BVwG W202 2106795-1

W202 2106795-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016

Regest

aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr, Diskriminierung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2106795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2106795.1.00

Spruch

W202 2106795-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2015, Zahl 13-831408400/1726379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab er zu Protokoll, dass eines Nachts ihr Haus von unbekannten Personen überfallen worden sei. Sie hätten seinen Onkel väterlicherseits getötet und den Beschwerdeführer mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei von ihnen geschlagen und für ca. einen Monat lang, an einem für ihn unbekannten Ort, festgehalten worden. Von dort sei ihm dann die Flucht gelungen und er sei von dort aus zu Fuß nach Pakistan gegangen. Er habe seine Familie nicht mehr gesehen. Den Iran habe er verlassen, da er dort keine Dokumente gehabt habe und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesen unbekannten Personen.

Vor ca. 4 Jahren habe er sein Heimatdorf allein zu Fuß in Richtung Pakistan verlassen. Er sei von ihrem Dorf bis nach Pakistan zu Fuß gegangen. Von dort sei er weiter auch nur zu Fuß in den Iran gegangen. Nach der iranischen Grenze sei er dann mit einem Linien-Pkw nach XXXX gefahren, wo er vier Monate aufhältig gewesen sei.

In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend Altersfeststellung eingeholt, das ergab, dass das festgestellte Mindestalter von 21,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt dem XXXX als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum entspreche.

Über Vorhalt dieses Gutachtens im Zuge einer Einvernahme beim BFA vom 17.01.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er das Ergebnis akzeptiere.

Am 20.10.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen folgendes vorbrachte:

"Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein, ich bin gesund. Ich nehme auch keine Medikamente.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ich habe im Protokoll einige Fehler gefunden, aber ich habe immer die Wahrheit gesagt. Bei der Einvernahme wurde protokolliert, dass ich 3-4 Monate im Iran gelebt habe, aber ich lebte 3-4 Jahre im Iran.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich habe das Familienbuch mit.

Anmerkung: Das Familienbuch wird auf Grund schlechter Lesbarkeit der früheren Kopien noch einmal kopiert und zum Akt genommen.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein.

Erklärung: Sie haben am 30.09.2013 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 30.09.2013 vor der Polizei in Traiskirchen bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

[...]

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in Afghanistan in Ghazni geboren und aufgewachsen. Ich habe dort 4 Jahre die Schule besucht. Nach dem Vorfall mit meiner Familie bin ich allein in den Iran geflüchtet. Dort war ich 4-5 Jahre. Im Iran habe ich Englischkurse und Korankurse besucht. Während des Tages habe ich in der Baubranche gearbeitet und am Abend die Kurse besucht. Im Iran habe ich geheiratet. Meine Frau XXXX geb. XXXX ist mit ihrer Familie nach Österreich gereist. Ich habe gewartet bis ich ein Visum bekomme, aber sie konnte nichts für mich machen. Deshalb bin ich selbst im Sommer 2013 nach Österreich gereist. Meine Frau und ich haben keine Kinder. Ich weiß nicht wo meine Familie ist. Die Daten meiner Familie habe ich bereits in der Erstbefragung genannt. Als ich in Afghanistan lebte, lebte ich bei meinen Eltern und das Haus gehört meinem Vater. Mein Vater ist Bauer und meine Mutter ist Hausfrau. Das Haus hat zwei Zimmer und einen kleinen Garten. Ich bin Moslem (Shiite).

V: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie am XXXX geboren wären aber das medizinische Gutachten hat ergeben, dass der XXXX Ihr Geburtsdatum wäre. Sind Sie sich sicher, dass es der XXXX ist oder könnten Sie auch näher am medizinischen Datum geboren sein?

A: Mir wurde immer gesagt, dass ich am XXXX geboren wurde und es wurde auch ins heilige Buch geschrieben.

V: Bei beiden Daten fehlen bei Ihrer Erzählung der Lebensumstände einige Jahre bis zu Ihrer Ausreise. Bitte erklären Sie.

A: Ich war auch 4-5 Monate in den Iran unterwegs. Ich weiß nur, dass ich mit 7 angefangen habe die Schule zu besuchen und nach 4 Jahren in den Iran gereist bin und von dort nach 4-5 Jahren nach Österreich gereist bin.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Ich weiß nicht, wo sich meine Familie aufhält.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?

A: Ich habe keinen Kontakt.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Ich hatte nur einen Onkel väterlicherseits und er ist auch verstorben.

F: Wann haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?

A: Vor vier Jahren im Iran.

F: Ist Ihre Frau Iranerin?

A: Nein Sie ist Afghanin.

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: 09.04.2010. Ich habe eine Beglaubigung der afghanischen Botschaft in Wien vorgelegt, dass die Ehe nach afghanischem Recht bestand hat. Auf der Beglaubigung sind zwei Zeugen für die Beglaubigung.

F: Wie haben Sie die Frau kennen gelernt?

A: Ich habe meine Frau in der XXXX kennen gelernt.

F: Haben Sie im Iran mit Ihrer Frau zusammengelebt?

A: Nach unserer Heirat haben wir zusammengelebt. Ihre Familie reiste dann aber nach Österreich. Wir lebten bei meinen Schwiegereltern.

F: Wieso sind Sie nicht mit Ihrer Frau und ihrer Familie ausgereist?

A: Ich hatte damals kein Geld.

F: Wieso leben Sie jetzt nicht mit Ihrer Frau?

A: Die Wohnung ist klein und ich kann dort nicht bleiben. Wir sehen uns immer am Wochenende und da bleibe ich in der Wohnung meiner Freundin und ihrer Familie.

F: Akzeptieren Ihre Schwiegereltern Sie als Ehemann Ihrer Ehefrau?

A: Ja sicher, ich bin auch jedes Wochenende dort.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wollen Sie die Angaben zum Fluchtweg 2013 ändern oder ergänzen? Entsprechen diese der Wahrheit?

A: Nein, es war alles vollständig und die Wahrheit.

F: Wollen Sie eine Pause machen?

A: Nein Danke

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: In Afghanistan abends haben wir schon geschlafen. Auf einmal wurde die Tür des Hauses mit Gewalt geöffnet und es kommen ein paar Leute bewaffnet nach drinnen und mein Onkel war damals bei uns. Er stand auf und hatte eine Kalaschnikow bei sich. Er wollte uns verteidigen, aber die Männer haben geschossen und er wurde getötet. Ich wurde geschlagen. Ich war bewusstlos und als ich zu mir gekommen bin war ich in einem Raum und wusste nicht wo ich mich befinde. Meine Beine waren verletzt und ich habe gespürt, dass ich nicht mehr gehen kann. Ich war ca. 1 Monat in diesem Zimmer und sollte die ganze Zeit Koran lesen. Meine Beine heilten in diesem Monat ein wenig. Als eine Feier stattfand durfte ich an der Feier teilnehmen. Ich durfte auch auf die Toilette gehen und nutzte die Gelegenheit um zu flüchten.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich ging weiter bis ich einen Weg gefunden habe und machte mich auf den Weg in den Iran.

F: Wann hat der Überfall inklusive Haft stattgefunden?

A: 6 Monate bin ich in den Iran gereist. 4-5 Monate später wurde meine Ehe am 09.04.2010 geschlossen. Ich habe keine Ahnung wann genau das passiert ist. Der Vorfall ereignete sich also 2009. Wann genau kann ich nicht angeben.

F: Was denken Sie wer die Leute waren, die Sie überfallen haben?

A: Keine Ahnung.

F: Wieviele Leute waren es?

A: Keine Ahnung.

F: In welchem Gebiet befindet sich das Haus Ihrer Eltern, wo der Überfall stattgefunden hat genau?

A: Im Dorf XXXX in der Provinz Ghazni.

F: Wissen Sie was bei dem Überfall mit den anderen Familienangehörigen passiert ist?

A: Nein, da ich geschlagen wurde und bewusstlos war. Ich habe seitdem auch nie wieder Kontakt gehabt.

F: Während der einmonatigen Haft, was haben Sie da alles erlebt?

A: Ich habe nichts mitbekommen, ich sollte nur Koran lesen.

F: Irgendwer wird Ihnen doch Essen und Trinken gebracht haben?

A: Das war nur eine Person, die ich gesehen habe und mir Essen gebracht hat.

F: Woher wussten Sie, dass Sie den Koran lesen mussten?

A: Diese Person hat mich am Anfang gefragt, ob ich den Koran lesen kann oder nicht und ob ich beten kann oder nicht. Er zeigte mir die erste Sure des Koran und wollte auch dass ich die zweite Sure lese. Ich musste immer Lesen wenn er ins Zimmer kam.

F: Wie hat dieser Mann ausgesehen?

A: Er hatte afghanische traditionelle Kleidung und hatte einen schwarzen langen Bart.

F: Wurde Ihnen irgendwann während der Haft gesagt, wieso Sie eingesperrt sind oder wann Sie freigelassen werden?

A: Nein.

F: Wurden Sie während der Haft geschlagen oder gefoltert?

A: Nein.

F: Haben Sie die Person jemals gefragt, wieso Sie eingesperrt sind?

A: Ich hatte Angst. Außerdem hat die Person im Pashtu Dialekt gesprochen und ich konnte nicht verstehen was er sagte.

V: Zuerst haben Sie gesagt, dass diese Person Sie anleitete die Suren des Korans zu lesen und nun sagten Sie, dass Sie die Person wegen seines Pashtu Dialekts nicht verstehen konnten. Bitte erklären Sie.

A: Er konnte wenig Dari. Er erklärte in Dari die Buchstaben des Koran.

F: Waren Sie nach Ihrer Flucht bei der Polizei oder beim Militär?

A: Nein.

F: Wieso sind Sie nach Ihrer Flucht nicht zu Ihrem Wohnhaus zurückgekehrt?

A: Ich wusste nicht wo ich mich befinde. Ich wollte nur weg von diesem Ort. Ich konnte nicht den Weg zu unserem Haus finden.

V: Aber Sie haben den Weg in den Iran gefunden. Bitte erklären Sie.

A: Der Weg hat 4 Monate gedauert und ich bin von Dorf zu Dorf gegangen und auch der Iran war nicht leicht zu finden.

F: Wieso haben Sie sich in den Dörfern nicht nach dem Weg nach XXXX oder zur nächsten Polizeistation erkundigt?

A: Ich habe nicht mehr daran gedacht zu meinem Haus zurückzukehren. Ich dachte, dass eventuell diese Männer in dem Haus. Ich hatte auch die Szene im Kopf, wie mein Onkel getötet wurde. Ich hatte Angst zu diesem Haus zurückzukehren.

F: Wieso sind Sie nicht zur Polizei gegangen, wenn Sie Angst hatten?

A: Es gab keine Polizei in unserer Umgebung. Ich habe damals keine Polizei gekannt. Ich habe immer nur in meinem Dorf gelebt. Ich habe erst im Iran gesehen, dass es Polizisten mit Uniform gibt.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe keine Verbindungen mehr mit Afghanistan. Ich habe dort niemanden mehr. Ich habe ein ganz anderes Leben seit dort. Ich weiß nicht, wer die Männer waren. Ich weiß nicht, ob sie immer noch da sind. Drittens ist meine Frau in Österreich und ich kann nicht weg.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich hatte niemanden. Bei wem sollte ich bleiben.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ich habe in letzter Zeit nur über die Präsidentenwahl gehört.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A:. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Ich habe nichts mehr mit Afghanistan zu tun.

..."

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 27.03.2015, Zahl 13-831408400/1726379, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Das BFA führte zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt habe nicht als asylrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 Asylgesetz festgestellt werden können. Fehle es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so könne grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort vorgebracht, dass diese ihm unbekannten Männer ihn wegen den Gründen der Religion, Nationalität, Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung verfolgt hätten.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer sei vor ca. vier bis fünf Jahren von Mitgliedern einer unbekannten Gruppierung in seinem Heimatdorf entführt worden. Aufgrund des jungen Alters habe er natürlich nicht gewusst, ob es sich bei seinen Entführern um Taliban gehandelt habe. Dies sei jedoch wahrscheinlich, weil es in der Nähe des Heimatdorfes des Beschwerdeführers sehr viele Taliban gäbe. Der Beschwerdeführer sei von seinen Entführern ca. einen Monat an einem unbekannten Ort in einem Zimmer eingesperrt gewesen und habe dort den Koran lesen müssen. Dies deute des Weiteren auf eine Entführung und versuchte Rekrutierung durch die Taliban bzw. eine ähnliche terroristische bzw. fundamentalistische Gruppierung hin.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Verwiesen wurde in der Folge auf verschiedene Berichte zu Afghanistan.

Damit, dass die Behörde ausführe, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen keine GFK-relevante Verfolgung darstelle, verkenne sie eindeutig die Rechtslage. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen aufgrund seiner Angehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Männer im wehrfähigen Alter ausgesetzt, wobei der afghanische Staat weder willens noch in der Lage sei, ihm ausreichend Schutz zu gewähren.

Am 30.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein. Ich habe Magenbeschwerden und befinde mich in ärztlicher Behandlung. Ich nehme Medikamente. Ich habe auch ein wenig Halsschmerzen. Ich kann aber ohne Probleme der heutigen Verhandlung folgen.

VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich bin geflüchtet ,weil ich Angst um mein Leben hatte. Eines Nachts gab es einen Angriff auf unser Haus, bei dem mein Onkel väterlicherseits getötet wurde. Aus Angst, ich könnte ebenfalls getötet werden, bin ich geflüchtet.

VR: Ist das alles?

BF: Das ist mein eigentlicher Fluchtgrund.

VR: Können Sie diesen Fluchtgrund ein bisscher näher schildern. Was ist konkret vorgefallen?

BF: In Afghanistan habe ich gemeinsam mit meiner Familie in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , gelebt. Im Jahr 2007 gab es einen Angriff auf unser Haus. Bereits zuvor hatten die Taliban meinen Vater und meinen Onkel väterlicherseits dazu aufgefordert, für die Taliban zu kämpfen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, haben die Taliban unser Haus angegriffen, dabei wurde mein Onkel väterlicherseits getötet. Ich wurde am Bein verletzt und ich wurde ohnmächtig. Die Taliban haben mich mitgenommen und ich habe ca. einen Monat bei ihnen verbracht. Am Tag nach der Entführung haben sie jemand geholt, der mein Bein behandelt hat. Im folgenden Monat habe ich Koran lesen müssen und sie haben mich auf etwas vorbereitet. Nach ca. einem Monat Aufenthalt bei den Taliban haben diese ein Fest gefeiert. Unter dem Vorwand, ich müsste eine Toilette aufsuchen, bin ich von dort geflüchtet. Mir ist die Flucht bis nach Pakistan gelungen, wo mir eine fremde Person Kleidung und ein wenig Taschengeld mitgegeben hat und mir gezeigt hat, wie ich in den Iran reisen kann. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war ich ca. 11 Jahre alt. Im Iran habe ich ca. vier oder fünf Jahre verbracht. Ich habe dort gearbeitet, Englisch-, Farsi-, Computer- und Korankurse besucht. Im Iran habe ich geheiratet und ca. einen Monat nach meiner Eheschließung hat meine Frau den Iran verlassen und sie ist nach Österreich gekommen. Sie hat versucht, mich auf legalem Weg nach Österreich zu holen. Was ihr nicht gelungen ist. Daraufhin bin ich illegal nach Österreich gekommen. Meine Frau ist im Jahr 2010 oder 2011 nach Österreich gekommen.

VR: Was konkret ist an diesem Tag passiert, bezüglich des Vorfalles mit den Taliban?

BF: Es war Nacht als plötzlich fremde Leute in unser Haus eingedrungen sind, ohne Vorwarnung und ohne, dass sie an die Tür klopfen. Mein Onkel besaß eine Kalaschnikow. Bevor er diese holen konnte, wurde er bereits erschossen. Ich erlitt eine Beinverletzung und wurde ohnmächtig. Ich weiß nicht, ob es meinen Eltern und Geschwistern gelungen ist, von dort zu fliehen. Mich haben die Taliban mitgenommen. Zu den Angehörigen und was genau mit ihnen passiert ist, kann ich nichts Näheres sagen.

VR: Haben Sie noch Angehörige in Afghanistan?

BF: Ich habe dazu keine Informationen.

VR: Dieser Vorfall, den Sie soeben geschildert haben, wann war dieser Vorfall?

BF: 2007.

VR: Wann im Jahr 2007?

BF: Es war Frühling.

VR: Haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich bin im Heimatdorf ca. 4 Jahre von einem Mullah unterrichtet worden.

VR: Schildern Sie mir nochmals, wie es Ihnen gelungen ist, von den Taliban zu fliehen.

BF: An jenem Tag, an dem das Fest gefeiert wurde, hatten sich sehr viele Leute versammelt. Die Toilette hatte keine Tür, dort hing ein Vorhang. Es gab ein kleines Fenster. Mir war klar, dass ich die Chance nutzen muss und von dort fliehen muss. Wegen der vielen Besucher war die Aufmerksamkeit der Taliban nicht nur auf mich gerichtet. Nachdem ich auf die Toilette gegangen bin, bin ich aus dem kleinen Fenster geflüchtet. Ich bin dann von dem Ort weggelaufen.

VR: Hatten Sie dabei keinen Aufpasser?

BF: Normalerweise gab es immer jemanden, der für mich zuständig war, der mir Essen gebracht hat, der mich auf die Toilette begleitet hat. An jenem Tag, weil dort so viele andere Leute waren, war dieser Mann nicht aufmerksam genug.

VR: Wie hat dieser Mann ausgesehen?

BF: Er war ein großer Mann. Er trug die traditionelle afghanische Kleidung und einen schwarzen Turban. Er trug einen langen Bart.

VR: Welche Haarfarbe?

BF: Schwarz.

VR: Nachdem Sie geflüchtet sind, warum sind Sie nicht nach Hause zurückgekehrt?

BF: Im Moment der Flucht habe ich nur an mich selbst gedacht. Ich wusste, dass, wenn mich diese Leute fassen, sie mich nicht am Leben lassen werden. Ich hatte keine Hoffnung, dass meine Familie in der Lage sein könnte, mich zu beschützen.

VR: Warum haben Sie in den Einvernahmen bei der ersten Instanz nie angegeben, dass die Taliban das damals gewesen waren?

BF: Ich habe nicht gewusst, dass die unbekannten Männer, die in unser Haus eingedrungen sind, Taliban waren. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich mich über meinen Heimatort durch die Medien informiert. Ich habe aus Zeitungen und im Internet viel über meinen Heimatort erfahren. Mittlerweile bin ich der Meinung, dass es nur die Taliban gewesen sein könnten.

VR: Aber Sie haben heute bei mir gesagt, die Taliban wären zu Ihrem Vater und zu Ihrem Onkel gekommen und hätten sie aufgefordert, für diese zu kämpfen.

BF: In meinem Heimatort wurden alle Leute dazu aufgefordert, im Namen des Islam Jihad zu machen. Sie sind nicht von den Taliban bedroht worden. Ich habe auch bei meiner letzten Einvernahme angegeben, dass mein Vater noch mein Onkel Mitglied in einer Partei waren. Sie hatten auch keine private Feindschaft. Es war damals normal, dass alle Leute von den Taliban aufgefordert wurden, mit ihnen zusammenzuarbeiten und mitzukämpfen.

VR: Warum haben Sie beim BFA nicht angegeben, dass man während Ihrer Festnahme Ihr Bein behandelt hätte?

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich gesagt, dass am Tag nach meiner Entführung jemand gekommen ist und mein Bein behandelt hat. Ich habe diese Person nie wieder gesehen. Im Laufe meines Aufenthaltes war eine Person für mich zuständig. Dieser Mann hat sich um mich gekümmert. Er hat mir Essen gebracht und wenn ich manche Stellen im Koran nicht lesen konnte, hat er mir dabei geholfen ,es richtig zu lesen.

VR: Wie viele Sprachen hat dieser Mann gesprochen?

BF: Er hat ursprünglich Pashtu gesprochen. Er konnte aber auch sehr wenig Dari. Er hatte eine schlechte Aussprache und beim Sprechen hat er auch sehr viele Fehler gemacht.

VR: Wie konnte er Ihnen dann helfen den Koran zu lesen?

BF: Ich konnte den Koran nicht so gut lesen, weil ich es zuvor nicht gelernt habe. Damals kannte ich nur ein paar Suren, weil ich es für das Gebet gebraucht habe. Ich habe auf der ersten Seite des Korans begonnen und habe versucht diese zu lesen. Wenn ich manche Wörter nicht richtig ausgesprochen habe, hat er mir die Zeichen im Koran erklärt und ich konnte dann das Wort richtig aussprechen.

VR: Das verstehe ich nicht. Sie haben gesagt, er konnte nicht gut Dari und hat vieles falsch ausgesprochen?

BF: Der Koran ist in arabischer Sprache verfasst. Das ist die selbe Schrift wie unsere. Er konnte den Koran lesen und wenn ich ein Wort nicht wusste, hat er es mir vorgelesen und ich habe es ihm nachgesagt.

VR: Warum konnten Sie eigentlich nur wenige Suren? Sie haben gesagt, Sie wären vier Jahre von einem Mullah unterrichtet worden?

BF: Der Mullah hat uns nicht nur Koran lesen beigebracht, er hat uns in den Fächern Mathemitik, Religion und Koran lesen unterrichtet. Als er mir das Gebet beigebracht hat, musste ich einige Suren auswendig lernen. Er hatte auch vier weitere Religionsbücher, aus denen er über verschiedene Themen mit uns gesprochen hat.

VR: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass der Vorfall, wo Sie verletzt und mitgenommen wurden, im Jahr 2009 war?

BF: Im Jahr 2009 habe ich mich bereits im Iran aufgehalten und damals habe ich meine Ehefrau kennen gelernt.

VR: Das steht so im Protokoll des BFA.

BF: Ich wurde beim BFA gefragt, wann ich meine Ehefrau kennen gelernt und geheiratet habe, damals habe ich 2009 angegeben.

VR: Beim BFA wurden Sie gefragt, wann hat der Überfall inklusive Haft stattgefunden?

BF: Es kann sein, dass es zu einem Tippfehler bei der Protokollierung gekommen ist.

VR: Nach Ihrer Flucht, wie lange hat es gedauert, bis Sie im Iran waren?

BF: Insgesamt hat die Flucht ca. sechs Monate gedauert. Meine Flucht bis nach Pakistan hat ca. vier Monate gedauert und die Flucht von Pakistan in den Iran hat ca. zwei Monate gedauert.

VR: Wovon haben Sie in dieser Zeit gelebt?

BF: Ich hatte keinen Ort zum Schlafen. Wasser habe ich aus Bechern getrunken. Ich hatte nichts zum Essen. Ich habe manchmal aus Obstgärten und Wäldern genommen.

VR: Sie wollen damals 11 Jahre alt gewesen sein und hätten sich nach Pakistan und dann in den Iran durchgeschlagen. Und das alles zu Fuß?

BF: Die Reise nach Pakistan war zu Fuß. Ich hatte keine Unterstützung. In Pakistan hat mir ein fremder Mann geholfen. Er hat mir Kleidung, Schuhe und ein wenig Geld gegeben. Ich habe seine Sprache nicht verstanden, aber ich habe gefragt, wie ich in den Iran reisen kann. Er hat mich in ein großes Auto gesetzt und hat versucht mir zu erklären, dass dieses Auto zur iranischen Grenze fährt. In der Nähe der iranischen Grenze bin ich ausgestiegen, dort bin ich in ein andere Auto eingestiegen, das mich über die Grenze gebracht hat.

VR: Warum haben Sie beim erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass Sie auch von Pakistan in den Iran zu Fuß gewesen wären?

BF: Das ist ein Missverständnis. Von Afghanistan bin ich bis Pakistan zu Fuß gegangen. Von Pakistan bis in den Iran bin ich hauptsächlich mit dem Auto gefahren. Es gab nur eine kurze Fußstrecke.

VR: Warum wollten Sie eigentlich in den Iran?

BF: Ich bin wegen der Sprache dorthin gegangen. Ich kannte kein anderes Land, wo ich meine Sprache sprechen konnte.

VR: Wie haben Sie mit dem Mann in Pakistan gesprochen? Spricht man in Pakistan nicht auch Dari?

BF: Dieser Mann hat sehr viel gereedet, ich habe ihn aber nicht verstanden. Soweit ich weiß spricht man in Pakistan nur in der Stadt Quetta Dari. Ich habe einige Freunde in Österreich, die dort gelebt haben und mir erzählt haben, dass man auch dort Dari spricht.

VR: Wie lange waren Sie schon im Iran bis die Ehe geschlossen wurde?

BF: Nach ca. drei Jahren Aufenthalt im Iran habe ich meine Ehefrau in der Stadt XXXX kennen gelernt. Im selben Jahr haben wir geheiratet.

VR: Wie lange haben Sie also Ihre Frau gekannt, bis Sie geheiratet haben?

BF: Ende 2009 habe ich meine Frau kennengelernt. Ca. drei bis vier Monate später, im Jahr 2010, haben wir geheiratet.

VR: Warum diese Eile?

BF: In unserer Kultur ist es etwas Normales, wenn man sehr jung heiratet. Ich hatte sehr viele Freunde, die erst 15 Jahr alt waren und bereits verheiratet waren. Auch Mädchen heiraten ab ihrem 12 Lebensjahr. Bei uns ist es auch nicht üblich, dass man eine Beziehung zu einer Frau hat, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Es ist verboten und es ist eine Straftat, wenn man so etwas macht. Um mit einer Frau zusammen sein zu können, gab es für mich nur die Möglichkeit, meine Frau zu heiraten.

Ich hatte niemanden, der mich in dieser Sache hätte unterstützen können. Nachdem ich sie kennen gelernt habe, wollte ich mit ihr zusammen sein, das ging nur durch eine Heirat. Ich weiß, dass ich damals nicht viel überlegt habe und ich noch sehr jung war, um zu heiraten. Ich wollte aber mit ihr zusammen sein und ich wusste keinen anderen Weg außer die Heirat mit ihr.

VR: Die Eltern des Mädchens haben sofort zugestimmt?

BF: Der Vater des Mädchens war bereits vor Jahren verstorben. Ihre Mutter und ihre Geschwister waren mit mir einverstanden. Für mich persönlich war auch die Meinung des Mädchens wichtig und sie wollte mich jedenfalls heiraten.

VR: Was befürchten Sie eigentlich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich habe in Afghanistan keine Unterstützer. Ich habe sehr viel Zeit außerhalb meiner Heimat verbracht. Im Iran habe ich versucht Fuß zu fassen, dort zu lernen, zu heiraten und mir ein Leben aufzubauen. Da mir keine Aufenthaltspapiere gewährt wurden, musste ich auch den Iran verlassen. In Afghanistan gibt es sehr viele Probleme. Nämlich religiöse Konflikte, sowie die allgemeine schlechte Sicherheitslage, die mich davon abhalten werden, dorthin zurückzukehren. Ich habe auch Angst vor jenen Personen, die mich mitgenommen haben und mich darauf vorbereiten wollten, in ihrem Namen etwas zu tun. Da ich vor diesen Leuten geflüchtet bin, bin ich in ihren Augen ein Straftäter und mir droht ihrerseits die Todesstrafe. In Afghanistan ist mein Leben in Gefahr und ich kann auf keinen Fall dorthin zurückkehren.

Erörtert und zum Akt genommen werden:

VR: Möchten Sie dazu etwas sagen? Sie können auch zu den zum Akt genommen Berichte innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen.

BF: Ich ersuche um eine Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme, ich werde das mit meinem Vertreter besprechen.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.

Er stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , dem Dorf XXXX . Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, hielt er sich im Iran auf. Am 30.09.2013 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Provinz Ghazni

Gewalt gegen Einzelne

46

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

511

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

75

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

73

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

0

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

705

Im Zeitraum 1.1. -

31.8. 2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und (iii) Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.

Zur Feststellung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen interne Schutzalternative für Personen mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit Behinderung und älterer Personen, ist es besonders wichtig zu überprüfen, ob die Mitglieder der (erweiterten) Familie oder der größeren ethnischen Gemeinschaft im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet willens und in der Lage sind, die besonderen Bedürfnisse der Person langfristig und bei Bedarf dauerhaft zu erfüllen.

Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Die Hazara wurden bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 aus ethnisch-religiösen Gründen stark diskriminiert. Sie durften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erlangen und waren in der Gesellschaft wegen ihres schiitischen Glaubens und wegen ihrer Ethnie oft Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprünglichen Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinzen Ghazni, Daykundi und Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und kargen Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazara haben dazu geführt, dass sie im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts aufgrund der Arbeitssuche in Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zuwanderten und sich dort niederließen. Im 19. Jahrhundert wurden Hazara vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge dessen Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazara wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und sich in anderen Regionen Afghanistans niederzulassen, oder ins Ausland zu flüchten, allen voran nach Quetta/Pakistan. Im 20. Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Träger und Diener und konnten damit ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, dem Beginn der Demokratisierungsphase, von den Behörden auch zur Zwangsarbeit herangezogen. Die Hazara durften im Sicherheitsapparat, im Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine Karriere machen.

Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 durften die Hazara allmählich am politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch Abgeordnete in das demokratische Parlament entsenden und waren im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten. Die Hazara durften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter ihnen viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazara Schulen und Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen besuchen. Sie durften hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich, als Ärzte und Lehrer arbeiten. Bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 waren nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet.

Die Stellung der Hazara nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978:

Die Stellung der Hazara im afghanischen Staat und in der Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunisten im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungspläne der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara, Hazarajat.

Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazara in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran der USA, in Pakistan gegründet.

Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazara im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges" von 1980 bis 1992 gegen die Kommunisten und die sowjetische Armee und im Zuge des Bürgerkrieges von 1992 bis 1998 haben die Hazara ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabul vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen übernommen.

Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazara:

Die Hazara waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, die Partei der Hazara, diese Minderheit militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazara für die Hezb-e Wahdat gegen andere Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban kämpften. Als die Taliban im Jahre 1995 Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, 1996 in Kabul, 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat eroberten, unterdrückten sie die Hazara schwer, töteten tausende von ihnen und vertrieben tausende aus den Städten. Die Hazara zogen sich in ihre Hauptsiedlungsgebiete in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen hatten und verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre 1998. Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazara und töteten in wenigen Tagen in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazara.

Im Jahre 1998 haben die Taliban alle Siedlungsgebiete der Hazara erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazara hatten dazu geführt, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazara in die Nachbarländer Iran und Pakistan. Tausende junge Hazara schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen des Hazarajat von der Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde.

Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Authorität.

Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen.

Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt.

Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in ihren Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 15 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, dutzende wurden getötet. Diese Aktionen der Taliban gegen die Hazara richten nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder dieser Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.

Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.

Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali - dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen - es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, die diesem Gutachten beigelegt werden.

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Soweit der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet, wonach es in seiner Heimat zu einer konkreten Bedrohungssituation gekommen wäre, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer beim BFA zu Protokoll, dass er sechs Monate in den Iran gereist und fünf Monate später seine Ehe am 09.04.2010 geschlossen worden sei, sich der Vorfall im Jahre 2009 zugetragen haben müsste, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass der Vorfall im Jahre 2007 gewesen sei.

Gab der Beschwerdeführer im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens an, dass er von seinem Dorf bis nach Pakistan nur zu Fuß gegangen sei, und blieb er über Vorhalt dabei, sowie gab er weiters an, dass er von Pakistan weiter auch nur zu Fuß in den Iran gegangen sei, worauf der Beschwerdeführer wieder entsprechend belehrt wurde, und gab er weiters an, dass er nach der iranischen Grenze mit einem Linien-PKW nach XXXX gefahren sei. Dabei gab er auch zu Protokoll, dass er vor ca. 4 Jahren sein Heimatdorf verlassen hätte, woraus sich ebenfalls ergibt, dass der Vorfall, bei dem er festgehalten worden sei, sich im Jahre 2009 ereignet hätte, wogegen er aber beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass sich dieser im Jahre 2007 ereignete. Beim Bundesverwaltungsgericht gab er zudem an, dass er zu Fuß nach Pakistan gelangt sei, ihm dort aber ein fremder Mann geholfen habe, er habe ihn in ein großes Auto gesetzt und habe versucht dem Beschwerdeführer zu erklären, dass dieses Auto zur iranischen Grenze fahre, in der Nähe der iranischen Grenze sei der Beschwerdeführer ausgestiegen, dort sei er in ein anderes Auto eingestiegen, das ihn über die Grenze gebracht habe. Über Vorhalt gab er beim Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass das ein Missverständnis sei, doch wurde er im Zuge seiner diesbezüglichen Angaben beim Fluchtweg, wonach er bis in den Iran zu Fuß unterwegs gewesen wäre, mehrmals belehrt, doch blieb er bei der Erstbefragung bei seinen diesbezüglichen Angaben, sodass nicht nachvollzogen werden kann, dass es damals zu einem Missverständnis gekommen wäre.

Gab der Beschwerdeführer beim BFA zu Protokoll, dass er keine Ahnung habe, wer die Leute gewesen seien, die ihn überfallen hätten, so führte er beim Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei diesen Personen um Taliban gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass ihm erst im Bundesgebiet klar geworden wäre, dass es sich bei diesen unbekannten Männern um Taliban gehandelt habe, doch ist dem entgegenzuhalten, dass er andererseits beim Bundesverwaltungsgericht auch angab, dass bereits vor diesem Angriff auf ihr Haus die Taliban seinen Vater und Onkel väterlicherseits dazu aufgefordert hätten, für die Taliban zu kämpfen, sodass es schon beim BFA für den Beschwerdeführer hätte naheliegend sein müssen, dass der Überfall von den Taliban gewesen wäre, wenn sich dies so ereignet hätte, wie dies der Beschwerdeführer geschildert hat.

Führte der Beschwerdeführer beim BFA aus, dass seine Beine verletzt gewesen seien und er habe gespürt, dass er nicht mehr gehen könne, seine Beine seien in diesem Monat ein wenig geheilt, so gab er beim Bundesverwaltungsgericht an, dass man am Tag nach der Entführung jemanden geholt habe, der sein Bein behandelt habe.

Gab der Beschwerdeführer beim BFA an, dass beim Vorfall sein Onkel aufgestanden sei, und er eine Kalaschnikow bei sich gehabt habe, er hätte sie verteidigen wollen, führte er beim Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Onkel eine Kalaschnikow besessen habe, bevor er diese jedoch habe holen können, sei er bereits erschossen worden.

Weiters legte der Beschwerdeführer beim BFA dar, dass er sechs Monate in den Iran gereist sei, vier bis fünf Monate später sei seine Ehe am 09.04.2010 geschlossen worden, so gab er beim Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer nach ca. drei Jahren Aufenthalt im Iran seine Ehefrau kennengelernt habe und sie im selben Jahr geheiratet hätten.

Insgesamt betrachtet, sind derart viele Wiedersprüche und Ungereimtheiten hervorgekommen, sodass nicht angenommen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, da, wie bereits oben festgehalten, keine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Gründen des Verlassens Afghanistans der Familie des Beschwerdeführers erkannt werden kann, zumal die Familie des Beschwerdeführers schon vor vielen Jahren Afghanistan verließ und zudem nach den Feststellungen die Taliban Mazar-e Sharif keineswegs kontrollieren. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, kann nicht angenommen werden, dass aufgrund dieses Vorfalles aus dem Jahre 2007 bzw. 2009, je nachdem welche Version man zu Grunde legen wollte, für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine konkrete aktuelle Bedrohungssituation bestünde, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass sich aufgrund des angegebenen Vorfalls eine konkrete Verfolgung im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergeben würde. Zudem ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach die Hazara in ihren Siedlungsgebieten selbstständig die Kontrolle ausüben, die Taliban dort keinen Zugriff haben, sodass es dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, sich unter den Schutz seiner eigenen Volksgruppe zu stellen. Eine aktuelle konkrete Gefährdungssituation kann jedenfalls aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan nicht erkannt werden.

Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Es bestehen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Bekenntnisses sei, doch ist nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara gegeben, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte.

So ist auf die Feststellungen zum bisherigen Erfolg der Hazara, ihre Siedlungsgebiete militärisch gegen die Taliban zu behaupten, zu verweisen. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Hazara nach dem Sturz der Taliban, zu dem sie im Rahmen der Hezb-e Wahdat als Teil der Nordallianz einen nicht unbedeutenden militärischen Beitrag leisteten, im politischen Machtgefüge und im Militär zu den tragenden Säulen des afghanischen Staates zählen. So haben die Hazara im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Angehöriger der Hazara, welcher weitgehende Befehlsbefugnisse hat und derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban befehligt. Auch sind ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten Hazara bzw. Schiiten. Hazara stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in ihren Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Angesichts dieser umfangreichen Verankerung der Hazara in den politischen und militärischen Machtstrukturen des Staates und der Effektivität der Hazara ihre Siedlungsgebiete militärisch gegen regierungsfeindliche Gruppierungen zu behaupten, kann eine Gruppenverfolgung, die sich gegen die Hazara richten würde, jedenfalls in Siedlungsgebieten der Hazara, trotz woanders noch bestehender gesellschaftlicher Diskriminierung, nicht angenommen werden. (vgl. zu alldem BVwG 02.05.2016, Zl. 2012211-1/32E)

Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMAK verstoßen würde, unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07. (vgl. auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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