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W103 2109247-1•BVwG W103 2109247-1
W103 2109247-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit
W103 2109247-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling, diese vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zl. 1016028210-14556459, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung im Beisein einer Rechtsberaterin durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Madhibaan sowie der moslemischen/sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt XXXX zu stammen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2013 gefasst und seinen Herkunftsstaat im Dezember 2013 per Flugzeug verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verlassen zu haben. Sein Bruder habe eine Frau geheiratet, welche er nicht hätte heiraten dürfen, da sie einer Minderheit zugehören und in Somalia diskriminiert würden. Die Angehörigen der Freundin seines Bruders hätten diesen am 19.09.2013 getötet und geplant, den Beschwerdeführer ebenfalls zu töten. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen, darüberhinausgehende Fluchtgründe habe er nicht.
Am 30.04.2014 fand eine ärztliche Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers statt, der diesbezügliche Befund langte am 02.05.2014 bei der Behörde ein. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in der Folge am 06.05.2014 zugelassen. Am 16.05.2014 langte eine Weitergabe der Vollmacht der XXXX an die XXXX bei der Behörde ein.
Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Nach Befragung zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich nahm die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers den folgenden Verlauf:
"(...)
LA: Gehören Sie einem bestimmten Stamm oder einer bestimmten Volksgruppe an?
AW: Ich gehöre den Mahdiban an.
LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen?
AW: Nein.
LA: Woher wissen Sie, dass Sie am XXXX geboren sind?
AW: Meine Mutter hat mir das gesagt.
LA: Wann hat Ihre Mutter Ihnen das gesagt?
AW: Schon als kleines Kind.
LA: Besitzen Sie sonstige Identitätsdokumente (Geburtsurkunden, Zeugnisse...)?
AW: In Somalia ist es nicht wichtig, man hat so etwas nicht.
LA: Können Sie sonstige Dokumente (Zeugnisse, ....) vorlegen?
AW: Nein.
LA: Können sie lesen und schreiben?
AW: Nicht ganz richtig, ich kann gerade noch schreiben.
LA. Wo haben Sie das Bisschen Schreiben gelernt?
AW: Ich lernte es von meinem Bruder.
LA: Welche Schulen haben Sie besucht?
AW: Ich habe keine Schule besucht.
LA: Was haben Sie stattdessen gemacht?
AW: Ich war nur zu Hause.
Befragt gebe ich an, dass ich immer zu Hause war.
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
AW: Nein.
FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen:
LA: Bitte nennen sie den Namen ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!
AW: Meine Mutter ist verstorben. Mein Vater und meine 7 lebenden Geschwister sind in Somalia. Wo sie sich derzeit aufhalten, ist mir unbekannt.
LA: Wo halten sich Ihre Eltern und Geschwister aktuell auf?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
AW: Ca. Oktober 2013.
LA: Wie ist Ihre Mutter gestorben?
AW: Wir wurden angegriffen, sie wurde am Kopf verletzt und ist an den Verletzungen verstorben.
LA: Um welchen Angriff handelte es sich?
AW: Mein Bruder hat ein Mädchen aus Liebe entführt. Die Familie der Freundin meines Bruders wurde wütend und griffen uns an.
LA: Wie bestreiten Ihre Eltern den Lebensunterhalt in der Heimatregion?
AW: Mein Vater hat gearbeitet.
LA: Hat Ihr Vater bei Ihnen gelebt?
AW: Ja die gesamte Familie hat zusammen gelebt.
LA: Wenn Sie sagen, dass Sie nicht wissen wo sich Ihre Familie derzeit aufhält, wie meinen Sie das?
AW: Wir gehören einer Minderheit an. Durch den Angriff hat sich meine Familie bedroht gefühlt und ist geflüchtet.
LA: Wann war dieser Vorfall?
AW: Im September 2013.
LA: Haben Ihre Familienangehörigen die Absicht nach Österreich zu kommen?
AW: Ich weiß nicht einmal wo sie sind.
LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland?
AW: Vermutlich schon, ich kenne sie aber nicht.
LA: Wo genau halten sich diese Angehörigen aktuell auf?
AW: Sie siedeln nicht in bestimmten Gegenden. Wir als Minderheit siedeln uns überall in Somalia an.
LA: Bitte erzählen Sie ein wenig über Ihr Leben in Somalia.
AW: Mein Vater arbeitete als Kraftfahrer für seinen Freund und konnte die Familie dadurch unterhalten. Meine Mutter war Hausfrau und hat nie gearbeitet. Wir Kinder waren zu Hause.
LA: Wo und wie lebten Sie und Ihre Familie?
AW: Wir haben in einem traditionellen Zelthaus gelebt.
LA: Haben Sie immer an dem selben Ort gelebt?
AW: Ja, ich bin dort geboren und aufgewachsen.
LA: Haben Sie in einem anderen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige, z.B. auch in
Österreich?
AW: Wie bereits gesagt, ich weiß es nicht.
LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren Eltern oder Angehörigen, z.B. per Telefon, E-Mail, Skype usw.?
AW: Nein.
LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?
AW: Wir haben normal gelebt.
FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort:
LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummern)!
AW: Wir lebten in der Stadt XXXX, in der Gegend XXXX.
LA: Bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?
AW: Im 12. Monat des letzten Jahres.
LA: Haben Sie immer an ihrem Heimatort gelebt?
AW: Ja.
LA: Wann genau haben Sie Somalia verlassen?
AW: Im 12. Monat 2013.
LA: Sind Sie nun das erste Mal im Ausland?
AW: Ja.
LA: Als Sie Somalia verlassen haben, lebte Ihre Familie noch an Ihrem Wohnort?
AW: Bei meiner Ausreise waren sie noch zu Hause.
LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien,
Firmen, Geschäfte, ... wo) im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: Das weiß ich nicht, ich bin unterstützt worden.
LA: Von wem?
AW: Ein Freund meines Vaters mit Hilfe dessen Schwester.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
AW: Nein.
LA: War Österreich immer Ihr Zielland?
AW: JA.
LA: Warum?
AW: In Italien habe ich erfahren, dass Österreich besser ist als anderswo.
FRAGEN zum Fluchtgrund:
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland?
AW: Mein Bruder hat ein Mädchen aus Liebe entführt. Weil wir einer Minderheit angehören dürfen wir nicht mit anderen höheren Stammesangehörigen mischen.
Das Mädchen gehörte zur Volksgruppe der DHULBAHANTE. Die Angehörigen erfuhren, wo mein Bruder sich mit der Freundin aufhält. Dort haben Sie meine Bruder zusammengeschlagen und verletzt. Mein Bruder wollte sich wehren und hat jemanden mit einem Messer getötet.
LA: Wen hat er getötet?
AW: Jemanden von der Familie des Mädchens.
LA: Weiter bitte:
AW: Auch mein Bruder wurde dort getötet. Dann kam ein Angehöriger zu uns nach Hause und schlugen meine Mutter zusammen. Obwohl sie durch den Angriff meine Mutter so schwer verletzt haben und sie durch die schweren Verletzungen ums Leben kam, wollten sie uns erneut angreifen.
Ich bin dann geflüchtet mit Hilfe der Freunde meines Vaters und wie ich erfuhr, dass mein Vater und meine Geschwister auch geflohen sind
LA: Von wem haben Sie das erfahren?
AW: Genau kann ich es nicht sagen. Mir hat der Freund meines Vaters das gesagt.
LA: Wann hat er Ihnen das gesagt?
AW: Im November 2013.
LA: Das kann aber so nicht ganz stimmen. Sie sagten zuvor, dass Sie erst im Dezember 2013 das Land verlassen haben. Erklären Sie sich dazu:
AW: Somalia habe ich endgültig Dezember 2013 verlassen. Als ich aber erfuhr, dass mein Vater und meine Geschwister auch geflohen sind, das war Ende November Anfang Dezember 2013, war ich noch in Somalia.
LA. Wo haben Sie sich aufgehalten, bevor Sie Somalia endgültig verlassen haben?
AW: Im Haus der Schwester, des Freundes meines Vaters.
LA: Können Sie sich an das genaue Datum erinnern, wann der Vorfall war, an dem Ihr Bruder getötet wurde?
AW: Ich kann es nicht genau sagen, wie bereits erwähnt, ca. Mitte bis Ende September 2013.
LA: Sie haben in Ihrer Erstbefragung ein genaues Datum genannt:
AW: Es kann sein, aber es ist im September 2013 passiert.
LA: Wo wurde Ihr Bruder getötet?
AW: In XXXX.
LA: Wo hat er sich zu dieser Zeit aufgehalten?
AW: In einer Wohnung haben sie sich versteckt?
LA: Wie kann man sich "Wohnung" vorstellen?
AW: Ein Haus mit 2 Zimmern.
LA: Wem gehörte dieses Haus?
AW: Einem Freund meines Bruders.
LA: Wie ging es weiter, nachdem Ihr Bruder ermordet wurde?
AW: Frauen, die diesem Mädchen angehören, kamen zu uns nach Hause und schlugen meine Mutter zusammen.
LA: War das Mädchen eigentlich einverstanden?
AW: Ja.
LA: Waren Sie damals anwesend?
AW: Bei meinem Bruder war ich nicht dabei, als meine Mutter zusammengeschlagen wurde, war ich dabei.
LA: Was ist mit Ihrem verstorbenen Bruder danach passiert?
AW: Er ist begraben worden?
LA: Von wem ist er begraben worden?
AW: Von meinem Vater und dessen Freund.
LA. Wurde Ihre Mutter ins Spital gebracht?
AW: Nein.
LA: Wie viele Frauen waren das, die Ihre Mutter zusammengeschlagen haben.
AW: Um die 10 Frauen.
LA: Was haben Sie gemacht, als Sie das gesehen haben?
AW: Ich konnte nichts machen. Sie haben meine Mutter schwer verletzt und dann sind sie gegangen.
LA: Zu welcher Tageszeit war das?
AW: Gegen Vormittag.
LA: Wer war noch aller zu Hause zu dem Zeitpunkt?
AW: Ich und meine Geschwister. Mein Vater war nicht zu Hause.
LA: Wie alt war Ihr Bruder XXXX, als er gestorben ist?
AW: Ich kann mich nicht erinnern, er war älter als ich.
LA: Erzählen Sie noch ein wenig mehr von
AW: Es kamen ca. 10 Frauen zu uns nach Hause. Wir waren drinnen. Die kamen urplötzlich, stürmten rein und gingen auf meine Mutter los. Nach einigen Minuten gingen sie wieder weg.
LA: Was waren Ihre persönlichen Eindrücke?
AW: Ich kann mich erinnern, als meine Mutter geblutet hat und dass die Frauen wütend waren und noch weiter schlagen wollten.
LA: Wie lange hat das Ganze gedauert und warum sind die Frauen danach so schnell wieder weg.
AW: Wie gesagt nur einige Minuten, den Grund warum sie wieder gegangen sind weiß ich nicht.
LA: Wie schwer war die Verletzung Ihrer Mutter nach Ihrer Einschätzung.
AW: Sie haben mit Metallstangen auf den Kopf meiner Mutter geschlagen. Sie war regungslos.
LA. Warum wurde Ihre Mutter nicht in ein Krankenhaus gebracht?
AW: Wir hatten kein Geld, finanziell war es nicht möglich.
LA: Wer hat sie denn behandelt?
AW: Wäre sie medizinisch versorgt worden, hätte sie vermutlich überlebt.
LA: Haben Sie und Ihre Geschwister nicht versucht, Ihrer Mutter zu helfen?
AW: Es waren viele Frauen und wir waren jünger, meine übrigen Geschwister waren noch jünger als ich, wir haben uns das nicht zugetraut.
LA: Wurden Sie selbst jemals bedroht?
AW: Ich gehöre zu meiner Familie, die auch bedroht sind.
LA: Wenn Sie erwähnen, dass Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme haben, wie äußerten sich diese?
AW: Allgemeine Probleme hatten wir. Zum Beispiel; ich konnte nicht die Schule besuchen, weil wir dort beschimpft und diskriminiert werden, tägliche Diskriminierungen erleben musste.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
AW: Dass mein Bruder und meine Mutter getötet wurden.
LA: Gab es die Möglichkeit, dass man sich an die Polizei wendet?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Dort gibt es nicht die Möglichkeit zur Polizei zu gehen, weil es dort sowas nicht gibt.
LA: Wie sind Sie aus Somalia ausgereist?
AW: Die Schwester, namens XXXX des Freundes meines Vaters hat mich bis in die Türkei gebracht.
LA: Mit welchen Personaldokumenten sind Sie ausgereist?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Was ist dann mit XXXX geschehen.
AW. In einer Wohnung lebten wir ca. ein Monat zusammen.
Befragt gebe ich an, dass wir danach gemeinsam mit einem Boot nach Griechenland gefahren sind.
LA. Wissen Sie, wo sie sich jetzt aufhält?
AW: Das weiß ich nicht.
Befragt gebe ich an, dass sie für mich die weitere Reise mit Hilfe eines Schleppers organisiert hat.
LA: Was befürchten Sie nun?
AW: Ich bin in Österreich und habe nichts zu befürchten.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
AW: Meinen Fluchtgrund habe ich Ihnen genannt. Dazu gebe ich an, dass ich allgemeine Probleme hatte aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit, sprich Beschimpfungen, Diskriminierungen, Beleidigungen.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/ Religionsausübung Probleme im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Ich werde getötet.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet?
AW: Nein, weil ich woanders niemanden habe. Wir sind in XXXX geboren und aufgewachsen, wir kennen uns woanders nicht aus.
LA: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein.
(...)"
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.
Mit Eingabe vom 25.11.2014 wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungahme zu den ihm anlässlich seiner Einvernahme ausgehändigten Länderberichten sowie zu dessen Volksgruppe eingebracht (zum detaillierten Inhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 141 bis 143).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2015, Zl. 1016028210-14556459, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 157) und traf Feststellungen zur Lage in Somaliland (vgl. die Seiten 14 bis 30 des angefochtenen Bescheides).
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer als Gründe seiner Ausreise angegebenen Umstände als nicht glaubwürdig erwiesen hätten und nicht habe festgestellt werden können, dass diesem im Herkunftsstaat eine Verfolgung aus Gründen der "Rasse", politischen Einstellung oder Religionszugehörigkeit drohe. Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:
"(...)
Ihre Identität steht nicht fest, zumal Sie bis zur Bescheiderlassung keine als echt zu klassifizierenden heimatstaatlichen Personaldokumente in Vorlage brachten.
Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar.
Die Feststellungen zur Ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren.
Ihre Angaben zu Ihrem persönlichen Umfeld (Familienverhältnisse, Schulbildung, Sprachkenntnisse, Beruf, Fluchtweg) wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen bzw. ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung Ihrer Person.
Die Feststellung, dass Ihre Mutter verstorben ist und dass Sie über den derzeitigen Aufenthalt Ihres Vaters und Ihrer Geschwister keine Kenntnis haben, zumal Sie seit Ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihnen pflegen, ergibt sich aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.
(...)
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).
Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen Gefährdungslage Ihrer Person in Somalia erfüllt diese Anforderungen jedoch in keinster Weise.
Die ho. Behörde geht aus folgenden Gründen davon aus, dass Ihr Vorbringen unglaubwürdig ist:
Zu Ihrem Fluchtgrund befragt, brachten Sie zusammengefasst vor, dass Ihr Bruder als Zugehöriger des Stammes der Mahdibaan mit einem Mädchen des Clans der Dhulbahante eine unerlaubte Beziehung eingegangen wäre. Ihr Bruder hätte innerhalb einer Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang ein Mitglied der Familie des Mädchens getötet und wäre von deren Angehörigen selbst getötet worden. Danach wäre die Lage insoweit eskaliert, als Mitglieder der Angehörigen des Mädchens zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Ihre Mutter erschlagen hätten. Sie hätten sich dadurch bedroht gefühlt und wären daraufhin vom Freund Ihres Vaters nach XXXX mitgenommen worden, von wo aus letztendlich Ihre Ausreise organisiert worden wäre.
Während Ihres Aufenthalts in XXXX hätten Sie erfahren, dass auch Ihr Vater und Ihre Geschwister geflüchtet sind.
Ihr Vorbringen war schon deshalb nicht glaubhaft, zumal sich Ihre Ausführungen äußerst farblos und karg gestalteten und blieben Sie in Ihren Schilderungen sehr oberflächlich. Selbst auf Nachfragen gaben Sie nur sehr knappe und ausweichende Antworten und verwickelten sich immer wieder in Widersprüche.
Was Ihre Angabe zum Zeitpunkt der Ermordung Ihres Bruders betrifft, so erschien es nicht plausibel, warum Sie in Ihrer Erstbefragung ein konkretes Datum, nämlich den 19.09.2013 nannten, jedoch vor dem BFA am 11.11.2014 hierzu keine genauen Angaben mehr tätigen konnten, sondern lediglich meinten, dass es im September 2013 passiert wäre.
Auch zu den Umständen rund um den Vorfall bei Ihnen zu Hause, wobei Ihre Mutter alsbald ihren Verletzungen erlegen sein soll, waren Sie nicht in der Lage ein lebensnahes Bild zu vermitteln. Sie nannten auch auf Nachfragen keinen genauen Zeitpunkt, erwähnten lediglich, dass es an einem Vormittag gewesen sei, als ca. 10 Frauen in Ihr Elternhaus stürmten und mit Metallstangen auf Ihre Mutter einschlugen. Das ganze hätte nur einige Minuten gedauert.
Überdies waren Ihre Schilderungen zu dem Vorfall derart emotionslos, dass Ihre Geschichte nicht glaubhaft nachvollziehbar erschien.
In Hinblick auf einen Angriff auf die eigene Mutter müsste dieses Erlebnis für Sie äußerst belastend gewesen sein, zeigten Sie aber unabhängig vom geschilderten Inhalt keinerlei Gemütsregungen oderveränderungen.
Insoweit, Sie davon sprachen, dass Ihre Mutter noch am Leben wäre, wenn Sie ärztliche Hilfe erhalten hätte war dagegenzuhalten, dass aus Ihren Schilderungen hervorgeht, dass weder Sie noch Ihre Geschwister etwas unternommen hätten, um Ihrer Mutter zu helfen. Ihre diesbezügliche Erklärung, Sie hätten sich das nicht zugetraut, erscheint absolut nicht plausibel, zumal Sie, laut Ihren Altersangaben zu dem Zeitpunkt etwa 14 1/2 Jahre gewesen sein müssten und - auch wenn Sie unter Schock gestanden hätten - zumindest jemanden um Hilfe ersuchen hätten können. Sie hingegen machten weder Angaben dazu, wann Ihre Mutter tatsächlich an den Folgen Ihrer Verletzung gestorben wäre oder in weiterer Folge erwähnten Sie auch nicht aus eigenem, wie Ihr Vater auf den Tod der Mutter reagiert hätte.
Auch blieb offen, was nach diesem Vorfall genau passiert ist, zumal Sie keinerlei weitere Angaben machten.
Außerdem war nicht nachvollziehbar, warum Sie einerseits angeben, dass Sie nun auch, wegen Ihrer Familienzugehörigkeit einer akuten Bedrohung ausgesetzt gewesen sein sollen, Sie und Ihre Geschwister andererseits jedoch bei dem Vorfall, bei welchem Ihre Mutter getötet worden sein soll, verschont worden sind.
In Hinblick darauf ist es Ihnen in keinster Weise gelungen, darzulegen, dass Sie der konkreten Gefahr einer Tötung ausgesetzt gewesen wären oder daraus eine Verfolgungssituation Ihrer Person abzuleiten gewesen wäre.
Ihre Angaben waren insgesamt nicht nachvollziehbar, und waren darüber hinaus Ihre Schilderungen zu Ihrem behaupteten Fluchtgrund völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen als glaubhaft befinden zu können. Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch waren Sie in der Lage, auf die Ihnen gestellten Fragen konkrete nachvollziehbare Antworten zu geben.
Aufgrund obiger Ausführungen geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen und konnte Ihrem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werden.
Sie waren nicht in der Lage den Eindruck zu vermitteln, als hätten Sie das Geschilderte wirklich so erlebt.
Aus einer Gesamtschau Ihrer Angaben im gesamten Verfahren konnte weder eine konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine derartige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
(...)"
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 02.06.2015 durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sechzehn Jahre alt und gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Er habe Somalia im Alter von vierzehn Jahren verlassen, nachdem seine Mutter ca. im Oktober 2013, ebenso wie zuvor sein Bruder im September 2013, ermordet worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe im Rahmen der vorgenommenen Beurteilung des Falles in keiner Weise das minderjährige Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt, ebensowenig dessen mangelnde Bildung; der Angriff auf seine Mutter habe den Beschwerdeführer in einen Schockzustand versetzt, sodass er dessen genauen Ablauf nicht mehr schildern könne, auch sei er nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob diese im Falle ärztlicher Behandlung überlebt hätte; dies habe er lediglich angenommen und habe er überdies auch angegeben, dass sie kein Geld für eine Behandlung im Krankenhaus gehabt hätten. Was die scheinbare Emotionslosigkeit des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme betreffe, so sei dieser Umstand auf eine innerpsychische Abwehrstrategie rückführbar, um diese Momente nicht neuerlich durchleben zu müssen. Auch sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Erstbefragung noch an das genaue Datum der Ermordung seines Bruders erinnern habe können, wohingegen ihm dies bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mehrere Monate später nicht mehr möglich gewesen sei. Die Gefahr einer Ermordung habe auch für die Person des Beschwerdeführers bestanden, zumal dessen gesamte Familie aufgrund der Fehde und deren als minderwertig erachteten Volksgruppenzugehörigkeit seitens den Dulbahante sowie den Familienangehörigen der Freundin seines verstorbenen Bruders bedroht worden sei, auch sei Ehrenverletzung aufgrund der stattgefundenen Entführung im Raum gestanden. Dass anlässlich des geschilderten Angriffs "lediglich" die Mutter des Beschwerdeführers getötet worden sei, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht der Gefahr eines späteren Angriffs ausgesetzt wären. Das Bundesamt habe sich in keiner Weise mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und der in diesem Zusammenhang seitens seiner Vertreterin eingebrachten schriftlichen Stellungnahme auseinandergesetzt und damit ein wesentliches Parteienvorbringen ignoriert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde lasse nicht erkennen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Berücksichtigung gefunden hätte und setze sich überdies nicht mit der spezifischen Lage der Madhiban bzw der geschilderten Fehde/Ehrverletzung auseinander. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre insgesamt ein milderer Maßstab bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit anzuwenden gewesen, diesbezüglich werde etwa auf VfGH 26.6.2013, U 1343, sowie VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0020, verwiesen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat konkreten, seine Person betreffenden, Verfolgungshandlungen durch Clanmitglieder der Dulbahante ausgesetzt und drohe ihm vor dem Hintergrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban asylrelevante Verfolgung. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers stünden in Einklang mit den Länderberichten zu Somalia, insbesondere sei der somalische Staat nicht in der Lage, Schutz vor den dargelegten Bedrohungen zu bieten. Es werden daher die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gestellt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass die Behörde in Hinblick auf das Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt hat. So brachte der Beschwerdeführer, welcher der Minderheit der Madhibaan angehöre, als seinen fluchtauslösenden Grund vor, seinen Herkunftsstaat verlassen haben zu müssen, da sein Bruder eine Angehörige des Hauptclans der Dhulbahante "aus Liebe entführt" hätte und aus diesem Grund von Angehörigen der Genannten im Zuge einer Auseinandersetzung ermordet worden sei, nachdem er zuvor selbst ein Mitglied der Familie seiner Freundin getötet hätte. Im weiteren Verlauf sei auch die Mutter des Beschwerdeführers von Mitgliedern des erwähnten Clans getötet worden, auch das Leben des Beschwerdeführers sei bedroht. Die Behörde erachtete es im Rahmen der getroffenen Feststellungen zunächst als glaubwürdig, dass die Mutter des Beschwerdeführers verstorben sei und der Beschwerdeführer über den Aufenthaltsort seines Vater und seiner Geschwister nicht Bescheid wisse, darüber hinaus wurden die Angaben des Beschwerdeführers jedoch als unglaubwürdig qualifiziert.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Behörde zur Abklärung des realen Hintergrunds des seitens des Antragstellers vorgebrachten Verfolgungsszenarios verpflichtet sei und erst auf Grundlage entsprechender Informationen eine mängelfreie Würdigung des Vorbringens des Asylwerbers erfolgen könne (vgl. bspw. VwGH 30.8.2005, 2004/01/0550; VwGH 10.9.2015, Ra 2014/20/0142).
Die Behörde unterließ es im gegenständlichen Fall jedoch gänzlich, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund objektiver Länderbeichte zu würdigen und belastete das Verfahren derart mit einem krassen Ermittlungsmangel. So enthält der angefochtenen Bescheid keinerlei näheren Feststellungen zur Minderheit der Madhibaan sowie dem Hauptclan der Dhulbahante und deren Beziehung zueinander, welche Voraussetzung wären, um vor deren Hintergrund die Plausibilität der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Konfliktlage bzw Verfolgungsgefahr beurteilen zu können. Im Rahmen der seitens der Behörde getroffenen Länderfeststellungen findet sich lediglich ein vergleichsweise kurzer Abschnitt zu Minderheiten in Somaliland, welchem keine konkrete Aussage in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt zu entnehmen ist (vgl. Seite 25 des angefochtenen Bescheids). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher aktuelle und ausreichend ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation der Angehörigen der Minderheit der Madhibaan, insbesondere auch zu Konflikten mit Angehörigen des Clans der Dhulbahante, (bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers) zu treffen und die Feststellungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einen Kontext zu stellen haben.
Erst unter dieser Voraussetzung wird die ordnungsgemäße Beurteilung der Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend geltend gemachten Bedrohung seines Lebens in Zusammenhang mit einem Clankonflikt bzw einer Familienfehde erfolgen können.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der minderjährige Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor der Behörde lediglich in unzureichender Weise befragt worden ist und die seitens des Bundesamtes beweiswürdigend herangezogenen Argumente keinesfalls als ausreichend zur Begründung einer negativen Entscheidung über den Antrag auf Asyl des Beschwerdeführers angesehen werden können. So ist dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass der Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung noch das genaue Datum (19.09.2013) der Ermordung seines Bruders habe nennen können, wohingegen er anlässlich seiner rund sieben Monate später erfolgten niederschriftlichen Einvernahme lediglich habe angegeben können, dass sich jener Vorfall "Mitte bis Ende September 2013" ereignet hätte, in Anbetracht des Alters, des zwischen jenen Einvernahmen verstrichenen Zeitraumes sowie des Bildungsstandes des Beschwerdeführers nicht für sich genommen gegen eine Glaubwürdigkeit des vorbrachten Sachverhaltes sprechend angesehen werden kann. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, seiner Mutter infolge des Angriffs auf ihre Person aufgrund eines Schockzustandes bzw wegen des Fehlens finanzieller Mittel keine Hilfe geleistet zu haben, vermag eine Qualifizierung des vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes als unglaubwürdig nicht zu tragen, ebensowenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister zu diesem Zeitpunkt nicht ebenfalls angegriffen worden seien. Darüber hinausgehende Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers wurden nicht aufgezeigt und wird auch insbesondere die erfolgte Feststellung der Glaubwürdigkeit des Todes der Mutter des Beschwerdeführers sowie des unbekannten Aufenthaltes seines Vaters und seiner Geschwister nicht in Relation zu dem für unglaubwürdig erachteten Verfolgungssachverhalt gesetzt. Insofern die Behörde die generelle Vagheit der Angaben des Beschwerdeführers ins Treffen führt, so wäre es zunächst an ihr gelegen, durch vertiefte Befragung des Beschwerdeführers auf eine Konkretisierung seiner Schilderungen hinzuwirken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Minderjährigen mit geringem Bildungsstand handelt, welcher zudem über potentiell überaus belastende Ereignisse berichtete.
Zur Berücksichtigung des Alters im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, Zl 2006/01/0362, aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. In seinem Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2014/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf und sich aus der Entscheidung erkennen lassen muss, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben. Auch auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl 2000/20/0200). Der Verfassungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl U 98/12, fest, dass das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers ist demnach festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen.
Die Behörde hat es jedoch fallgegenständlich unterlassen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Einvernahmen im Asylverfahren vierzehn bzw. fünfzehn Jahre alt war, berichtete über Vorkommnisse, die er im jugendlichen Alter von vierzehn Jahren erlebt habe. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer unbestritten um einen Minderjährigen handelt, eingegangen worden wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Schulbildung aufweist, wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gewesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe und die aufgezeigten Widersprüche hätten unter diesen Aspekten gewürdigt werden müssen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren auch den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen haben.
Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keinerlei Ermittlungen zum realen Hintergrund des fluchtrelevanten Vorbringens getätigt hat (Feststellungen zu Minderheiten/Clankonflikten in Somaliland), den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem dessen Minderjährigkeit im Verfahren unberücksichtigt gelassen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen Entwicklungs- und Bildungsstandes zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Dass Vorbringen ähnlich dem geschilderten im Einzelfall - auch in Bezug auf Somaliland/Puntland - durchaus Asylrelevanz zukommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa W205 1432735-1 vom 1.12.2014; W211 1428942-1 vom 23.1.2015; W192 1428253-2 vom 14.1.2015 sowie W211 1432973-1 vom 29.10.2015).
Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.
Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Bruder des Beschwerdeführers (potentiell) gesetzte Verhalten, die "Entführung" einer Angehörigen eines Hauptclans und dem damit erfolgten Verstoß gegen eine seitens des Mehrheitsclans vorgegebene Tradition, sowie insbesondere auch aufgrund der Ermordung eines Angehörigen jenes Mehrheitsclans durch seinen Bruder, ist eine individuelle Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund seiner Familien- bzw seiner ethnischen Zugehörigkeit, in Bezug auf welche die Behörden Somalilands allenfalls nicht schutzwillig oder -fähig wären, nicht auszuschließen. Im angefochtenen Bescheid finden sich keine konkreten Feststellungen zur Situation der Madhibaan/Midgan in Somaliland, insbesondere deren Beziehungen zu größeren Clans wie den Dhulbahante, und lassen sich diesem auch keine konkreten Aussagen zu den möglichen gesellschaftlichen Konsequenzen einer Beziehung zwischen einem Angehörigen einer Berufskaste mit einer Angehörigen eines Hauptclans, auch in Hinblick auf eine allfällige Verfolgung aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft in diesem Zusammenhang, entnehmen, ebensowenig lassen die getroffenen Feststellungen einen Rückschluss auf die im Falle einer (potentiell erfolgten) Ermordung eines Mitgliedes jenes Hauptclans zu erwartenden Konsequenzen für die Familienangehörigen des Schuldigen zu.
Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, einer befürchtenden Verfolgung aus ethnischen Motiven bzw aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Angehörigen des Hauptclans der Dhulbahante, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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