BVwG W136 2129849-1

W136 2129849-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016

Regest

belangte Behörde, Einbringungsstelle, Postlauf, Rechtsmittelfrist,<br/>verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2129849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2129849.1.00

Spruch

W136 2129849-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , gegen das am 17.06.2016 mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis des Gardekommandanten betreffend Verhängung einer Geldbuße beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 31 Abs. 1 VwGVG als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Unteroffizier in einem zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheer (Beamter der Verwendungsgruppe MZUO 2). Er führt den Dienstgrad Wachtmeister und versieht Dienst bei der XXXX .

2. Am 17.06.2016 wurde nach einer mündlichen Verhandlung vom Disziplinarvorgesetzten das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet und über den BF eine Geldbuße in der Höhe von € 50.- verhängt wurde. Die rudimentär handschriftlich geführte Verhandlungsschrift über eine halbe Seite gibt stichwortartig die Verantwortung des BF zu einzelnen Vorwürfen wieder, der Inhalt des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses, das gemäß § 62 Abs. 4 HDG 2014 am Schluss der Verhandlungsschrift protokolliert wurde, gibt lediglich den Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses wieder, enthält jedoch keine nähere Begründung.

4. Dagegen erhob der BF Beschwerde, beantragte das Verfahren einzustellen und die Strafe aufzuheben. Begründen wurde ausgeführt, dass er seinen Dienst gerne und motiviert verrichte, es jedoch insbesondere in der Anfangsphase bei der Ausbildung von Grundwehrdienern mit sehr vielen Überstunden zu Sachverhalten käme, die noch keine Pflichtverletzung sondern entschuldbare Fehlleistungen darstellen würden, auf die in einem Gespräch vom Kommandanten mit einer Belehrung oder Ermahnung reagiert werden könnte. Einzelnen Vorwürfen trat er auch insofern entgegen, als er diese gar nicht begangene habe oder diese keine Dienstpflichtverletzung darstellen würde.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass der BF seine Beschwerde am 01.07.2016 um 23:20 Uhr beim OvT im Bereich der Wache der XXXX eingebracht habe, nach Ansicht der belangten Behörde somit nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Die belangte Behörde habe die Beschwerde auf dem Postweg innerhalb der Kaserne am 05.07.2016 erhalten.

6. Dieser Umstand wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, vorgehalten.

7. Mit Note vom 23.09.2016 bestätigte der BF, dass er seine Beschwerde fristgerecht am 01.07.2016 abgegeben habe, für Verzögerungen innerhalb der Kaserne sei er nicht verantwortlich, er betone die fristgerechte Einbringung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage. Zu den dem BF als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Sachverhalten können mangels ordnungsgemäßer Verhandlungsschrift und mangels rechtskonformer Beurkundung des Inhalts des Erkenntnisses keine Feststellungen getroffen werden, was jedoch im Hinblick darauf dass die Beschwerde als verspätet zurück zu weisen war, entbehrlich ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

2.2. Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung

2.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 von Bedeutung:

"§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

.........

§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt

zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das

Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an,

so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

........"

2.2.2. Im vorliegenden Fall war entsprechend den oben angeführten Bestimmungen die Beschwerde innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist, die mit der mündlichen Verkündung des Bescheides am 17.06.2016 in Gang gesetzt wurde, bei der der bescheiderlassenden Behörde, in diesem Fall beim Kommandanten der Garde als Disziplinarvorgesetzten einzubringen.

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Berufung bei der gesetzlichen Einbringungsstelle eingelangt ist (VwGH vom 19.06.1970, Zl. 1363/69).

Nachdem der BF seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist (Freitag, 1. Juli 2016) kurz vor 24:00 Uhr beim Offizier vom Tag jener Kaserne, in der unter anderem die belangte Behörde ihren Sitz hat, eingebracht hat, diese Beschwerde aber erst am Dienstag danach, somit vier Tage später, bei der belangten Behörde eingetroffen ist, wäre die Beschwerde nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn entweder der "Postlauf" innerhalb der Kaserne nicht in die Frist einzurechnen wäre oder aber das die Beschwerde entgegennehmende Organ "Offizier vom Tag" der belangten Behörde zuzurechnen wäre.

2.2.3. Die zuerst genannte Ansicht scheint der BF zu vertreten, wenn er im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs vermeint, dass Verzögerungen innerhalb der Kaserne ihm nicht zuzurechnen wären. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend, da die in § 33 Abs. 3 AVG vorgesehene Nichteinrechnung des Postlaufs in die Frist lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des ZustG ausgelöst wird (vgl. VwGH vom 15.11.2012, Zl. 2012/17/0219 ).

2.2.4. Gemäß § 20 Abs. 3 ADV obliegt die Einteilung des Offiziers vom Tag (OvT) dem Kasernkommandanten und untersteht der OvT für die Dauer seines Dienstes. dem Kasernkommandanten. Gemäß § 19. Abs. 1 ADV ist der Kasernkommandant der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres und hat den inneren Wachdienst, den Bereitschaftsdienst und den Dienst vom Tag zu regeln und alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Nachdem im gegenständlichen Fall der Kommandant der Garde als bescheiderlassende Behörde "Disziplinarvorgesetzter" jedoch nicht der "ADV-Kasernkommandant" ist, ist der OvT auch nicht sein Hilfsorgan, weshalb eine Entgegenahme einer Beschwerde durch diesen nicht der bescheiderlassenden Behörde zuzurechnen ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesem Punkt gerade von jenem Fall, bei dem der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtzeitigkeit einer beim Chargen vom Tag eingebrachten Berufung gegen ein vom des Einheitskommandanten als Disziplinarbehörde erlassenes Erkenntnis ausgegangen ist, da ein bei einem Hilfsorgan oder einem Hilfsapparat einer Behörde eingebrachtes Rechtsmittel als bei dieser eingebracht anzusehen ist (vgl. VwGH vom 21.04.1994, Zl. 93/09/0500).

Da jedoch der OvT im vorliegenden Fall kein Hilfsorgan des Gardekommandanten (Anm.: sondern des vom Gardekommandanten verschiedenen Kasernkommandanten) ist, galt die Beschwerde durch Übergabe an diesen nicht als bei der belangten Behörde als Einbringungsstelle bewirkt.

Nach dem Gesagten war daher die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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