L521 2123469-1•BVwG L521 2123469-1
L521 2123469-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
L521 2123469-1/11E
L521 2123471-1/11E
L521 2123473-1/9E
L521 2123474-1/9E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, sowie Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016, Zl. 1066409610-150434725, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, sowie Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016, Zl. 1066409501-150434704, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, sowie Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016, Zl. 1066410001-150435055, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, sowie Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016, Zl. 1085392504-151248075, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist mit der Zweitbeschwerdeführerin
XXXX in aufrechter Ehe verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin XXXX und die Viertbeschwerdeführerin XXXX sind leibliche Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.
2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in eigenem Namen sowie als gesetzliche Vertreter der Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 20.06.2015 in Österreich nachgeboren und stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Am 02.11.2015 gaben die Beschwerdeführer ihre rechtsfreundliche Vertretung durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, sowie den MigrantInnenverein St. Marx bekannt und urgierten eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Am 29.22.2015 baten die Beschwerdeführer erneut um eine zeitnahe Befragung.
4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 24.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
5. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Jeweils gegen Spruchpunkt I der im Spruch bezeichneten und den Beschwerdeführern am 01.03.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 14.03.2016 eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdevorlage langte am 22.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden hinsichtlich der Person der Beschwerdeführer aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister angefertigt.
8. Am 23.08.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.10.2016 anberaumt und die Ladung dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin an deren Meldeadresse sowie im Wege der rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Die Ladungen wurden jeweils durch Hinterlegung beim Postamt 1229 Wien am 31.08.2016 zugestellt. Am 19.09.2016 wurden diese dem Bundesverwaltungsgericht als nicht behoben zurückgestellt.
9. Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28.09.2016 über vorangehende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, es habe im Vorfeld der Verhandlung kein telefonischer Kontakt mit den Beschwerdeführern hergestellt werden können, sodass die Ladung an die letzte bekannte Anschrift in der XXXX in Wien übermittelt worden sei. Eine andere Anschrift der Beschwerdeführer sei der rechtsfreundlichen Vertretung nicht bekannt, der letzte persönliche Kontakt habe sich anlässlich der Beschwerdeerhebung im März 2016 zugetragen.
10. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 sind der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1. Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin wurden zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ordnungsgemäß an ihrer Meldeadresse und im Wege ihres gesetzlichen Vertreters geladen und haben die an sie persönlich gerichteten Schriftstücke nicht behoben. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung sind der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer steht nicht in Kontakt mit den Beschwerdeführern (Mittelung vom 28.09.2016).
2. Den Beschwerdeführern wurden am 22.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fremdenpässe ausgestellt (Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 22.03.2016),
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.
Gemäß Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
3.2. Im Zuge der Anberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht kam hervor, dass die Beschwerdeführer im Wege ihrer meldebehördlich registrierten Wohnsitze nicht geladen werden können und Poststelle als nicht behoben den Bundesverwaltungsgericht zurückgestellt werden. Eine andere Anschrift der Beschwerdeführer ist nicht bekannt und auch der rechtsfreundliche Vertretung nicht geläufig, welche auch keinen telefonischen Kontakt herzustellen vermag. Dazu tritt, dass die Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 erschienen sind, obwohl die Ladung rechtzeitigt an deren Meldeadresse übermittelt wurde.
In Anbetracht der zeitnahe nach Erlangung der Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgten Ausstellung von Fremdenpässen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen haben.
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers iSd § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005, der zufolge er selbst, oder seine Vertreter, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt, war aus dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls abzuleiten, dass sich die Beschwerdeführer nicht mehr an ihrer Meldeadresse aufhalten und ihren neuen Aufenthaltsort entgegen der Mitwirkungspflicht nicht bekannt gegeben haben. Die Beschwerdeführer haben sich demnach im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 dem weiteren Verfahren entzogen hat.
3.3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, eine neuerliche Ladung jedoch in Ermangelung einer Zustelladresse nicht möglich ist, ist das das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG wie im Spruch ersichtlich einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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