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L521 2119652-1•BVwG L521 2119652-1
L521 2119652-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2016
Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Miliz, Religion
L521 2119652-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015, Zl. 1051386308/150135774, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2016, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 04.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 05.02.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad mit dem Geburtsnamen XXXX geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Außer seiner Gattin, seiner minderjährigen Tochter und seinen Eltern habe er fünf Brüder und vier Schwestern.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor etwa sechs Monaten von Bagdad aus legal mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt am Seeweg nach Griechenland und anschließend auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien nach Österreich gereist.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, den Irak aufgrund der unsicheren Lage, dem Bürgerkrieg und aus Angst vor den Milizen verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein. Er sei Staatsangehöriger des Irak, am 01.10.1989 in Bagdad geboren, gehöre der arabischen Volksgruppe an und seine Religion sei der Islam sunnitischen Bekenntnisses. Seine Eltern seien bereits verstorben und ein Bruder verschollen. Seine Ehegattin, seine minderjährige Tochter und zwei Schwestern befänden sich im Irak. Zwei weitere Schwestern und fünf Brüder seien in Schweden. In den Jahren 1996 bis 2003 habe er in Bagdad die Grundschule besucht und von 2013 bis April 2014 sei er in Bagdad als Taxifahrer selbständig gewesen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Es sei alles in Ordnung gewesen.
Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Integration in Österreich und zu seiner Familie im Irak gestellt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, zuletzt in Bagdad gelebt zu haben. Im Übrigen sei er vor seiner Arbeit als Taxifahrer Chefkoch in einem Restaurant gewesen und habe zuvor als Maler, Fliesenleger und Installateur gearbeitet.
Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, am 27. oder 28.03.2014 zu Hause einen Drohbrief gefunden zu haben, wonach er binnen 48 Stunden sein Haus verlassen hätte sollen. Seine Ehegattin sei zu dieser Zeit in den ersten Monaten schwanger gewesen. Daher habe er ihr nichts erzählt. Natürlich habe er sein Haus nicht verlassen wollen. Nach 48 Stunden seien Milizionäre erschienen. Vier oder fünf - ihm unbekannte - bewaffnete Personen hätten an die Tür geklopft. Sie hätten ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen und ihn abgeführt. Seine Frau sei dazu gekommen und habe geschrien, weshalb ihr in den Bauch geschlagen worden sei. Das Kind habe sie verloren. Er sei zu einem verlassenen Haus mitgenommen worden, wo er mit am Rücken verschränkten Händen an die Decke gezogen worden sei. Insgesamt sei er zwei Tage angehalten worden. Dann habe er von diesen Personen Essen erhalten und diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er sei zu einem Freund - einem Christen - gerannt und habe sich in einer Kirche versteckt. Von April bis August sei er die gesamte Zeit bei diesem Freund gewesen.
Nachgefragt zu Details verneinte der Beschwerdeführer, die Milizionäre gekannt zu haben. Im Drohbrief sei außer seinem Namen bzw. Stammesnamen die Aufforderung gestanden, sein Haus innerhalb von 48 Stunden zu verlassen, andernfalls seinen Angehörigen und ihm etwas zustoßen werde. Den Drohbrief habe Asa'ib Ahl al-Haqq unterzeichnet. Diese schiitische Gruppierung töte Menschen. Er selbst kenne niemanden der Asa'ib Ahl al-Haqq angehöre. Er sei nicht zwei Tage an der Decke aufgehängt gewesen, sondern nur während der Folterungen. Man habe ihn gefragt, was er als Sunnit hier machen würde und ob er ein Spion sei. Wie lange eine derartige Folterung gedauert habe, könne er nicht sagen, da er keine Uhr gehabt habe. Er habe geantwortet, dass er alleine sei und den ganzen Tag arbeiten würde. Er habe herausgefunden, dass diese Personen sein Haus gewollt hätten. Er sei etwa zehnmal an die Decke gezogen worden. Ferner seien im auch Stromstöße verabreicht und sei er mit einem Stock geschlagen worden.
Zu seiner Flucht befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese [Anmerkung des erkennenden Richters: Bewacher] zu zweit gewesen seien. Die beiden Personen seien betrunken gewesen und hätten weiter Alkohol zu sich genommen. Als er sein Essen erhalten habe, habe er die Gelegenheit zu Flucht genützt. Die beiden Personen seien ihm nicht nachgelaufen. Der Ort seiner Anhaltung sei etwa vier oder fünf Kilometer vom Wohnort seines Freundes entfernt gewesen. Als Taxifahrer habe er sich ausgekannt. Sein Freund heiße XXXX . Mehr wisse er nicht. Dieser sei ein christliches Kirchenmitglied und bewache eine Kirche in Bagdad. Er habe sich in einer Halle in der Nähe der Kirche aufgehalten. Dort seien Hochzeitsfeiern abgehalten worden. Dann habe ihn XXXX mit zu sich nach Hause genommen. Vor fünf oder sechs Monaten sei dieser bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen.
Der Beschwerdeführer beantwortete weiters die Frage, ob er wegen der [Anmerkung des erkennenden Richters: angeblich gebrochenen] Schulter im Irak beim Arzt gewesen sei, wörtlich mit "Ich war im Spital. Ich bekam eine Schleife, damit alles ruhiggestellt war. Der Arzt empfahl mir, eine Hühnersuppe zu essen." Von den Folterungen seien eigentlich keine Narben geblieben. Am linken Unterarm sehe man eine leichte Narbe.
Die Fragen, ob er im Irak jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, jemals Probleme mit der Polizei oder mit einem Gericht gehabt habe, er im Irak Mitglied einer politischen Partei gewesen sei oder jemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von den Mitgliedern der Asa'ib Ahl al-Haqq getötet zu werden.
Im Gefolge dessen wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten und hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Personalausweis im Original, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, einen irakischen Führerschein im Original, eine irakische Heiratsurkunde im Original, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin in Kopie, einen irakischen Personalausweis der Ehegattin in Kopie, einen irakischen Personalausweis der Tochter in Kopie, einen Meldezettel in Kopie, eine Wohnsitzbestätigung, eine Wohngenehmigung in Kopie, eine Zulassung für das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Kopie, eine Lebensmittelkarte in Kopie, einen undatierten Drohbrief in Kopie, eine Gerichtsanzeige vom 09.04.2015 in Kopie und ein Foto eines Unfallfahrzeuges in Vorlage (AS 43 - 83).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von radikalen Anhängern der Asa'ib Ahl al-Haqq bedroht und misshandelt worden sei.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe die vorgeblichen Bedrohungsszenarien nur allgemein in den Raum gestellt. Des Weiteren seien die Ausreisegründe vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde unterschiedlich dargestellt worden. Das gesteigerte Vorbringen sei als unglaubhaft qualifiziert worden. Was den vollständigen Namen des Beschwerdeführers im vorgelegten Drohbrief betrifft, so habe es als realitätsfremd eingestuft werden müssen, dass sich radikale Anhänger der Asa'ib Ahl al-Haqq die Mühe machen hätten sollen, vor dem Abfassen des Drohbriefes die persönlichen Daten des Beschwerdeführers zu erheben. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche zum Wesen dieser Gruppierung verstrickt und sei es auch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb radikale Anhänger der Asa'ib Ahl al-Haqq den Beschwerdeführer entführen und massiv foltern hätten sollen, wenn diese Personen doch bereits ohnehin in den Besitz des Hauses gelangt wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8 - 19 des angefochtenen Bescheides).
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, ein asylrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 30.12.2015 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5.1. In dieser wird hinsichtlich Spruchpunkt I Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids infolge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, wobei zunächst das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und der Verfahrensgang detailreich wiedergegeben werden.
5.2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Aufgrund der verschiedenen radikal religiösen Milizen wie beispielsweise dem Islamischen Staat, aber auch den im Irak präsenten schiitischen Milizen sei es durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Sunnit in seinem Stadtteil bedroht worden sei und im Irak Verfolgungshandlungen befürchten müsse. Dem Beschwerdeführer werde als Sunnit von der schiitischen Miliz eine relevante oppositionelle politische Gesinnung unterstellt bzw. es drohe ihm aus religiösen Gründen Verfolgung, wogegen ihm kein effizienter staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Dieser Umstand sei in der Beweiswürdigung vernachlässigt worden.
Ebenso sei vernachlässigt worden, dass der Beschwerdeführer infolge der erlittenen Folter und der ihm drohenden Verfolgung schwer psychisch belastet sei, sodass er weiterhin Schlafmittel einnehmen müsse. Dies hätte bei der Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Es sei seitens der Behörde verkannt worden, dass die durch die Folter erlittenen Verletzungen medizinisch objektivierbar gewesen wären; bei Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens und entsprechender Berücksichtigung des Befundes hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gelangen können.
Des Weiteren sei völlig außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel, darunter auch den Drohbrief und zahlreiche offizielle Bestätigungen vorgelegt habe. Daraus hätte sich für die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ergeben müssen, dass der Beschwerdeführer als Sunnit in einem schiitischen Stadtteil gelebt habe und deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei.
Keinesfalls könne es als unplausibel angesehen werden, dass der Beschwerdeführer seine Verfolger nicht gekannt habe bzw. auch aufgrund von Maskierung nicht erkennen habe können und diese aber sehr wohl seinen Namen gekannt hätten bzw. einfach in Erfahrung bringen hätten können; es entspreche bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Kennen eines Menschen durch einen anderen keine Gegenseitigkeit erfordere.
Ebenfalls erscheine es plausibel, dass man eine Person, von welcher man sich Informationen erhoffe, nicht töte, sondern versuche selbige durch ein Gespräch oder im Fall gewaltbereiter Milizen eben durch Drohung oder Folter zu erhalten. Die Verfolger hätten dem Beschwerdeführer unterstellt, ein Spitzel zu sein, da er als Sunnit in einem schiitischen Stadtteil gelebt habe und hätten neben seinem Haus auch nähere Informationen zu diesem Verdacht gewollt.
Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, er hätte widersprüchliche Angaben gemacht, sei hervorzuheben, dass es dem Bundesamt gar nicht zugestanden sei, Widersprüche der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung zu verwerten (vgl. auch § 19 Absatz 2 AsylG). Zudem hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen, um diese allenfalls aufklären zu können. Dies ergebe sich aus der ständigen Judikatur der Höchstgerichte zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (z.B. VfGH 27.06.2012, U98/12). Es liege ein sogar in die Verfassungssphäre reichender Begründungsmangel vor, wenn ohne Berücksichtigung des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung und ohne die Durchführung weiterer Ermittlungen oder weitere mündliche Erörterung das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Begründung als unglaubhaft beurteilt werde, dass dieser bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der späteren Einvernahme vor der belangten Behörde die konkreten Gründe unterschiedlich geschildert hätte (VfGH, 20.02.2014, U1919/2013). Hervorzuheben sei zudem, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an, bereits in der Erstbefragung, auch auf eine Bedrohung durch Milizen gestützt habe (Bescheid Seite 2: "aus Angst vor den Milizen im Irak beschloss ich den Irak zu verlassen").
Wenn die belangte Behörde ausführe, der Beschwerdeführer hätte Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, wäre sie von sich aus dazu verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, nähere Angaben zu machen, zumal der Beschwerdeführer sich auf konkrete Vorfälle bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei jederzeit in der Lage, noch weitere Angaben zu machen. Bisher sei seitens der belangten Behörde eine weitere Befragung aber unterlassen worden.
Persönliche drohende Verfolgungshandlungen im Irak hätten sich auch aus den vorgelegten Beweismitteln ergeben, welche zum einen überprüft werden hätten können und zum anderen hätte der Beschwerdeführer zu diesen auch befragt werden können und müssen.
Die angefochtene Entscheidung sei damit unzureichend im Sinne des § 60 AVG begründet.
5.3. Im Asylverfahren würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Im Zuge seiner Einvernahme hätte der Beschwerdeführer zu verschiedenen - in der Beschwerde angeführten - Themenbereichen detaillierte Angaben machen können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien in der Beweiswürdigung weitgehend ignoriert worden. Der Beschwerdeführer habe alle ihm bekannten und notwendigen Details seines Fluchtvorbringens entsprechend den Fragestellungen dem zur Entscheidung berufenen Organwalter angegeben und wäre jederzeit zu einer Konkretisierung bereit gewesen.
5.4. Die von der belangten Behörde herangezogenen länderkundlichen Berichte zur Lage im Irak seien unvollständig, größtenteils für den Fall des Beschwerdeführers nicht relevant und würden sich nicht mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte wird zu der vom Beschwerdeführer angegeben Gruppierung ausgeführt, dass diese schiitische Miliz seit 2004 im Irak - hauptsächlich in Bagdad - und seit 2011/12 im syrischen Bürgerkrieg aktiv sei. Asa'ib Ahl al-Haqq agiere in politischer, ideologischer und finanzieller Hinsicht unter iranischem Einfluss. Weiters stehe diese Miliz in Verdacht Menschenrechtsverletzungen in Bagdad begangen zu haben. Weiters führe Asa'ib Ahl al-Haqq willkürliche Verhaftungen aus und betreibe illegale Festnahmezentren. Des Weiteren kooperiere die Gruppierung mit der lokalen Polizei bzw. führenden Kommandeuren der irakischen Polizei.
5.5. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq verlassen. Sein Fluchtvorbringen sei asylrelevant, da ihm eine feindliche politische Gesinnung und eine feindliche religiöse Haltung unterstellt werden. Es würden damit Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.
5.6. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 18.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 20.05.2016 übermittelte die belangte Behörde den irakischen Führerschein des Beschwerdeführers in Kopie samt Übersetzung an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 15.07.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem Beschwerdeführer wurden ferner die erörterten länderkundlichen Berichte ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von drei Wochen eingeräumt. Seitens des Beschwerdeführers wurde ferner der Drohbrief der schiitischen Miliz im Original in Vorlage gebracht. Des Weiteren wurde beantragt, ein medizinisches Gutachten im Hinblick auf die Verletzungen des Beschwerdeführers einzuholen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 14.01.2016 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten und die Abweisung der Beschwerde zu begehren.
9. Am 03.08.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen ein, worin zunächst nochmals die Ausreisegründe des Beschwerdeführers wiederholt werden.
9.1. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner religiösen Einstellung (Sunnit im vorwiegend von Schiiten dominierten Teil von Bagdad) bzw. aufgrund seiner Weigerung gegenüber der schiitischen Miliz und der ihm dadurch unterstellten politischen Gesinnung Asyl zu gewähren. Ferner befürchte der Beschwerdeführer Probleme aufgrund seiner liberalen Einstellung und seiner Freundschaften zu Christen.
9.2. Mangels Schutzfähigkeit der irakischen Streitkräfte stehe dem Beschwerdeführer gegen die beschriebene Verfolgung kein staatlicher Schutz zur Verfügung. Zudem werde auf die in der Verhandlung ausgehändigten Länderfeststellungen verwiesen, wonach die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq mit der irakischen Regierung und der Polizei stark vernetzt und zum Teil einflussreicher als die örtliche Polizei sei. Was die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so wird nach allgemeinen Ausführungen und der auszugsweisen Zitierung mehrerer Judikate des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative weder in sunnitischen, vom Islamischen Staat kontrollierten Gebieten des Zentralirak noch im autonomen, unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung und deren Sicherheitskräften stehenden Norden des Landes möglich sei. Durch die jüngsten Ereignisse in der Türkei könne jedenfalls nicht von einer Entspannung der Lage auszugehen sein, sondern eher von einer Verschärfung. Zudem habe der Beschwerdeführer zu diesem Teil des Landes keine Verbindungen und könne keine Unterstützung erwarten. Jedenfalls mangle es der innerstaatlichen Fluchtalternative an der Zumutbarkeit, da der Beschwerdeführer an keinem Ort im Irak über ein gesichertes, zur Existenzsicherung jedoch notwendiges familiäres oder sonstiges Netz verfüge.
9.3. Bezüglich etwaiger Widersprüche in der polizeilichen Erstbefragung werde auf die herabgesetzte Beweiskraft der polizeilichen Erstbefragung verwiesen (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12). Etwaige Abweichungen in Randdetails seien nach VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 "nicht geeignet, den Kern der [...] Aussage der Beschwerdeführer zu erschüttern".
9.4. Den erhaltenen Länderberichten sei ebenfalls zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im Irak weiterhin höchst instabil sei und Bagdad fast täglich von Anschlägen und Gewalttaten geplagt sei. Laut dem Amnesty Report 2016 Irak (Amnesty report 2016, Irak vom 24.02.2016) verschlechtere sich die Lage im Irak seit 2015 aufgrund des eskalierenden bewaffneten Konflikts zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern des Islamischen Staates erheblich. Letztere hätten zahlreiche Kriegsverbrechen, darunter ethnische Säuberungen, verübt. Der Beschwerdeführer stimme den in der Verhandlung überreichten Länderberichten im Großen und Ganzen zu. Vor allem den Ausführungen zu den Vorgangsweisen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq würde zugestimmt werden, zumal diese mit den Erzählungen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Somit sei das Ausreisevorbringen mit den Feststellungen in Einklang zu bringen. Vor allem werde auf die nahen Verbindungen der Miliz zu Regierung und Polizei verwiesen und zu den Ausführungen in den Feststellungen dazu, dass die Miliz durch Menschenrechtsverletzungen sunnitische Teile der Bevölkerung vertreiben würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Stadtteil XXXX , welcher mehrheitlich von Schiiten bewohnt wird.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehegattin eine minderjährige Tochter. Die Ehegattin und die gemeinsame Tochter wohnen derzeit bei den sunnitischen Schwiegereltern des Beschwerdeführers im Irak. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und ein Bruder verschollen. Drei Brüder und zwei Schwestern leben in Schweden, ein Bruder in der Türkei und zwei Schwestern und ein Bruder in Dubai.
In Bagdad besuchte der Beschwerdeführer mehrere Jahre die Volksschule. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer in der Bäckerei seines Vaters, dann als Maler, Fliesenleger und Installateur, später in verschiedenen Restaurants als Koch bzw. Chefkoch und zuletzt als Taxifahrer.
Etwa im August 2014 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal mit dem Flugzeug in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 04.02.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationale Schutz stellte.
2.2. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit einem Brandanschlag zerstört. Behördliche Ermittlungen und gerichtliche Voruntersuchungen wurden diesbezüglich eingeleitet, konkrete Strafverfolgungsmaßnahmen waren nicht feststellbar, auch die genaue Identität der Täter war nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Drohungen und Misshandlungen seitens der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgesetzt war.
Es kann davon abgesehen auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
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Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:
Staatendokumentation
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:
Provinz
Einwohnerzahl (Schätzung 2011)
Getötete
% der Bevölkerung
Verhältnis Einwohner zu Getöteten
Babil
1,820,673
836
0,05
2178
Baghdad
7,055,196
5208
0,07
1355
Basra
2,531,997
133
0,005
19038
Dohuk
1,128,745
1
0,000001
Erbil
1,612,692
36
0,002
44797
Kerbala
1,066,567
54
0,005
19751
Missan
971,448
30
0,03
32382
Muthanna
719,069
15
0,002
47938
Najaf
1,285,484
13
0,001
98883
Qadisiyah
1,134,313
10
0,001
113431
Thi-Qar
1,836,181
29
0,002
63316
Sulayminyah
1,878,764
7
0,0004
268395
Wasit
1,210,591
24
0,002
50441
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt.
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:
July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
April:
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,
June:
July:
August:
,
Sept.:
Oct.:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015,
Jan.2016
Feb.2016
2.3. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)
Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).
In Artikel 117 der Verfassung wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Irak anerkannt. Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabja aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa (Mosul). Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden de facto keine homogene Einheit, sondern sind anfällig für Einflussnahme der beiden großen Parteien KDP und PUK (s.o.) in ihren jeweiligen Einflussgebieten.
Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabja im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die ölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Germania) und Sulaymaniya (Turkish Airlines, Germania). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (AA 16.02.2016).
Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015). Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015).
Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber (Jamestown Foundation 17.12.2015)-
Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht erwähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016
Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens
1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).
Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).
Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).
Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).
In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against
Yazidis in Iraq: report,
http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016
5.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
6. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).
Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.
IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.1.2014 bis 3.12.2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge
458. 358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent:
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(Quelle: IOM 3.2016)
Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt (Ministerium für Ausländerangelegenheiten, Bericht Sicherheitslage in Irak, April 2015).
Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).
Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).
Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte (IOM Iraq Governorate Profils, April/May 2015).
Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, seit dem Monat April 2015 flohen ca. 901.000 Personen in andere Landesteile. Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,48 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,12 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 612.000 aus Anbar, ca. 103.000 aus Kirkuk und 91.000 aus Diyala stammen.
Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (17% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 631.000, der Provinz Dohuk ca. 399.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 378.000, der Provinz Erbil ca. 362.000, der Provinz Ninava ca. 276.000, der Provinz Salah al-Din ca. 209.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.
Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,35 Mio. oder 69%, die kurdische Region des Irak ca. 926.000 oder 27%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.
Von insgesamt 3,41 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 45% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,34% in Hotels, somit ca. 70% in privaten Unterkünften, daneben 11% in Flüchtlingslagern, 7% in unfertigen Gebäuden, 3% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Den IDP standen bis April 2016 553.100 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 92.100 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem im Bezirke Telafar, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala (IOM - Iraq Displacement Tracking Matrix April 2016). In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau (IOM - Iraq, IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016). IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen (IOM-Iraq, Shelter and NFI Cluster Capacity, 31.01.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457341870_iraq-1.pdf).
Quellen:
LITTLE AID AND FEW OPTIONS,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016
6.1. Humanitäre Lage sowie Zugang zur Autonomieregion Kurdistan
Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge (AA 18.2.2016).
Die humanitäre Lage verschlechtert sich zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf den Körper schädigende Hunger-Bewältigungsstrategien umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. (UN News Service 27.11.2015). Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015).
Der Zugang in die KRI kann für IDPs jedoch äußerst schwierig sein und hängt vom religiösen und ethnischen Profil der jeweiligen Personen ab. Die Möglichkeit, Zutritt zur KRI zu bekommen, indem man einen Bürgen vorweist, der in der KRI lebt (diese Regelung gab es v. a. für Araber, Turkmenen und Schabakis), wurde weitgehend wieder abgeschafft, weil dieses Bürgen-System offenbar vorwiegend zu einem Geschäft für Menschen innerhalb der KRI wurde, die gegen Geld als Bürgen auftraten. Seit November 2014 wurde die Aufnahme (über den Landweg) von turkmenischen und arabischen IDPs in die KRI weitgehend gestoppt, abgesehen von jenen, die bereits im Besitz von KRI-Aufenthaltsgenehmigungen sind. Bezüglich Personen, die Minderheiten wie z.B. der jesidischen Minderheit angehören, scheint es so zu sein, dass der Zutritt zur KRI im Normalfall gewährt wird. Die Zugangsbeschränkungen zur KRI folgen keinem konsistenten Muster/ keiner konsistenten Politik und können sich laufend ändern. Zum Zeitpunkt der Erstellung des UNHCR-Berichts (März 2016) ist es arabischen, turkmenischen und christlichen IDPs im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die KRI zu gelangen. Araber oder Turkmenen sind (in der KRI) wesentlich häufiger in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, als beispielsweise Jesiden. Araber haben regelmäßig das Problem, dass ihre Papiere konfisziert werden, was ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkt (UNHCR 3.2016).
Für nicht aus der KRI stammende Kurden kann es durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448437152_iraq-cig-ir-nov-15.pdf, Zugriff 7.12.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag).
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016).
Informationen zu der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage/Ressourcenlage in der Autonomen Kurdenregion finden sich auch in den Abschnitten 2.1. und 11.1., darüber hinaus finden sich einige weitere Informationen zur Grundversorgung im übrigen Irak im Abschnitt 8.
Quellen:
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 18.2.2016).
Im Kontrollgebiet des IS hinderten IS-Kämpfer Menschen daran, das Gebiet zu verlassen um andernorts medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (AI 22.2.2016). Die medizinische Versorgung in den IS-kontrollierten Gebieten ist sehr schlecht: In der vom IS kontrollierten Stadt Falluja beispielsweise sind mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen (Stand 22.2.2016) rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Im Jahr 2015 haben ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.
Von Anfang Jänner bis Ende Juni 2016 kehrten 926 Asylwerber freiwillig aus Österreich in den Irak zurück. Die meisten freiwilligen Rückkehrer in diesem Zeitpunkt sind somit irakische Asylwerber, gefolgt von 431 Afghanen und 414 Asylwerbern aus dem Iran (KURIER.at, 13.07.2016).
Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen.
Quelle:
Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.
Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.
Quelle:
British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq vom 24.12.2014 in der Fassung der Aktualisierung vom 22.10.2015; https://www.gov.uk/government/publications/iraq-country-information-and-guidance
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 15.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in den vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung im Original vorgelegten Drohbrief und den im Zuge der Stellungnahme vom 01.08.2016 zu den länderkundlichen Berichten zitierten Amnesty Report 2016 Irak und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.07.2016 sowie den vom Beschwerdeführer am 19.11.2015 vorgelegten Identitätsdokumenten. Dass sich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers bei seinen ebenfalls der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörigen Schwiegereltern im Irak aufhalten, wurde seitens des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde aus auch vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend und glaubhaft dargelegt.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde vom 12.01.2016 und der Stellungnahme vom 01.08.2016 ist zunächst zu bemerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mangels der gebotenen Auseinandersetzung mit Fragen der Schutzfähigkeit und -willigkeit sowie einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch nicht zu diesbezüglichen Erwägungen veranlasst sieht. Die den schiitischen Milizen - darunter der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq - im Irak und im Besonderen in Bagdad zukommende Machtfülle ist bekannt und kann den oben getroffenen Feststellungen entnommen werden. Die in der Beschwerde zitierten Quellen ("Security Situation in Baghdad - The Shia Militias 29.04.2015", "Controlled by Iran, the deadly militia recruiting Iraq¿s men to die in Syria" und https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#note28) vermitteln ein im Wesentlichen den getroffenen Feststellungen entsprechendes Bild. Den Feststellungen zur Lage im Irak kann insbesondere entnommen werden, dass die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq mit der irakischen Regierung und der Polizei stark vernetzt und für Menschenrechtsverletzungen bekannt ist sowie dass seitens der Milizen Drohungen ausgesprochen und Morde verübt werden.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen. Daran besteht im gegenwärtigen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel.
Der Beschwerdeführer hat - wie bereits ausgeführt - zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak am 01.08.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Zur Stellungnahme ist zunächst zu bemerken, dass der Einfluss schiitischer Milizen und die von solchen Gruppierungen begangenen Menschenrechtsverletzungen bekannt sind und repräsentative Hinweise darauf den oben getroffenen Feststellungen entnommen werden können.
Soweit der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheitslage im Allgemeinen und bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und den Kämpfern des Islamischen Staates hinweist, wird der Beschwerdeführer auf den ihm bereits rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kann indes nicht erkennen, dass das diesbezügliche Vorbringen einschließlich der Ausführungen in der genannten Quelle für die Gewährung von internationalem Schutz von Relevanz wäre.
3.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).
Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.5. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
3.5.1. Über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg hat der Beschwerdeführer auf eine Bedrohung und Entführung sowie Folter durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq im Jahr 2014 verwiesen, wobei diese Gruppierung auch sein Fahrzeug bei einem Brandanschlag zerstört habe.
Zunächst ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht angelastet werden kann, dass der in Vorlage gebrachte Drohbrief den vollständigen Namen des Beschwerdeführers enthält. Die diesbezügliche - unter der Prämisse, wonach der Beschwerdeführer und dessen Verfolger sich nicht kannten - dargelegte Argumentation der belangten Behörde, dass es als realitätsfremd eingestuft werden müsste, dass sich die Anhänger der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq die Mühe machen hätten sollen, vor dem Verfassen des Drohschreibens die persönlichen Daten des Beschwerdeführers auszuforschen, erweist sich nämlich als rein spekulativ und unplausibel.
Die Zerstörung seines Fahrzeuges betreffend legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel vor. Wenn auch die aus dem Irak stammenden urkundlichen Beweismittel grundsätzlich mit größter Skepsis zu würdigen sind, zumal es jedenfalls eine notorische Tatsache darstellt, dass ihm Irak jedwede verfälschte Urkunde, sei es als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit vom Aussteller versehenem unrichtigen Inhalt, gegen Entgelt erhältlich ist, wie dies auch vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen regelmäßigen Länderberichten zum Irak wiederkehrend festgestellt wird, sodass eine solche Urkundenvorlage stets grundsätzlich mit größter Skepsis und jedenfalls nur in der Zusammenschau mit anderen Beweisquellen wie persönlichen Aussagen oder länderkundlichen Informationen zu würdigen ist, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass es außerhalb der Möglichkeiten der österreichischen Behörden und Gerichte liegt eine Verifizierung ihres Inhalts vor Ort durchführen zu lassen, so war aus diesen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers doch ein konsistentes Gesamtbild in der Form zu gewinnen und vor dem Hintergrund des notorischen Wissens um punktuell vorkommende Sprengstoff- und Brandanschläge auch denkbar, dass es im Jahr 2014 zu einem Brandanschlag gekommen ist, der auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers völlig zerstört hat.
Nicht feststellbar war aber im Lichte dieser Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers, ob es sich dabei um einen gezielten Anschlag auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers oder um einen Anschlag mit anderem Motiv und Ziel, von dem in Form sogenannter Kollateralschäden auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers mitbetroffen war, gehandelt habe. Zum einen war der Inhalt der vorgelegten Gerichtsanzeige größtenteils unleserlich (vgl. AS 47). Zum anderen war auch die mündliche Darstellung des behaupteten Bedrohungsszenarios dergestalt, dass Letzteres nicht als glaubhaft bewertet werden konnte. So legte der Beschwerdeführer auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Frage, wann sein Auto zerstört worden sei, widersprüchlich dar, sein Fahrzeug sei am Tag des Erhalts des Drohbriefs zerstört worden. Im folgenden Satz behauptete der Beschwerdeführer hingegen, dass sie sein Fahrzeug nach seiner Entführung demoliert hätten, was jedoch bedeuten würde, dass das Fahrzeug erst nach 48 Stunden - und nicht am Tag des Erhalts des Drohbriefes - in Brand gesetzt worden sei.
Ferner diente auch der vorgelegte Drohbrief nicht als Nachweis für die Richtigkeit der behaupteten Zerstörung des Fahrzeuges bzw. der geschilderten Bedrohung und Entführung durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq, zumal - abgesehen vom nicht-amtlichen und schon daher mit geringer Beweiskraft versehenen Charakter des Schriftstücks - sich der Beschwerdeführer in widersprüchliche und unplausible Behauptungen verstrickte.
Dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausreisegründe nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich für das Bundesverwaltungsgericht insoweit insbesondere durch einen zentralen inhaltlichen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers:
Hatte er bei der der Erstbefragung als Ausreisemotiv noch pauschal angegeben, dass er den Irak wegen der unsicheren Lage, des Bürgerkrieges und aus Angst vor den Milizen im Irak verlassen habe, so entfernte sich der Beschwerdeführer von dieser allgemeinen Darstellung in der Einvernahme vor der belangten Behörde (ebenso wie bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) gänzlich und rückte hierbei einen konkrete Bedrohung und Entführung samt Folter durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in den Vordergrund. Ohne das in der Beschwerde und der Stellungnahme angesprochene Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung zu verkennen, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. dazu VfGH U98/12 vom 27.06.2012 und VfGH vom 20.02.2014 U1919/2013), ist dies nicht nachvollziehbar - schließlich wäre es naheliegender, dass er den tatsächlichen - ihn persönlich betreffenden - Grund seiner Ausreise bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise geschildert hätte, anstatt sich auf die Darstellung der allgemeinen Lage zu beschränken. Der aufgezeigte Widerspruch ergibt sich nämlich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer erst in weiterer Folge (vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht) nähere Details zu dem bei der Erstbefragung nur in groben Zügen Geschilderten vorgebracht hätte, zu denen er bei der Erstbefragung gar nicht näher gefragt wurde, sondern vielmehr daraus, dass er danach konkrete Gründe ins Treffen führte, die er zuvor gar nicht erwähnt hatte. Es wird zwar- wie in der Beschwerde ausgeführt - nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer neben der unsicheren Lage und dem Bürgerkrieg auch seine Angst vor (schiitischen) Milizen erwähnte, es ist jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn tatsächlich eine konkrete - ihn betreffende - Bedrohung durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq herrschen würde, er dies nicht einmal rudimentär schon bei der Erstbefragung vorbrächte, sondern sich auf allgemeine Ausführungen beschränken würde, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen und er die Entführung und Folterungen nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend machen würde, weswegen nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden kann, sondern vielmehr der Eindruck entsteht, dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, zumal es sich hierbei entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 01.08.2016 auch nicht um Abweichungen bezüglich bloßer Randdetails handelt.
Im Übrigen war die belangte Behörde auch nicht angehalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Absatz 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.04.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).
Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens teilweise unterschiedlich gestaltete. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu tätigen, wie die Entführung vonstattenging. Der Beschwerdeführer führte zunächst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015 aus, dass vier oder fünf unbekannte Personen an die Tür geklopft hätten und er geöffnet habe. Man habe ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen und abgeführt (AS 97). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass vier bärtige Männer an der Tür geklopft, ihn gepackt, seine Augen mit einer Augenbinde verbunden und ihn in ein Auto gezerrt hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage. Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, den Ablauf seiner Flucht betreffend, widersprüchliche Aussagen tätigte. So schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass seine betrunkenen Bewacher zu zweit gewesen seien. Er habe Essen erhalten und diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. Diese Personen seien ihm nicht gefolgt (AS 99). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass vier oder fünf betrunkene Bewacher im Raum gewesen seien. Die Tür sei versperrt gewesen und sei er dann durch das Fenster hinausgesprungen. Zusätzlich divergieren die Angaben zu seinen Verletzungen. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.11.2015 aus dass beide Schultern gebrochen gewesen seien (AS 97). Aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging jedoch abweichend hervor, dass lediglich seine rechte Schulter ausgerenkt worden sei, wobei der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Knochenbrüche erlitten habe, in der Folge wiederum antwortete, dass seine rechte und linke Schulter ausgerenkt worden seien. Der Beschwerdeführer vermochte diese Vorbringensänderung nicht aufzuklären, weshalb er ehemals in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015 von zwei gebrochenen Schultern sprach und dies später in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abschwächte und lediglich eine bzw. zwei ausgerenkte Schultern erwähnte. In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abschließend zum Themenkomplex "Verletzungen" wiederum abweichend zu Protokoll gab, dass die Ärzte gemeint hätten, dass seine rechte Schulter ausgerenkt worden sei. Deshalb müsste der Arm ruhig gehalten werden. Seine linke Schulter sei nicht besonders verletzt gewesen. Eine stringente Schilderung der wesentlichen Fluchtgründe kann hier nicht erkannt werden.
Ein weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt sein Unvermögen dar, den vollständigen Namen seines Freundes zweifelsfrei zu benennen. Vom Beschwerdeführer wurde zwar zunächst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015 ein konkreter Name genannt. Der Beschwerdeführer beschränkte sich hierbei allerdings auf den Vornamen XXXX (AS 99), was bereits verwunderlich erscheint, wenn man bedenkt, dass diese Person dem Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern ein sicheres Versteck gegeben und den Beschwerdeführer sogar zu sich nach Hause mitgenommen haben soll. In weiterer Folge äußerte der Beschwerdeführer im Rahmen der durch den erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgeführten Befragung schließlich einen bzw. zwei völlig andere Namen, wie die folgende Passage aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung verdeutlicht: "RI:
Wie heißt dieser Freund? P: Ich kann mich nicht genau an den Namen meines Freundes erinnern. Ich nenne ihn XXXX , sein echter Name ist unaussprechlich, denn er heißt XXXX (P schreibt Namen des Freundes auf den Zettel auf.) XXXX ist Iraker, er ist Christ. Nachgefragt gebe ich an, dass der Name XXXX oft von Christen im Irak verwendet wird. RI: Kennen Sie auch den Familiennamen von XXXX ? P: Nein. Ich weiß nicht, wie er noch heißt. Es ist ein komplizierter Name, ich wusste ihn einmal, habe ihn aber vergessen." Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Freund dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einen sichereren Unterschlupf gewährte, hätte dem Beschwerdeführer zumindest der Vorname zweifelsfrei geläufig sein müssen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch keine gleichbleibenden Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts der Drohung tätigen. Während der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst - wie bereits zuvor in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.11.2015 (AS 99) - erklärte, dass er am 27. oder 28.03.2014 einen Drohbrief erhalten habe bzw. bedroht worden sei, gab er auf die Frage, wann sein letzter Arbeitstag gewesen sei, kurze Zeit später wörtlich zu Protokoll: "Es war Ende Juni, bevor ich bedroht wurde.", was wiederum bedeutet, dass der Beschwerdeführer das Drohschreiben nicht im März, sondern erst nach Ende Juni erhalten haben konnte.
Weitere Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls gegen die von ihm als ausreisekausal behaupteten Vorfälle. Mag es auch - wie in der Beschwerde ausgeführt (vgl. AS 147) - im Prinzip plausibel erscheinen, eine Person, von welcher man sich Informationen erhoffe, nicht zu töten, so hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits richtig erkannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum taktischen Vorgehen der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq wenig konsistent und insofern nicht überzeugend waren. So schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015 zunächst, dass diese schiitische Gruppierung Menschen töten würde und deren Tätigkeiten auf Youtube zu finden seien (AS 97). Auf einen entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer jedoch an, diese Personen würden keine Leute töten. Man habe ihn nur vertreiben wollen (AS 99). Aus Sicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und diesem folgend des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Angaben des Beschwerdeführers zur schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq insoweit widersprüchlich und nicht plausibel, was sich auch in den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt. Abweichend von seinen zuletzt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Ausführungen änderte der Beschwerdeführer seine Angaben in diesem Zusammenhang wiederum dahingehend ab, dass die schiitische Miliz ihm gegenüber sehr wohl eine Tötungsabsicht geäußert habe. Dementsprechend erklärte der Beschwerdeführer, dass die Milizen zu ihm gekommen seien und ihm gesagt hätten, dass er Sunnit wäre und sie ihn töten wollten. Als Ziel der Folter nannte der Beschwerdeführer schließlich ebenfalls die Tötung seiner Person. Einerseits hat der Beschwerdeführer die bereits dargestellte Diskrepanz in seinen Angaben zu vertreten. Andererseits ist nicht plausibel, dass die Angehörigen der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq den Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Tötungsabsicht nicht unmittelbar zu Beginn ermorden.
Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, seine Bewacher seien betrunken gewesen und hätten Alkohol konsumiert (AS 99), ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht mit der Zugehörigkeit zu einer radikalislamischen Milz vereinbar. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass Angehörige dieser Gruppierung ein derartiges Verhalten an den Tag legen, zumal dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass der Konsum von Alkohol im Irak bereits bei der allgemeinen Bevölkerung teilweise aus religiösen Gründen Ablehnung erfährt. Umso mehr gilt dies für die Anhänger der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq, zumal amtsbekannt ist, dass unter dem zunehmenden Einfluss schiitischer Extremisten nach 2003 beispielsweise Geschäfte oder Bars, in denen Alkohol verkauft wurde, zum Ziel von Angriffen wurden, woraufhin viele hätten schließen müssen. Aufgrund dieser fanatischen Ablehnung von Alkohol erscheint es nicht vorstellbar, dass sich die Bewacher des Beschwerdeführers in einem solch betrunkenen Zustand befunden haben sollen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich insoweit als im höchsten Maße unplausibel und folglich unglaubwürdig dar.
Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Stellungnahme vom 01.08.2016 nunmehr in neuerlicher Steigerung des Vorbringens vorbrachte, dass er auch aufgrund seiner liberalen Einstellung und seiner Freundschaften zu Christen Schwierigkeiten befürchte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Steigerung des Vorbringens in einem Kernpunkt der vorgebrachten Asylgründe ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe, hatte doch der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die umfassende Möglichkeit, sämtliche Ausreisegründe vorzubringen. Bei diesen erstmals in der schriftlichen Stellungnahme geschilderten Befürchtungen, handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vermutlich zu dem Zweck, um seinem Asylantrag - nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der durchgeführten Beschwerdeverhandlung - nochmals mehr Substanz zu verleihen.
Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine Anzeige bezüglich der angeblichen Entführung und Folter bei der Polizei erstattet, obwohl ihm dies ein Freund geraten habe und es naheliegend wäre, dass bei einer derartigen Bedrohungssituation Anzeige erstattet werden würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich behauptet, hinsichtlich seines ausgebrannten Autos eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, nicht jedoch hinsichtlich der Entführung und Folter. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und die Verfolgung von Straftaten durch die Justiz nur unzureichend erfolgt, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst erklärte, dass die Polizei seine Anzeige bezüglich des ausgebrannten Fahrzeuges vor Gericht gebracht habe. Mag es sich bei dem für das Verfahren des Beschwerdeführers im Irak zuständigen Richter - wie vom Beschwerdeführer geschildert - auch um einen Schiiten gehandelt haben, so erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass dieses Gerichtsverfahren zu keinem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis führte, wenn es diesem nicht möglich war, bezüglich des Vorfalles Zeugen namhaft zu machen. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die irakischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden und er deshalb auf die Erstattung einer Anzeige bezüglich seiner Entführung und Folter im Vorhinein verzichten könnte.
Dass der Beschwerdeführer im Übrigen das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er den Irak letztlich erst auf Anraten eines angeblichen Freundes verlassen hat, rundet das Bild, wonach es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um kein reales Ereignis handelt, ab.
Letztlich gibt es noch einen weiteren Aspekt, der für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht:
So wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich zu Protokoll gab, dass mit den Schleppern ausgemacht worden sei, dass man sie bis Österreich bringen müsse.
Weiters ist auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit. h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.
Vor dem Hintergrund, dass eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer den Irak primär aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
Zu den vom Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Original vorgelegten Dokument, welche einen von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq herrührenden Drohbrief zeigen soll, ist zunächst festzuhalten, dass es den Eindruck vermittelt, ausschließlich mit einem Textverarbeitungsprogramm erzeugt worden zu sein, zumal weder handschriftliche Ausführungen, noch Stempel und dergleichen ersichtlich seien. Das Bundesverwaltungsgericht muss schon deshalb zur Auffassung gelangen, dass die Herstellung eines solchen Dokuments jedermann mit einem geeigneten Textverarbeitungsprogramm möglich ist. Über Befragen stimmte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der ihm vorgehaltenen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach derartige Dokumente von jedermann hergestellt werden können, zwar nicht zu, er konnte diese Überlegungen aber auch nicht entkräften, sondern beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf einen Verweis auf seine Verletzungen und sein zerstörtes Auto.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorlage von derartigen Schreiben, welche von jedermann mit einem geeigneten Textverarbeitungsprogramm unter Heranziehung des öffentlich verfügbaren Logos einer Miliz hergestellt werden können, ohne das Dazutreten weiterer plausibler Aspekte im Vorbringen des Asylwerbers daher nicht geeignet, eine individuelle Gefährdung oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft zu machen. Solche plausiblen Aspekte konnten dem Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vorstehend eingehend erörtert - nicht entnommen werden, sodass die erwähnte Vorlage das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer anderslautenden Beweiswürdigung veranlasst.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass allein das Bestehen einer leichten Narbe am Körper des Beschwerdeführers bzw. von gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. AS 97 und 99 sowie die Aussagen zum Gesundheitszustand im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung) nichts an der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu ändern vermag, zumal eine Narbe bzw. eine gesundheitliche Beeinträchtigung zwar beweisen mögen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Verletzungen erlitten hat, ein Rückschluss auf eine einzige konkrete Ursache aufgrund vielfältigen Möglichkeiten der Entstehung ist jedoch nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Übrigen zwar nicht, dass grundsätzlich sichtbare Narben auf gewaltsame Einwirkungen durch Dritte hinweisen können und gutachterlich auf ihre Entstehungsursache zu überprüfen sind, jedoch erwies sich im gegenständlichen Fall das Vorbringen hinsichtlich der Übergriffe durch eine schiitische Miliz auf den Beschwerdeführer aus den zuvor dargelegten Gründen schon im Ansatz als nicht glaubwürdig, dass von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen und von der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragten Bestellung eines Sachverständigen zur Untersuchung dieser Verletzungsspuren Abstand genommen werden konnte.
Soweit der Beschwerdeführer versucht, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen durch eine schwere psychische Belastung und der Einnahme von Schlafmitteln zu begründen, so ist dieser Erklärungsversuch aus mehreren Gründen abzulehnen. So bestätigte der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, die Fragen des Einvernahmeleiters zu beantworten (AS 95). Auch die Fragen, ob er an schweren Erkrankungen leide oder derzeit Medikamente einnehme, verneinte der Beschwerdeführer und gab, abgesehen von Ausführungen zu seiner Schulterverletzung, einzig zu Protokoll, dass er gelegentlich eine Schlaftablette einnehmen würde (AS 97). In Übereinstimmung hiermit erklärte der Beschwerdeführer dann auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung lediglich, dass seine Psyche ein bisschen angeschlagen sei und er einmal dagegen eine Tablette genommen hätte. Die Frage, ob er wegen psychischer Probleme beim Arzt gewesen sei, wurde verneint. Mit dieser Argumentation lassen sich daher die Ungereimtheiten des Beschwerdeführers nicht erklären. Eine vorliegende Erkrankung ist nicht glaubhaft. Weder wurde in Österreich eine Behandlung durchgeführt, noch wurde vom Beschwerdeführer ein medizinisches Gutachten vorgelegt, aus welchem sich eine allfällige psychische Erkrankung oder eine gleichwertige Erkrankung ergibt bzw. wurde kein medizinischer Befundbericht übermittelt, welcher eine außergewöhnliche psychische Belastungssituation des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahmen diagnostiziert. Im Übrigen zeigen auch die Niederschriften der jeweiligen Befragung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf etwaige Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstige Anzeichen einer Müdigkeit seitens des Beschwerdeführers. Vielmehr sind die entsprechenden Protokolle klar strukturiert und wurden die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen von diesem auch in unbedenklicher Weise - der jeweiligen gestellten Frage entsprechend - beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem Argument der psychischen Erkrankung lediglich versucht, seine unplausiblen Angaben sowie die weiteren unkorrekten Angaben zu entkräften, eine Entkräftung dieser ihm aber aufgrund der vorigen Ausführungen nicht gelungen ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/1193, VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829 und VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080), im gegenständlichen Verfahren konnte jedoch weder eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden, noch handelt es sich bei den Ungereimtheiten im Vorbringen um geringfügige Unstimmigkeiten, sodass eine Rechtfertigung dieser mit dem unbescheinigt gebliebenen Vorbringen der psychischen Erkrankung jedenfalls ins Leere gehen muss.
Insoweit der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme vom 01.08.2016 auch argumentiert, er sei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund seiner Nervosität und Betroffenheit sowie seiner großen Sorge um seine Familie im Irak, nicht in der Lage gewesen, immer detaillierte Ausführungen zur Fluchtgeschichte zu treffen, so ist dieser Erklärungsversuch nicht plausibel, denn der Beschwerdeführer gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des Beschwerdeführers keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort - sei es vor der belangten Behörde, sei es vor dem Bundesverwaltungsgericht - aus den zuvor angeführten Gründen etwas zu verschweigen oder oberflächlich zu schildern, zumal der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben.
Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht ferner hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben, wie etwa dessen Schwiegereltern, bei denen auch die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses kann angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden. Ferner gibt es in Bagdad nach wie vor sunnitische Stadtviertel, welche als Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehen.
Gewaltakte und Anschläge in Bagdad gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen stark zunehmen. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte generelle Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses in Bagdad besteht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und es gelang dem Beschwerdeführer auch nicht, über bloße Mutmaßungen hinaus eine konkrete Bedrohungssituation zu vermitteln. Die schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein ist indes nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgung darzutun.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zusammenfassend nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch schiitische Milizen im Wege von Drohungen oder sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ferner ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq erhalten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit ein wahrheitswidriger, konstruierter Sachverhalt vorgetragen wurde.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seinen Heimatort aufgrund der sich insgesamt zuspitzenden Sicherheitslage verlassen hat, ohne dass er einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer aus den vorstehend im Detail erörterten Aspekten nicht gelungen, eine über die allgemein schlechte Sicherheitslage sowie die wirtschaftliche Lage in Bagdad und die dort vorherrschenden religiösen Spannungen hinausgehende, ihn betreffende Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
3.5.4. Zum in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellten Antrag, ein medizinisches Gutachten im Hinblick auf die Verletzungen des Beschwerdeführers einzuholen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht die Pflicht trifft, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028 mwN).
Angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen, welche das erkennende Gericht dazu veranlassen, von mangelnder Glaubwürdigkeit im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, ist die Einholung eines medizinischen Gutachten im Hinblick auf die Verletzungen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Einerseits wurde bereits dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer schon bei der Darlegung der im Zuge der angeblichen Entführung durch Folter erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Widersprüche verwickelte. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar nicht davon aus, dass Einzelheiten traumatischer Erlebnisse detailreich darzulegen sind, im Hinblick auf erlittene Verletzungen muss jedoch eine stringente Benennung dieser Verletzungen gefordert werden. Dem Beschwerdeführer ist dies nicht einmal im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen. Dazu tritt, dass das präsumtive Beweisthema (welches eine Präzisierung durch den Beschwerdeführer bei der Antragstellung im Übrigen nicht erfahren hat) sich lediglich auf die Frage beziehen kann, ob der Beschwerdeführer Verletzungen der behaupteten Art erlitten hat und ob derartige Verletzungen im Kontext des Vorbringens zu deren Herkunft plausibel sind. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von schiitischen Milizen bedroht und entführt wurde bzw. wer Urheber der behaupteten Verletzungen ist, kann mit dem begehrten Gutachten nichts gewonnen werden. Die Einholung des Gutachtens wäre demnach nicht einmal mittelbar dazu beitragen, Klarheit über die vom Beschwerdeführer behauptete asylrelevante Verfolgung seiner Person zu gewinnen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts mangelt es dem Beweisantrag in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt an der Erheblichkeit (vgl. VwGH 02.07.2015, Zl. 2013/16/0220), sodass diesem nicht zu folgen war.
3.5.5. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner religiösen Einstellung bzw. einer ihm unterstellten politischen Gesinnung drohen würde, haben sich weder im Verfahren ergeben, noch wurde ein entsprechendes, glaubhaftes Vorbringen erstattet. Es mag in diesem Zusammenhang im Kontext der länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak zutreffen, dass sunnitischen Moslems im Einzelfall eine Nähe zum sogenannten Islamischen Staat unterstellt werden kann. In Ansehung des Beschwerdeführers ist derartiges jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten.
3.5.6. Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandene politische Betätigung des Beschwerdeführers sowie die nicht vorhandenen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr einer Verfolgung im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer keiner von Repressalien bedrohten Volksgruppe und Religionsgemeinschaft angehört.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, zumal sich dessen sunnitische Schwiegereltern nach wie vor mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im Irak aufhalten und der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Bedrohungsszenario nicht behauptet hat (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.
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