BVwG G304 2119584-1

G304 2119584-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2119584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2119584.1.00

Spruch

G304 2119584-1/16E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.08.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 15.12.2015, SVNr: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 09.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag samt Beilagen auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde das im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.09.2015 herangezogen.

In diesem Gutachten wird festgehalten, dass keine erhebliche Einschränkung durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bestehen und auch keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems dokumentiert ist.

3. Mit Bescheid vom 15.12.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.01.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen derzeit nicht vor.

5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die BF, mit eigenhändigem Schreiben vom 28.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.01.2016, Beschwerde. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die BF ohne Hilfe keine Strecken gehen könne, die länger als 100m wären. Auf Grund dieser Gehbehinderung sei ihr auch der Behindertenpass ausgestellt worden. Abgesehen davon, dass an ihrem Wohnort keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar wären, sei ihr auch das Ein- und Aussteigen in selbige nicht möglich. Ebenso sei der zusätzlich vorhandene Schwindel eine steigende behinderung im alltäglichen Leben.

6. Am 15.01.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

7. Mit Verfügung des BVwG vom 09.02.2016, Zl. G304 2119584-1/2Z, wurde MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Aktenlage auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

8. In dem eingeholten Gutachten vom 15.02.2016 wurde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung und den erhobenen Einwendungen in der Beschwerde wie folgt festgehalten:

"Im Gegensatz zum Befundbericht (Dr. XXXX) mit chron. Schwindel (kein neurologischer Befund vorliegend über die Art und das relevante Ausmaß) und eingeschränkten Sehvermögen (kein Augenarztbefund über das Ausmaß) wird im Rahmen der Begutachtung Dr. XXXX eine ausreichende Mobilität und keine schwerwiegende Sehstörung objektiviert und der Schwindel in der GS2 gewürdigt. Somit kann der Einwendung, dass eine Wegstrecke von max. 100 Metern zurückgelegt werden kann, medizinischerseits nicht gefolgt werden, so dass auch entsprechend dem Befundbericht 7/2015 LKH XXXX eine ausreichende Mobilität gegeben ist und sogar gefordert wird und somit eine relevante Wegstrecke, Niveauunterschiede sowie der sichere Transport im ÖV gegeben und zumutbar sind."

9. Mit Verfügung des BVwG vom 04.03.2016, Zl. G304 2119584-1/4Z, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

15. In der Folge wurde für den 09.08.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher die BF und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=

verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer):

"[...]

Befragung:

VR: Bitte erläutern Sie nochmals, warum Sie Beschwerde erhoben haben.

Vertrauensperson für BF: Meine Mutter leidet an einer Deformierung der beiden Knöchel. Beim Gehen treten Schwindelgefühle auf, diese treten nur beim Gehen auf. Bergaufgehen ist besonders schwierig, auch das Stiegen steigen geht nur schlecht. Beim Stiegen hinabsteigen muss ich aufpassen, dass ich nicht stürze. In jedem Fall muss ich mich beim Stiegensteigen festhalten. Beim Autofahren treten die angegebenen Schwindelgefühle nicht auf. Meine Mutter hat sich schon die Augen operieren lassen, weil wir dachten, dass die Schwindelgefühle mit dem Grauen Star in Verbindung stehen könnten. Es ist jedoch keine Verbesserung der Situation eingetreten.

VR an SV: Wie wird die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eingeschätzt?

SV an BF: Gibt es eine Diagnose für den Schwindel?

BF: Mir wurde gesagt, dass ich verschiedene Medikamente gegen den Schwindel ausprobieren müsste. Ich habe das allerdings nicht durchgehalten, da die Medikamente mir Magenprobleme verursacht haben.

VR an BF: Haben Sie versucht, die Medikation unter Verwendung eines Magenschutzes fortzusetzen?

BF: Nein, das habe ich nicht.

SV an BF: Wie lange dauert der Schwindel?

BF: Ich leide beim Gehen ständig unter Schwindel.

SV an BF: Tritt dieser Schwindel auch auf, wenn Sie stehen, sitzen oder liegen?

BF: Nein.

SV an BF: Auch nicht, wenn Sie den Kopf hin und her drehen?

BF: Nein, auch dann nicht. Wenn ich mich allerdings beim Gehen rasch umdrehe, muss ich aufpassen, dass ich nicht stürze, weil ich sonst stürze.

SV an BF: Handelt es sich bei dem Schwindel um einen Dreh- oder einen Schwankschwindel?

BF: Es ist ein schwankendes Schwindelgefühl.

SV: Es ist anzumerken, dass der von der BF beschriebene Schwindel medizinisch nicht fassbar scheint. Infrage käme allenfalls ein Angstschwindel. Ein solcher wäre medikamentös behandelbar.

BF: Ich bin kein ängstlicher Mensch, ich habe keinen Grund Angst zu haben. Ich glaube nicht, dass es ein Angstschwindel ist.

SV: Die von Ihnen beschriebenen Symptome sind ein Novum. Deshalb konnte der Neurologe wohl in Ihrem Fall zu keinem Befund kommen. Es wurde auch kein spezifisches Medikament verschrieben.

BF: Ich möchte angeben, dass das eingentliche Problem nicht das Schwindelgefühl, sondern der Zustand meiner Füße ist. Ist trage seit ca. 4 Jahren Einlagen, die jährlich angepasst werden und verwende "Medicus"-Schuhe.

SV: Anzumerken ist, dass die BF keine Orthopädischen Schuhe trägt, die beschriebene Instabilität wäre durch eine ausreichende Schuhversorgung stabilisierbar. Bezüglich der beschriebenen Schmerzen wären diese mit einer ausreichenden Medikation laut WHO-Schema behandelbar.

Vertrauensperson: Selbst unter Verwendung von Orthopädischen Schuhen würden diese aufgrund der Verkrümmung noch immer nach Innen knicken.

VR an BF: Welche Schmerzmedikamente verwenden Sie?

BF: Ich verwende Schmerzmedikamente sehr zurückhaltend, da ich eine Abhängigkeit vermeiden möchte. Wenn es unbedingt erforderlich ist, nehme ich Parkemed oder Brufen 600mg.

VR: Wie oft nehmen Sie die Schmerzmedikamente?

BF: 1 bis 2 mal die Woche. Die Wirkung hält zwei Tage an. Danach muss ich wieder ein Pulver nehmen.

VR an SV: Kann es sein, dass ein Medikament so lange wirkt?

SV: Bei älteren Menschen kann das durchaus sein.

SV bittet die BF die Schuhe auszuziehen, um sich die Füße ansehen zu können.

SV bestätigt die Einschätzung des GA Dr XXXX (Seite 2, letzter Absatz des GA), der bei dieser Beinfehlstellung keine erhebliche Einschränkung festgestellt hat.

SV: Ich teile diese Einschätzung, wobei nochmals festzuhalten ist, dass eine entsprechende Versorgung mit orthopädischen Schuhwerk das Gangbild der BF erheblich verbessern würde. Dies würde auch die Mobilität verbessern. Eine Wegstrecke von 300-500 Metern kann jedenfalls mit entsprechendem Schuhwerk zurückgelegt werden.

BR: Wie sind Sie heute hergekommen?

BF: Mit meinem Schwiegersohn im Auto.

BR: Wo parkt das Auto?

BF: Das weiß ich nicht.

BR: Wo sind Sie ausgestiegen?

BF: Direkt vor dem Gerichtsgebäude.

BR: Wie sind Sie zum Verhandlungssaal gelangt?

BF: Mit einer entsprechenden Unterstützung von meiner Tochter.

BR: Leben Sie mit Ihrem Ehegatten alleine?

BF: Ja.

BR: Wer führt bei Ihnen den Haushalt?

BF: Ich.

BR: Wer kocht?

BF: Ich.

BR: Wer wäscht?

BF: Die Waschmaschine.

BR: Wer trägt die Wäsche zur Waschmaschine?

BF: Mein Mann. Ich befülle die Waschmaschine und schalte sie ein.

BR: Wer säubert das Haus?

BF: Meine Töchter kommen alle 14 Tage und machen das Haus und den Garten.

VR: Und dazwischen?

BF: Die tagtäglichen Haushaltsdinge muss ich selbst besorgen.

BR: Wie ist es mit dem Geschirrspüler?

BF: Ich befülle den Geschirrspüler und nehme das Geschirr wieder heraus.

LR: Haben Sie mit den Pedalen im Auto Probleme?

BF: Nein. Ich habe noch Gefühl in den Füßen.

LR: Und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel?

BF: Bei uns fährt kein öffentliches Verkehrsmittel.

Vertrauensperson: Meine Mutter möchte nur auf dem Bindertenparkplatz stehen dürfen. Die sonstigen Vergünstigungen sind für uns nicht relevant.

VR erteilt Rechtsbelehrung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Parkausweises nach § 29b StVO, insbesondere wird auf den Umstand verwiesen, dass dieser nur bei Zustehender Zusatzeintragung ÖV-unzumutbar zuerkannt werden kann.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Nein.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen MR Dr. XXXX vom 15.02.2016, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und auf die Einwendungen in der Beschwerde eingegangen. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass bei der BF keine Beeinträchtigungen vorlägen, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, wurden im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben und selbige im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein des Sachverständigen erörtert. Der Sachverständige ergänzte sein schriftliches Gutachten in Folge der persönlichen Wahrnehmungen in der Verhandlung und stellte der BF auch Fragen zu ihrem Gesundheitszustand. Der SV erläuterte in der Verhandlung erneut aus welchen Gründen, die Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung aus medizinischer Sicht nicht vorliegen würden.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten MR Dr. XXXX vom 15.02.2016, erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die von der BF erhobenen Einwendungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein des medizinischen Sachverständigen erörtert.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.