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I408 1252504-3•BVwG I408 1252504-3
I408 1252504-3Bundesverwaltungsgericht14.10.2016
Abschiebungsnähe, geänderte Verhältnisse, Gegenstandslosigkeit,<br/>gelinderes Mittel, Klaglosstellung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Rechtschutzbedürfnis - Wegfall, Schubhaft
I408 1252504-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch "Helping Hands", Dipl. Ing. MARHOLD Peter, MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. 302597301-161115035, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des BFA RD Wien vom 12.08.2016 wurde gemäß § 77 Abs 1 und 3 iVm § 76 Abs 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass er seit Rechtskraft der II. Instanz rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig sei. Bereits im Jahre 2015 sei er mittels Ladungsbescheid der nigerianischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt worden, welche auch bestätigt wurde. Ein Heimreisezertifikat langte jedoch niemals bei der Behörde ein. Ein neuer Termin bei der nigerianischen Delegation sei für den 19.08.2016 anberaumt. Da er bisher nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und früher verhängte gelindere Mittel befolgt habe, er jedoch unbekannten Aufenthaltes sei werde das gelindere Mittel zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.
2. Am 29.08.2016 langte die Beschwerde, eingebracht durch die rechtsfreundliche Vertretung, bei der belangten Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen finanziere. Er halte sich mittlerweile seit mehr als 13 Jahren ununterbrochen in Österreich auf und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Die Abschiebung sei bislang nicht durch seine fehlende Mitwirkung am Verfahren vereitelt worden. Er habe stets an allen Amtshandlungen mitgewirkt und ist Ladungen nachgekommen, so auch zuletzt am 19.08.2016. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer wieder über einen ordentlichen Wohnsitz. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattgeben und das gelindere Mittel aufheben.
3. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2016 vorgelegt.
4. Mit E-Mail vom 04.10.2016 wurde der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 04.10.2016, IFA-Zl. 302 597 301/BMI-BFA übermittelt, wonach das gelindere Mittel aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit über 13 Jahren durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Wohnsitz in Österreich und auch über berufliche, soziale und integrative Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es ist beim Amt der Wiener Landesregierung ein Verfahren zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" anhängig.
Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, familiärer und persönlicher Situation des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit leiten sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegister und des Strafregisters der Republik Österreich ab.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Zu A)
3.2. Zur Gegenstandslosigkeit:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).
Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels (jetzt der Revision bzw. früher der Beschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof leitete dieser aus § 33 Abs 1 VwGG ab, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. die Beschlüsse vom 13. Mai 2005, Zl 2004/02/0386, sowie vom 12. August 2014, Zl Ro 2014/06/0049).
Nachdem das gelindere Mittel mit Aktenvermerk vom 04.10.2016 seitens der belangten Behörde aufgehoben wurde, war das Beschwerdeverfahren auch infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses aufgrund Gegenstandslosigkeit einzustellen.
3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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