BVwG W214 2119461-1

W214 2119461-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016

Regest

Eintragungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht, Grundbuchseintragung,<br/>Miteigentumsanteile, Pfandrechtseintragung, Rückzahlungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2119461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2119461.1.00

Spruch

W214 2119461-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2015, Zl. 100 Jv 2674/15z-33a (003 Rev 20817/15t) betreffend der Aufhebung der Vorschreibung und Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 17.03.2015 begehrte die Beschwerdeführerin die Eintragung eines Pfandrechts EUR 85.000.-, 17 % Zinsen, 5 % Verzugszinsen, 5 % Zinseszinsen, Nebengebührensicherstellung 21.250.- auf Anteil B-LNR 22 einer bestimmten EZ und die Eintragung des Pfandrechts EUR 85.000.-, 17 % Zinsen, 5 % Verzugszinsen, 5 % Zinseszinsen, Nebengebührensicherstellung 21.250.- auf Anteil B-LNR 11 auf der selben EZ. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 18.03.2015 bewilligt. Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 GGG wurde zweimal vorgeschrieben, nämlich für die Eintragung des Pfandrechtes auf jeden Miteigentumsanteil in voller Höhe je einmal, und wurde zur Gänze bezahlt.

2. Am 02.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der eingezahlten Gerichtsgebühr, soweit sie den Betrag von 1,2% der Bemessungsgrundlage übersteige.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2015 (offenbar versehentlich datiert mit 27.11.2105) gab die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Anm. 7 zu TP 9 GGG für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen sei, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Bei der Eintragung des Pfandrechts auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft könne nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft sei, hinwegsehe, würde dem Prinzip der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht gerecht werden. Es gehe auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Mit der EGN (BGBl. I 3001/131) sei die früher in Anm. 8 lit. a Zu TP 9 GGG vorgesehen gewesene sinngemäße Anwendung auf Pfandrechte auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers entfallen. Dies habe zur Folge, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile des selben Grundbuchkörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt werde, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt sei (Verweis auf E 28 TP 9 GGG Gerichtsgebühren Wais/Dokalik11).

4. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Beurteilung des richtig festgestellten Sachverhalts unterliege die belangte Behörde - wie auch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 10.04.2008, 2007/16/0228 - einem mehrfachen Rechtsirrtum und liege eine gehäufte Verkennung der Rechtslage vor. Anm. 7 zu TP 9 GGG regle die Zahlungspflicht der Eintragungsgebühr bei Simultanhypotheken. Diese Anmerkungen würden jedoch nicht die Eintragungsgebühr für ein Singularpfandrecht regeln. Die belangte Behörde - ebenso der VwGH - würden bei der Interpretation dieser Bestimmung einen nicht erforderlichen zweiten Schritt vor dem bereits ein klares Interpretationsergebnis erbringenden ersten setzen. Es sei nicht erforderlich, sich mit dem Ausnahmetatbestand und dem allfälligen Fehlen eines Elementes eines Ausnahmetatbestandes auseinanderzusetzen. Für die Pfandrechtseintragung sei gemäß TP 9 b 4 eine Gebühr von 1,2 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Werde ein Pfandrecht (Singularpfandrecht) im Sinne des § 13 GGG (gemeint ist offenbar § 13 GBG, Anm.) auf den ganzen Grundbuchskörper oder auf den Anteilen eines Miteigentümers eingetragen, mache es keinen Unterschied, ob der Anteil dieses Miteigentümers aus mehreren Miteigentumsanteilen bestehe oder in einem Miteigentumsanteil zusammengefasst sei. Die Anm. 7 und 8 würden ausschließlich die Simultanhypothek und nicht das Singularpfandrecht betreffen.

Hilfsweise sei auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation heranzuziehen. Es wäre unsachlich und durch nichts zu rechtfertigen und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, schriebe man bei Begründung einer Simultanhypothek auf verschiedenen Grundbuchskörper die Eintragungsgebühr nur einmal, bei Miteigentumsanteilen eines Grundbuchskörpers jedoch mehrfach vor.

Da schon die Wortinterpretation zu einem klaren Ergebnis führe, seien die weiteren von der belangten Behörde und vom VwGH im genannten Erkenntnis angestellten Erwägungen zur Novellierung der Anm. 8 zu TP 9 GGG obsolet - diese seien jedoch auch unrichtig.

6. Mit Schreiben vom 11.01.2016 wurde von der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 17.03.2015 die Eintragung eines Pfandrechts EUR 85.000.-, 17% Zinsen, 5% Verzugszinsen, 5% Zinseszinsen, Nebengebührensicherstellung 21.250.- auf Anteil B-LNR 22 einer bestimmten EZ und die Eintragung des Pfandrechts EUR 85.000.-, 17 % Zinsen, 5 % Verzugszinsen, 5 % Zinseszinsen, Nebengebührensicherstellung 21.250.- auf Anteil B-LNR 11 auf der selben EZ. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 18.03.2015 bewilligt. Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 GGG wurde zweimal vorgeschrieben, nämlich für die Eintragung des Pfandrechtes auf jedem Miteigentumsanteil in voller Höhe je einmal, und wurde zur Gänze bezahlt.

Am 02.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der eingezahlten Gerichtsgebühr, soweit sie den Betrag von 1,2% der Bemessungsgrundlage übersteige. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.11.2015 nicht stattgegeben.

Die Details sind Punkt I. zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass die belangte Behörde "bei der Beurteilung des richtig festgestellten Sachverhalts" einem Rechtsirrtum unterliege. Strittig ist also nur die Rechtsfrage, aufgrund welcher Bestimmung und in welcher Höhe die Gebühren einzuheben waren und ob sich daraus ein Rückzahlungsanspruch ergibt bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. 1 Zu Spruchpunkt A1) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. I Nr. 106/1997 in der für den Fall geltenden Fassung lauten (auszugsweise):

"D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT.

§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

(2a) bis (4) [...]

Tarifpost 9 [...]

b) Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z6), vom Wert des Rechtes 1,2 vH [...]

Anmerkung 7: Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Anmerkung 8: Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörpererworben werden."

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 (GBG), BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012 lautet (auszugsweise):

"§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.

(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.

§ 15. (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).

(2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen."

Der VwGH hat unter anderem zu Gerichtsgebühren Folgendes ausgeführt:

"Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung]" (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

"Bei einer Simultanhypothek kann das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen (Hinweis OGH vom 21. Dezember 1995, 3 Ob 138/95), bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden" (Hinweis E 12.01.1978, 2272/77; VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469).

"Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). "

"Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann [auch] im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 lit. a zu Tarifpost 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG - unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung - auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur EGN (Hinweis 759 BlgNR XXI. GP 31 f) sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung "vor allem in zeitlicher Hinsicht", sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469; E 18. September 2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek" ((VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228, in der der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte).

Der Verfassungsgerichtshof führte zu Gerichtsgebühren unter anderem aus:

"Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühren geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich [ist] (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Dass in Einzelfällen - auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung - durch die Vorschreibung von Gebühren Härten entstehen, macht eine gesetzliche Gebührenregelung noch nicht verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 17.092/2003; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Härtefällen allgemein" (VfGH 30.06.2012, G14/12 ua).

3.2.1.2. Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen gemäß § 32 TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes vom Wert des Rechtes Gebühren in einer Höhe von 1,2 von Hundert zu entrichten.

Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Gemäß Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.

Das Gerichtsgebührenrecht in seiner früheren Fassung (vor der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle [EGN], BGBl. I Nr. 131/2001, folgend aF) sah eine Begünstigung für die Einverleibung bzw. Vormerkung einer Simultanhypothek in der Weise vor, dass trotz der dafür erforderlichen Mehrzahl von Eintragungsvorgängen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG nur einmal zu bezahlen war, dies auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wurde oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kamen (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG aF). Eine gleichartige Begünstigung galt - aufgrund eines Verweises auf diese Anmerkung 7 in der Anmerkung 8 - für die Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers; auch dafür fiel die Eintragungsgebühr nur einmal an, auch wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten begehrt wurde (Anmerkung 8 lit. a zur TP 9 GGG aF).

Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen EGN wurde die soeben dargestellte Begünstigung für Simultanhypotheken dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragungsgebühr nur dann nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG idF der EGN). Die oben dargestellte gleichlautende Begünstigung für ein auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragenes Pfandrecht wurde ersatzlos aufgehoben.

Was eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allfällige Unsachlichkeit der Regelung betrifft, so führen Wais/Dokalik Folgendes aus:

"Die zweitgenannte Änderung führte in der Praxis vor allem bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde oder begründet werden sollte, zu Unsicherheiten darüber, wie solche Pfandrechtseintragungen gestaltet werden könnten, um das Anfallen einer um ein Vielfaches erhöhten Eintragungsgebühr zu vermeiden (die Frage stellt sich allerdings für Liegenschaften, die bloß im schlichten Miteigentum stehen, in gleicher Weise).[...] Auszugehen ist davon, dass das Gerichtsgebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft. Äußerer Tatbestand ist in diesem Zusammenhang die Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch. Die Beurteilung für Gebührenpflicht hat daher daran anzusetzen, welche Eintragungsvorgang (oder welche Eintragungsvorgänge) konkret stattgefunden hat (haben). [...]

C. Einzelne Fallkonstellationen

Eintragung entsprechend der bisherigen Praxis (so genanntes "Globalpfandrecht")

Das Pfandrecht wird - in seinem Gesamtbetrag - im C-Blatt einmal eingetragen. [Hinweis: das Vorliegen bloß eines einzigen Eintragungsvorgangs ist der entscheidende Unterschied zur Fallkonstellation in E 18c zu TP 9 GGG], und zwar entweder auf der gesamten Liegenschaft oder auf einer Mehrzahl von Miteigentumsanteilen (mit der Formulierung an "auf Anteil B-LNR ... bis B-LNR ..."). Die Eintragungsgebühr ist auch nach der neuen Rechtslage nur einmal vorzuschreiben. [...] " (Wais/Dokalik, Anm. 14 zu TP 9 GGG Gerichtsgebühren 11)."

Diese Ausführungen zeigen, dass etwa bei einer Pfandrechtsbegründung auf einer Vielzahl von Anteilen u. U. auch die Möglichkeit besteht, nicht zu einer Einzahlung einer Vielzahl von Eintragungsgebühren verpflichtet zu werden.

Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an formale äußere Tatbestände an. Wie oben ausgeführt, kommt es auf die Bewilligung der Eintragung durch das Grundbuchsgericht an (§ 2 Z 4 GGG). Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Eine Vorschreibung der Eintragungsgebühr ist also abhängig von der Durchführung der Pfandrechtseinverleibung im Grundbuch. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213).

Wenn die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde sowie des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis 2007/16/0228 bestreitet, so übersieht sie, dass es auch beim "Singularpfandrecht" darauf ankommt, zu wie vielen Eintragungsvorgängen es kommt. Die belangte Behörde und der VwGH führen in ihren Entscheidungen lediglich aus, warum im gegebenen Fall keine Ausnahmen zum Tragen kommen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte antragsgemäß die Eintragung des Pfandrechts gesondert für zwei Miteigentumsanteile, dabei handelt es sich um zwei gesonderte Eintragungsvorgänge. Daraus ergibt sich, dass die Gerichtsgebühr bei der Einverleibung eines Pfandrechtes für mehrere Miteigentumsanteile in diesem Fall zu Recht zweimal zu entrichten war. Daher besteht im gegenständlichen Fall kein Rückzahlungsanspruch.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

2.1.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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