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L521 2133588-1•BVwG L521 2133588-1
L521 2133588-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016
mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rechtsberater, Verfahrenshilfe
L521 2133588-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX. über den Antrag von XXXX geb. XXXX, StA. XXXX, ihm im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. XXXX, unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, beschlossen:
A)
Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 20.04.2003 in das Bundesgebiet zum Zweck der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und hält sich derzeit aufgrund eines von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 22.04.2015 ausgestellten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU legal in Österreich auf.
2. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahre verurteilt. Ferner wurde ein zuvor vom Landesgericht Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten widerrufen.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe seit dem 16.03.2016 in der Justizanstalt Garsten.
3. Mit verfahrenseinleitender Aufforderung zur Stellungnahme vom 07.04.2016 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer die beabsichtige Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis und forderte diesen mittels eine Fragenkataloges zur Darlegung der relevanten Aspekte des Privat- und Familienlebens in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer äußerte sich fristgerecht am 14.04.2016 und ersuchte nach Beantwortung der formulierten Fragen um Abstandnahme von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt III).
5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.08.2016 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Mit Eingabe vom 29.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sowie eines Dolmetschers im Hinblick auf die für den 21.10.2016 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 20.04.2003 in das Bundesgebiet zum Zweck der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und hält sich derzeit aufgrund eines von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 22.04.2015 ausgestellten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU legal in Österreich auf.
2. Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahre verurteilt. Ferner wurde ein zuvor vom Landesgericht Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten widerrufen.
Der Beschwerdeführer verbüßt seine Haftstrafe seit dem 16.03.2016 in der Justizanstalt Garsten.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid frist- und formgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über keine Familie und keine Anknüpfungspunkte in der Türkei. Das Aufenthaltsverbot greife rechtswidrig in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, da er zu seiner in Wien lebenden Schwester immer Kontakt gehabt habe, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wird. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahre sei zu hoch angesetzt worden, da der Vollzug der Haftstrafe zur Rechtstreue führen werde.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers mit nicht ausreichender Rechtskenntnis, welche dazu führe, dass er sein Anliegen nicht ausreichend selbst vertreten könne.
2. Eingangs ist festzuhalten, dass der § 40 VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, sodass für das gegenständliche Begehren des Beschwerdeführers keine gesetzliche Grundlage besteht.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, erkannte der Verfassungsgerichtshof jedoch den gänzlichen Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, als verfassungswidrig und hob § 40 VwGVG wegen des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, zur Gewährung von Verfahrenshilfe fest, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei.
Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden auf die Entscheidung des EGMR vom 09.10.1979, Airey/Irland, Nr. 6289/73, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC seien damit die in diesem Urteil angestellten Überlegungen maßgeblich. Daran anknüpfend habe der EuGH im Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09, DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kommt dem Beschwerdeführer aufgrund des § 52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG kein Rechtsanspruch zu, die Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu begehren. Dessen ungeachtet ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe unmittelbar aufgrund des Art. 47 Abs. 3 GRC gegeben sind. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht der Fall.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren zeichnet sich in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers weder durch besondere Komplexität aus, noch besteht im Beschwerdeverfahren Anwaltspflicht. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde form- und fristgerecht erhoben und zeichnet sich durch ein umfassendes Vorbringen aus, welches in Anbetracht des Verfahrensgegenstandes zur Gänze von Relevant ist. . In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung beanstandet sowie eine mangelhafte Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorgebracht und ein Beweisantrag gestellt. Rechtsfragen komplexer Natur werden indes nicht angesprochen, zumal das eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geltend machende Beschwerdevorbringen wiederum maßgeblich die Sachverhaltsebene bzw. Fragen der Beweiswürdigung betrifft.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Dolmetscher beizuziehen, sofern der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist (§ 39a AVG). Das Bundeverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache zur mündlichen Beschwerdeverhandlung bereits veranlasst wurde.
Ferner ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kraft des Verweises in § 17 VwGVG das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG maßgeblich (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ausgehend von der den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann im gegenständlichen Fall kein Defizit im Hinblick auf die Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes durch den Beschwerdeführer erkannt werden.
Der in Art. 47 Abs. 3 GRC normierte wirksame Zugang zu Gericht ist somit unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gewährleistet, weshalb dem Verfahrenshilfeantrag nicht Folge zu geben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere den im Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032 entwickelten Grundsätzen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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