W238 2120360-1•BVwG W238 2120360-1
W238 2120360-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W238 2120360-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Natascha GRUBER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH, Kärntnerring 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.12.2015, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 28.07.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2015 erstatteten - Gutachten vom 13.11.2015 wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition 1 (Zustand nach Bandscheibeneingriff L5/S1) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Unter einem wurden medizinische Beweismittel vorgelegt. In der Beschwerde wurde mit näherer Begründung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von weit mehr als 40 v.H. aufweise. Die Untersuchung durch den Sachverständigen sei unvollständig geblieben. Vorgelegte Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass zuzuerkennen.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Zwecks Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2016 um Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - ersucht.
6. Mit Eingabe vom 09.09.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er "per sofort die Beschwerde gegen das Bundessozialamt W238 2120360 zurückziehen" wolle.
7. Auf Nachfrage der Vorsitzenden des erkennenden Senats teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13.09.2016 telefonisch mit, dass die Zurückziehung der Beschwerde ohne Rücksprache mit der Kanzlei von ihrem Mandanten eingebracht worden sei, weil der Beschwerdeführer angenommen habe, die Beschwerde werde nicht zum Erfolg führen. Das Vollmachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer bleibe unbeschadet dessen aufrecht.
8. In weiterer Folge wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückziehung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und um Rückübermittlung des Verwaltungsaktes gebeten, da sich die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erübrigt hatte.
9. Am 30.09.3016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Von der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu dem am 16.09.2016 anberaumten Untersuchungstermin unentschuldigt nicht erschienen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Eingabe vom 09.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 09.09.2016 (vgl. zum Wortlaut der Erklärung Punkt I.6.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer - unter Anführung der Aktenzahl des Bundesverwaltungsgerichtes - die Beschwerde "gegen das Bundessozialamt" genannt, den bekämpften Bescheid aber nicht mit Passnummer und Datum bezeichnet hat, zumal mit der Eingabe unzweifelhaft der Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens bekundet wurde. Ein anderer Erklärungswert der in Rede stehenden Mitteilung erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde - schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Im Übrigen schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten gemäß § 10 Abs. 6 AVG nicht aus, dass der Vollmachtgeber (der durch die Bevollmächtigung somit weder partei- noch prozessunfähig wird) weiterhin Erklärungen im eigenen Namen abgibt (vgl. dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 24), also etwa ohne Mitwirkung des Vertreters wirksam eine Berufung zurückzieht (VwGH 29.03.1995, 90/10/0041) oder erhebt (VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336), ohne dass es darauf ankäme, ob er dabei anwaltlich vertreten ist (VwGH 29.03.1995, 90/10/0041; vgl. auch VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202).
Die vom Beschwerdeführer ohne Mitwirkung seines Vertreters abgegebene Erklärung ist demnach auch wirksam.
3.3. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 09.09.2016 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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