BVwG W129 2115121-1

W129 2115121-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016

Regest

Bindungswirkung, ruhegenussfähige Bundesdienstzeit,<br/>Ruhestandsversetzung, Schwerarbeitszeiten, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 2115121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2115121.1.00

Spruch

W129 2115121-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian MITTERBACHER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.07.2015, Zl. P6/62660/2015, betreffend Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 15b BDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bereits rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015, P6/4078/2014, wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zum Stichtag 31.01.2015 31 Schwerarbeitsmonate aufweist.

2. Am 15.06.2015 erklärte der Beschwerdeführer, mit Ablauf des 31.08.2015, Pensionsstichtag 01.09.2015, gemäß § 15b BDG 1979 in den Ruhestand überzutreten.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 10.07.2015 wurde diese Erklärung mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer das notwendige Mindestausmaß von 120 Schwerarbeitsmonaten für die Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG 1979 nicht erreicht habe.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 28.08.2015, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Behörde habe weder Ermittlungen noch Feststellungen über die tatsächliche Anzahl Schwerarbeitsmonaten des Beschwerdeführers getätigt, kein Parteiengehör gewährt und auch nicht den Erlass zu den Ausnahmebestimmungen von der Schwerarbeit beachtet. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich" an mindestens 15 Tage im Monat Tätigkeiten im wachspezifischen Außendienst verrichtet habe. Trotz der dafür erhaltenen Gefahrenzulage sei dem Pensionsantrag nicht entsprochen worden.

5. Mit Schreiben vom 22.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - vor, wo das Konvolut am 01.10.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass mit bereits rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015, P6/4078/2014, festgestellt wurde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zum Stichtag 31.01.2015 31 Schwerarbeitsmonate ausweist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

Der angefochtene Bescheid wurde am 03.08.2015 zugestellt und die Beschwerde am 31.08.2015 zur Post gegeben. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.

Zu A)

3.3. § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:

"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

Im vorliegenden Fall war für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 ausschließlich die Anzahl der vorhandenen Schwerarbeitsmonate ausschlaggebend. Es wurden die gemäß dem vorangegangenen rechtskräftigen Bescheid vom 10.02.2015 nach § 15b Abs. 3 BDG 1979 festgestellten 31 Schwerarbeitsmonate dem nun gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt.

Dieser erste, bereits rechtskräftig gewordene Bescheid vom 10.02.2015 stellte für das Bundesverwaltungsgericht eine rechtskräftige Entscheidung in einer Vorfrage dar, es ist bei seiner Entscheidung - wie auch die belangte Behörde - daran gebunden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 16 sowie auch § 38 Rz 26). Die in der gegenständlichen Beschwerde geäußerten rechtlichen Bedenken gegen den Inhalt dieses ersten Bescheides hätten vielmehr im damaligen Verwaltungsverfahren bzw. im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den ersten Bescheid vom 10.02.2015 geltend gemacht werden müssen. Da sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Anzahl der Schwerarbeitsmonate bezieht, ist auf dieses hier nicht weiter einzugehen.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe im gegenständlichen Verfahren kein Parteiengehör hinsichtlich der 31 Schwerarbeitsmonate erhalten, so ist ihm entgegen zu halten, dass er den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 10.02.2015 nachweislich entgegengenommen und den Inhalt folglich gekannt hat; es liegt somit kein Verstoß gegen das aus § 45 Abs 3 AVG abzuleitende Überraschungsverbot vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 27).

Zusammengefasst ist die belangte Behörde somit zu Recht vom Vorliegen von (lediglich) 31 Schwerarbeitsmonaten und somit vom Nicht-Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15b BDG für eine Versetzung in den Ruhestand bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon 120 Schwerarbeitsmonaten, nach der Vollendung des 18.Lebensjahres ausgegangen.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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