BVwG W217 2123244-1

W217 2123244-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2123244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2123244.1.00

Spruch

W217 2123244-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016, Zahl:

XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 15.10.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

2. In seiner Erstbefragung am 15.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Linz, PAZ-Linz-Supportstelle, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am 01.01.1997 in der Provinz Laghman, Afghanistan, geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe die Grundschule in der Schule XXXX in Laghman von 2003-2015 besucht. Die finanzielle Situation der Familie sei "mittel" gewesen, sein älterer Bruder arbeite und unterstütze die Familie des BF. Vor ca. 8 Monaten habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Pakistan in den Iran und von dort in die Türkei gereist, wo er ca. sieben Monate gearbeitet habe. Vor ca. zwölf Tagen sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, er sei von einer Gruppe, der BF glaube von Taliban, mit dem Tod bedroht worden. Als sein Vater bemerkt habe, dass sein Leben dort in Gefahr sei, habe er ihn nach Europa geschickt. Er sei nach Österreich gekommen, weil er hier einen Freund habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe, mehr könne er dazu nicht sagen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban und den IS- Milizen.

3. Bei seiner Einvernahme am 29.02.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er in Laghman geboren sei, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten sei. Seine Verwandten würden alle in Laghman leben, in Kabul habe er keine Verwandten. In Österreich habe er ebenfalls keine Verwandten, nur Freunde.

Er habe in Afghanistan ein Geschäft besessen und Musik-Kassetten und Videos verkauft. Sein Bruder habe viel verdient, ihm das Geld gegeben und dieses Geschäft für den BF eröffnet. Das Geschäft sei etwa 10 m² groß gewesen, die Miete habe 1.000 Kaldari betragen. Die Miete habe er dem Vermieter namens XXXX immer persönlich übergeben. Das Geschäft habe sich in der Stadt XXXX befunden. Wo genau wisse er nicht. Vor ca. zwei Jahren - der BF habe das Geschäft etwa fünf Monate besessen - hätten die Taliban sein Geschäft zerstört, ein zweites Mal, etwa zwei Monate später, seien dieselben Leute gekommen und hätten das Geschäft erneut zerstört. Beim ersten Vorfall habe sich der BF nicht im Geschäft befunden und erst bei seiner Rückkehr den Schaden gesehen, beim zweiten Vorfall sei ebenfalls niemand anwesend gewesen. Der BF habe viel Geld bezahlen müssen, um das Geschäft wieder aufzubauen. Ein drittes Mal seien wieder diese Leute - diesmal zum BF nach Hause - gekommen und hätten dessen Vater aufgefordert, den BF mit ihnen in den Krieg ziehen zu lassen. Sie hätten auch Drohbriefe hinterlassen. Daraufhin habe sein Vater Geld geliehen und den BF nach Europa geschickt, weil sein Leben in Gefahr sei.

Er habe zwischen 250 und 300 Videos im Geschäft gehabt. Diese habe er aus XXXX bezogen. Es habe sich um Actionfilme gehandelt. Er habe pakistanische Filme und Musik-Kassetten gehabt. Er habe die Kassetten sowohl verliehen als auch verkauft. Da er die Videokassetten immer wieder gereinigt habe, habe er sie weiterverkaufen können. Das Medium der Kassetten wisse er nicht. Er habe in diesem Geschäft fast ein Jahr gearbeitet, aber nach den Vorfällen habe er es schließen müssen. Der Schaden, inklusive der zerstörten Mauern des Geschäftes, habe 80.000 Kaldari betragen. Der Schaden der Kassetten und Videos sei in Höhe von 30.000 bis 35.000 Kaldari gelegen. Beim zweiten Vorfall sei der Schaden in ähnlicher Höhe gelegen. Um neue Ware kaufen zu können, habe ihm sein Bruder Geld gegeben, außerdem habe er sich von Freunden und Verwandten Geld geliehen. Ca. 4 Monate vor seiner Ausreise habe er das Geschäft geschlossen.

Rückkehr in die Heimat bedeute für ihn Rückkehr zu den Taliban, auch müsse er das Geld zurückzahlen. Er wolle in Europa arbeiten, um all das ausgeborgte Geld zurückzuzahlen.

Laut Niederschrift wurden mit dem BF "Länderfeststellungen" erörtert und wurde ihm vorgehalten, dass sich aus diesen keine positive Erledigung seines Antrages ergebe.

4. Mit Bescheid vom 01.03.2016, Zl. 1091194900-151562379, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsprovinz, Volks-, Religions- und Staatsangehörigkeit - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen und vertrauenswürdigen Quellen entstammten.

Dass der BF in den letzten Jahren seines Aufenthaltes in Laghman gelebt habe und sich betreffend Hilfsarbeiten zwischen den naheliegenden Großstädten frei bewegt habe, sei glaubwürdig.

Unglaubwürdig sei das Vorbringen betreffend eine Bedrohungslage, welcher der BF in Afghanistan ausgesetzt sei. So habe er vor der Exekutive erklärt, von Unbekannten bedroht worden und deswegen ausgereist zu sein. Diese erhebliche Steigerung von einer Bedrohung durch Unbekannte zu einer gezielten Verfolgung durch die Taliban, sei eine merkliche Steigerung seines Fluchtvorbringens. Offensichtlich habe er seinem Vorbringen mehr Nachdruck verleihen wollen, da er erkennbar wisse, dass von den Taliban Musik und Film nicht toleriert würden. Wenn er aber befragt zu den behaupteten Vorfällen mit den Taliban bereits zu Beginn auf Detailfragen mit Unwissenheit antwortete, müsse bereits von Beginn an festgestellt werden, dass er nicht die Wahrheit betreffend seine behauptete Gefährdungssituation angegeben habe. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie der BF den behaupteten Fluchtgrund vor dem BFA geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. So habe der BF konkret zu den behaupteten Vorfällen befragt erklärt, dass beim ersten Vorfall Leute gekommen seien und diese alles kaputt gemacht hätten und beim zweiten Vorfall dieselben Leute gekommen seien und wieder alles kaputt gemacht hätten. Aus diesen Angaben müsse geschlossen werden, dass er selbst vor Ort gewesen sein müsste, andernfalls er diese Aussage ja gar nichts treffen hätte können. Jedoch diesbezüglich nachgefragt, habe er erklärt, nicht selbst vor Ort gewesen zu sein und auch sonst niemand, den er kenne. Dies sei ein weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit der nun vorgebrachten Fluchtgeschichte vor dem BFA. Befragt zu seiner behaupteten Handelsware, nämlich der Musik und Videokassetten, habe er sich in immer größere und vor allem unaufgeklärte Ungereimtheiten verstrickt. So habe er behauptet, ca.

250 - 300 Videos und Kassetten als Lagerstand gehabt zu haben. Eine

Musikkassette bzw. eine Videokassette solle 30 Kaldari gekostet haben. Der Schaden bei der Vernichtung des Lokals habe 85.000 Kaldari betragen. Der Schaden aus der Vernichtung der Video- und Musikkassetten habe 30.000 - 35.000 Kaldari ausgemacht. Somit müssten mindestens 1000 seiner Produkte zerstört worden sein. Darüber hinaus habe er weder die Reinigungsmaschine des Verleihbetriebes der Kassetten noch das konkrete Format der Speichermedien der Videokassetten anzugeben vermocht. Daraus sei klar erwiesen, dass der BF niemals ein Musik- bzw. Videogeschäft, noch ein Verleih-Videogeschäft geführt habe, da diese Kenntnisse die Basis dieser Geschäftsidee darstellen würden. Wenn er dann noch erkläre, dass er nicht wisse, ob seine Brüder nicht auch von den Taliban direkt oder indirekt aufgefordert worden seien, sich deren Sache anzuschließen, sei klar erwiesen, dass er nicht die Wahrheit angebe. Wären seine Familienangehörige auch gefährdet, dann würde der BF sich mit diesen absprechen, wie die weitere Flucht aller Familienmitglieder durchgeführt werden könnte. Die lapidare Erklärung, dass der BF nicht wisse, ob seine Brüder gefährdet seien, reiche nicht aus, diese erheblichen Ungereimtheiten aufzuklären. Aus der Behauptung des BF, dass er in Europa arbeiten möchte, sei klar erwiesen, dass der BF das gegenständliche Verfahren dazu missbrauche, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen und es keine Bedrohung jeglicher Art in Afghanistan gegeben habe. Vielmehr habe er aus wirtschaftlichen Überlegungen die Ausreise nach Europa getroffen.

Betreffend die Situation im Fall einer Rückkehr wurde ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid):

"Dass Sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten können, konnte aufgrund Ihrer Ausführungen betreffend Ihrer Berufstätigkeit und dadurch maßgeblicher Versorgung Ihrer Familie und den entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden. Es besteht kein Zweifel, dass Sie als Person, die schon über Monate hinweg in der Lage war, sich in afghanischen Großstädten selbst zu versorgen und Unterkunft zu nehmen, im Fall einer Rückkehr in selber Weise das Leben und den Unterhalt bestreiten kann."

Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde folgendermaßen begründet:

"Wie den Länderfeststellungen klar hervorgeht, ist auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, nicht eine derartige Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe.

In Ihrem Verfahren ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es wäre Ihnen auch nach der Rückkehr - wie schon vor Ihrer Ausreise - zumutbar, (anfänglich vielleicht auch nur) mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie viele Jahre in afghanischen Großstädten verbrachten und deshalb über Bekannte und soziale Kontakte verfügen, welche Sie unterstützen könnten."

Aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Situation allein sei somit nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.

5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der FolgeBVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 10.03.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge:

  • eine mündliche Verhandlung durchführen, in der der BF seine Fluchtgründe umfassend darlegen und seine Glaubwürdigkeit beweisen könne und

  • dem BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen;

  • in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;

  • in eventu die Rückkehrentscheidung des BF für auf Dauer unzulässig erklären.

In der Beschwerdebegründung wurden die Ermittlungstätigkeit des BFA und die Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert sowie auf die mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Kabul hingewiesen.

Das BFA habe es gänzlich unterlassen, Länderberichte zu den entscheidungsrelevanten Themenkomplexen einzuholen. Es sei notorisch bekannt, dass die Taliban gegen jeglichen westlichen Lebensstil mit harten Mitteln vorgehen und es wäre ein Leichtes für die Behörde gewesen, diesbezügliche Länderberichte einzuholen und in die Entscheidung mit einfließen zu lassen.

Weiters übersehe die belangte Behörde einerseits, dass Kabul ebenso eine prekäre Sicherheitslage aufweise und andererseits, dass der BF noch nie in Kabul gewesen und somit nicht ortskundig sei. Er habe sein gesamtes Leben in Laghman verbracht und lediglich Ein-Tages-Ausflüge nach XXXX unternommen. Es könne daher in keiner Weise nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass dem BF aufgrund seiner Berufstätigkeit und sozialen Kontakte ein Leben in Kabul zumutbar wäre. Die Entscheidung lasse jegliche nachvollziehbare und den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vermissen.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.03.2016 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.03.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 18.03.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

2.2.3.1. Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren teilweise nur rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Mängel aufweist.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA - ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen - zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist:

Der angefochtene Bescheid enthält keine tiefer gehenden Sachverhaltselemente. So wurden keinerlei Ermittlungen in Bezug auf das Vorbringen des BF getätigt, er selbst habe ein Mediengeschäft in Laghman betrieben. Soweit die diesbezüglichen Angaben zweifelhaft geblieben waren, hätten sie einer genaueren Nachfrage, wo genau sich das Geschäft befunden hat bzw. der Vorlage eines (Stadt)Planes, in den der BF die Lage einzeichnen könnte, sowie einer anschließenden Nachfrage in der unmittelbaren Nachbarschaft des Geschäftes bedurft, um zu abschließenden Beurteilungen gelangen zu können.

Ebenso fehlen Länderberichte hinsichtlich der Stellung der Taliban zu Musik und Film.

Es wäre sohin an der Erstbehörde gelegen, im Rahmen der Ermittlungspflicht diesen Hinweisen nachzugehen.

2.2.3.2. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang auch der VwGH angeschlossen hat.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF auseinandergesetzt und mit teils fragwürdigen Schlüssen die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen.

Bereits in seiner Ersteinvernahme gab der BF an, aus der Provinz Laghman zu stammen.

In den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan bleibt die Sicherheitslage in der vom BF angegebenen Heimatprovinz gänzlich unbehandelt. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (s. VfGH, 21.09.2012, U 883/12-15; 11.10.2012, U 677/12-17). Die Erstbehörde unterließ es vollständig, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Laghman, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen. An Stelle dessen wurden lediglich Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul getroffen. Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Laghman sowie zu deren Erreichbarkeit fehlen praktisch vollständig.

Die regionalen Unterschiede der afghanischen Sicherheitslage erfordern jedoch, insbesondere bei einer negativen Entscheidung, zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des BF und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region, zumal die Frage der Sicherheitslage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Afghanistan als Herkunftsstaat in der ständigen asylbehördlichen und -gerichtlichen Spruchpraxis von besonderer Bedeutung ist (siehe zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416/2012; 7.6.2013, U 565/2012; U 2436/2012; hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion VfGH 12.10.2013, U 855/12; 7.6.2013, U 2436/2012).

Die Erstbehörde geht offenkundig davon aus, dass dem BF in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Dabei hat sie jedoch die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die Erstbehörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 13.3.2013, U1006/12). Ob und wie lange der BF etwa vor seiner Flucht in Kabul gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, hat die Erstbehörde nicht geprüft (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12).

Das BFA führte zwar aus, dass der BF in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, zumal er gesund und arbeitsfähig sei und er über Bekannte und soziale Kontakte verfüge, die ihn unterstützen könnten, allerdings hat die belangte Behörde keine Erhebungen über das soziale und familiäre Netz des BF in Kabul getätigt. Ebenso ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen.

Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF, er stamme aus Laghman, seine Verwandten würden ebenfalls in Laghman leben und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte.

Zusammengefasst hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Das BFA hat den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt, wobei es sich auf die Stellung von wenigen Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der Lebensumstände des BF darzustellen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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