BVwG W207 2126809-1

W207 2126809-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2126809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2126809.1.00

Spruch

W207 2126809-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 17.05.2016, Passnummer. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführer legte neben einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.11.2014, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegegeld ab 01.11.2014 in Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde, ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016 erstatteten Sachverständigengutachten vom 19.04.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese :

Seit 1994 bestehen Gelenksbeschwerden vor allem über den Finger und Zehengelenken beidseits. Im Jahr 2012 erlitt er eine Urosepsis nach einem Harnstein im rechten Harnleiter. Ebenfalls im Jahr 2012 erkrankte er an Borelliose.

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragswerber klagt über Schmerzen im Bereich beider Handgelenke/ aller Fingergelenke sowie an allen Zehengelenken und an den Kniegelenken, Sprunggelenke.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Candesartan

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

KH-XXXX, Abt. für Innere Med. vom 08.10.2014, Diagnose: Chronische Polyarthritis, Nierenzyste rechts.

Röntgen Dr. XXXX vom 03.09.2015 : Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal

Ernährungszustand:

Normal

Größe: 170 cm Gewicht: 73 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: unauffällig, HWS/BWS/LWS frei beweglich, Thoraxform normal symmetrisch, Atemexkursionen frei, Lunge auskultatorisch und perkutorisch frei, Herztöne rein , rhythmisch, normfrequent, Abdomen weich, keine Abwehrspannung, Schultern/ Ellbogen und Handgelenke frei beweglich , massive Schwellungen und Deformationen an allen Fingergelenken, deutliche Ulnardeviation der Langfinger, Durchblutung und Sensibilität beider oberen Extremitäten normal.

Hüften beidseits AR 30-0-30°, Kniegelenke bds. S 5-0-130, Sprunggelenke frei, Durchblutung und Sensibilität beider Beine normal

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unsicheres Gangbild

Status Psychicus:

Keine Pathologien erhebbar

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronische Polyarthritis. Unterer Rahmensatz, da deutlich funktionelle Einschränkung und dauerhafter Therapiebedarf besteht.

02.02. 03

50

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da deutlich funktionelle Einschränkung besteht.

02.01. 02

30

3

Hypertonie

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflußung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Leistenbruch Operation rechts, Zustand nach Urosepsis - erreichen keinen Grad der Behinderung da zu geringer funktioneller Relevanz.

.........

X Dauerzustand

.......

X Die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der

Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund

einer Behinderung" liegen nicht vor.

.......

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel kann nicht gewährt werden. Da die unter Punkt 1 und 2 angeführten Leiden, das sichere Erreichen einer Haltestelle, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport, sowie das Anhalten in einem öffentl. Verkehrsmittel, ausreichend gewährleistet sind.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine"

Am 17.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2016 der am 15.02.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.04.2016, das einen Bestandteil des Bescheides bilde. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises nach der StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Erkennbar gegen diesen Bescheid - und nicht gegen den ausgestellten Behindertenpass - erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausführte (Hervorhebung zu Beginn der Beschwerde nicht im Original):

"Der mir mit dem o.a. Behindertenpass übermittelte Bescheid löst bei mir Erstaunen und Ratlosigkeit aus.

Zu Seite 4 Begründung:

1. Ohne Schmerzen im Bereich der Knie ist leider auch der Weg zwischen XXXX Hauptstraße XXXX und dem Gemeindeamt - nächste Busstation - nicht mehr möglich. Da ich nicht zu den Wehleidigen zähle, traue ich mir dies zu Ich versuche auch, trotz der Schmerzen, durch das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken mein Kreislaufsystem einigermaßen in Schwung zu halten.

Auf Grund der Schädigungen der Fingergelenke, welche durch Befunde des Krankenhauses XXXX, 2.Medizinische Abteilung / Ambulanz, Zentrum für

Diagnostik und Therapie rheumatischer Erkrankungen, wie auch vom Institut Dr. XXXX XXXX und schon von Dr. XXXX bestätigt werden bin ich nicht mehr in der Lage ohne Schmerzen z.B. ein Stück Holz zum Beheizen meines Kachelofens anzuheben. Mit Mühe kann ich mich, auf die Unterarme gestützt von Sitzgelegenheiten hoch stemmen. (Rückenschmerzen) Greifen ist möglich, soweit nicht die vorderen Fingerglieder benötigt werden.

Das Hochziehen an Griffstangen schaffe ich leider nicht mehr.

Nach längeren Fahrten mit meinem PKW mit Automatik (nur mehr in die Rheumaambulanz nach Wien) habe ich Mühe aus meinem PKW auszusteigen. Meine Frau ist mir dabei behilflich. Der Weg von einem vorhandenen Parkplatz in die Ambulanz ist mit Schmerzen verbunden. Einen Behinderten- Parkplatz, auch wenn ein solcher frei ist, darf ich ohne entsprechenden Ausweis nicht benutzen.

Wer hilft mir in und aus Bus oder Bahn? Steht überall Personal zur Verfügung? Haben die Fahrer Zeit und Geduld zu warten bis ich das Fahrzeug betreten oder verlassen habe und einen Sitzplatz gefunden habe? Tritthöhen über jenen einer genormten Treppe bewältige ich leider nur mit Hilfe. In einen PKW kann ich mich hinein fallen lassen.

2. Chronische Polyarthritis ist, wie Sie auch allen Links im Internet entnehmen können eine Autoimmun- und Systemerkrankung!

Ausschnitt:

Die Ursache der cP ist nach wie vor unklar. Klar ist, dass es sich dabei um eine Autoimmunerkrankung handelt Das bedeutet, dass bestimmte körpereigene Abwehrzellen beginnen, körpereigenes Gewebe anzugreifen. Dies geschieht besonders in der Gelenksinnenhaut, die im Zuge der Entzündungsreaktion neues, aggressives Gewebe, den so genannten Pannus, bildet. Dieser kann - wenn die Erkrankung nicht behandelt wird - in Knorpel und Knochen ein wachsen und diese Gewebe zerstören. Das kann zu schwersten Gelenkszerstörungen mit kompletter Versteifung führen.

Bereits mein Großvater, XXXX Rangiermeister auf dem XXXX, litt an dieser Erkrankung und wurde nach dem damaligen Wissensstand mehrere Monate in Gips gelegt. Die Folgen waren katastrophal. Meine Schwester, XXXX wohnhaft in XXXX erkrankte mit etwa 30 Jahren und hat inzwischen die 2. oder 3. Garnitur künstliche Fingergelenke. Da es sich bei der cP auch um eine Systemerkrankung handelt, musste sie sich wegen einer verdickten Herzklappe in kritischem Zustand einem entsprechend Eingriff unterziehen.

Ich habe, nach Eintreten des ersten Rheumschubes, Mitte der 1990er-Jahre, nachdem zuerst im XXXX Spittal, Wien XXXX später im Krankenhaus XXXX cP bestätigt wurde und Recherchen im Internet daraufhinwiesen, dass Erkenntnisse über diese Erkrankung noch relativ dürftig waren, die Verantwortung weitgehendst selbst übernommen. Obwohl damals noch nicht anerkannt habe ich auf eigene Rechnung insgesamt etwa 15 Kryo-Saunagänge absolviert, Kosten Euro 30,- je Saunagang. Die Basistherapie mittels Methatrexat, später Ebetrexat habe ich bis in das Vorjahr durchgeführt. Nach einer Auskunft in der Rheumaambulanz, inzwischen durch andere Ärzte bestätigt, ist Ebetrexat mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit für die Bildung von großen Rheuma knoten im Bereich meiner Ellenbogen verantwortlich. Kortisoneinspritzungen in einzelne Knoten haben sich positiv ausgewirkt.

Meine Ernährung habe ich in Richtung Stärkung des Immunsystems umgestellt. Alles mit gutem Erfolg. Bis vor etwa 6 Jahren war ich noch Sportkegler.

Ich habe von Rheumatologen viele unterschiedliche Meinungen über sinnvolle Therapien gehört, was mich davon überzeugt hat, ich wäre in erster Linie selbst verantwortlich und müsse meine persönlichen Erfahrungen weitergeben. Dabei bin ich sicher, dass jeder Arzt nach bestem Wissen und Gewissen tätig war. ich habe in Abständen von 3 bis 6 Monaten, je nach Untersuchungsergebnis oder Therapie Kontrolltermine bei welchen ich immer Listen mit Kontrollfragen auszufüllen habe.

Eine Reihe von Erkrankungen, wie ich meine unabhängig von der cP

a) Borreliose vor etwa 4 Jahren

b) Uru-Sepsis nach einer Blockade der rechten Niere durch einen im Harnleiter steckenden Nierenstein, sowie eine notwendige Prostata-Verkleinerung,

2. OP-Thermine in XXXX (2013)

c) Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels und des rechten Knies,

KH XXXX (2015)

d) Leistenbruch rechts, OP im KH XXXX, 2015. (am 1. Juni 2016 nochmals erforderlich) haben zu meinem gegenwärtigen, körperlichen Zustand geführt. Auch die Gelenkdeformationen traten erstmals nach dem KH-Aufenthalt in XXXX auf.

Frage: Wer, mit welcher fachlichen und sozialen Kompetenz entscheidet darüber was einem Antragsteller zumutbar ist? Wie kommt Ihr Sachverständiger, der als Allgemeinmediziner und Chirurg einen guten Ruf genießt zu seinem Gutachten in einem medizinischen Bereich in welchem unter den Spezialisten Unsicherheit herrscht? Wird hier bewusst ausgewählt? Hatte er entsprechende Vorgaben?

Ich habe als Autodidakt einiges an Leistungen für die Allgemeinheit, auch international im Falle "Hager Konvention", im Normenausschuss, mit Fachvorträgen in HTLs, Fachfirmen und Architekturbüros, Beratungstätigkeit auch im Ausland, zum Teil außerhalb meiner beruflichen Interessen, immer ehrenamtlich geleistet.

Ich bin noch immer im Bereich Musik (Chorgesang), Digitalisierung von Notenmaterial tätig. Meine Chorkameraden vom XXXX helfen mir, wenn es für Auftritte erforderlich ist, in und aus dem Bus, auf die oder von der Bühne.

Wie kurz und in welchem Zustand vor der endgültigen "Löffelabgabe" bekommt man die Bewilligung auf einem Behinderten-Parkplatz stehen bleiben, oder so nahe als möglich an einen Veranstaltungsort heranfahren zu dürfen?

Sollten Sie bei der Ansicht bleiben, Ihr Bescheid bestünde zu recht, bitte ich um Mitteilung. Sie erhalten den mir übermittelten, für mich nutzlosen Behinderten pass umgehend rückerstattet.

Mit nunmehr 78 Jahren wäre es übertriebener Optimismus, eine wesentliche Besserung zu erwarten.

Dennoch mussten mich Freunde und Familie dazu drängen einen Behindertenpass zu beantragen. Wer gilt schon gerne als behindert? Für Laien ist anscheinend offensichtlich was ein Mediziner nicht wahrhaben darf.

Mir leuchtet schon ein, dass die Rettung maroder Banken für die Allgemeinheit wichtig ist. Ich frage mich nur für welche Allgemeinheit. Gehören dieser "Allgemeinheit" nur Besitzende und viel Verdienende, sowie deren Konten an?. Dem größeren Rest der Allgemeinheit werden Sozial- und Dienstleistungen herunter gefahren und er darf es mit seinem eänbehaltenen Steuergeld noch dazu selbst bezahlen. .

Antworten Sie nicht mit irgendwelchen Statistiken. Ich wurde in meiner Jugend politisch geschult und weiß, wie leicht diese manipuliert werden können. Ich habe mich im Alter von 18 Jahren aus ethischen Gründen gegen einen Weg in die Politik entschieden und dies bis heute nicht bereut. Ich habe gelernt möglichst viele der Teilwahrheiten zu sehen, wem es nützt und wer ohnmächtig zusehen muss. Demokratische Wahlen bestimmen lediglich die Farbe der Verteilung der Posten am Futtertrog. Politische Führung, beratende Beamtenschaft und Lobbyisten haben sich bis heute immer gefunden!

Sehr geehrter Herr P. Ich gehe davon aus, dass Sie lediglich Ihrer Arbeit nachgehen und dabei vorgegebenen Vorschriften folgen. Zuviel darüber nachzudenken soll auch im Rahmen der Beamtenschaft nicht kariere dienlich sein.

Verzeihen Sie, dass mich Ihr Bescheid dazu veranlasst mir einiges von der ansonsten zum Glück noch gesunden Leber zu schreiben. Vermutlich sind Sie ebenso Opfer, wie der Großteil der Staatsbürger.

Für die Klärung eventueller noch offener Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Es ist, wie ich meine, alles oben angeführte verifizierbar."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Er stellte am 15.02.2016 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der am 15.02.2016 beim Sozialministeriumservice gestellte Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) ist entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass zu werten und wurde von der belangten Behörde auch als solcher behandelt. Über den gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses, dem entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, abgesprochen. Dieser Bescheid in Form eines ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. wurde vom Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.04.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da - auch wenn das Gangbild im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 14.04.2016 als unsicher beschrieben wurde - das sichere Erreichen einer Haltestelle, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport, sowie das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend gewährleistet sind. Auch liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Diese Schlussfolgerungen finden auch Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Schultern/ Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, ....., Hüften beidseits AR 30-0-30°, Kniegelenke bds. S 5-0-130, Sprunggelenke frei, Durchblutung und Sensibilität beider Beine normal"). Aus diesen Untersuchungsergebnissen, die eine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke dokumentieren, ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten.

Die Befundnahme im Zuge dieser persönlichen Untersuchung dokumentiert - unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine erheblichen Bewegungseinschränkungen und somit eine ausreichend gegebene Beweglichkeit, die aber der Annahme einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren, aber auch der oberen Extremitäten entgegensteht. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Der medizinische Sachverständige stellte weiters fest, dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt.

Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Zwar legte der Beschwerdeführer bereits seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 15.02.2016 einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.11.2014, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegegeld ab 01.11.2014 in Höhe der Stufe 1 anerkannt wurde, vor, jedoch ergibt sich aus dem diesem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachten, dass laut eigenen Angaben eine Gehstrecke von ca. 2 km möglich ist, Stiegensteigen ständig möglich sei, längeres Stehen jedoch erschwert möglich sei. Der Befund hinsichtlich der Beweglichkeit der unteren Extremitäten deckt sich mit dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Befund. Auch das Vorbringen des Bezugs von Pflegegeld der Stufe 1 ist daher nicht geeignet, die Ergebnisse des im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.04.2016 zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.04.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.04.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.04.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell weder erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind noch nicht geeignet, eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems wurde vom Sachverständigen verneint. Das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen diesbezüglich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorbringt, ohne Schmerzen im Bereich der Knie sei leider auch der Weg zwischen seiner Wohnadresse und der nächsten Busstation nicht mehr möglich, so sei - unabhängig von den bisher getätigten Ausführungen - der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - nämlich zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück - gehen zu können.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Damit ist aber die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO nicht erfüllt; der Beschwerdeführer hat daher - auch wenn diesbezüglich bisher noch kein formaler Bescheidabspruch durch die belangte Behörde erfolgte; die belangte Behörde wies in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass über diesen Antrag ausdrücklich nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden - auf Grundlage seines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) vom 15.02.2016 keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Parkausweises.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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