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L516 2130424-1•BVwG L516 2130424-1
L516 2130424-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L516 2130424-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX [I. T.], vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.05.2016, GZ: 08114/ GF: 3792488 ABB Nr.: 3792488, beschlossen:
I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Der Beschwerdeführer hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.07.2016 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, seine Beschwerde vom 11.07.2016 gegen den angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice zurückzuziehen (OZ 4). Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).
2. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 30.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG in der Rechtsform des Beschlusses einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
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