes) gemäß § 4 iVm § 8 AsylG-DV 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer reiste am 21.10.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 17.12.2009, Zahl: 08 10.364-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III).

Der Asylgerichtshof wies die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zahl: C9 411043-1/2010/17E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.09.2012, U 1323/12-3, die Behandlung der Beschwerde ab (Spruchpunkt I), wobei der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II).

Am 26.11.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus), der am 29.04.2013 abgewiesen wurde.

Am 02.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a FPG (mit Gültigkeit bis 01.07.2015) ausgestellt.

Am 05.01.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung plus"). Hiezu wurde die Heilung des Mangels der Nichtvorlage des Reisepasses beantragt.

Der Beschwerdeführer wurde dann vor dem Bundesamt am 26.02.2015 einvernommen, wobei ihm der Auftrag erteilt wurde, bis zum 15.03.2015 einen Reisepass zu beantragen und diesen der Behörde vorzulegen oder eine Bestätigung der Botschaft, dass auch zukünftig kein Reisedokument ausgestellt werden kann, vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge am 04.03.2015 einen am 02.03.2015 von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, wies mit Bescheid vom 08.05.2015, Zahl: 13-781036407/150052364, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II). Schließlich wurde der "Antrag auf Heilung gemäß § 4 iVm § 8 AsylG-DV 2005 vom 26.02.2015 bzgl. des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes" abgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, lebt nunmehr seit 21.10.2008 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet, wobei seinem Aufenthalt auch sein Asylverfahren und die Duldung seines Aufenthaltes zu Grunde lag. Der geschiedene Beschwerdeführer lebt mit XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2012, Zahl: C3 417.123-1/2011/14E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und die der Beschwerdeführer seit fünf Jahren kennt und mit ihr seit drei Jahren gemeinsam lebt, an der Adresse XXXX, in einer Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin verfügt hiebei über einen aufrechten Mietvertrag und war seit ihrer Anerkennung als Flüchtling überwiegend erwerbstätig. Aber auch der Beschwerdeführer war während seines Asylverfahrens immer wieder bei der Gärtnerei XXXX, XXXX, erwerbstätig, wobei er einen Monatsgehalt von € 1.013,22 brutto bezog. Mit Schriftsatz vom 16.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der genannten Gärtnerei eine Einstellungszusage erteilt, wobei bestätigt wurde, dass man mit seiner Tätigkeit sehr zufrieden war. Durch diese Tätigkeit ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten. Der Beschwerdeführer erwarb bereits am 17.06.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats, wobei der diesbezügliche Test mit 45,5 von 64 Punkten bestanden wurde. Aber auch nach Beendigung seines Asylverfahrens war der Beschwerdeführer bestrebt, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. So besuchte er weitere private Deutschkurse auf B1 - Niveau und absolvierte am 07.11.2014 abermals einen Deutschtest, wobei er das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveau A2, neuerlich erwarb, wobei der Prüfungsteil "Sprechen" sogar mit "B1" beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren Mitglied in österreichischen Kickboxvereinen - zunächst beim "XXXX" und seit drei Jahren bei "XXXX" - und nahm hiebei auch an zahlreichen Wettkämpfen teil, wobei er u.a. auch den "XXXX" (Leichtkontakt bis 69 kg) erringen konnte. Nunmehr trainiert er bei "XXXX" ehrenamtlich Jugendliche. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch ein langjähriges sehr aktives und engagiertes Mitglied des "Afghanischen Kulturvereines Tirol". Die Bindung zum Heimatstaat - seine Eltern und vier Geschwister leben in Norwegen - ist völlig abgebrochen, wobei keine Kontakte zu in Afghanistan lebenden Verwandten mehr bestehen, wogegen er sich neben seinem in Österreich bestehenden Familienleben auch noch aktiv am Vereinsleben in Österreich beteiligt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. Bundesasylamtes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2016 und 28.09.2016.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, der Aussage der zeugenschaftlich einvernommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, einer Vielzahl an Bestätigungen, wie z.B. über seine Tätigkeiten bei der Gärtnerei und die diesbezügliche Einstellungszusage, über die (mehrfache) Ablegung einer Deutschprüfung (A2), sowie aus seinem Reisepass und seiner Geburtsurkunde und der am 14.10.2016 erfolgten Einsichtnahme in das Strafregister (SA).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

I.)

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Da der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 21.10.2008 ohne Unterbrechung in Österreich lebt, wobei seinem Aufenthalt auch sein Asylverfahren und die Duldung seines Aufenthaltes zu Grunde lag, er während seines Asylverfahrens immer wieder einer Erwerbstätigkeit bei einer Gärtnerei nachging und er über eine aktuelle Einstellungszusage seines vormaligen Arbeitgebers verfügt, wodurch seine Selbsterhaltungsfähigkeit erwartet werden kann, er mit seiner Lebensgefährtin, die er bereits seit fünf Jahren kennt und mit ihr seit drei Jahren gemeinsam lebt, nunmehr gemeinsam in ihrer Mietwohnung in Innsbruck lebt, er ein Sprachzertifikat A2 zweimal erwarb, wobei der Prüfungsteil "Sprechen" zuletzt bereits mit "B1" beurteilt wurde, und am Vereinsleben in Österreich rege teilnimmt, wobei er auch erfolgreich sportliche Wettkämpfe absolvierte, wogegen die Bindung zum Heimatstaat gleichsam abgebrochen ist und von der erfolgreichen Integration auszugehen ist und die Interessen des Beschwerdeführers somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 und 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse insbesondere der Einrichtung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" (Abs. 1 Z 1), die Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2-Niveau (Abs. 2 Z 1) oder B1-Niveau (Abs. 2 Z 2) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bestätigen.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Der Beschwerdeführer erwarb bereits das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats, und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG. Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

II.)

Im Hinblick auf Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses war Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos zu beheben.

III.)

Angesichts der Vorlage des Reisepasses kann die beantragte Heilung eines diesbezüglichen Mangels iSd § 4 iVm § 8 AsylG-DV 2005 nicht in Betracht kommen, weshalb der entsprechende Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

Aufgrund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.

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