G302 2135150-1•BVwG G302 2135150-1
G302 2135150-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2016
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung
G302 2135150-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservices vom 01.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 24.08.2016 von Frau XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2016 betreffend des Verlustes des Arbeitslosengeldes gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, ausgeschlossen wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Zudem habe die BF weder detaillierte Angaben noch Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegt hätten. Somit müsse mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie keinen Verstoß gegen § 10 AlVG begangen hätte und die Einstellung des Arbeitslosengeldes für sie große wirtschaftliche und finanzielle Nachteile hätte.
3. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Mit Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde mit, dass sie von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch machen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF führte in der Beschwerde nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzung des Bescheides verbunden wären. Zudem hat sie keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden.
Gegenständlich ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem Einzelinteresse der BF überwiegen.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde der BF gegen den Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 08.08.2016 bis 18.09.2016 aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
Gegenständlich wurde mit einem eigenständigen, verfahrensrechtlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und die BF in ihrer Beschwerde keine Angaben darüber gemacht habe, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzung des Bescheides verbunden wären. Zudem habe sie keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. Daher gehe die belangte Behörde gegenständlich davon aus, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem Einzelinteresse der BF überwiegen.
Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft die BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.
Die BF hat ihre Beschwerde damit begründet, dass sie keinen Verstoß gegen § 10 AlVG begangen hätte und die Einstellung des Arbeitslosengeldes für sie große wirtschaftliche und finanzielle Nachteile hätte.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die gegenständliche Beschwerde enthält - wie bereits erwähnt - diesbezüglich keine Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigen.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:
Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird.
3.2.4. § 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben.
Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des übermittelten Schriftsatzes der belangten Behörde der eindeutige Hinweises, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgesehen ist, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann.
Der belangten Behörde steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).
3.2.5. Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Es sind aufgrund der Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF zu erkennen, daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Angemerkt wird abschließend, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde. Eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung wird nicht vorweg genommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache (§ 10 AlVG) kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.