I405 2120213-1•BVwG I405 2120213-1
I405 2120213-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2016
Folter, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
I405 2120213-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 29.10.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, AIS-Zahl: 1315.777, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2016, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
III. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Sudan abgewiesen.
IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig ist.
V. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte, nachdem zuvor er von der Polizei aufgegriffen worden war, am 29.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 29.10.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der BF auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters an, dass er in der Zeit von 1990 bis 2002 in XXXX die Grundschule besucht habe, er Arabisch spreche, verheiratet und Moslem sei. Seine Eltern sowie seine sechs Schwestern lebten weiterhin in XXXX im Sudan. Im Februar 2010 habe er im Sudan einen Schlepper kennengelernt, dieser habe ihn nach Ägypten (Kairo) gebracht. Dort habe er sich ein Jahr aufgehalten. Mit einem sudanesischen Schlepper habe er eigentlich nach Australien gelangen wollen, er sei aber dabei entführt und nach der Bezahlung eines Lösegeldes von 5.000,-- US-Dollar wieder freigelassen worden. Danach sei er wieder nach Kairo zurückgekommen und von dort sei er mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen, wo er sich bis Juni 2013 aufgehalten habe. Schließlich sei er mit einem Schlepper nach Griechenland gereist. Dort habe er sich zwei Monate in Athen aufgehalten und einen Landesverweis erhalten. Mit Unterstützung verschiedener Schlepper sei er zunächst nach Albanien und in weiterer Folge nach Serbien gekommen. In Serbien sei er, wie bereits zuvor in Griechenland auch, von der Polizei festgenommen worden. Schließlich habe ihn ein serbischer Schlepper zusammen mit 10 bis 15 anderen Personen auf einem LKW versteckt nach Österreich gebracht, wo er schließlich wieder von der Polizei aufgegriffen worden sei.
Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus (Fehler im Original): "In unserem Land ist Bürgerkrieg. Keine Sicherheit für mein Leben."
Befragt zu den Befürchtungen brachte er vor, dass er Angst vor dem Krieg in seiner Heimat habe.
3. Am 08.11.2013 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eine Aufenthaltsbestätigung des BF vorgelegt, wonach sich der BF sich in der Zeit vom 30.10.2013 bis 06.11.2013 im Landesklinikum XXXX, Abteilung Pulmologie, in ärztlicher Behandlung befunden habe.
4. Am 22.04.2015 wurde vom BF dem Bundesamt ein Arztbrief des XXXXvom 17.04.2015, Abteilung für Lungenkrankheiten, übermittelt, wonach beim BF am 16.04.2015 eine flexible Bronchoskopie durchgeführt worden sei.
5. Mit schriftlicher Eingabe vom 08.06.2015 ersuchte eine Flüchtlingsbetreuerin der XXXX im Namen des BF um Auskunft darüber, wann mit einer Einvernahme des BF zu rechnen sei, zumal sich der BF seit 20 Monaten in Österreich befinde und es noch zu keiner Einvernahme gekommen sei. Dieser Eingabe waren zwei Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen der Volkshochschule (Deutsch A2 Teil 1 und Teil 2 - Integrationskurs), eine Ausweiskopie von "AMD IDPS", ein Arztbericht vom XXXX, wonach der BF an posttraumatischen Beschwerdebildern ("Narben im Gesicht suprorbital. re und an Wange li. [Angabe des Patienten: von glühenden Zigaretten], Zustand Mittelhandknochenfraktur [Metacarpale 5] rechts und streifenförm. Narben am Thorax bds., posttraumat. Orchidynie {Anm.: gemeint wohl: Orchidodynie} links wird angegeben") angeschlossen.
6. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.07.2015 gab der MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, unter Vorlage der Vollmachtsurkunde dem Bundesamt seine Vertretungsvollmacht bekannt und ersuchte um baldige Einvernahme des BF in dessen Asylverfahren, zumal die Erstbefragung des BF schon fast zwei Jahre zurückliege.
7. Mit Eingabe vom 17.08.2015 übermittelte eine Flüchtlingsbetreuerin der XXXX dem Bundesamt im Namen des BF ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfond, wonach der BF am XXXX den Deutsch-Test für Österreich im Hören und Lesen und Schreiben auf dem Niveau A2, und im Sprechen auf dem Niveau B1 (Gesamtergebnis A2) bestanden habe.
8. Mit Schriftsatz vom 22.11.2015 erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und führte darin aus, dass der BF am 29.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Bislang sei keine Einvernahme durchgeführt worden und es liege auch keine Entscheidung vor. Schließlich wurden die Anträge gestellt
"a) gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den genannten Antrag auf internationalen neuen Schutz zu entscheiden; b) allenfalls die gegenständliche seines Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen."
9. Am 28.01.2016 wurde der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im beigefügten Schreiben wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine fristgerechte Erledigung nicht erfolgen könne, weshalb der Akt zu Vorlage gebracht werde.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der bevollmächtigten Vertretung des BF durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen.
11. Die vom BF vorgelegte Kopie einer Flüchtlingskarte (Anm.: "AMD IDPS") wurde von einem Gerichtsdolmetscher des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt übersetzt: "Flüchtlingskarte der Provinz Darfur, ausgestellt auf den Namen XXXX, militärisches Flüchtlingslager, Flüchtlingsdatum: 2005; Staatsangehörigkeit:
Sudan; Geschlecht: männlich; Geburtsdatum XXXX [unleserlich]; Unterschrift vom Flüchtlingscampleiter."
12. Am 23.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Landeskriminalamt um Auskunft darüber, ob anhand der nur in Kopie vorliegender Flüchtlingskarte eine Einschätzung bzw. Überprüfung vorgenommen werden könne, ob es sich bei dieser Karte um ein authentisches oder allenfalls gefälschtes bzw. verfälschtes Dokument handelt. Das Landeskriminalamt teilte mit, dass eine Kopie die für eine Prüfung erforderlichen Mindestkriterien nicht erfülle und sohin eine Untersuchung nicht vorgenommen werden könne.
13. Am 24.03.2016 wurde das schriftliche Ersuchen an die Staatendokumentation gerichtet, darüber Auskunft zu geben, ob a) in Darfur tatsächlich ein von den Vereinten Nationen geleitetes Camp mit dem Namen "XXXX" ("östlich von XXXX, neben XXXX"; Camp-Leiter "XXXX") existiert; b) ob eine solche Flüchtlingskarte, wie sie vom BF vorgelegt worden war, tatsächlich im genannten Camp ausgestellt worden sein kann; c) inwiefern anhand von allenfalls vorhandenen Vergleichsdokumenten eine Aussage getroffen werden kann, ob die vorgelegte Flüchtlingskarte einer authentischen Flüchtlingskarte gleicht bzw. inwieweit Abweichungen von echten Dokumenten festzustellen sind.
Die Staatendokumentation beantwortete diese Fragestellungen wie folgt: "[...] Zu Frage a) kann festgestellt werden, dass ein IDP-Camp namens XXXX in der Nähe von XXXX existiert bzw. bereits im Jahr 2004 existiert hat. Für das Jahr 2005 wurde ein detaillierter Plan des Lagers gefunden. Viele Organisationen, u.a. das XXXX und XXXX, usw. sind dort tätig. [...]. Ob das Lager unter UN Verwaltung steht, war auch durch umfangreicheres Recherchen nicht festzustellen. Der übermittelte Ausweis, behördlich ausgestellt seitens der Republik Sudan, legt nahe, dass die Verwaltung (und Registrierung der Flüchtlinge) durch die Regierung des Sudan erfolgt bzw. diese zumindest diesbezüglich mit UN-Organisationen kooperiert. Aufgrund unserer Datenschutzbestimmungen kann daher eine Überprüfung auf Echtheit (durch Nachfragen bei der ausstellenden Behörde) nicht durchgeführt werden. Zu Fragepunkt b) kann gesagt werden, dass dieser Ausweis nicht von einer UN-Organisation ausgestellt wurde. Nirgendwo darauf ist eine Organisation der UN erwähnt; hingegen ist sowohl auf Arabisch als auch auf Englisch ‚Republik Sudan-Provinz Darfur' vermerkt. Zu Fragepunkt c) kann gesagt werden, dass Vergleichsdokumente ho nicht auffliegen. Des Weiteren stellt das Deutsche Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht zum Sudan vom Juli 2015 zu Dokumenten fest: ‚Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Deshalb sind gegenüber in Sudan ausgestellten Dokumenten inhaltliche Zweifel angebracht.' In diesem Sinne ist eine Authentizitätsprüfung wenig sinnvoll - auch wenn diese im Wege des Vertrauensanwalts möglich wäre. [...]."
14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigten Vertretung des BF sowie dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 05.04.2016 und 13.09.2016 umfassende Länderfeststellungen zur Situation im Sudan forderte die genannten Parteien zugleich auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
15. Während das Bundesamt keine Stellungnahme dazu abgab, übermittelte die bevollmächtige Vertretung per Fax am 28.04.2016 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt (Fehler im Original): "[...]
Der BF konnte glaubwürdig darlegen, dass er aus von der angegebenen Heimatregion tatsächlich stammt. Seine Schilderungen sind auch in Übereinstimmung mit der Berichtslage. Der BF gehört einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe an. Als junger kampffähiger Mann ist er von allen der verfeindeten Seiten bedroht, zu Kampfhandlungen gezwungen und in den komplexen politischen Fehden hineingezogen zu werden. Auch die mit Schreiben von 05.04.2016 vorgehaltenen Berichte bestätigen die - Asylrelevante - Gefährdung des BF. Der BF hat angegeben, XXXX geboren zu sein. Er habe sich dann in einem (näher beschriebenen) Flüchtlingslager in der Provinz Darfur aufgehalten und ca. 4 und halb Jahre in Khartoum gelebt. Die Länderfeststellungen bestätigen nun den Druck auf Darfur und Karthum (1. Seite, unten.) Im Sudan herrscht weiterhin ein humanitärer Notstand. (2. Seite, ca. Mitte.) Die Sicherheitslage ist insbesondere auch in Khartoum prekär. Reisen ua in der Region von Darfur sind wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen, Bandenwesen und Entführungen sehr gefährlich. (5. Seite, oben.) Schon allein eine Reisetätigkeit bedeutet das reale Risiko einer Verletzung von in der EMRK der GRC garantierten Rechte. Ausreichende Sicherheit vor dem Schutz der Verletzung von Grundrechten ist weder im Raum Darfur noch in Khartoum oder anderswo gewährleistet. Auch der Aufenthalt in einem Flüchtlingsheim bietet für den BF keine Sicherheit, da aufgrund seiner persönlichen Merkmale - als ein Mann in kampffähigen Alter und Zustand - unter Druck gesetzt würde, sich einer der kämpfenden Parteien anzuschließen. Das Vorbringen des BF, im Flüchtlingsheim nicht sicher gewesen zu sein, ist überaus nachvollziehbar und wird auch durch die aktuell vorgehaltenen Länderfeststellungen nicht erschüttert. Andere Faktoren, die gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK sprächen, sind nicht vorhanden. Der BF hat sich immer wohl verhalten und ist vorbildlich in seiner Integration und ehrenamtlichen Hilfe für andere Flüchtlinge."
16. Am 29.06.2016 übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt (Fehler im Original): "[...] Zur abgegebenen Stellungnahme (28.04.2016) wird wie aktuell wie folgt ergänzt: das Deutsche Auswärtige Amt warnt vor dem im ganzen Land verbreiteten Terrorismus. Es seien auch terroristische Zellen ausgehoben worden, Anschläge seien auch für die Hauptstadt Kartum geplant. Das Österreichische Außenministerium stellt auch für abseits der Gebiete, in denen lt dem Deutschen Auswärtigen Amt Lebensgefahr droht, zumindest ein "hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) fest. Übermittelt wird das aktuell veröffentliche Dokument des UN Security Council vom 08.06.2016."
17. In der Stellungnahme vom 06.10.2016 führte der bevollmächtigte Vertreter des BF aus, dass die Recherche des Bundesverwaltungsgerichts das vom BF genannte Flüchtlingslager verifiziere. Ein Teil des Vorbringens des BF sei nachweislich wahr, was den Eindruck bestätige, den der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gegeben habe. Der BF habe sachlich und nachvollziehbar seine Gründe dargelegt, die nun in einem bedeutenden Teil verifiziert worden seien. Das Vorbringen in dem betreffenden Flüchtlingslager gelebt zu haben, sei sohin authentisch. Es passe auch ins Bild, dass in dem Flüchtlingslager jene Umstände geherrscht haben, die vom BF konkret beschrieben worden seien. Da die Kopie des vorgelegten Ausweises nicht auf Echtheit überprüft werden könne und Vergleichsmaterial offenbar nicht vorliege, bleibe die Möglichkeit der Plausibilitätsüberprüfung auf die Einbettung im Kontext beschränkt und sollte daher zugunsten des BF ausfallen. Der BF führe ein anständiges Leben, sei niemals negativ aufgefallen und betätige sich ehrenamtlich, weshalb aus seiner Persönlichkeit nichts ersichtlich sei, was auf unrichtige Angaben hindeuten oder solche wahrscheinlich erscheinen lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört seinen eigenen Angaben zufolge der Volksgruppe der Albarno (Stamm: "Berno" [Anm.: phon.]) an und ist muslimischen Glaubens.
Der BF ist verheiratet, er ist kinderlos und seine Ehefrau lebt in Khartoum bei ihrer Mutter. Die Eltern und 6 Geschwister des BF leben im Sudan. Zudem verfügt über einen Onkel und eine Tante, welche mit ihren Familien in Khartoum leben.
Der BF hat den eigenen Angaben zufolge den Sudan Anfang des Jahres 2010 verlassen und ist über Ägypten, und von dort im Juni 2013 mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Von der Türkei reiste der BF seinen eigenen Angaben zufolge über Griechenland, Albanien und Serbien nach Österreich, wo er nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 29.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der BF gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine Schulausbildung ins Ausmaß von 12 Jahre (8 Jahre Grundschule, 4 Jahre höhere Schule) absolviert und war lebte vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat in Khartoum als selbstständiger Händler (Handygeschäft) tätig.
Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A2, er leitet ehrenamtlich Deutschkurse für Asylwerber und fungiert fallweise als Dolmetscher in einem Krankenhaus bzw. in einer caritativen Organisation. Er ist unbescholten und am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und wohnt in einer Flüchtlingsunterkunft. Er bestreitet seinen Unterhalt aus öffentlichen Mitteln (Grundversorgung). Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und es leben keine Verwandten oder sonstige Angehörige des BF im Bundesgebiet. Der BF hält sich nur aufgrund des aus dem Asylantrag erfließenden Aufenthaltsrecht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein darüber hinaus bestehendes Aufenthaltsrecht besteht nicht.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der dem BF und seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen und in weiterer Folge elektronisch übermittelten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur aktuellen Lage Sudan (Stand 16.01.2016):
Allgemeines
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand.
In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).
Politische Lage
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010.
Für den 2. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten.
Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF).
Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln.
Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen.
Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.
Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur.
Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an.
Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an.
Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August 2014. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten.
Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP.
(Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]).
Sicherheitslage
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord.
Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]).
Justiz/Korruption
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.
Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.
Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).
Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604138452 7785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117 suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015]; [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/country/#SDN [Zugriff 15.01.2015] - vgl. dazu Wirtschaftsblatt online, 15.01.2015, "Österreich wird immer korrupter", http://wirtschaftsblatt.at /home/nachrichten/oesterreich/1320363/Osterreich-immer-korrupter-Fiedler-fordert-Schutz-fur-Aufdecker [Zugriff: 16.01.2015]).
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung:
Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler,
http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ?
destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]).
Armee/Wehrdienst
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu.
Laut einem Bericht von Amnesty International der Oppositionsführer Farouk Abu Issa und der zivilgesellschaftliche Aktivist Dr. Amin Maki Medani wurden am 06.12.2014 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen. Sie werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind bislang nicht unter Anklage gestellt worden.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 - Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news/2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.01. 2015).
Haftbedingungen
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];).
Todesstrafe
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:
Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff:
Religionsfreiheit
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_
upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 16.01.2015]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015];
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, http://www.ecoi.
net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]).
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan)
Grundversorgung/Wirtschaft
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Behandlung nach der Rückkehr
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_139048 5117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan).
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:
Entgegen der Behauptung des BF konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat als Kämpfer für die Bewegung namens "Movement for Justice an Equality" zwangsrekrutiert werden sollte bzw. er bereits als Informationsbeschaffer für die sudanesischen Sicherheitsbehörden ausgewählt worden, er deswegen wiederholt staatlicher Gewalt und Folter ausgesetzt gewesen sei und diese Gründe zu seiner Ausreise aus dem Sudan geführt haben. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. er eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom BF in seiner Beschwerde getätigten Angaben und der von ihm vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel sowie insbesondere durch persönliche Befragung des BF in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung am 22.03.2016 sowie durch Heranziehung von Länderdokumentationsquellen zur Beurteilung der für den BF relevanten Lage im Herkunftsland Sudan.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem aktuelle Auszüge aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt und die im Verfahrensgang dargestellten Recherchen zur Überprüfung der Echtheit des lediglich in Kopie vorgelegten Flüchtlingsausweises getätigt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Am 22.03.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerde-verhandlung im Beisein des BF, seiner bevollmächtigten Vertretung sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für Arabisch durchgeführt. Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
Auf entsprechende Fragestellungen der erkennenden Richterin brachte der BF zunächst vor, dass er sich mit der Verhandlungssprache Arabisch einverstanden erkläre und er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, der Verhandlung zu folgen.
Die Frage, ob er an chronischen Krankheiten oder anderen Gebrechen leide, verneinte der BF und führte aus, dass es ihm gut gehe. Zu seiner Person brachte er vor, dass er XXXX heiße, er am XXXX in Süd-Darfur geboren und er sudanesischer Staatsangehöriger sei. Er gehöre einem Stamm namens Berno (Anm.: phonetisch) an, seine Muttersprache sei Arabisch. Er stamme aus einem Ort namens XXXX und die Nachbarorte würden im Süden XXXX, im Norden XXXX, im Westen XXXX und im Osten XXXX heißen. Seine Volksgruppe sei nicht Arabisch, er gehöre der Volksgruppe der Albarno an.
Seinen Heimatort schreibe man richtig XXXX. Dort sei er zur Welt gekommen und auch aufgewachsen. Er sei Moslem.
Befragt nach seinem "AMD IDPS" Ausweis gab er an, dass er diesen im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegt habe. Den Originalausweis habe er in der Türkei dem Schlepper gegeben. Von diesem habe er per E-Mail eine Kopie geschickt bekommen. Der BF habe den Schlepper aufgefordert, ihm das Original zu schicken. Das habe der Schlepper jedoch nicht getan und er sei telefonisch nicht mehr erreichbar.
Seine Identität könne der BF nicht nachweisen, zumal er über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge.
Im Herkunftsstaat habe er von 1998 bis 2002 die Grundschule besucht. Seine Familie bestehe aus seiner (namentlich genannten) Mutter, seinem (namentlich genannten) Vater, der bereits im Jahr 2004 verstorben sei, sowie aus seinen (namentlich genannten) 6 Schwestern.
Er habe seinen Heimatort im Jahr 2005 verlassen. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt.
Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet und seine namentlich genannte Gattin lebe bei ihrer Mutter in Khartoum. Geheiratet habe er Anfang 2010 in Khartoum. Seine Ehefrau sei die Cousine mütterlicherseits, sie lebe in Khartoum.
Von der erkennenden Richterin aufgefordert, chronologisch darzulegen, was der BF nach der Schule gemacht habe mit wem er wann zusammengelebt habe, brachte er im Wesentlichen vor, dass er die ersten 6 Jahre seines Lebens bei seiner Familie in XXXX aufgewachsen sei. Er habe in der Zeit von 1990 bis 1998 in einem Ort, welcher zu XXXX gehört habe, die Grundschule besucht. Dort habe er bei der Tante väterlicherseits gewohnt und dort sei er zur Schule gegangen. Von 1998 bis 2002 habe er eine allgemeine höhere Schule besucht. Von 2002 bis 2005 habe er in einen Lebensmittelgeschäft, das seinem Vater gehört habe, gearbeitet.
Im Jahr 2005 sei der Vorfall passiert, und seine Mutter habe ihm gesagt, er solle zum Flüchtlingslager gehen, dort werde er in Sicherheit sein. Ein paar Personen hätten versucht, ihn zum Kämpfen zu rekrutieren. Er sei für 6 Monate im Flüchtlingslager geblieben. Im Camp habe es viele Belästigung vom Clanleiter gegeben. Es sei ihm gesagt worden, er solle kämpfen und den Darfur beschützen.
Dann sei er nach Khartoum gegangen und sei dort ca. viereinhalb Jahre lang geblieben. Im Februar 2010 sei er dann nach Ägypten gegangen. Sein Vater sei an einem natürlichen Tod gestorben. Seine Familie sei im Heimatort geblieben.
Die Bewegung namens "Movement for Justice an Equality" habe ihn rekrutieren wollen, deswegen habe ihn seine Mutter aufgefordert, das Dorf zu verlassen und zum Camp zu gehen.
Die Personen dieser Bewegung, die er nicht gekannt habe, seien zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten gewollt, dass er mit ihnen kämpfe. Sie seien im Jänner 2005 gekommen und er sei konkret aufgefordert worden, für die Freiheit der Region Darfur zu kämpfen. Insgesamt seien sie dreimal gekommen und er habe ihnen geantwortet, dass er zunächst noch Waren verkaufen müsste und er ihnen später eine Antwort geben wolle.
Danach habe er seine Mutter informiert und noch im Jänner 2005 sei er ins Camp gegangen, wo er für 6 Monate geblieben sei. Im Camp habe es einen Clanleiter gegeben, der ihm gesagt habe, dass er jung sei und er für den Darfur kämpfen müsse. Der Clanleiter habe "XXXX" geheißen und sei auch der Leiter des Camps gewesen. Er habe dem Campleiter geantwortet, dass er zunächst schauen und später mitkämpfen werde.
Er sei dann jedoch vom Camp geflohen und sei nach Khartoum gegangen, wo er viereinhalb Jahre geblieben sei. Dort habe er ein Handygeschäft betrieben. Anfang 2010 habe er geheiratet. Kinder habe er keine.
Im Februar 2010 seien sie vier Mal zu ihm ins Geschäft gekommen und nach dem vierten Mal sei er nicht mehr sein Geschäft zurückgekehrt. Auf Nachfrage, wer gekommen sei antwortete der BF, ein Offizier namens XXXX. Dieser Offizier sei für die Sicherheit am Markt zuständig und sei allgemein bekannt gewesen.
Dieser Offizier habe von ihm Informationen über die Bewegung haben wollen, zumal er gedacht habe, dass der BF über solche verfüge.
Er habe dem Offizier gesagt, dass er keinen Kontakt zu dieser Bewegung habe und er aus seinem Heimatdorf gerade deswegen geflohen sei, weil er keinen Kontakt wollte. Der Offizier habe ihn trotzdem aufgefordert, Informationen über die Bewegung in Darfur zu bringen und zum Unterschreiben zu ihm zu kommen.
Auf Nachfrage, was jedes Mal geschehen sei und wann sich die Vorfälle ereignet hätten, brachte der BF vor, dass der Offizier in kurzen Zeitabständen gekommen sei und ihn mit ins Büro genommen und in aufgefordert habe, Informationen über die Bewegung einzuholen. Das letzte Mal habe ihm der Offizier gedroht, ihm eine Spritze in den Kopf zu geben, welche zum Tod führe.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin führte der BF aus, dass der Offizier jede Woche zum Beispiel am Montag und am Donnerstag gekommen sei. Der BF sei von ihnen immer wieder geschlagen worden, sowohl im Gesicht als auch am Oberkörper. Er habe dazu ein ärztliches Attest.
Nachgefragt zum Ort der Angriffe brachte der BF vor, dass er im Büro des Offiziers, einem Sicherheitsbüro, geschlagen worden sei. Der letzte Vorfall habe sich am 25.01.2010 ereignet.
Er sei beim Einkaufen am Markt in XXXX für sein Geschäft gewesen, ein Freund habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass diese Personen zu ihm kommen würden. Er sei dann nicht mehr ins Geschäft zurück, sondern gleich in den Ort XXXX im Norden des Sudan geflohen. Das sei 3 Tage nach dem 25.01.2010 gewesen. In XXXX sei er nur einen Tag geblieben und sei dann schlepperunterstützt in Richtung Ägypten gereist. Das sei im Februar 2010 gewesen.
Auf wiederholtes Nachfragen der erkennenden Richterin brachte der BF vor, dass der Offizier immer Sicherheitspersonen als Begleitpersonal bei sich gehabt habe und der BF ins Büro, welches sich in XXXX, östlich von Khartoum befunden habe, gebracht und dort für zwei bis drei Stunden angehalten worden sei. Bei den Misshandlungen habe er Verletzungen im Gesicht, am Oberkörper und im Hodenbereich erlitten. Mit einem Stock sei er im Gesicht verletzt worden, auf seiner Stirn sei eine Zigarette ausgedrückt worden und zudem habe man ihm einen Kniestoß in die Hoden versetzt. Er habe die Verletzungen nicht medizinisch behandeln lassen können, weil es dazu einer Anzeige bei der Polizei bedurft habe und er ja keine Anzeige gegen Sicherheitsleute habe machen können. Er habe seine Wunden somit selbst versorgt.
Geheiratet habe er Anfang Jänner in Khartoum. Die Vorfälle würden ebenfalls im Jänner 2010 begonnen haben. Nach dem Verlassen des Camps (Anm.: ca. Mitte 2005) sei bis Jänner 2010 jedoch nichts passiert.
Er habe keinen Kontakt zu seiner Frau, zumal er nicht über eine Telefonnummer seiner Familie verfüge. Er habe überhaupt keinen Kontakt zu Personen im Sudan.
Nachgefragt führte er aus, bezüglich seiner Flucht niemanden Bescheid gesagt zu haben. Als er in XXXX gewesen sei, habe er lediglich seinen Kollegen XXXX, welcher ihn von den Leuten im Geschäft gewarnt habe, über seine Flucht in Kenntnis gesetzt. Sein Kollege habe dann die Familie des BF informiert.
Auf Vorhalt der erkennenden Richtern, dass es angesichts des gegenwärtigen Zeitalters realitätsfremd sei, dass der BF, obwohl er im Besitz eines Handys sei, keinen Kontakt zur Familie habe, erwiderte er, dass seine Familie im Dorf lebe und es dort kein Netz gäbe und er seine Frau in Khartum nicht anrufen könne, weil er sein Handy beim Verlassen des Landes weggeworfen und er auch keine Nummer mehr von seiner Frau habe.
Von der erkennenden Richterin wurde die vom BF vorgelegte Ausweiskopie dem Gerichtsdolmetscher mit der Bitte um Übersetzung vorgelegt. Die Ausweiskopie wurde wie folgt übersetzt:
"Flüchtlingskarte der Provinz Darfur, ausgestellt auf den Namen
XXXX, militärisches Flüchtlingslager, Flüchtlingsdatum: 2005;
Staatsangehörigkeit: Sudan; Geschlecht: männlich; Geburtsdatum XXXX [unleserlich]; Unterschrift vom Flüchtlingscampleiter."
Auf weitere Fragestellungen der erkennenden Richterin führte der BF aus, dass es sich bei dem Lager um eine Einrichtung der Vereinten Nationen Darfur gehandelt habe und es nicht von der sudanesischen Regierung geleitet worden sei.
In Khartum sei der Offizier zu ihm ins Geschäft gekommen, weil er (Anm.: der BF) aus Darfur stamme und dort der Krieg ausgebrochen sei. Er sei gekommen, damit der BF Informationen für ihn hole. Der BF habe im Büro des Offiziers unterschreiben müssen, dass er in Khartoum anwesend gewesen sei und er Informationen holen werde.
Zweimal Nachgefragt, ob das heißen solle, dass der BF Khartoum nicht verlassen hätte dürfen, erwiderte er BF jeweils mit einem "Ja".
Auf Vorhalt, wie denn der BF Informationen von Khartoum aus Informationen einholen wolle, ohne die Stadt zu verlassen, gab der BF an, dass er seine Familie anrufen und einfach so nur Informationen über die Aktivitäten der Bewegung einholen habe sollen.
Schon beim ersten Kontakt mit dem Offizier sei er beschimpft und misshandelt worden. Er habe das Land über den Flughafen nicht verlassen können. Deswegen habe er organisiert, wie er das Land verlassen können. Aber erst nach der vierten Festnahme habe er sich entschieden, das Land sofort zu verlassen.
Erst als er in XXXX gewesen sei, habe er Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen. Nach der ersten Misshandlung sei er nicht geflohen, weil er noch unverkaufte Ware im Geschäft und auch noch keinen Kontakt mit dem Schlepper gehabt hätte.
Auf die Frage, wie es dem BF möglich gewesen sei, so schnell die Ausreise in XXXX zu organisieren bzw. woher er so schnell das Geld bekommen habe, gab er an, dass er Freunde in XXXX gehabt habe. Von diesen Freunden habe er die Nummer des Schleppers erfahren. Er habe 3000 US-Dollar bei sich gehabt und der Schlepper habe ihn für 200 US-Dollar nach Ägypten gebracht. Beim Einkaufen habe er immer viel Geld bei sich.
Warum der Offizier erst im Jänner 2010 auf ihn aufmerksam geworden sei, wisse er nicht. Er sei der einzige am Markt gewesen, der aus Darfur gestammt habe. Ähnliche Vorfälle im Bekanntenkreis habe es nicht gegeben. Der Onkel mütterlicherseits lebe auch in Khartoum, auch eine Tante. Er habe deshalb die Probleme, weil er im Ort gewesen sei, wo Krieg geherrscht habe. Seine Familie habe ihm nicht helfen können. Wenn sich Mitglieder seiner Familie eingemischt und bei den Sicherheitsbehörden interveniert hätten, seien auch sie gefoltert worden. Er sei viermal unter der Bedingung entlassen worden, Informationen zu beschaffen.
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass er mehrmals gefoltert und mit einer Spritze in den Kopf bedroht worden sei. Ihn würde zudem eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe drohen.
Befragt, wer das Lösegeld nach seiner Entführung bezahlt habe, brachte der BF vor, dass Freunde vom Markt in Khartoum, die Waren aus China und Dubai importieren wollten, die 5000 US-Dollar bezahlt hätten. Er habe die Telefonnummer seines Freundes XXXX auswendig im Kopf gehabt und ihn während seiner Entführung angerufen. Dieser habe dann am Markt Geld gesammelt. Seine Freunde hätten gewusst, dass er in Gefahr sei. Er habe nach Australien wollen und habe den Schlepper bezahlt, der ihn mit einem Schiff hätte dorthin bringen sollen. Er sei vom Boot aus mit anderen Männern namens "XXXX" und "XXXX" - so würden sie sich gegenseitig angesprochen haben - entführt worden. Der Schlepper würde mit den Entführern zusammengearbeitet und ihn an die Entführer verkauft haben.
Schließlich führte der BF aus, dass er am 29.10.2013 nach Österreich gekommen sei und hier keine Verwandte habe.
Er spreche Deutsch und habe viele Deutschkurse auf den Sprachniveau A1, A2 und B1 besucht. Der BF legte dazu Teilnahmebestätigungen vor sowie ein Zeugnis des ÖIF vom 31.07.2015 vor, wonach er das Sprachniveau A2 in Deutsch erreicht habe. Zudem legte er eine Bestätigung vor, wonach er ehrenamtlich Deutschkurse für AsylwerberInnen leite.
Des Weiteren gab der BF an, dass er keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgehe, er aber viermal pro Woche ehrenamtlich Deutschkurse leite. Er bekomme 160 Euro monatlich und lebe in einem Asylheim. Er sei auch manchmal als Dolmetscher im Volkshilfebüro und im Krankenhaus Vöcklabruck tätig. Er wolle in Österreich eine Ausbildung im elektronischen Bereich machen und als Dolmetscher arbeiten.
Der bevollmächtige Vertreter des BF gab nach der Einvernahme des BF in Beschwerdeverhandlung sinngemäß die folgende mündliche Stellungnahme ab: Seines Erachtens seien die Schilderungen des BF nachvollziehbar und authentisch. Der BF habe erstmals als 20-jähriger Probleme in die Richtung bekommen, von einer Kampfgruppe zur Beteiligung genötigt zu werden. Es sei nachvollziehbar, dass sich solche Bedrohungsszenarien auch in Flüchtlingscamps abspielten. Auch nachvollziehbar sei, dass der BF als Geschäftstätiger ins Visier der Behörden bzw. eines Offiziers geraten sei. Er gehöre einer besonderen sozialen Gruppe, nämlich die der kampffähigen jungen Männer an. Im Falle der Rückkehr würde er neuerlich zwischen die Fronten der Kämpfer und der Behörden geraten. Der BF habe deutlich angegeben, dass er in keinerlei Kriegshandlungen verwickelt werden möchte. Auch die Länderberichte stünden im Einklang mit den Aussagen des BF und sie ließen keinerlei positive Entwicklung erkennen.
Schließlich wurden mit dem BF und seinem bevollmächtigten Vertreter die Länderfeststellungen zum Sudan erörtert. Diese Länderfeststellungen wurden dem bevollmächtigten Vertreter zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist elektronisch übermittelt.
2.2.1. Zunächst ist zu konstatieren, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft und dem BF in Bezug auf dieses Vorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF wurde am 29.10.2013 anlässlich seiner Erstbefragung zum gegenständlichen Asylantrag darüber aufgeklärt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidungsfindung des Bundesamtes bilden und er wurde dahingehend manudiziert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
Im Rahmen dieser Erstbefragung vom 29.10.2013 brachte der BF auf die konkrete Frage zum Fluchtgrund, bzw. warum er sein Land verlassen habe vor: "In unserem Land ist Bürgerkrieg. Keine Sicherheit für mein Leben." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte er aus: "Ich habe Angst vor Krieg zu Hause." Bezüglich des Beginns seiner Fluchtbewegung brachte er hier vor, im Februar 2010 illegal mit dem Auto nach Ägypten ausgereist zu sein und dass seine Flucht in Dafor (Anm.: gemeint wohl Darfur) ihren Ausgang genommen habe. Zudem gab er anlässlich seiner Erstbefragung als letzten Wohnsitz "XXXX" an. Bezüglich seiner im Sudan lebenden Familienangehörigen gab er an, dass sowohl sein Vater XXXX als auch seine Mutter XXXX sowie seinen (namentlich genannten) 6 Schwester weiterhin im Sudan lebten.
Hier treten bereits die ersten Widersprüche im Vergleich zu den diesbezüglichen Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2016 zum Vorschein. So hat der BF anlässlich seiner Erstbefragung nicht erwähnt, dass er seinen Heimatort XXXX bereits im Jahr 2005 verlassen habe und ein Flüchtlingscamp geflohen sei. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF hingegen vor - ab 2005 bis zu seiner späteren Flucht im Jänner 2010 in Khartum gelebt und von dort bzw. von der Ortschaft XXXX aus die Flucht zunächst über den Ort XXXX nach Ägypten und in weiterer Folge über die Türkei nach Mitteleuropa angetreten zu haben. Davon, dass er von XXXX aus die Flucht nach Europa angetreten habe, war bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr die Rede. In der mündlichen Verhandlung zeichnete der BF behauptete Fluchtgründe dahingehend, dass er persönlich einerseits der Gefahr einer persönlichen Rekrutierung als Kämpfer und andererseits dazu gedrängt worden sei, Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die Vorgänge in seiner Heimatregion zu verrichten, während er von einer persönlichen Verfolgung in der Erstbefragung nichts berichtete, sondern bloß von allgemeine Befürchtungen im Hinblick auf einen Bürgerkrieg äußerte. Während der BF in der Erstbefragung noch angeführt hatte, dass sein Vater weiterhin im Sudan lebe, brachte der bei mündlichen Verhandlung dazu vor, dass sein Vater bereits im Jahr 2004 verstorben sei.
Die erkennende Richterin übersieht hier keinesfalls, dass damit eine anlässlich der Erstbefragung getätigte Aussage zu späteren Aussagen in Bezug gesetzt wird, und dass in diesem Kontext in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061;
VfGH 27.06,2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44;
VwGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua).
Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hat die hier angestellte Überlegung jedoch Bestand, weil keine bloße Präzisierung eines vom BF bereits anlässlich der Erstbefragung allgemein geschilderten Fluchtmotivs erkannt werden kann, sondern geradezu ein Austauschen des Inhalts dieser ersten Aussage festzustellen ist, indem der BF wesentliche Punkte seines Vorbringens (Wohnort bzw. Ausgangspunkt und Zeitpunkt der Flucht, Angaben bezüglich seines Vaters) sowie auch die Fluchtgründe selbst (zunächst: allgemeine Angst vor einem Bürgerkrieg; später: persönliche Verfolgung durch Rekrutierungseinheiten bzw. versuchte Nötigung zu Spitzeltätigkeiten durch einen Offizier der Sicherheitsbehörde) zur Gänze abändert.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147; VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines ersten Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat aus allgemeinen Sicherheitsbedenken verlassen hat.
Im Übrigen handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Aussagen in der Erstbefragung keineswegs um den allein tragenden Teil der Beweiswürdigung, sondern nur um ein zusätzliches Element, das die Erwägungen der erkennenden Richterin untermauert, wonach der BF ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat.
So wird Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. die Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen dadurch schwer erschüttern, indem er vage und wenig plausibel vorbrachte, dass Personen der Bewegung "Movement for Justice an Equality" in das Lebensmittelgeschäft seines - zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits verstorbenen - Vaters gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen. Dreimal sei es ihm gelungen, diese Personen mit der bloßen Antwort, dass er zunächst noch Waren verkaufen müsse und er ihnen später eine Antwort geben werde, zu "vertrösten". Dazu ist zu konstatieren, dass der BF nicht vorbrachte, von diesen Personen bedroht oder eingeschüchtert worden zu sein. Auch von allfälligen von diesen Personen in Aussicht gestellten Repressalien, so der BF ihrer Aufforderung nicht Folge leiste, berichtete der BF nichts.
Im Gegenteil - der BF will diese Personen dreimal mit zuvor noch zu erledigenden Warenverkäufen erfolgreich "vertröstet" haben, während er aber dennoch noch so eingeschüchtert gewesen sein soll, dass er das Geschäft aufgeben und auf Ratschlag seiner Mutter sich in ein Flüchtlingscamp begeben haben will.
Einem solchen Vorbringen entbehrt es nach Ansicht der erkennenden Richterin an der nötigen Plausibilität, zumal gerichtsnotorisch bekannt ist, dass Zwangsrekrutieren in aller Regel mit entsprechenden Gewaltandrohungen bzw. unter direkten Gewaltanwendungen einhergingen bzw. so keine Zwangsrekrutierung stattgefunden haben soll, es keinen ersichtlichen und nachvollziehbaren Grund für den BF gegeben haben kann, sein Geschäft und damit sein bisheriges Leben und Existenzgrundlage einfach aufzugeben und Schutz in einem Flüchtlingscamp zu suchen.
Auch das Vorbringen, der BF sei wiederholt vom Campleiter aufgefordert worden, dass er als junger Mann für die Region Dafür in den Kampf ziehen müsse, erscheint nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch nach den Angaben des BF bei dem Camp und eine Einrichtung der Vereinten Nationen selbst. Insofern ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vereinten Nationen wohl keine Personen als Campleiter einsetzten, die Menschen, die im Camp Schutz und Hilfe suchen, zu kriegerischen Handlungen drängten.
In den Blick zu nehmen ist auch, dass der BF in der mündlichen Verhandlung selbst wieder Widersprüchliches vorbringt: So gibt er im Hinblick auf die behauptete Verfolgung in Khartoum im Jahr 2010 zunächst dezidiert an, dass "sie" im Februar 2010 viermal zu ihm gekommen seien und er nach dem vierten Mal nicht mehr ins Geschäft zurückgekehrt sei. Wenige Fragestellungen später brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass "er" jede Woche, zum Beispiel Montag und Donnerstag gekommen sei und "sie" ihn immer wieder geschlagen hätten.
Auf konkrete Nachfrage der Richterin, an welchem Ort er geschlagen worden sei, brachte der vor, dass das im Büro des Offiziers, einem Sicherheitsbüro, geschehen sei und sich der letzte Vorfall am 25.01.2010 ereignet habe. Hier zeigen sich deutliche und unauflösliche Widersprüche im Hinblick auf den Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe.
Auch die Wortwahl anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung indiziert per se ein unglaubhaftes Vorbringen, wechselte der BF doch wiederholt und nicht nachvollziehbarer Weise zwischen den Personalpronomen "er" (gemeint: der Offizier) und "sie" (gemeint: die der Offizier und seine Sicherheits- bzw. die Gefolgsleute) und erweckte während seiner Befragung den Eindruck, er müsse sich erst ein passendes und stimmiges Vorbringen zurechtlegen, wer nun wann zu ihm gekommen sei und ihn bedroht bzw. misshandelt haben will.
Hervorzustreichen ist in diesem Kontext, dass der BF zunächst unmissverständlich vorgebracht hat, dass der Offizier (alleine) vier Mal zu ihm ins Geschäft gekommen sei. Von allfälligen Gefolgsleuten war anfänglich nie die Rede, obwohl dieser Umstand wohl einen wesentlichen Aspekt im Bedrohungsszenario dargestellt haben müsste. Auch von Misshandlungen und Drohungen berichtete der BF zunächst nichts. Zudem brachte der BF anfänglich (nur) vor, dass der Offizier ihn aufgefordert habe, zu ihm ins Büro zu kommen und eine Unterschrift zu leisten.
Auf die insistierenden Fragen der erkennenden Richterin hin steigerte der BF jedoch sein Fluchtvorbringen sukzessive und brachte die Gefolgsleute des Offiziers sowie Misshandlungen und Drohungen ins Spiel.
Zudem baute der BF sein Fluchtvorbringen dahingehend aus, dass er festgenommen, ins Büro des Offiziers gebracht, dort gefoltert und über mehrere Stunden angehalten worden sei, wovon er jedoch in den ersten Schilderungen nicht einmal im Ansatz von sich aus berichtet hat. Vielmehr brachte der BF - wie oben dargestellt - nur vor, dass der Offizier alleine in sein Geschäft gekommen sei.
Auch sticht ins Auge, dass der BF vorbrachte, dass er - als "diese Personen" zum vierten Mal in sein Geschäft gekommen seien - aufgrund der Warnung seines Freundes nicht mehr ins Geschäft zurückgekehrt sei, sondern er sofort die Flucht ergriffen habe, während er an späterer Stelle in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er insgesamt bereits vier Mal verhaftet und jedes Mal auf sein Versprechen hin, Informationen besorgen zu wollen, wieder freigelassen worden sei. Insofern zeigt sich hier ein deutlicher Widerspruch in der Anzahl der behaupteten Bedrohungsszenarien, zumal demzufolge er erst das fünfte Erscheinen des Offiziers bzw. seiner Gefolgsleute das fluchtauslösende Ereignis dargestellt haben müsste, der BF aber bis dahin aber immer nur von vier Vorfällen berichtet hat.
Darüber hinaus wäre es keinesfalls plausibel, dass der BF in sehr kurzen Zeitabständen festgenommen, misshandelt und auf sein bloßes Versprechen hin, nun doch Informationen besorgen zu wollen, wieder freigelassen wird.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, der Offizier habe ihm verboten, Khartoum zu verlassen, während er aber den Sicherheitsbehörden Informationen bezüglich der Kämpfer in der Heimatregion habe liefern sollen. Eine solche Anordnung wäre kontraproduktiv und sinnlos. Ebenso nicht plausibel ist das Vorbringen, dass sich die Sicherheitsbehörden mit telefonischen Recherchen des BF zur Informationsgewinnung in seinem Heimatort begnügt haben würden, zumal einerseits auf diesem Weg wohl kaum verwertbare Erkenntnisse gewonnen werden könnten und anderseits, der BF ja selbst vorgebracht hat, dass es in seinem Heimatort kein Telefonnetz gäbe, sodass er die Sicherheitsbehörden auf die Unmöglichkeit der Informationsbeschaffung auf diesem Wege hingewiesen haben müsste.
Der BF vermochte auch nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum ausgerechnet er von den Sicherheitsbehörden als potentieller Polizeispitzel ausgewählt worden sein soll, während seine in Khartoum lebenden Familien des Onkels und der Tante, welche ebenfalls aus der Heimatregion des BF stammten, völlig unbehelligt geblieben sein sollten. Der BF selbst hatte ja zu keinem Zeitpunkt einen intensiveren Kontakt zu irgendeiner kämpfenden Bewegung in seiner Heimatregion, sodass er als potentieller Informant völlig wertlos war.
Das Vorbringen des BF, wonach er nach der ersten Misshandlung durch den Offizier bzw. seiner Gefolgsleute nicht sofort geflohen sei, zumal er noch unverkaufte Waren im Geschäft gehabt habe, scheint - angesichts der vorgebrachten Drohungen und Misshandlungen - per se schon als sehr bedenklich. Dass der BF aber danach weitere drei Vorfälle mit schweren Misshandlungen bzw. Folterungen über sich ergehen lässt, bis er Konsequenzen daraus gezogen haben will, ist keinesfalls nachvollziehbar.
Dies insbesondere in der Zusammenschau mit der Behauptung, dass der BF das von seinem Vater übernommene Geschäft im Heimatort bereits aufgrund der "bloßen Nachfrage" von rekrutenwerbenden Männern schon die Flucht ergriffen haben will.
In den beweiswürdigenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung gilt es auch hervorzuheben, dass der BF vorbringt, ein Freund habe ihn angerufen, als er sich gerade zum Einkaufen in XXXX befunden habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass diese Personen wieder zu ihm kommen würden, worauf er nicht mehr ins Geschäft zurückkehrt, sondern direkt von XXXX aus die Flucht ergriffen habe. Dieses Vorbringen ist weder logisch noch nachvollziehbar, zumal nach menschlichen Ermessen - selbst bei tatsächlichem Vorliegen der geschilderten Bedrohungslage - davon auszugehen wäre, dass der BF zunächst nach Khartoum zu seiner dort lebenden Ehefrau zurückkehrt und von dort aus geordnet eine allfällige Flucht organisiert. Schließlich hat der BF im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der Offizier bzw. seine Gefolgsleute ihn jemals in seiner Wohnung aufgesucht habe bzw. dieser wisse, wo er und seine Familie wohnen.
Insofern kann der Behauptung des BF, er sei direkt von XXXX aus geflüchtet, keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden. Dies umso weniger, als der BF auch noch vorbringt, weder seiner ehemaligen Heimatort lebenden Familien, noch seiner in Khartoum befindlichen Ehefrau und deren Familie bzw. seinem in Khartoum lebenden Onkel bzw. seiner dort lebenden Tante direkt in Kenntnis zu setzen. Das wäre in einer solchen Situation nach Ansicht der erkennenden Richterin in jedem Fall anzunehmen. Stattdessen will der BF lediglich seinem Kollegen XXXX telefonisch darüber informiert haben, welcher dann seine Familie des BF in Kenntnis gesetzt haben will. Wie der XXXX die Familie des BF in Dorf XXXX, welches angeblich über keine Telefonverbindung verfügt, informiert haben will, blieb ebenso im Unklaren, wie XXXXdie in Khartoum lebende Ehefrau des BF in Kenntnis gesetzt haben will.
Völlig unglaubhaft ist auch die Aussage des BF, dass er beim Verlassen des Sudan sein Handy weggeworfen, und er deshalb keine Telefonnummer mehr von seiner Frau habe. Kein vernunftbegabter Mensch würde eine solche Vorgehensweise wählen, bedeutete dies in letzter Konsequenz doch, sämtliche Kontakte zu seiner Heimat zu verlieren.
Eine tatsächlich auf der Flucht befindliche Person, die, wie der BF über eine Vielzahl von Familienangehörigen und Verwandten, sowie als Geschäftstreibender wohl auch über einen großen Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Herkunftsstaat verfügt, würde wohl aufgrund von pragmatischen (Informationsgewinnung über die Situation im Heimatland; Einschätzung der Rückkehrmöglichkeiten etc.) und sozialen (Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Kontakte) Erwägungen niemals freiwillig den Kontakt zu diesen Ankerpersonen dadurch abreißen lassen, indem sie das Handy einfach wegwirft, ohne zuvor die Kotaktdaten entsprechend gesichert zu haben. Die Behauptung, das Handy beim Verlassen des Herkunftslandes weggeworfen und alle Kontaktdaten dadurch verloren zu haben, erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin sohin schlichtweg als abstrus.
Dies umso mehr, als der BF anlässlich der behaupteten Entführung vorbrachte, dass er - zur Beschaffung des Lösegeldes - seinen Freund XXXX angerufen und dessen Telefonnummer "im Kopf" gehabt haben will, während ihm aber weder die Telefonnummern seiner Ehefrau noch jener seiner engsten Familienangehörigen erinnerlich sein wollen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom BF geschilderte Entführung in die Wüste Sinai sowie dessen Freikauf von den Entführern völlig unglaubhaft erscheint, zumal ein bloßer Anruf des BF bei seinem Freund genügt haben soll, damit dieser eine Sammelaktion am Markt in Khartoum gestartet, und offenbar binnen kurzer Zeit 5.000 US-Dollar zustande gebracht habe. Im Dunkeln blieb auch, wie der Freund des BF den Geldbetrag den in der Wüste befindlichen Entführerin übermittelt haben will.
Auch in Bezug auf die vorgelegte Kopie des "AMD IDPS-Ausweises" erscheint die Behauptung des BF, er habe zunächst seinen Originalausweis einem türkischen Schlepper übergeben und dieser habe dem BF später per E-Mail eine Kopie davon übersandt, als völlig unglaubhaft, zumal gerichtsnotorisch bekannt ist, dass Schlepper aus verständlichen Gründen um die absolute Wahrung ihrer eigenen Anonymität bemüht sind und sie wohl keiner Geschleppten Person ihre Handynummer bzw. eine E-Mail-Adresse bekannt geben bzw. nach Erfüllung des Auftrages weitere Unterstützung bieten würden.
Hinzuweisen gilt es auch, dass eine Überprüfung auf Echtheit des Ausweises zwar vom Bundesverwaltungsgericht versucht wurde, diese aber aus den oben unter Punkt I. 12.
und 13. angeführten Erwägungen nicht möglich war bzw. sudanesischen Dokumenten - wie oben unter Punkt I. 13. dargestellt - grundsätzlich mit Zweifel zu begegnen ist, weil laut Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes gegen Geldzahlung im Sudan fast jede Urkunde erhältlich ist. Angesichts des ohnehin unglaubhaften Fluchtvorbringens des BF mag es dahingestellt bleiben, ob diese Urkunde bzw. ihr Inhalt authentisch ist oder nicht, auch wenn die Behauptung des BF, er habe diese Kopie von seinem Schlepper per E-Mail nachgeschickt bekommen, per se schon starke Bedenken erwecken muss.
An dieser Stelle fällt auch ins Auge, dass der BF seinen Angaben zufolge sehr wohl in der Lage gewesen sein will, mit einem Schlepper in der Türkei per E-Mail in Kontakt zu treten, während der im Hinblick auf seine im Sudan lebenden Familienangehörigen vorbringt, keinerlei Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme mehr zu haben.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich der BF auch im Hinblick auf die Organisation seiner Flucht in klare Widersprüche verwickelte. So brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, schon beim ersten Kontakt mit dem Offizier beschimpft und misshandelt worden zu sein. Weil er - aus nicht näher genannten Gründen - das Land nicht über den Flughafen verlassen habe können - habe er seine Ausreise zu organisieren begonnen, sich aber erst nach der vierten Festnahme entschlossen, tatsächlich auszureisen. Auf die später in der Verhandlung dazu gestellte Frage der Richterin, brachte der BF jedoch dazu vor, dass er sich in XXXX befindlich angesichts der Mitteilung seines Freundes kurzfristig - also ohne vorgehende Planung - entschlossen habe, nicht mehr in sein Geschäft zurückzukehren und die Flucht zu ergreifen. Von den zuvor getätigten Organisation der Flucht war nicht mehr die Rede, vielmehr habe er zufällig 3.000 US-Dollar Bargeld bei sich geführt, welches er eigentlich für die Einkäufe benötigt habe. Von XXXX aus habe er (spontan) einen Schlepper angerufen der ihn zeitnah für 200 US-Dollar nach Ägypten gebracht habe.
Insoweit der BF vorbrachte, gefoltert worden zu sein und er diesbezüglich auf ein ärztliches Attest verweist, ist zu konstatieren, dass aus diesem - von einem Arzt für Allgemeinmedizin - offensichtlich auf Wunsch des BF am XXXXerstellten und an das Bundesamt adressierten ärztlichen Kurzbericht hervorgeht, dass der BF zwei Narben im Gesicht, sowie streifenförmige Narben an beiden Seiten des Thorax, eine (ausgeheilte) Mittelhandknochenfraktur aufweist und der BF auch über posttraumatische Orchidodynie (Anm.: Hodenziehen) links berichtete bzw. dem Arzt gegenüber angab, dass die Narben im Gesicht von glühenden Zigaretten stammten.
Offenkundig ließ der BF dieses Attest ein Jahr nach der Asylantragstellung erstellen, um die, anlässlich der Erstbefragung noch nicht behaupteten Folterungen durch Sicherheitsorgane, im späteren Verfahrensstadium bescheinigen zu können.
Zunächst ist hervorzustreichen, dass diesem - von einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Wunsch des BF erstellten ärztlichen Kurzberichtes - kein erhöhter Beweisgehalt etwa im Sinne eines Sachverständigengutachtens zugesonnen werden kann, zumal in diesem Kurzbericht einerseits lediglich sichtbare Narben (Gesicht, Thorax) bzw. durch Untersuchung festgestellte Verletzungen (Bruch des Mittelhandknochens) bzw. die vom BF gegenüber dem Art vorgebrachte Behauptung, er verspüre ein Hodenziehen links und die Narben in Gesicht stammten von glühenden Zigaretten dokumentiert werden, ohne dass dazu von ärztlicher Seite Kausalitäts- oder Plausibilitätserwägungen getroffen wurden.
Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er erstmals die Misshandlungen vorbrachte, angab, dass er mit einem Stock im Gesicht verletzt worden sei, dass auf seiner Stirn eine Zigarette ausgedrückt worden sei und man ihm einen Kniestoß in die Hoden versetzt habe.
Aus dem ärztlichen Kurzbericht geht jedoch hervor, dass der BF Narben im Gesicht "suprorbital re." (Anm.: gemeint wohl: supraorbital - über der Augenhöhle) und an der "Wange li." aufweise. Gegenüber den Arzt hatte der BF angegeben, dass beide Wunden im Gesicht von glühenden Zigaretten stammten, während er in der mündlichen Verhandlung von einer Zigarette berichte, die auf seiner Stirn ausgedrückt worden sei. Weitere Narben im Gesicht - der BF behauptete ja mit einem Stock ins Gesicht geschlagen und verletzt worden zu sein - sind nicht dokumentiert. Im Hinblick die streifenförmigen Narben am Thorax des BF sowie dem Bruch des Mittelhandknochens gab der BF offenkundig gegenüber dem Arzt - anders als bei den Narben im Gesicht - keine Entstehungsursachen bekannt, obwohl das naheliegend gewesen wäre, so es sich um Narben nach einer Misshandlung bzw. Folterung gehandelt hätte.
Vor dem Hintergrund des per se unglaubhaften Fluchtvorbringens und persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF in Bezug diese Aussagen ist zu konstatieren, dass kein Raum für die Annahme besteht, die im ärztlichen Kurzbericht angeführten Verletzungs- bzw. Beschwerdebilder stünden im Zusammenhang mit dem vom BF behaupteten Miss-handlungen durch sudanesische Sicherheitskräfte.
2.2.2. In der Zusammenschau zeigt sich, dass das Fluchtvorbringen des BF zahlreiche unauflösliche Widersprüche und Inkohärenzen aufweist und, wie auch aus Ausführungen unter Punkt II. 2.1.1. ersichtlich ist, dass der BF zunächst nur ein vages und unzureichend substantiiertes Fluchtvorbringen erstattet hat, welches er erst nach insistierenden Fragestellungen der erkennenden Richterin sukzessiv mit mehr Aussagehalt anzureichern und in weiter Folge zu steigern versuchte.
In den Blick zu nehmen ist in diesem Kontext auch, dass sehr deutliche Inkohärenzen und Widersprüche zwischen den Angaben des Bf in der Erstbefragung und den Angaben in seiner mündlichen Verhandlung bestehen.
Dem erstatteten Fluchtvorbringen des BF ermangelt es sohin an den essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmalen, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf das konkret von ihm erstatte Vorbringen zusammensetzen.
Die erkennende Richterin gelangt sohin zur Überzeugung, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat, sondern er vielmehr mit einem gedanklichen Konstrukt, das teilweise auf vorhandene Verletzungspuren - deren Herkunft nicht feststellbar sind - aufgebaut wurde, im gegenständlichen Verfahren zu reüssieren und ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen versuchte.
Dem Vorbringen war sohin insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen bzw. war dem BF in Bezug auf diese Ausführungen die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die Angaben des BF über seine Herkunft, seiner Religionszugehörigkeit und Ethnie, seine Schulausbildung, seine Berufstätigkeit und seine Ehe sowie der bisherigen Kinderlosigkeit seiner Ehe beruhen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des BF.
Vor dem Hintergrund der oben unter Punkt II. 2.2.1. dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof gelangt die erkennende Richterin im Hinblick auf den Vaters des BF zur Ansicht, dass dieser - wie die Mutter des BF und dessen 6 Schwestern sowie (zumindest) eine Tante und ein Onkel mit ihren jeweiligen Familien auch - weiterhin im Sudan leben.
Im Hinblick auf die festgestellten Deutschkenntnisse bzw. seine ehrenamtliche Tätigkeiten als Leiter von Deutschkursen legte der BF entsprechende Bestätigungen und Nachweise vor bzw. konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst von den Sprachkenntnissen des BF überzeugen.
Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug, dass er unbescholten ist, aus einem aktuellen Strafregisterauszug und seine Unterbringung in einem Asylheim spiegelt sich in einem aktuellen ZMR-Auszug wider. Dass der BF nur über ein vorübergehendes, ausschließlich auf den Asylantrag beruhendes Aufenthaltsrecht besitzt, geht aus einem aktuellen IZR-Auszug hervor.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zur Lage im Sudan getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in substantiierter Weise widersprochen bzw. wurde sie auch nicht entscheidungserheblich ergänzt.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr in den Sudan (Khartoum) eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet des Sudan willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Dem BF bzw. seinem bevollmächtigen Vertreter wurde - wie ausgeführt - entsprechendes rechtliches Gewähr gewährt.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall stellte der BF am 29.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 22.11.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt seit der Antragstellung vom 29.10.2013 keine entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte getätigt. So hat das Bundesamt weder den BF einvernommen, noch Recherchen zum Herkunftsland durchgeführt. Auch hat es unterlassen, sich mit der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Sudan auseinanderzusetzen. Aus dem beigefügten Schreiben des Bundesamtes im Rahmen der Aktenvorlage an das Gericht vom 28.01.2016 gehen zudem keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Im Gegenteil, das Bundesamt weist im genannten Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Finalisierung des gegenständlichen Asylverfahrens innerhalb von drei Monaten nicht möglich erscheine, womit ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben wäre.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des BF auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:
Der mit "Status des Asylberechtigten" titulierte § 3 des AsylG 2005 idgF lautet:
"3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt"
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist sohin einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war daher der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des Erkenntnisses:
Der mit "Status des subsidiär Schutzberechtigten" titulierte § 8 AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF im Sudan hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.
Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan bei seiner Familie in Khartoum lebte und seinen Lebensunterhalt als Geschäftstreibender erwirtschaftet, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.
Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des
§ 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021).
Insoweit der BF - völlig unsubstantiiert vorbringt, dass er im Falle der Rückkehr eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe befürchte, ist zu konstatieren, dass sich gesamten bisherigen Verfahren eine solche Gefahr nicht einmal im Ansatz erkennen lässt und sich auch aus den aktuellen Länderberichten nicht ergibt. Auch der BF hat eine über die bloße Behauptung hinausgehende Gefährdungslage nicht dargetan, so hat er nicht angeführt, aus welchen Gründen ihm eine Verhaftung drohen könnte. Im Übrigen hat das Auswärtige Amt Berlin keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen und es gibt keine Hinweise, dass die Stellung eines Asylantrags im Ausland eine staatlichen Repressionen im Sudan nach sich ziehen könnte (vgl. oben Punkt II. 1.3. Rubrik: "Behandlung nach der Rückkehr").
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Sudan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen war sohin der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich erst seit Oktober 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus den oben Ausführungen unter Punkt II. 3.2. ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt - im gegenständlichen Fall aufgrund des dargestellten Zuständigkeitsüberganges das Bundesverwaltungsgericht - gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger des Sudan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Das Vorhandensein von familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich hat der BF ausdrücklich verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich. Eine Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann somit nicht erkannt werden und wurde auch nicht behauptet.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung im Ende Oktober 2013 ist nicht als lang zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Der BF übt in Österreich - abgesehen von seinen ehrenamtlichen Deutschkursen und Dolmetschertätigkeiten - keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Wenn auch dem BF die lange, durch die Säumigkeit des Bundesamtes verursachte, Verfahrensdauer, seine ehrenamtliche Tätigkeiten, seine Unbescholtenheit und auch sein redliches Bemühen um Integration, insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von qualifizierten Sprachkenntnissen zugute zu halten ist, so ist angesichts der insgesamt doch kurzen Aufenthaltsdauer auch im Hinblick darauf, dass sich der BF über die Vorläufigkeit seines Aufenthaltsrechts bewusst sein musste, davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und allenfalls vorhandenen Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Eltern, 6 Schwestern sowie zumindest eine Tante und ein Onkel in Khartoum leben. Auch die Ehefrau des BF und deren Mutter leben nach wie vor in Khartoum. Sollte - wie vom BF behauptet - tatsächlich kein Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Familie bestehen - so kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine neuerliche Kontaktaufnahme möglich sein und er wieder familiären Anschluss finden wird. Der BF war vor seiner Ausreise als Geschäftsmann tätig. Er beherrscht die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Zudem ist der BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit mit den sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des Sudan weiterhin eng vertraut, sodass eine Entwurzelung nicht angenommen werden kann.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach
§ 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Insofern war die Entscheidung spruchgemäß zu fällen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des Erkenntnisses:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, sodass die Frist mit 14 Tagen festzulegen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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