BVwG W236 2136855-1

W236 2136855-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2016

Regest

Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W236 2136855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2136855.1.00

Spruch

W236 2136855-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. IFA 1104656207/161315832, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid vom 30.09.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.09.2016 bis 13.10.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab am XXXX geboren zu sein.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Algerien vor ca. eineinhalb Monaten mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen habe. Dort habe er auch seinen Reisepass verloren. In Algerien leben noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Algerien habe er wegen der wirtschaftlichen Lage verlassen. Zudem sei Algerien kein Rechtsstaat. Er habe sich einmal mit jemand gestritten und habe unschuldig ins Gefängnis müssen. Er sei deshalb ca. eineinhalb Monate in Haft gewesen.

3. Da sich der Beschwerdeführer über 48 Stunden nicht in seiner Grundversorgungsstelle in Traiskirchen gemeldet hatte, wurde er bereits am 10.02.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Anfragen im Zentralen Melderegister vom

16. und 17.02.2016 brachten kein Ergebnis.

4. Mit Schreiben vom 17.02.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch als "BFA" bzw. Bundesamt bezeichnet) gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG wegen unbekannten Aufenthaltes.

5. Ebenfalls mit Aktenvermerk vom 17.02.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt.

6. Am 04.05.2016 wurde dem BFA von der Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 01.05.2016 festgenommen worden sei und sich seit 02.05.2016 in Untersuchungshaft wegen § 28a SMG, § 84 StGB und § 278 StGB befinde. In der Vollzugsinformation ist zudem vermerkt, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei und eine strikte Trennung zu seiner Komplizengruppe angeordnet werde. Laut Aktenvermerk des BFA vom 04.05.2016 bedarf der Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur des BVwG respektive des Arbeitsschwerpunktes "Fast Return" eines sofortigen Tätigwerdens der Behörde.

7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Aus dem Strafurteil ergibt sich das im Spruch genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Weiters ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2016 in Österreich eingereist sei und sich spätestens Anfang Februar 2016 seiner Komplizengruppe angeschlossen habe, wobei ihm die Aufgabe zugekommen sei, das Cannabiskraut an den Endabnehmer zu verkaufen.

8. Am 29.09.2016 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag. Er sei gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG - Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. ein gelinderes Mittel - am 30.09.2016 nach Entlassung aus der Strafhaft festzunehmen.

9. Am 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer direkt von der Strafhaft in die Schubhaft übernommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

10. Am 30.09.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2016 zu seinem Asylverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Medikamente nehme. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 07.02.2016 hätten der Wahrheit entsprochen, er habe nur hinsichtlich seines Geburtsdatums gelogen. Tatsächlich sei er am XXXX geboren. Er spreche Arabisch in Wort und Schrift sowie etwas Französisch und Deutsch. Sonst spreche er keine Sprachen. Er sei in Algerien nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, sondern habe Algerien wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und einer drohenden Haftstrafe verlassen. Er sei in Algerien einmal wegen Drogenkonsums festgenommen und sechs Stunden verhört worden. Danach habe man ihn mit der Mitteilung, dass es in etwa vier Monaten zur Gerichtsverhandlung kommen werde, entlassen. Diese Chance habe er genutzt, um auszureisen. Sein Bruder habe ihm später mitgeteilt, dass er ein Schreiben erhalten habe, dass der Beschwerdeführer zu einem Jahr Haft verurteilt worden sei. Im Falle der Rückkehr fürchte er sich vor dem Gefängnis in Algerien.

Algerien habe er Ende 2015 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen, sein Reisepass befinde sich immer noch in der Türkei bei einem Freund. In Österreich sei er am 06.02.2016 eingereist und seither durchgehend hier aufhältig. In Algerien habe er bis kurz vor seiner Ausreise vier Jahre als Hersteller von Geschirr gearbeitet. In Algerien befinden sich noch seine Eltern und seine Geschwister (Anm.: der Beschwerdeführer nennt teilweise andere Namen und Geburtsdaten seiner Geschwister als in der Erstbefragung). Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Familie, doch habe er seit fünf Monaten nicht mehr mit ihnen telefoniert, da er im Gefängnis gewesen sei. Es gebe mit seiner Familie keine Probleme und dieser gehe es gut. Ansonsten habe er noch viele Onkeln und Tanten in Algerien, die auch alle erwerbstätig seien. Auch zu diesen pflege er regelmäßigen Kontakt und bestehe ein gutes Verhältnis. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten oder Freunde. Er habe neun Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht. Zu seinem Privatleben und seiner Freizeit in Österreich könne er nicht viel sagen, da er sich in Österreich hauptsächlich in Haft wegen Drogendelikten befunden habe. Sein Leben in Österreich habe er sich als Drogenhändler finanziert, deswegen sei er auch "gerade" in Haft. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und hätte gerne Hilfe, um von den Drogen wegzukommen

11. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.09.2016 zur Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er in Traiskirchen einige Landsleute kennengelernt habe und sie gemeinsam das Camp verlassen hätten. Sie hätten dann gemeinsam gewohnt, zuerst in der Nussdorferstraße dann am Matzleinsdorferplatz, wobei er die genauen Adressen nicht wisse. Er habe nicht gewusst, dass er sich behördlich melden müsse. Seinen Aufenthalt bis zu seiner Festnahme habe er sich durch gewerbsmäßigen Suchtgiftverkauf finanziert. Er habe keine andere Wahl gehabt. Jetzt besitze er rund € 200, die er sich in der Justizanstalt verdient habe. Seinen Reisepass habe er absichtlich in der Türkei gelassen

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 30.09.2016, Zl. IFA 1104656207/161315832, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG erfüllt seien. Die Fluchtgefahr sei im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist. Er sei in Österreich untergetaucht, weswegen sein Asylverfahren eingestellt worden sei. Er sei hier noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. In seinem bisherigen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten und dem Asylverfahren entzogen. Er habe sich nicht behördlich gemeldet und sei somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss daher nicht legal verlassen. Er sei in keiner Weise integriert, halte sich erst seit kurzem in Österreich auf, verfüge weder über familiäre noch über soziale oder berufliche Bindungen. Seine Familienangehörigen leben in Algerien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen sondern erneut illegal untertauchen würde. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens habe er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen und sei die Entscheidung daher auch verhältnismäßig und notwendig. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Laut seinen Angaben sei er bei Freunden wohnhaft gewesen, deren Adressen er jedoch nicht mehr wisse. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei straffällig geworden. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich noch nie nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und er habe sich bislang auch unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.

13. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

14. Mit Bescheid vom 03.10.2016, Zl. 1104656207/160188689, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.08.2016 verloren.

15. Gegen den oben angefochtenen Mandatsbescheid vom 30.09.2016 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 30.09.2016 erhob der Beschwerdeführer am 11.10.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass dem Bundesamt aufgrund der Untersuchungs- und Strafhaft des Beschwerdeführers seit 01.05.2016 dessen Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Ebenso sei der Entlassungszeitpunkt bekannt gewesen und habe sich aus diesem ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei die Verhängung von Schubhaft dann nicht im Mandatsverfahren zulässig, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befinde und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig sei. In einem solchen Fall habe die Behörde im Fall der beabsichtigten Verhängung von Schubhaft ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und der Partei die Ergebnisse des Verfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (VwGH 27.01.2010, 2009/21/0009). Der Beschwerdeführer habe sich rund fünf Monate in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden. Selbst wenn man lediglich den Zeitraum der Strafhaft heranziehe - rund einen Monat - hätte dies ausgereicht, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und hätte kein Mandatsbescheid erlassen werden dürfen. Die Erlassung des Schubhaftbescheides im Mandatsverfahren sei daher nach § 57 AVG rechtswidrig. In diesem Zusammenhang sei dem Bundesamt des Weiteren vorzuwerfen, dass während der Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft keinerlei Bemühungen unternommen worden seien, das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortzusetzen. Zumindest sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass die Fortführung des offenbar eingestellten Asylverfahrens bereits nach der Verhaftung am 01.05.2016 erfolgt sei. Dies wäre jedoch möglich gewesen, da eine Vorführung des Beschwerdeführers, der sich in Untersuchungshaft befunden habe, möglich gewesen sei. Die Prüfung des Asylbegehrens in einem Zeitraum von fünf Monaten erscheine möglich. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft dann unverhältnismäßig, wenn die Behörde mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch zum absehbaren Ende der Strafhaft völlig untätig bleibe (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527). Im gegenständlichen Fall sei Sicherungszweck die Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Weshalb über den genannten Zeitraum keinerlei Verfahrenshandlungen durchgeführt worden seien, sei von der Behörde nicht begründet worden. Die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft erscheine daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Wenn der Schubhaftbescheid rechtswirdig sei, so gelte dies auch für die gesamte darauf gestützte Anhaltung (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388). Auch die weitere Anhaltung sei unverhältnismäßig. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Strafhaft fortgesetzt worden sei, habe dieser Anspruch auf ein Grundversorgungsquartier. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung keine finanzielle Unterstützung mehr gehabt habe. Dies entschuldige zwar nicht die von ihm begangenen Straftaten, doch sollte dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht unbeachtet bleiben. Ebenso erscheine die Unkenntnis über die Meldeverpflichtung die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn im Fall des Beschwerdeführers ein Sicherungsbedarf bejaht werde, hätte über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel verhängt werde müssen. Diese Möglichkeit sei von der belangten Behörde keiner ernsthaften Prüfung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer hätte, da er sich wieder im Asylverfahren befinde, in einem Quartier der Grundversorgung untergebracht werde können. Auch die Verpflichtung der periodischen Meldung in einer von der Behörde zu wählenden Polizeiinspektion wäre zur Verfügung gestanden. Diese gelinderen Mittel würden ausreichen, um den Sicherungszweck zu erfüllen. Die andauernde Anhaltung in Schubhaft erscheine daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Beantragt werde daher a) der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; b) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; e) in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen; f) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Fall des Obsiegens der belangten Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien; g) in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen; h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen; i) in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.

16. Das Bundesamt legte am 11.10.2016 die Akten vor und führte in einer ausführlichen Stellungnahme vom 12.10.2016 unter neuerlichem Hinweis auf den oben dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt aus, dass die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden sei, es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführer jedoch keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Er könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde. Das Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 03.10.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in sein Heimatland, verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Algerien zähle seit 18.02.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gelte daher einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: XXXX). Da der Beschwerdeführer aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stamme und keine Verfolgungsgründe anführen haben können, sehe das Bundesamt aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit. Da in mehreren gleich gelagerten Fällen bereits eine Bestätigung der Sicherungsmaßnahmen und Abweisungen der Beschwerden durch das BVwG erfolgt sei, werde die praktizierte Vorgangsweise durch das Bundesamt beibehalten. Zudem liege nunmehr ein besonders starkes öffentliches Interesse zur Außerlandesbringung von straffälligen Asylwerbern im Hinblick auf die aktuelle BMI-Strategie "GEMEINSAM.SICHER in Österreich" im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er kein seine Identität belegendes Dokument vorgelegt habe. Seinen Reisepass habe er absichtlich in der Türkei gelassen. Da eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornehme, erscheine die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland dennoch nicht aussichtslos. Es werden laufend Kontaktgespräche mit den Vertretungsbehörden zwecks Unterstützung bei der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt. Die Botschaft der Algerischen Republik habe sich bereit erklärt, in periodischen Abständen eine Delegation in das BFA zu entsenden, um nach Vorführung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine Identifizierung vorzunehmen und Heimreisezertifikate auszustellen. Dieses Prinzip wurde in den letzten Monaten erfolgreich angewandt. Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer beim nächsten Termin der Delegation der Algerischen Botschaft vorzuführen, welcher für den 19. bzw. 25.10.2016 geplant sei. Sollte die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden können, wird die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft in der Beschwerde werde zudem insofern entgegengetreten, als der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gemäß § 76 Abs. 3 FPG vorliegen.

Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ließ seinen algerischen Reisepass absichtlich bei einem Freund in der Türkei zurück.

Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.05.2016 bis 30.09.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten. In Algerien befinden sich seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie zahlreiche Onkeln und Tanten. Zu seiner gesamten Familie in Algerien besteht ein gutes Verhältnis.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.05.2016 bis 30.09.2016 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war von der Dauer der Haft und dem voraussichtlichen Haftende in Kenntnis. Dennoch wurde das mit Aktenvermerk vom 17.02.2016 eingestellte Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht fortgesetzt. Das Bundesamt leitete erst am 29.09.2016 mit Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG weitere Maßnahmen im Fall des Beschwerdeführers ein.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Gegen ihn besteht - nicht rechtskräftig - ein sechsjähriges Einreiseverbot.

Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest. Angesichts der zuletzt guten Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden, ist mit einer Abschiebung zeitnah zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hat seine Asylunterkunft bereits nach zwei Tagen unrechtmäßig verlassen und wurde dementsprechend bereits am 10.02.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft). Er tauchte vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich unter. Der Beschwerdeführer verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe € 100.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden weder im Rahmen seiner Asylverfahren noch außerhalb dieser ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument bzw. sonstige Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in den Einvernahmen vom 30.09.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Akt befindlichen Strafurteil.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am 30.09.2016, in welchen er ausführte, keine Verwandten oder Freunde in Österreich zu haben. Da sich auch in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu familiären Bindungen oder zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich finden, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich ebenso aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, wie die Feststellung, dass gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot besteht.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Abschiebetermin des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen und glaubhaften Angaben über einen algerischen Reisepass, den er jedoch absichtlich bei einem Freund in der Türkei belassen hat. Der Umstand, dass die algerischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt haben macht jedoch deutlich, dass dessen Identität von den algerischen Behörden bereits amtlich registriert wurde. Wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 12.10.2016 mitteilte, ist der Beschwerdeführer für den Vorführtermin vor der Delegation der algerischen Botschaft im Polizeianhaltezentrum zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 19. oder 25.10.2016 vorgemerkt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Reisepassausstellung amtlich bei den algerischen Behörden registriert wurde, ist davon auszugehen, dass dessen Identität durch die algerische Botschaft festgestellt werden kann und diesem ein Ersatzreisedokument sowie ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Organisation von Abschiebungen nach Algerien zuletzt völlig problemlos und unter hoher Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden verlief. In Anbetracht dessen konnte die Feststellung ergehen, dass mit einem Abschiebetermin des Beschwerdeführers zeitnah zu rechnen ist. Etwaige Verzögerungen bei der Abschiebung hätte sich der Beschwerdeführer zudem auch selbst zuzuschreiben, da er in Österreich nicht nur ohne Reisedokument eingereist ist, sondern durch Angabe eines falschen Geburtsjahres die österreichischen Behörden auch bewusst über seine Identität getäuscht hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt und in Österreich nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft) verfügte, ergibt sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am 30.09.2016 sowie aus dem Akteninhalt und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen Angaben sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Barmittel in dieser Höhe sind jedenfalls keine ausreichende finanzielle Möglichkeit um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I - Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung von 30.09.2016 bis 13.10.2016:

3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lautet

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die Verhängung der Schubhaft als nicht rechtmäßig, da die belangte Behörde im vorliegenden Fall ihre aus § 80 Abs. 1 FPG resultierende Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, verletzt hat:

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Problematik in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, aus, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf, woraus sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung ergebe, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr sei daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten sei, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. In dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall war aber kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dabei übersah der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie in diesem Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Im vorliegenden Fall hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - trotz des auf Grundlage des Arbeitsschwerpunktes "Fast Return" geforderten sofortigen Tätigwerdens der Behörde (siehe Aktenvermerk des BFA vom 04.05.2016, AS 42) - unterlassen, während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft ab dem 01.05.2016 sein Asylverfahren fortzusetzen, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen und Vorkehrungen für seine Überstellung nach Algerien zu treffen, obwohl ihm das voraussichtliches Ende der Haft ausweislich der Akten ab Erlassung des Strafurteils vom 31.08.2016 bekannt war. Erst einen Tag vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers erließ das BFA am 29.09.2016 einen Festnahmeauftrag. Ab Einstellung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit 17.02.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes bis zum 29.09.2016 setzte die belangte Behörde keinerlei Maßnahmen hinsichtlich der Fortsetzung des Asylverfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. in weiterer Folge zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, obwohl ihr diesbezüglich ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung stand und keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche ein Zuwarten der Behörde hätten geboten erscheinen lassen. Es wäre der Behörde jedenfalls ab Kenntnis des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft mit Mitteilung vom 04.05.2016 zumutbar und möglich gewesen, weitere Maßnahmen in dessen Asylverfahren zu setzen und sich vor dessen Haftentlassung am 30.09.2016 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen.

Somit erweist sich die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Falle im Hinblick auf die Untätigkeit der Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als nicht rechtmäßig. Der Bescheid war sohin schon aus diesem Grund rechtswidrig, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3.3.3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 28.08.2012, 2010/21/0388; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 30.09.2016 bis zum 13.10.2016 war daher rechtswidrig.

3.4. Spruchpunkt II - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG auch kraft Unionsrechts gegeben.

3.4.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.4.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).

3.4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Begründung der vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers weitestgehend auf allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen und auf mögliche Auslegungen betroffener Rechtsvorschriften beschränkt und nur vereinzelt auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingeht oder auf diese Bezug nimmt. Im vorliegenden Fall liegt jedoch Fluchtgefahr vor:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Abschluss dieses Asylverfahrens wartete der Beschwerdeführer jedoch nicht ab, sondern verließ bereits am 08.02.2016 seine Flüchtlingsunterkunft, weswegen er am 10.02.2016 aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthaltes am 17.02.2016 eingestellt. Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung aus Eigenem nie nachgekommen. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft). Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass ihn in Österreich eine Meldeverpflichtung treffe, ist dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Ersteinvernahme Merkblätter über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurden. Darunter befindet sich auch eines zu seiner Meldeverpflichtung in Österreich, weswegen dessen Rechtfertigung, nichts von seiner Meldeverpflichtung gewusst zu haben, nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Meldeverpflichtung verletzt hat, er hat auch seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen.

In diesem Zusammenhang ist zudem auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer durch Angabe eines falschen Geburtsjahres nicht nur die Behörden bewusst über seine Identität zu täuschen versuchte, er wollte sich damit offensichtlich auch einen Vorteil durch seine angebliche Minderjährigkeit verschaffen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über Barmittel in Höhe von € 100. Barmittel in dieser Höhe sind jedenfalls keine ausreichende finanzielle Möglichkeit um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Soweit in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung aus der Grundversorgung habe und daher in einem Flüchtlingsquartier Unterkunft nehmen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers mittlerweile eine negative Entscheidung ergangen ist (siehe Bescheid vom 03.10.2016), einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und dieser Bescheid damit durchsetzbar ist. Ein Anspruch auf Grundversorgung besteht im Fall des Beschwerdeführers somit nicht (mehr).

Im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten hervorzugehen. Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes ist auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 06.02.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Laut Strafurteil vom 31.08.2016 schloss sich der Beschwerdeführer spätestens Anfang Februar 2016 - und somit unmittelbar nach seiner Einreise - der kriminellen Gruppe an, mit welcher er die Suchtmitteldelikte verübte (mit dieser Feststellung im Strafurteil korrelieren auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.09.2016, er habe die Asylunterkunft verlassen, da er mit zwei namentlich genannten Bekannten private Unterkünfte bezogen habe. Diese namentlich genannten Männer wurden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 31.08.2016 zu Haftstrafen verurteilt). Der Zweck der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet lag offensichtlich einzig darin, sich durch das Begehen von Straftaten ein Einkommen zu sichern. Dies kann nicht im öffentlichen Interesse sein.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im gegenständlichen Fall unbestritten die Ziffern 1, 3 und 9 erfüllt sind. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen sind.

3.4.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von € 100 wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zudem neuerlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft) verfügte.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens, seiner Meldevergehen und insbesondere aufgrund seiner Straffälligkeit kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung absehbar ist.

3.4.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits oben unter dem Punkt 3.4.2. zur Fluchtgefahr erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig.

Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung zeitnah zu rechnen ist. Wie bereits oben unter Punkt II.2.2. ausgeführt, wird der Beschwerdeführer am

19. oder 25.10.2016 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Feststellung seiner Identität vorgeführt. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Ausstellung seines Reisepasses bei den algerischen Behörden registriert sein muss, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers rasch erfolgen kann und diesem ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation von Abschiebungen nach Algerien zuletzt völlig problemlos und unter hoher Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden verlief.

Überdies gibt es keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorliege.

3.4.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und erweist sich die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft daher als erforderlich und verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III. - Anspruch auf Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid vom 30.09.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.09.2016 bis 13.10.2016 für rechtswidrig erklärt werden, ist der Beschwerdeführer die (vollständig) obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als obsiegende Partei gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV ein Kostenersatz in Höhe von € 737,60. Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dabei handelt es sich nicht um einen Abspruch über den angefochtenen Bescheid bzw. die gegenständliche Beschwerde sondern vielmehr über einen "originär" vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Tatbestand, der in diesem Zusammenhang keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung haben kann.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.