BVwG W146 2124540-2

W146 2124540-2Bundesverwaltungsgericht12.10.2016

Regest

Ausgangsverbot, Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfügung,<br/>Ersatzgeldstrafe, Präsenzdienst, Vollstreckbarkeit, vorzeitige<br/>Entlassung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 2124540-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2124540.2.00

Spruch

W146 2124540-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bataillonskommandanten, Panzerbataillon XXXX Kommando, vom 17.08.2016, XXXX, mit dem an Stelle des bis zu der Entlassung aus dem Grundwehrdienst nicht mehr vollstreckbaren Teiles der Disziplinarstrafe im Ausmaß von 14 Tagen Ausgangsverbot eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 253,66 trat, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) erhielt vom Militärkommando

XXXX einen Einberufungsbefehl. Der Spruch dieses Einberufungsbefehls lautet auszugsweise, wie folgt (im Original):

"Sie werden mit Wirkung vom 11.01.2016 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen und sind ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat.

Sie haben sich am 11.01.2016 bis spätestens 11:00 Uhr

bei(m) Kommando und Stabskompanie/Panzerbataillon XXXX

in XXXX, XXXX Kaserne, am Flugfeld

einzufinden."

2. Der BF stellte am 22.12.2015 einen Antrag, konkretisiert am 07.01.2016, auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes vom 11.01.2016 bis 10.07.2016.

3. Mit Bescheid vom 28.01.2016 wurde der Antrag des BF vom 22.12.2015, konkretisiert am 15.01.2016, abgewiesen.

4. Mit Bescheid vom 15.02.2016 wurde der Antrag des BF vom 10.02.2016 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 28.01.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

5. Am 11.01.2016 erschien der BF nicht zum Dienst und rückte erst am 02.03.2016 ein.

6. Am 02.03.2016 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet. Am 09.03.2016 wurde der BF als Beschuldigter von XXXX als Leiter der Amtshandlung niederschriftlich einvernommen, demnach habe er aufgrund schwerer familiärer Probleme am 11.01.2016 nicht einrücken können. Er habe versucht das dem Militärkommando XXXX mitzuteilen. Seine Bitte auf Verschiebung des Einrückungstermins sei jedoch abgewiesen worden. Er sei am 02.03.2016 zur Stabskompanie/Panzerbataillon XXXX eingerückt. Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Grundwehrdienst zu verweigern, sondern er habe nach einer alternativen Lösung gesucht.

7. Mit Disziplinarverfügung vom 09.03.2016, XXXX, wurde über den BF die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt. Der Spruch lautet wörtlich, wie folgt (im Original):

"Sie sind am 11. Jänner 2016 nicht zum Dienst gem. dem für Sie gültigen Einberufungsbefehl erschienen. Sie haben dadurch vorsätzlich gegen §7 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß §2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über Sie wird gemäß §46 HDG2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt."

Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

8. Der BF wurde vom 09.03.2016 bis 11.03.2016 stationär im Landesklinikum XXXX in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin betreut.

9. Am 14.03.2016 wurde ein Protokoll zur vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Wehrgesetz 2001 i. d.g.F. anlässlich einer militärischen Untersuchung aufgenommen, in dem die Dienstunfähigkeit des BF im Sinne des § 30 WG 2001 festgestellt wurde. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wurde durch den Militärarzt beim Militärkommando XXXX und XXXX bestätigt. Der BF stimmte seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst zu. Die Entlassungsformalität sowie die Außerstandbringung des BF erfolgten am 14.03.2016.

Der BF gab in einer Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG, BFBl. Nr. 27/1964 an, er habe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulshaften unreifen Zügen. Diese habe er schon seit mindestens 6 Monaten.

10. Am 15.03.2016 ergingen eine ärztliche Meldung sowie ein Endgutachten zur ärztlichen Meldung.

11. Mit Bescheid vom 14.03.2016 trat anstelle des mit Disziplinarverfügung verhängten Ausgangsverbots von 14 Tagen eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 253,66, dieser lautet (im Original):

"Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.03.2016, Zahl XXXX wurde über Sie die Disziplinarstrafe 14 Tage Ausgangsverbot verhängt. An Stelle des bis zu Ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst nicht mehr vollstreckbaren Teiles der Disziplinarstrafe im Ausmas von 14 Tage Ausgangsverbot tritt gem. § 50 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2, eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von €253,66.-."

12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2016, W146 2124540-1/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid wegen Unzuständigkeit gemäß § 27 VwGVG aufgehoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass keine res iudicata vorliege.

14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.08.2016 trat anstelle des mit Disziplinarverfügung verhängten Ausgangsverbots von 14 Tagen eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 253,66, der wie folgt lautet:

"Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.03.2016, Zahl XXXX wurde über Sie die Disziplinarstrafe 14 Tage Ausgangsverbot verhängt. An Stelle des bis zu Ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst nicht mehr vollstreckbaren Teils der Disziplinarstrafe im Ausmaß von 14 Tage Ausgangsverbot tritt gem. § 50 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2, eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von €253,66.-."

15. Mit Schreiben vom 05.09.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2016, W146 2124540-1, in diesem Fall schon entschieden habe und sie bräuchten ihm nicht noch einmal dasselbe "Schreiben" schicken. Weiters brachte er vor, er habe am 22.12.2015 einen Antrag gestellt, weil er am 11.01.2016 aufgrund von gesundheitlichen und familiären Problemen nicht einrücken habe können. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 28.01.2016, GZ XXXX, abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe er am 10.02.2016 "eine Beschwerde erhoben" und um eine Verschiebung gebeten. Auch diese sei mit Schreiben vom 15.02.2016, GZ XXXX, "abgewiesen" worden. Er sei am 02.03.2016 eingerückt. Nach einer Woche sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er sei drei Tage in der Psychiatrie in XXXX stationiert gewesen und sei am 13.03.2016 im Heeresspital (HSP) gewesen. Am 14.03.2016 sei er schließlich abgerüstet worden. Es würde feststehen, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, seinen Präsenzdienst nicht zu leisten, er habe alles in seiner Macht stehende getan, um eine Lösung zu finden. Er habe das Militärkommando um Hilfe und Unterstützung gebeten und habe stattdessen eine Geldstrafe bekommen. Er sei nicht in der Lage diese Strafe zu zahlen, weil er sich an "einem finanziellen Tiefpunkt" befinde.

16. Mit Schreiben vom 22.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde, eine Stellungnahme sowie den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Mit Disziplinarverfügung vom 09.03.2016, GZ XXXX, wurde über den BF die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt. Der Spruch lautet wörtlich, wie folgt (im Original):

"Sie sind am 11. Jänner 2016 nicht zum Dienst gem. dem für Sie gültigen Einberufungsbefehl erschienen. Sie haben dadurch vorsätzlich gegen §7 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß §2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über Sie wird gemäß §46 HDG2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 14 Tagen verhängt."

Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 14.03.2016 wurde die Dienstunfähigkeit des BF gemäß § 30 WG 2001 festgestellt und er wurde aus dem Wehrdienst vorzeitig entlassen.

Mit Bescheid vom 17.08.2016 trat anstelle des mit Disziplinarverfügung verhängten Ausgangsverbots von 14 Tagen eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 253,66, dieser lautet (im Original):

"Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 14.03.2016, Zahl XXXX wurde über Sie die Disziplinarstrafe 14 Tage Ausgangsverbot verhängt. An Stelle des bis zu Ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst nicht mehr vollstreckbaren Teils der Disziplinarstrafe im Ausmaß von 14 Tage Ausgangsverbot tritt gem. § 50 Abs. 1 des Heeresdiszipliniargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2, eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von €253,66.-."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtet, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, von Bedeutung:

"Ersatzgeldstrafe

§ 50. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:

1. 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und

2. 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden."

Der VwGH hat folgende einschlägige Aussage zur entschiedenen Sache getroffen:

Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH vom 18.03.1974, 1078/73).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den angefochtenen Bescheid vom 17.08.2016, mit dem eine Ersatzgeldstrafe anstelle des Ausgangsverbots trat.

Soweit der BF in seinem Beschwerdevorbringen ausführt, es sei nie seine Absicht gewesen, seinen Präsenzdienst nicht abzuleisten, vielmehr habe er alles in seiner Macht stehende getan, um eine Lösung zu finden, wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Umwandlung des Ausgangsverbots in eine Ersatzgeldstrafe ist. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, war ausschließlich Gegenstand der Disziplinarverfügung.

Der BF brachte in der Beschwerde vor, er habe das Militärkommando um Hilfe und Unterstützung gebeten und habe stattdessen eine Geldstrafe bekommen. Er sei nicht in der Lage diese Strafe zu zahlen, weil er sich an "einem finanziellen Tiefpunkt" befinde.

Zu prüfen ist demnach, ob die Umwandlung des Ausgangsverbots in eine Ersatzgeldstrafe zu Recht erfolgte.

Im Zeitpunkt der Fällung der Disziplinarverfügung war nicht abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach § 50 Abs. 1 HDG 2014 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann. Auch wurde die Disziplinarverfügung nicht erst nach der Entlassung des BF gefällt, weshalb weder ein Fall des § 50 Abs. 2 noch des Abs. 3 HDG 2014 vorliegt.

Einschlägig ist daher § 50 Abs. 1 HDG 2014. Am 09.03.2016 wurde ein Ausgangsverbot in der Höhe von 14 Tagen verhängt. Am 14.03.2016 wurde die Dienstunfähigkeit des BF gemäß § 30 WG 2001 festgestellt und er wurde aus dem Wehrdienst vorzeitig entlassen, weshalb das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nicht vollstreckt werden konnte.

Die Umwandlung des Ausgangsverbots erfolgte daher zu Recht.

Weiters liegt keine entschiedene Sache vor: Bereits im Erkenntnis vom 29.07.2016, W146 2124540-1/3E, wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass der Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben war, nicht zur Folge hat, dass in dieser Angelegenheit res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Dadurch, dass nunmehr und erstmalig der Bescheid von der belangten Behörde erlassen wurde, liegt eine wesentliche Änderung des Sachverhalts und daher keine res iudicata vor.

Es wird jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Heerespersonalamt eine Zahlung in Raten gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 zu beantragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2014 (Ro 214/07/0053) ausgesprochen, dass trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. auch 16.10.2014, Ro2014/21/0045). Angesichts der klaren Bestimmung des § 50 Abs. 1 HDG 2014 ist daher eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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