W156 2131686-1•BVwG W156 2131686-1
W156 2131686-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2016
Ablehnungsgrund, Beschäftigungsbewilligung
W156 2131686-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann und den fachkundigen Laienrichter Herrn Alexander Wirth über die Beschwerde iVm dem Vorlageantrag von IXXXX MXXXX XXXX, LXXXX Straße XXXX, XXXX WXXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2016 wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.05.2016 stellte die Arbeitgeberin Mag. ChXXXX WXXXX, Lerninstitut LXXXX, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für IXXXX MXXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer).
2. Am 20.06.2016 erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid. Der Antrag vom 17.05.2016 werde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.
Mit Parteiengehör vom 30.06.2016 sei die Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könne.
Zeiträume der illegalen Beschäftigung: 09.03.2015 bis 31.07.2015, 04.11.2015 bis 09.12.2015, 14.09.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 19.02.2016.
3. Gegen den unter 2. angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2016 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde. Seine Arbeitgeberin habe im Jahr 2014 zwar die Anmeldung beim AMS vorgenommen, im Jahr 2015 jedoch das Ansuchen zweimalig nicht entsprechend an das AMS weitergeleitet. Im September 2015 sei er bei einer anderen Firma als Englischtrainer beschäftigt gewesen. Er habe dieser Firma damals bekannt gegeben, dass er eine Bewilligung von Seiten des AMS benötige. Er weise weiter darauf hin, dass er von 12.12.2015 bis 08.01.2016 nicht in Österreich gewesen sei.
Bei den erwähnten Beschäftigungen sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er illegal beschäftigt gewesen sei. Die Firmen hätten ihm versichert, dass sie alle formalen Angelegenheiten mit dem AMS erledigen würden.
4. Am 19.07.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. In dieser wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten in mehreren Zeiträumen illegal beschäftigt gewesen sei. Daher seien die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung für ihn nicht gegeben.
Die Argumentation in der Beschwerde zeige keinen Sachverhalt auf, welcher aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würde. Auch die Abwesenheit von 12.12.2015 bis 08.01.2016 bewirke keine Änderung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes. Es reiche auch nicht aus, sich auf den Arbeitgeber zu verlassen. Da für den Beschwerdeführer bereits 5 Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, habe er zudem Kenntnis darüber gehabt, dass für eine Erteilung eine Bescheidausfertigung vorgesehen sei.
5. Mit Schreiben vom 25.07.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Er weise nochmals darauf hin, dass er beide damalige Arbeitgeber darauf hingewiesen habe, dass ein Ansuchen um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das AMS weiterzuleiten sei. Diese haben ihm versichert, dass alles in Ordnung sei und alle Angelegenheiten mit dem AMS erledigt würden.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.08.2016 den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 17.05.2016 stellte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten vor der Bescheiderlassung in den Zeiträumen von 09.03.2015 bis 31.07.2015, 14.09.2015 bis 31.12.2015, 04.11.2015 bis 09.12.2015 und 01.01.2016 bis 19.02.2016 illegal beschäftig war.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2016 abgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Die Zeiten der illegalen Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
3.1. die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten:
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
(.....)
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
(.....)
§ 20. (1) Über Anträge gemäß § 19, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 12 entscheidet die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist vor der Entscheidung der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung kann von einem Mitglied des Regionalbeirates oder des Landesdirektoriums angeregt werden.
(3) Eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen ist auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 und für die Entsendebewilligung nach § 18. Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.
(.....)
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate
(Z3).
Zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 3 AuslBG:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG (VwGH 04.04.2001, 99/09/0149).
§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten 12 Monate. Der "wichtige Grund" stellt daher keine eigene Anforderung dar, sondern umfasst dieser jedenfalls den demonstrativ angeführten Tatbestand "wie wiederholte Verstöße in Folge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung währen der letzten 12 Monate".
Ein "Vorsatz" bzw. eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft.
Auch ist der Behörde vom Gesetzgeber kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie sich bei Vorliegen der (objektiven) Voraussetzungen - etwa aus dem in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behaupteten Vertrauen des Beschwerdeführers die Arbeitgeber würden die notwendige Bewilligung schon einholen - über den eindeutig formulierten Inhalt des Gesetzestextes hinwegsetzen könnte.
In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG) bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor. Der Beschwerdeeinwand, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne, da er sich auf die Aussagen der Arbeitgeber verlassen und darauf vertrauen durfte, geht im Lichte der obigen Ausführungen ins Leere, da es nicht darauf ankommt, ob die Verstöße nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dem Ausländer zuzurechnen sind.
Die Feststellung selbst, dass wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung vorliegen, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen, indem er während der letzten zwölf Monate für mehrere Dienstgeber eine Beschäftigung ohne erforderliche Bewilligung ausgeübt hat.
Da somit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3. 3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht.
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