BVwG G306 2132330-1

G306 2132330-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2132330-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2132330.1.00

Spruch

G306 2132330-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rk XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und schweren Betruges nach den §§ 146 ff StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB und 19 JGG sowie gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurde der Teil von 12 Monaten bedingt nachgesehen.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen über den BF auf:

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (3), 148 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(r) Erwachsene(r)

zu XXXX RK XXXX Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 146 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2015

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 146, 148 1. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 3 Monate Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB § 133(1) StGB §223 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX

2. Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwessen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Oberösterreich vom 07.03.2016 wurde der BF aufgefordert, betreffend des geplanten Aufenthaltsverbotes, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde vom BF am 08.03.2016 persönliche übernommen.

3. Am 14.03.2016 langte das mit 08.03.2016 datierte Schreiben (Stellungnahme) des BF beim BFA ein.

4. Mit Schreiben des BFA vom 16.06.2016 wurde der BF zu einer ergänzenden Stellungnahme, innerhalb einer Wochenfrist, aufgefordert. Das Schreiben wurde dem BF durch Hinterlegung am 20.06.2016 rechtswirksam zugestellt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF durch Hinterlegung am 13.07.2016 erstmalig zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

6. Mit Schreiben vom 27.07.2016 beim BFA am 28.07.2016 eingelangt, erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter für den BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Der idente Bescheid wurde aufgrund einer Mitteilung des ausgewiesenen Rechtsvertreters an das BFA, nachdem der bekämpfte Bescheid weder eine eigenhändige Unterschrift des Sachbearbeiters, noch amtssigniert sei, am 01.08.2016 neuerlich an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 12.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Schreiben vom 12.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2016 eingelangt, ergänzte das BFA mittels Vorlage des RSa Rückscheins - Übernahmebestätigung des bekämpften Bescheides durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 02.08.2016 - die Beschwerdevorlage.

8. Mit Schreiben vom 21.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangt, gab der ausgewiesene Rechtsvertreter die Vollmachtsauflösung bekannt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Angelegenheit in der Außenstelle Graz am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF unentschuldigt fern blieb und sich das BFA entschuldigte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF hält sich seit XXXX2013 im Bundesgebiet auf.

Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in Haft.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rk XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und schweren Betruges nach den §§ 146 ff StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB und 19 JGG sowie gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurde der Teil 12 Monaten bedingt nachgesehen.

Der BF weist folgende vorangegangene strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (3), 148 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK XXXX Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 146 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 146, 148 1. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 3 Monate Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB § 133(1) StGB §223 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit Jahre zu LG XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX

Aus den Strafurteilen geht hervor, dass der BF bereits am selben Tag seiner Einreise (16.12.2013) mit seinen strafbaren Handlungen begann. Der BF handelte immer wieder nach selben Muster und beging die Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs. Der BF weist sei dem Zeitraum seiner Einreise mittlerweile 4 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen (davon 2 Bedachtnahmeverurteilungen) auf wobei das Strafgericht bei ihren Strafbemessungen immer wieder als mildernd das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben wäre und die teilweise Schadensgutmachung, jedoch als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall und die Begehung weiterer Straftaten während eines laufenden Verfahrens an. Schon aufgrund seines Verhaltens, trotz Wissens eines bereits anhängigen Verfahrens bei Gericht, dennoch weitere Straftagen zu begehen, weist darauf hin, dass der BF, trotz jugendlichen Alter, keinen großen Respekt bzw. Ehrfurcht vor dem Gesetze, Regeln und Normen haben kann.

1.3. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

Es wird festgestellt, dass die dargelegten privaten Bindungen des BF in Österreich als wahr unterstellt werden, weshalb eine Einvernahme der Lebensgefährtin als entbehrlich anzusehen war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die rechtskräftige Verurteilung sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftat, beruhen auf den Ausführungen des BF in der Beschwerde sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des genannten Urteils und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt.

Die Inhaftierung des BF vom XXXX - XXXX beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer hinreichenden Integration des BF aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde, konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden.

2.2. 2 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Betreffend das Vorbringen im Detail, wird auf den Akteninhalt verwiesen

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rk XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und schweren Betruges nach den §§ 146 ff StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB und 19 JGG sowie gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurde der Teil 12 Monaten bedingt nachgesehen.

Der BF weist folgende vorangegangene strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (3), 148 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK XXXX Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 146 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 146, 148 1. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe 3 Monate Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB § 133(1) StGB §223 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit Jahre zu LG XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX

In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG ausgeht.

Sohin ist die vom BF begangenen Taten nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung nicht nur österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin sondern ist erkennbar, dass der BF offensichtlich versuchte mit gewerbsmäßigen Betrügereien sein Leben zu finanzieren bzw. aufzubessern. Der BF handelte nicht nur einmal strafrechtlich relevant sondern machte über Jahre hinweg unzählige Tathandlungen mit einer Vielzahl von Geschädigten. Das Verhalten des BF erfährt dadurch eine Potenzierung und ist von einer besonderen "Neigung für Strafdelikte" einer solchen Person auszugehen; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist für eine geordnetes straffreies Leben zu sorgen.

Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Taten seitens des BF sowie des fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit dieser, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer fehlenden Bereitschaft sich seinen Taten und damit verbundenen Rechtsbrechung samt der damit zusammenhängenden potentiellen Gefährdung öffentlicher und privater Interessen zu stellen, in absehbarer Zeit kein Eintritt einer Änderung dieser erkannt und angenommen werden kann.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines auf 7 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF-, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung als unbedenklich.

Angesichts des vom BF in Vielzahl begangenen Verbrechen, den Ausführungen der Taten und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer einer Reduktion nicht zugängig ist.

Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.4.1. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen dar und ist der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF iSd. der obzitierten Norm von Nöten wäre.

Insofern ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten und war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes, die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.3. Der BF hat im Bundesgebiet eine Freundin zuder offensichtlich kein Naheverhältnis besteht, da der BF seit 07.10.2016 nichtmehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist und dessen Aufenthalt unbekannt ist, berufliche oder sonstige Bindungen sind nicht vorhanden. Der BF hat daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln die eine aufschiebende Wirkung bzw. einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würde. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint erforderlich zumal der BF über keine finanzielle Mittel verfügt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung daher rechtens und erforderlich gewesen.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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