L516 2130939-1•BVwG L516 2130939-1
L516 2130939-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016
Beschäftigungsbewilligung, Dienstverhältnis, Studium
L516 2130939-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX [E H KG], gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.06.2016, GZ: 08114/GF: 3804523 ABB-Nr. 3804523 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 Z 4 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX [AMS] einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Studierende für den ägyptischen Staatsangehörigen XXXX [A. M.], geb. XXXX [in der Folge:
Mitbeteiligter], für die berufliche Tätigkeit als Büroangestellter ab 14.06.2016.
2. Das AMS brachte der Beschwerdeführerin im Zuge des Antragsverfahrens mit Schreiben vom 17.06.2016 zur Kenntnis, dass laut einer Hauptverbandsabfrage vom 17.06.2016 der beantragte Mitbeteiligte seit 16.09.2015 ohne gültige Beschäftigungsbewilligung als Angestellter beschäftigt sei, gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zu diesen Feststellungen bis 23.06.2016 schriftliche Einwendungen anzubringen bzw geforderte Nachweise vorzulegen und wies darauf hin, dass die Entscheidung aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden müsse, sollte die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit nicht wahrnehmen.
3. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
4. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.06.2016 gemäß § 4 Abs 1 Z 4 AuslBG ab und begründete dies damit, dass auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte bereits zumindest seit 16.09.2015 beschäftigt sei, ohne dass für diesen eine entsprechende Berechtigung vorgelegen sei.
5. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 29.06.2016 zugestellten Bescheid des AMS durch ihren zu jenem Zeitpunkt ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.07.2016 Beschwerde erhoben und diesen im gesamten Umfang angefochten. Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte eine besonders qualifizierte Arbeitskraft sei, welche über eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2 verfüge und deshalb für die Tätigkeit besonders qualifiziert sei, da dieser der Sohn einer der Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin sei, dieser den Betrieb seit Kindesbeinen an kenne und ihm durch seine aufmerksamen Beobachtungen die Abläufe in der Firma der Beschwerdeführerin bestens bekannt seien. Der angefochtene Bescheid leide unter einer unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, da der Mitbeteiligte entgegen der Annahme der Erstbehörde nicht bereits bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Bei der Firma der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Familienbetrieb, von welchem XXXX [S. M. M. A.] und XXXX [M. M.] die beiden Gesellschafter seien. Durch das Zusammenleben mit der Mutter, der Kommanditistin S. M. M. A., seien dem als Arbeitnehmer gewünschten Mitbeteiligten die Gepflogenheiten in der Firma bekannt, jedoch sei der Mitbeteiligte entgegen der Annahme der Erstbehörde nicht bereits seit 16.09.2015 einer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin nachgegangen. Unter einer Beschäftigung im Arbeitsrecht verstehe man rechtlich eine weisungsgebundene entgeltliche Leistungserbringung unter Eingliederung in eine Hierarchie einer Firma zu bestimmten Tageszeiten an bestimmten Orten. Eine derartige Beschäftigung sei in keinster Form gegeben gewesen und stehe daher entgegen der Annahme der Erstbehörde die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 AuslBG einer Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht entgegen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Beschwerdeführerin im Wege ihres zwischenzeitlich bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 14.09.2016 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und teilte der Beschwerdeführerin dazu mit, dass laut Ergebnis einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 14.09.2016 der Mitbeteiligte seit 16.09.2015 bis laufend als Angestellter bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin/auszahlende Stelle, HVB-Beitragskontonummer: XXXX , gemeldet sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das schriftliche Ergebnis jener Hauptverbandsabfrage mitübermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen und forderte diese zudem im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dazu auf, eine Äußerung zur Richtigkeit und dem Zustandekommen der Meldung beim Hauptverband sowie dazu, ob und in welcher Weise der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin in welchem Zeitraum tätig war bzw ist, abzugeben. Diese Verständigung wurde dem Vertreter am 14.09.2016
7. Am 28.09.2016 - sohin am letzten Tag der Stellungnahmefrist - gab der rechtsfreundliche Vertreter ohne darüber hinausgehende Äußerung die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und auch die Beschwerdeführerin selbst gab bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine Stellungnahme oder Erklärung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2016 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Studierende für den Mitbeteiligten für die berufliche Tätigkeit als Büroangestellter ab 14.06.2016. Der Mitbeteiligte ist ägyptischer Staatsbürger, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" sowie nur mit Arbeitsmarktdokument über einen Arbeitsmarktzugang.
1.2. Der Mitbeteiligte ist mit Stichtag 12.10.2016 seit 14.09.2016 bis laufend bei der Beschwerdeführerin als Angestellter beschäftigt.
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Der Sachverhalt zur Antragstellung (oben 1.1.) ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren.
2.2. Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte seit 14.09.2016 bis laufend bei der Beschwerdeführerin als Angestellter beschäftigt ist (oben 1.2.) war nach folgenden Erwägungen zu treffen: Laut Ergebnis einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist der Mitbeteiligte seit 16.09.2015 bis laufend als Angestellter bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin/auszahlende Stelle, HVB-Beitragskontonummer: XXXX , gemeldet. Bereits das AMS verständigte die Beschwerdeführerin im Zuge des behördlichen Verfahrens über diesen Umstand, worauf sich in weiterer Folge auch die Bescheidbegründung stützte, und gab dieser die Gelegenheit, dagegen Einwände zu erheben, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch machte. Erstmals wurde dann in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass der Mitbeteiligte entgegen der Annahme des AMS nicht bereits bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei, unter einer Beschäftigung im Arbeitsrecht man rechtlich eine weisungsgebundene entgeltliche Leistungserbringung unter Eingliederung in eine Hierarchie einer Firma zu bestimmten Tageszeiten an bestimmten Orten verstehe und eine derartige Beschäftigung in keinster Form gegeben gewesen sei (Beschwerde, Seite 2 f). Eine darüber hinausgehende Erklärung zu Art, Umfang und Zeitraum einer etwaigen Tätigkeit des Mitbeteiligten sowie zu dessen Meldung beim Hauptverband erfolgte in der Beschwerde jedoch nicht, auch wurde die Richtigkeit jener Meldung nicht in der Beschwerde bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verständigung vom 14.09.2016 (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes (OZ) 5)) erneut die Gelegenheit, zum Ergebnis der Hauptverbandsabfrage schriftlich Stellung zu nehmen und forderte diese unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0092 RS 15) insbesondere explizit dazu auf, eine Äußerung zur Richtigkeit und dem Zustandekommen der Meldung beim Hauptverband sowie dazu, ob und in welcher Weise der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin in welchem Zeitraum tätig war bzw ist, abzugeben. Am letzten Tag der Stellungnahmefrist gab der rechtsfreundliche Vertreter ohne eine darüber hinausgehende Äußerung die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (OZ 6) und auch die Beschwerdeführerin selbst gab bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine Stellungnahme oder Erklärung ab. Zwar kommt einer Meldung beim Hauptverband grundsätzlich nur eine gewisse Indizwirkung zu (VwGH 22.02.2012, 2011/08/0311), jedoch wurde die Beschwerdeführerin im sowohl vom AMS als auch vom Bundesverwaltungsgericht explizit dazu aufgefordert, sich zu dieser in der zuvor dargestellten Form zu äußern, was von der Beschwerdeführerin jedoch unterlassen wurde. Da somit die Richtigkeit der Hauptverbandsmeldung unbestritten blieb, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Mitbeteiligte seit 14.09.2016 bis laufend bei der Beschwerdeführerin als Angestellter beschäftigt ist.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
3.1. Entscheidungswesentliche Bestimmungen
3.1.1. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und "1.
... oder ... 4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat, 5. ..."
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren
3.2.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt gibt (siehe oben (siehe oben II.1.2. iVm II.2.2.), ist der Mitbeteiligte seit 14.09.2016 bis laufend bei der Beschwerdeführerin als Angestellter beschäftigt, weshalb dem AMS nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 Z 4 AuslBG verneint.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.6. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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