W235 2134115-1•BVwG W235 2134115-1
W235 2134115-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2016
Außerlandesbringung, Intensität, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>subjektive Furcht
W235 2134115-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1111862809-160550922/BMI-BFA_TIROL_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Südsudan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 25.02.2016 in Ungarn einen Asylantrag stellte (vgl. AS 17).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Südsudan im September 2015 verlassen habe und sein Zielland Österreich gewesen sei, da er gehört habe, dass Österreich ein gutes Land sei. Er sei dann über mehrere afrikanische Länder nach Ghana gereist und von dort aus in die Türkei geflogen. Aus der Türkei sei er über Bulgarien und Serbien nach Ungarn gefahren. In Ungarn habe es nur Dolmetscher gegeben, die ihn nicht verstanden hätten. Er sei von der Polizei aufgegriffen worden und habe deren Regeln befolgen müssen. Er habe sich gefürchtet. Auch sei er in Ungarn dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Dieser sei abgelehnt worden. Er sei zwei Monate in Ungarn aufhältig gewesen und dann nach Österreich gefahren.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 27).
1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 30.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der ungarischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Ungarn übergegangen ist.
1.5. Am 27.07.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union habe er keine Verwandten und er lebe auch in keiner Familien- oder Lebensgemeinschaft.
Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich nach Ungarn auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ungarn keine passende medizinische Versorgung erhalten würde. Darüber hinaus sei er bei seiner Einreise aus Serbien sehr schlecht behandelt worden. Die [ungarische] Polizei habe ihn bei Schnee und Regen im Freien stehen lassen, obwohl er nur ein T-Shirt und eine Hose angehabt habe. Dann habe man ihn auf die Polizeistation gebracht und ihm ein Brot zu essen gegeben. Später habe er nur am Boden schlafen können. Es seien ihm auch Handschellen angelegt worden. Als er versucht habe nach Österreich zu flüchten, sei er von den ungarischen Sicherheitsbehörden im Zug zurückgeschickt worden. Dann sei er zur Einvernahme gezwungen worden und sei ihm später gesagt worden, dass "sie" ihn nicht brauchen könnten. Daher sei er erneut nach Österreich aufgebrochen. In Ungarn bekomme man kein Geld und auch kein gutes Essen.
Befragt nach seinen gesundheitlichen Problemen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Heimat im Zuge einer Schlägerei einen Nabelbruch erlitten habe und operiert worden sei. Derzeit nehme er Medikamente und habe ihm der Arzt gesagt, dass "danach alles gut sei". Er habe auch am ganzen Körper Juckreiz und hätten die Medikamente nicht geholfen. Dann sei er zu einem anderen Arzt gegangen und habe Medikamente bekommen, die auch nicht helfen würden. Wie die Medikamente heißen würden, wisse er nicht. Er habe auch keine Atteste.
Weiters wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum ungarischen Asylverfahren übergeben und ihm eine einwöchige Frist zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.
Zu einem etwaigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle. Er habe gesundheitliche Probleme und sei in Ungarn sehr mager gewesen. Er habe Magenprobleme gehabt. In Österreich bekomme er Essen, das auf seine gesundheitlichen Probleme abgestimmt sei.
Der während der gesamten Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.
1.6. Aufgrund behördlichen Auftrages langten am 29.07.2016 ohne weiteres Vorbringen folgende Unterlagen beim Bundesamt ein:
Ambulanzkarte vom 27.07.2016, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren an Juckreiz im Intimbereich mit unbekannter Ursache und fallweise an den Beinen leidet, diesbezüglich wurde ihm zunächst Infectoskab verschrieben, da dies nicht erfolgreich war Cetirizin und Excipial Lipolotio und da dies auch keine Wirkung zeigte Betaisodona Seife genital (vgl. AS 123) sowie
Ärztliches Schreiben vom 28.07.2016 mit der Diagnose Gastritis, diesbezüglich wurden ihm Pantoprazol Tabletten und gegen Übelkeit Paspertin Tropfen verschrieben (vgl. AS 125) samt Laborbefund
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Südsudan sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sich in einem Gesundheitszustand befinde, der die Annahme rechtfertigen würde, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Die von ihm angeführten Medikamente seien in Ungarn für Asylwerber kostenlos erhältlich. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte und hätten auch keine schützenswerten privaten Bindungen festgestellt werden können. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung seien in Ungarn unbedenklich und würden den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren oder in der Versorgung der Asylwerber vorherrschen würden. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rücküberstellung in Ungarn einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 35 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus den vorgelegten ärztlichen Attesten keine schwere, der Überstellung nach Ungarn entgegenstehende, Erkrankung erkennbar sei. Gegen seinen Juckreiz sei ihm Infectoskab verschrieben worden und da dies nicht erfolgreich gewesen sei, Cetirizin und Excipial Lipolotio. Da auch dies keine Wirkung gezeigt habe, sei ihm noch Betaisodona Seife genital verschrieben worden. Gegen seine Gastritis seien ihm Pantoprazol Tabletten und gegen die Übelkeit Paspertin Tropfen verschrieben worden. Diese Medikamente seien - ebenso wie die medizinische Behandlung - in Ungarn erhältlich. Die Angaben bezüglich der Einreise in die Europäische Union seien plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stünden in Einklang mit den Eurodac-Treffern. Ungarn habe sich mittels Verfristung zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt und sei somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aus der Aktenlage und seinen Angaben ergeben. Die Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO bzw. von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ungarn sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Ungarn aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Ungarn als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Auch lasse sich aus der Rechtsprechung des EGMR bzw. dem Amtswissen eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn keinesfalls erkennen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen ausgewiesenen Vertreters Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar argumentiert werde, weshalb von einer Zuständigkeit Ungarns ausgegangen werde. Bei Art. 18 Dublin III-VO handle es sich nicht um eine zuständigkeitsbegründende Norm, sondern um eine Bestimmung, die die Wiederaufnahme regle. Auch die fingierte Zustimmung Ungarns durch Nichtbeantwortung des Wiederaufnahmegesuchs sei nicht geeignet, eine Zuständigkeit zu begründen. Es sei zwar richtig, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO im Fall der Nichtbeantwortung davon auszugehen sei, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben werde, eine Zuständigkeitsbegründung lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen.
Allerdings sei selbst bei Annahme der Zuständigkeit Ungarns aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel der Selbsteintritt Österreichs geboten. Eine in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführte Untersuchung von NGOs sei zu dem Schluss gekommen, dass auch Folteropfer oder Traumatisierte inhaftiert werden würden. Auch Haftalternativen würden in der Praxis so gut wie nie umgesetzt werden und würde eine Prüfung der Möglichkeit einer Kaution nur dann durchgeführt, wenn die Initiative vom Asylwerber ausgehe. Widersprüchlich seien auch die Angaben in den Länderberichten zur Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Haft. Einerseits heiße es, dass Rechtsmittel nicht vorgesehen seien, andererseits werde von einer Einspruchsmöglichkeit gesprochen. Unklar sei auch, ob dem Inhaftierten ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt werde. Der EGMR habe jüngst zur Inhaftierung eines Asylsuchenden in Ungarn festgehalten, dass dessen Inhaftierung eine Verletzung von Art. 5 EMRK darstelle. Auch Human Rights Watch habe die Bedingungen in der Asylhaft bzw. in den Abschiebegefängnissen kritisiert. Dort seien nicht nur Dublin-Rückkehrer, sondern auch schwangere Frauen und minderjährige Flüchtlinge anzutreffen gewesen. Die NGO Cordelia habe berichtet, dass einer ihrer Ärzte in der Hafteinrichtung in Békéscsaba einen syrischen Asylsuchenden mit Diabetes angetroffen habe, der sich in einem präkomatösen Zustand befunden habe, nachdem ihm seine persönliche Habe und sein Insulin entzogen worden seien. Der Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftzentren sei unzureichend.
Human Rights Watch habe auch berichtet, dass Flüchtlinge, die illegal die ungarische Grenze überqueren hätten wollen, von der ungarischen Polizei misshandelt und geschlagen würden. Am 11.05.2016 sei eine Gruppe von Flüchtlingen nach dem Grenzübertritt von Polizei und Militär gezwungen worden, sich mit an den Kopf gehaltenen Händen auf den Boden zusetzen und seien mit einem weißen Spray angesprüht worden. In der Folge seien sie auch geschlagen, getreten und über die Grenze zurück nach Serbien gedrängt worden. Ungarn erachte ferner Serbien, Mazedonien, Albanien, Montenegro, Bosnien, Herzegowina, Kosovo und die Türkei als sichere Drittstaaten, sodass Asylanträge von Asylwerbern, die durch eines dieser Länder gereist seien und dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags gehabt hätten, als unzulässig zurückgewiesen würden. Sie hätten auch nur drei Tage Zeit, Beweise vorzulegen, dass Serbien in ihrem Fall kein sicherer Drittstaat sei. Die von Ungarn angenommene Drittstaatssicherheit Serbiens widerspreche der von UNHCR im Mai 2016 bekräftigten Empfehlung. Es sei eine Tatsache, dass die ungarischen Behörden aufgrund der Rechtslage die Möglichkeit hätten, auch Dublin-Rückkehrer nach Serbien zu überstellen. Dass dies in einigen Fällen, die von Österreich einem Monitoring unterzogen worden seien, nicht erfolgt sei, stelle keine ausreichende Garantie dar. Auch Griechenland werde von Ungarn als sicheres Land für Flüchtlinge angesehen. Es habe Fälle gegeben, in denen Personen, die von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden seien, weiter nach Mazedonien abgeschoben worden seien und werde Mazedonien von UNHCR auch nicht als sicherer Drittstaat angesehen. Diese Situation mache den Zugang zu internationalen Schutz in Ungarn quasi unmöglich und bringe die reale Gefahr des Refoulements für Flüchtlinge mit sich.
Ferner sei es nach ungarischem Recht möglich, eine Entscheidung in einem Asylverfahren in Abwesenheit des Asylwerbers zu treffen, sofern die Behörde zu der Überzeugung gekommen sei, genug Informationen für eine solche Entscheidung vorliegen zu haben. Für diese Entscheidung gebe es eine achttägige Frist, eine zweitinstanzliche Entscheidung zu beantragen. Wenn sich der Antragsteller außerhalb Ungarns befinde und keine Kenntnis von der Entscheidung habe, verliere er somit sein Recht auf zweitinstanzliche Überprüfung. Diese Praxis stehe im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO und verstärke die Annahme des Vorliegens systemischer Mängel im ungarischen System. Das Verwaltungsgericht Berlin habe die drohende Überstellung eines Asylwerbers nach Ungarn gestoppt und dies mit den weiterhin systemisch mangelhaften Aufnahmebedingungen begründet.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass das Bundesamt jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den ungarischen Behörden einholen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn angemessen untergebracht und nicht in Asylhaft angehalten werde. Ferner werde auf die Interim Measure des EGMR vom 09.09.2015 verwiesen, der die Rückschiebung eines Asylwerbers von Österreich nach Ungarn mangels Einzelfallzusicherung gestoppt habe. Das Bundesamt habe es verabsäumt, das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den eigenen Berichten zur Situation in Ungarn einer einzelfallbezogenen Prüfung zu unterziehen. Weiters müsse darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer zur Stellung eines Asylantrages in Ungarn gezwungen worden sei und daher die Situation eines Dublin-Rückkehrers, der noch keinen Asylantrag gestellt habe, nicht auf den Beschwerdeführer zutreffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Südsudan, verließ seinen Herkunftsstaat im September 2015 und reiste über mehrere afrikanische Länder nach Ghana, von wo aus er in die Türkei flog. Aus der Türkei fuhr er über Bulgarien und Serbien nach Ungarn, wo er am 24.02.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 25.02.2016 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Ungarn zu warten, begab er sich in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.05.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der ungarischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 30.06.2016 mitgeteilt wurde.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn:
Zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 35 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das ungarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg, zu seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Ungarn, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am 24.02.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 25.02.2016 einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den Eurodac-Treffern und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Ungarn aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen könnten, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen - seit Jahren bestehender Juckreiz im Intimbereich mit unbekannter Ursache sowie fallweise an den Beinen und Gastritis - sind nicht derart schwerwiegend, dass sie einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden (vgl. hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses unter Punkt II.3.2.4.3.).
2.2. Die Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Ungarn ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 stammen und sohin hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Ungarn ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die vom Bundesamt eingeräumte Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderberichten, wurde vom Beschwerdeführer nicht genützt bzw. ließ er diese ungenützt verstreichen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich. In jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien - einem Drittstaat - kommend, die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin
III-VO.
Es ist zwar richtig, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im Bescheid Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht explizit erwähnt wird, allerdings ergibt sich die zuständigkeitsbegründende Norm der Dublin III-VO, auf die sich die Wiederaufnahme gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO stützt, schlüssig und deutlich erkennbar aus dem Inhalt des Bescheides (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheides:
"... Ghana, Türkei und Bulgarien nach Serbien gereist, wo Sie sich ca. 21/2 Monate aufgehalten hätten. Von dort wären Sie weiter nach Ungarn gereist, wo Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben." Diese Ausführungen, die sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen, zeigen deutlich, dass das Bundesamt von der zuständigkeitsbegründenden Norm des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeht, auch wenn dies nicht explizit im Bescheid erwähnt wird. Ein Verfahrensfehler, der so gravierend ist, dass mit einer Aufhebung des Bescheides vorgegangen werden müsste, lässt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht bei weitem nicht erblicken. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zu erwähnen, dass sich eine vom Bundesamt angenommene "Zuständigkeitsbegründung", die sich auf Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO stützt, dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (nachdem der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und die ungarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes nicht fristgerecht beantwortet haben) ergibt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen andern - nämlich den zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Ra 2014/18/0003).
3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen zweimonatigen Aufenthalt in Ungarn lediglich angegeben hat, dass er "schlecht" behandelt worden sei und man ihn nur mit T-Shirt und Hose bekleidet bei Schnee und Regen im Freien habe lassen stehen. Er sei auf die Polizeistation gebracht worden, wo er etwas zu essen bekommen habe. Er habe am Boden schlafen müssen, man bekomme in Ungarn kein Geld und das Essen sei schlecht. Auch hätten ihn die Dolmetscher nicht verstanden.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers lässt jedenfalls nicht auf systemische Mängel im ungarischen Asylsystem schließen. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich die ungarischen Behörden um ihn gekümmert, ihn mit Nahrung versorgt und auch Dolmetscher zur Verfügung gestellt haben. Wenn der Beschwerdeführer etwaige Fehlleistungen der ungarischen Behörden anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden kann, wenn im anderen (zuständigen) Mitgliedstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0007). Vor diesem Hintergrund sind auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zu sehen, die sich über weite Strecken hinweg nicht mit dem Verfahren bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern sich auf Fälle von Inhaftierungen von Asylwerbern beziehen. Abgesehen davon, dass derartige Einzelfälle, deren genaue Umstände nicht erwähnt wurden und zu deren Nachweis lediglich auf Untersuchungen von NGOs aus den Jahren 2014 und 2015 verwiesen wird, nicht geeignet sind, das ungarische Asylsystem und die ungarische Aufnahmepraxis generell als "systemisch mangelhaft" zu bezeichnen, ist im gegenständlichen Fall zusätzlich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nie vorgebracht hat, in Ungarn inhaftiert gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass sich gemäß den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in der Zeit zwischen 01.01.2016 und 13.06.2013 lediglich 1.536 Personen in Ungarn in asylrechtlicher Haft befunden haben, was einen geringen Anteil im Hinblick auf 20.000 gestellte Asylanträge im Jahr 2016 darstellt. Von diesen 1.536 Personen sind weniger als 10% Dublin-Rückkehrer gewesen, woraus deutlich ersichtlich ist, dass Dublin-Relevanz für sich alleine keinen Haftgrund bedeutet. Ungeachtet dessen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Es kann vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte im angefochtenen Bescheid (denen im Übrigen in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten wurde), nicht erkannt werden, dass Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von fundamentalen Menschenrechten ausgesetzt wären und/oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Insbesondere wird ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung und Verpflegung haben. Es gibt in jeder Einrichtung medizinische Versorgung und nötigenfalls ist auch die Beiziehung eines bzw. Untersuchung durch einen Facharzt möglich.
Wenn in der Beschwerde auf die von Ungarn angenommene Drittstaatensicherheit Serbiens Bezug genommen wird, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Position jener der ungarischen Höchstgerichte widerspricht. Hinzu kommt, dass im Zuge eines Monitorings zwischen Österreich und Ungarn im Feber 2016 festgestellt wurde, dass kein einziger Fall einer Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers von Ungarn nach Serbien vorgekommen ist, sodass eine etwaige Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrern aus Ungarn nach Serbien nachhaltig unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, vom Versuch einer Rücküberstellung nach Serbien betroffen gewesen zu sein. Der in der Beschwerde erwähnte Vorfall vom 11.05.2016 ist (sofern er sich tatsächlich in der beschriebenen Form zugetragen hat) wohl als bedauerlicher Einzelfall zu qualifizieren und (ebenso wenig wie die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin) dazu geeignet, die Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn grundsätzlich und ohne auf den jeweiligen Einzelfall Bezug zu nehmen, in Frage zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklung in Frage gestellt hätten, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Dazu ergibt sich aufgrund der inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, dass sowohl die Anzahl der illegalen Grenzübertritte nach Ungarn wie auch jene der gestellten Asylanträge im ersten Halbjahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 deutlich zurückgegangen sind und auch eine hohe Anzahl von Verfahrenseinstellungen erfolgt ist, was darauf hindeutet, dass viele Antragsteller während des Verfahrens untergetaucht sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet daher nach den aktuellen Länderfeststellungen gegenwärtig nicht mehr statt und ergibt sich daher auch kein Hinweis darauf, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden zur Unterbringung von Asylwerbern nicht ausreichend wären.
Betreffend den Hinweis in der Beschwerde auf die Interim Measure des EGMR vom 09.09.2015, der die Rückschiebung eines Asylwerbers von Österreich nach Ungarn mangels Einzelfallzusicherung gestoppt hat, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei eben um eine "Interim Measure" und nicht um eine endgültige Entscheidung gehandelt hat. Beispielsweise hat der EGMR im Fall Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12, ebenso eine vorläufige Maßnahme (= "Interim Measure") erlassen und die österreichische Regierung aufgefordert, die Überstellung dieses Beschwerdeführers nach Ungarn bis auf weiteres auszusetzen, hat jedoch im folgenden Urteil vom 06.06.2013 festgestellt, dass eine Rückschiebung nach Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Diesem Urteil ist im Übrigen weiters zu entnehmen, dass einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, als er versucht habe nach Österreich zu flüchten, sei er von den ungarischen Sicherheitsbehörden im Zug zurückgeschickt, zur Einvernahme gezwungen und sei ihm gesagt worden, dass "sie" ihn nicht brauchen könnten, ist auszuführen, dass dieses Verhalten der ungarischen Behörden keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt, zumal der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass dieses behördliche Handeln unter übertriebener Gewaltanwendung stattgefunden hat. Ebenso wenig stellt die Aussage "sie" könnten den Beschwerdeführer nicht brauchen, eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar, auch wenn derartige Äußerungen als unangemessen bzw. unangebracht zu betrachten sind.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass es nach ungarischem Recht möglich sei, eine Entscheidung in einem Asylverfahren in Abwesenheit des Asylwerbers zu treffen, ist darauf zu verweisen, dass eine solche Entscheidung in Abwesenheit nur sehr selten getroffen wird. Im Fall des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer ist weiters auszuführen, dass dieser Zugang zum Asylverfahren hat, sei es, indem er einen Antrag auf Wiedereröffnung seines allenfalls wegen des Verlassens Ungarns eingestellten Verfahren über seinen am 25.02.2016 dort eingebrachten Asylantrag stellt, was innerhalb der vorgesehenen Frist von neun Monaten bis 25.11.2016 zulässig ist, sei es, dass er einen Folgeantrag stellt. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Ungarn, dass Dublin-Rückkehrer, die von Österreich an die ungarischen Behörden übergeben werden, in der Regionaldirektion Györ der ungarischen Asylbehörde vorübergehend aufgenommen werden. Dort werden die Dublin-Rückkehrer von der Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und gegebenenfalls in welchem Stand sich dieses befindet sowie, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat.
Betreffend das in der Beschwerde angeführte Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären. Diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht vulnerablen, jungen Mann ohne familiäre Sorgeverpflichtungen zu gelten.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Ungarn im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (vgl. EuGH C-411/10 und C-493/10).
Letztlich ist noch betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, Österreich sei sein Zielland gewesen, da er gehört habe, hier sei es "gut", darauf zu verweisen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Ungarn, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.2.4.3. Den Angaben des Beschwerdeführer zufolge, die durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen bestätigt worden waren, leidet er seit Jahren an Juckreiz (im Intimbereich mit unbekannter Ursache sowie fallweise an den Beinen) und an Gastritis. Diesbezüglich wurden ihm Medikamente (Salben bzw. Tabletten) verschrieben. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit ist weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich.
Betreffend den Gesundheitszustand bzw. die vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall jedenfalls ausgeschlossen werden, da Juckreiz und Gastritis keine gesundheitlichen Probleme darstellen, die jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Hinzu kommt, dass sowohl die medizinische Behandlung als auch die in Österreich verschriebenen Medikamente in Ungarn verfügbar sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.
3.2.4.4. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Verfahren vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Ungarn bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Sonstige schützenwerte Umstände in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers sind von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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