W182 1258678-2•BVwG W182 1258678-2
W182 1258678-2Bundesverwaltungsgericht11.10.2016
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennung des Status<br/>des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2,<br/>Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Gefährdungsprognose,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, terroristische Tat
W182 1258678-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2016, Zl. 732503810/14896373, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3a, 57
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Sunnitin, war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX in der Republik Tschetschenien wohnhaft, reiste im Alter von 12 Jahren mit ihrer
XXXX Familie illegal nach Österreich ein, wobei für sie am XXXX ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2005 (rechtskräftig am 20.07.2005) wurde der BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20.08.2014 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde die BF gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
4. Am XXXX wurde die BF nach Beschluss des XXXX vom XXXX nach § 46 StGB iVm §152 Abs. 1 Z 2 (nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftstrafe) bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe und mit der Weisung aus der Strafhaft entlassen, eine Psychotherapie zu absolvieren und erstmals 1 Monat nach der Entlassung und in weiterer Folge im 1/4 jährlichen Abstand unaufgefordert dem Gericht einen Nachweis darüber vorzulegen.
5. Dem Bundesamt wurde ein als "Sozialbericht" betiteltes Schreiben der die BF betreuenden Sozialarbeiterin eines Vereins XXXX vom 27.10.2015 vorgelegt. Dem Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sozialarbeiterin die BF seit Juli 2015 einmal pro Woche in der Haft besucht und ein- bis zweistündige Gespräche mit ihr geführt habe, in denen der Fokus von Beginn an auf der Vereinbarkeit ihrer religiösen Identität und der Gestaltung des Alltagslebens in Österreich als demokratischer Staat gelegen sei, wobei die BF die Termine auch nach Haftentlassung neben der per gerichtlicher Weisung vorgeschriebenen Termine wahrnehme. Die BF habe sich in ihrer religiösen Ausrichtung für eine sehr konservative Schule des Islam entschieden, sehe jedoch ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Geburt ihrer Tochter habe bei der BF eine Neubewertung des Ausreisewunsches in das vom sog. Islamischen Staat kontrollierte Gebiet bewirkt. Die BF möchte, dass ihre Tochter in Frieden aufwachsen könne und habe nach eigenen Angaben nicht mehr den Wunsch, in o.g. Gebiet auszureisen oder die Organisation Islamischer Staat auf sonstige Weise zu unterstützen. Die BF wolle in XXXX eine Zukunft für sich und ihre Familie aufbauen, dies beinhalte eine gesicherte Wohnsituation, eine Berufsausbildung und ein geregelter Alltag. Die Wohnsituation der BF sei derzeit noch ungünstig, da sie seit ihrer Haftentlassung zwischen der Wohnung ihrer Mutter und jener der Familie des Kindesvaters hin und her pendle. Dies sei nach ihren Angaben sehr belastend für sie. Sie wünsche sich einen fixen Wohnplatz für sich und ihre Tochter und habe ein Bewerbungsgespräch für einen Platz in einem XXXX gehabt. Zusätzlich erschwert werde die Entwicklung langfristiger Perspektiven durch das laufende Asylaberkennungsverfahren, da die Möglichkeit einer Rückführung in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien für ein hohes Maß an Unsicherheit und Angst bei der BF sorge. Sie verfüge dort über kein soziales Netzwerk und müsse bei einer Rückführung Repressionen von staatlicher Seite befürchten. Diese Repressionen würden einerseits in der Flucht ihrer Familie und andererseits in ihrer Verurteilung begründet sein.
6. Im Zuge des Aberkennungsverfahrens wurde die BF am 30.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass sie sich aufgrund einer Schwangerschaft schwach fühle und Eisentabletten erhalte. Sie befinde sich aufgrund ihrer Verurteilung in Psychotherapie. Diese Psychotherapie sei eine Auflage für die bedingte Entlassung aus der Haft. Ihrem Gatten und ihrem Kind gehe es gesundheitlich gut. Die BF selbst sei einvernahmefähig. Sie wohne seit Dezember 2015 in einer vom XXXX betreuten Wohnung. Sie lebe dort mit ihrem Gatten und dem gemeinsamen Kind zusammen. Die BF lebe vom Arbeitslosengeld ihres Gatten. Sie besuche keine Kurse. Sie erwarte im September ihr zweites Kind. Ihr Gatte sei wegen der gleichen Geschichte wie sie verurteilt worden. Sie habe ihren Gatten im Februar 2014 nach islamischen Recht in XXXX geheiratet. Sie sei im Jahr XXXX mit ihrer Familie nach Österreich gekommen. Die 21-jährige BF habe keine Berufsausbildung und sei auch nie erwerbstätig gewesen. Sie habe in Österreich die Pflichtschule absolviert und zwei Jahren die XXXX besucht. In Österreich würden sich ihre Eltern sowie Geschwister aufhalten. Ihre Eltern seien geschieden und würden getrennte Wohnsitze haben. Ihre Mutter arbeite als XXXX, der Vater sei XXXX. Bei der Mutter würden XXXX wohnen. Eine XXXX habe zwei Kinder und lebe von der Sozialhilfe. Ein Bruder der BF sei XXXX aus Österreich abgeschoben worden und lebe derzeit in XXXX. Die BF befürchte Probleme bei einer Rückkehr ins Herkunftsland, da "alle Extremisten" in Tschetschenien in Gefahr wären. Sie fürchte Probleme, da ihre Religion sich von der Religion der Tschetschenen unterscheide. Ihr Religionsbekenntnis werde dort nicht anerkannt. Sie gehöre den Sunniten an, die Tschetschenen seien Sufisten und das vertrage sich nicht. Sie könnte in der Heimat festgenommen werden und zwar deswegen, weil sie in Österreich straffällig geworden sei. Sie befürchte, dass ihre Kinder und sie in Tschetschenien umgebracht werden. Deswegen könne sie auf keinen Fall zurückkehren. Sie habe von ihrem Schwiegervater, der Name sei ihr nicht geläufig, erfahren, dass ihre Verbrechen in ihrer Heimat bekannt geworden wären und ihr Gatte und sie in Tschetschenien im Fernsehen gezeigt worden wären. Zwar gebe es in Tschetschenien keine Doppelbestrafung, doch befürchte sie Folter aufgrund der Tatsache, dass sie gegen die Regierung sei. Auch ihre Verschleierung wäre für die "Kadyrovsky" genug, sie einfach mitzunehmen. Das Tragen von Niqab sei in Tschetschenien verboten. Ein Onkel der BF, sein Name sei ihr nicht bekannt, habe im Jänner dieses Jahres einen Brief bekommen und sei wegen der BF von den "Kadyrovsky" befragt worden.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt der BF den mit Bescheid vom 30.06.2005 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt der BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation zweifelsohne ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abschnitt F der GFK darstelle. Durch ihre Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State und der in Angriff genommenen Ausreise von Österreich nach Syrien habe sich die BF eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Die BF habe bereits - wie im Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, ersichtlich sei - Österreich am XXXX mit dem Ziel Syrien, und zwar jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert werde, verlassen, wobei sie an der Grenze Türkei/Syrien von der türkischen Polizei festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden sei. Am XXXX sei die BF erneut aus Österreich mit dem Ziel Syrien ausgereist, sei jedoch an der rumänisch-bulgarischen Grenze zurückgewiesen worden. Am XXXX habe die BF abermals versucht, nach Syrien auszureisen, wäre jedoch am österreichischen Grenzübergang festgenommen worden. Durch den wiederholten Antritt der Reise nach den Anwerbungen habe die BF unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den IS in seinen terroristischen Zielen zu unterstützen und zu fördern. Im gegenständlichen Fall liege ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor und sei der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt. Weiters ergebe sich hinsichtlich der Verurteilung der BF unstreitig, dass sie eine terroristische Vereinigung, konkret den IS-Islamic State, unterstützt habe und sei somit auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Weil ein in Artikel 1 Abschnitt F der GFK genannter Asylausschlussgrund vorliege, sei auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von Vornerhein ausgeschlossen.
Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.
Der Aufenthalt der BF werde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 13.07.2016 wurde der BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen diesen der BF am 15.07.2016 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, focht den Bescheid zur Gänze, mit Ausnahme der Unzulässigkeitserklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an und führte im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliege. Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention beziehe sich auf Personen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten. Die BF sei nicht wegen § 321a StGB verurteilt worden, obwohl diese Bestimmung als Umsetzung der völkerrechtlichen Strafnorm auf der Basis der genannten Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention bereits seit dem 01.01.2015 in Kraft sei. Die BF habe somit laut Strafurteil kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, zumal sie auch nicht in Syrien gewesen sei. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die der IS allenfalls begangen habe, könnten der BF nicht zugerechnet werden. Auch seien Aktionen von Terrorkommandos nicht von Vornherein als Völkermord zu qualifizieren. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt, dass die BF eine Gefahr für die Republik Österreich darstelle, insbesondere da die im Strafurteil genannten relevanten Zeitpunkte XXXX, XXXX und XXXX berücksichtigt worden seien, Zeitpunkte zu denen noch keine Listung des IS als Terrororganisation durch die EU erfolgt gewesen sei. Der angefochtene Bescheid stehe in Widerspruch zu der Richtlinie 2004/83/EG. Weiters sei die Feststellung der Nicht-Involvierung der BF in terroristische Handlungen verabsäumt worden, sodass darin ein Ermittlungsfehler erblickt werde. Die BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
10. Der Vater ihres Kindes, der nach islamischem Recht mit der BF verheiratet ist, wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig mit XXXX, gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt und am XXXX unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, Zl. 780952405/14897035/RDNÖ, wurde der ihm mit Erkenntnis vom 02.03.2011, Zl D3 405993-1-2009/6E zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W147 1405993-2/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF, deren Identität feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Sunnitin, war im Herkunftsstaat in einem Dorf in der Russischen Republik Tschetschenien wohnhaft, reiste im Alter von 12 Jahren mit ihrer Familie illegal nach Österreich ein, wobei für sie am XXXX ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2005 (rechtskräftig am 20.07.2005) wurde der BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20.08.2014 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, das in weiterer Folge zur Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes vom 02.07.2016 führte.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig mit 29.06.2015, wurde die BF gemäß § 278b Abs. 2 StGB (unbedingt) zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt.
Im genannten Urteil wurde in Bezug auf die BF festgestellt, dass sie sich XXXX und anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat, indem sie jeweils am XXXX, XXXX und XXXX die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen hat, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei die BF in dem Wissen handelte, durch ihre Beteiligung die terroristischen Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbaren Handlungen zu fördern.
In der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der BF sowie den Umstand, dass sie die Tat zwar nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und den Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Zugestehen des Reiseziels als mildernd; erschwerend demgegenüber die wiederholte gleichartige Beteiligung.
Die BF verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangenen und hat zuletzt vom Arbeitslosenbezug ihres Lebensgefährten und Vater ihres Kindes gelebt, mit dem sie zusammen in einer betreuten Wohnung wohnt.
Hinsichtlich einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchtet die BF aktuell im Wesentlichen Verfolgung durch die "Kadyrovsky" wegen ihrer Religion, ihrer Verschleierung (Niqab) sowie wegen des Umstandes, dass ihre strafrechtliche Verurteilung in Österreich sowie der Grund für ihre Verurteilung auch in Tschetschenien bekannt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, insbesondere aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30.06.2016, sowie aus den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen sowie einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die zu erörternde rechtskräftige Verurteilung der BF scheint im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die BF auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 leg. cit. gilt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Was die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen".
Gemäß Art. 14 Abs. 4 der Status-RL können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 6 der Status-RL können Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
Dazu wird im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
2.2. Im Fall der BF ist die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einer Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und sich die BF durch ihre, zwecks Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State mit dem Ziel Syrien in Angriff genommene Ausreise aus Österreich, der Beteiligung an einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat.
2.3.1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen ist (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG 2005, Stand: 1.1.2015, rdb.at). Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Art. 1 Abschnitt F lit. a dar.
Der Begriff "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" ist anhand der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945, des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien 1993, des Internationalen Strafgerichtshofes für Ruanda 1994 und der Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998, die am 01.07.2002 in Kraft trat, auszulegen.
Gemäß Art. 5 des Status des Internationalen Strafgerichtshofes für
das ehemalige Jugoslawien ist "der Gerichtshof ... befugt, Personen,
strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese in einem, ob internationalen oder internen, bewaffneten Konflikt begangen wurden und gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind:
a) Mord;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Deportierung;
e) Freiheitsentziehung;
f) Folter;
g) Vergewaltigung;
h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;
i) andere unmenschliche Handlungen."
Gemäß Art. 3 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes für Ruanda ist dieser befugt "Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen werden:
a) Mord;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Deportierung;
e) Freiheitsentziehung;
f) Folter;
g) Vergewaltigung;
h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;
i) andere unmenschliche Handlungen."
Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofes bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" Sinne dieses Statuts jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - mit dem Ziel die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;
c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;
d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;
e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;
Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;
f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;
g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;
h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.
In Art. 25 wird die Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit wie folgt festgelegt:
(1) Der Gerichtshof hat auf Grund dieses Statuts Gerichtsbarkeit über natürliche Personen.
(2) Wer ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begeht, ist dafür in Übereinstimmung mit diesem Statut individuell verantwortlich und strafbar.
(3) In Übereinstimmung mit diesem Statut ist für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wer
a) ein solches Verbrechen selbst, gemeinschaftlich mit einem anderen oder durch einen anderen begeht, gleichviel ob der andere strafrechtlich verantwortlich ist;
b) die Begehung eines solchen Verbrechens, das tatsächlich vollendet oder versucht wird, anordnet, dazu auffordert oder dazu anstiftet;
c) zur Erleichterung eines solchen Verbrechens Beihilfe oder sonstige Unterstützung bei seiner Begehung oder versuchten Begehung leistet, einschließlich der Bereitstellung der Mittel für die Begehung;
d) auf sonstige Weise zur Begehung oder versuchten Begehung eines solchen Verbrechens durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
i) mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die strafbare Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese auf die Begehung eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens beziehen, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, das Verbrechen zu begehen, geleistet werden;
e) in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords andere unmittelbar und öffentlich zur Begehung von Völkermord aufstachelt;
f) versucht, ein solches Verbrechen zu begehen, indem er eine Handlung vornimmt, die einen wesentlichen Schritt zum Beginn seiner Ausführung darstellt, wobei es jedoch auf Grund von Umständen, die vom Willen des Täters unabhängig sind, nicht zur Tatausführung kommt. Wer jedoch die weitere Ausführung des Verbrechens aufgibt oder dessen Vollendung auf andere Weise verhindert, ist auf Grund dieses Statuts für den Versuch des Verbrechens nicht strafbar, wenn er das strafbare Ziel vollständig und freiwillig aufgegeben hat.
(3) In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(4) Die Bestimmungen dieses Statuts betreffend die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die Verantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht.
"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" stellen also nach derzeitigem Stand des internationalen Strafrechts mehrfache Angriffe bestimmter Art gegen die Zivilbevölkerung dar, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.
In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen (vgl. etwa die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN). Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat.
In den UNHCR - Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wird u.a. dazu ausgeführt:
[...]
18. Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. [...] Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat.
19. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Artikel 1 F fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Artikel 1 F begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden.
[...]
21. Eine strafrechtliche Verantwortung liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, kann keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitzt die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife.
22. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Zum Beispiel kann der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl nur dann gelten, wenn die Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, oder wenn sie von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und wenn der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nötigung kann geltend gemacht werden, wenn die Person die betreffende Handlung notwendigerweise und vernünftigerweise setzen musste, um ihren unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung ihrer oder einer anderen Person abzuwenden, und wenn die Person nicht beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen als jenen, den sie zu verhindern suchte. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein.
23. Gilt das Verbrechen als verbüßt, ist die Anwendung der Ausschlussklauseln möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt. Das kann der Fall sein, wenn die Person die Strafe für das betreffende Verbrechen verbüßt hat oder etwa wenn die Straftat lange Zeit zurückliegt. Maßgebliche Faktoren sind hier die Schwere der Tat, die vergangene Zeit und jeder Ausdruck des Bedauerns durch die betreffende Person. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Begnadigung oder Amnestie sollte berücksichtigt werden, ob diese Ausdruck des demokratischen Willens des betreffenden Landes ist und ob die Person auf andere Weise zur Verantwortung gezogen wurde. Einige Verbrechen sind jedoch so schwerwiegend und verabscheuungswürdig, dass die Anwendung von Artikel 1 F selbst im Fall einer Begnadigung oder Amnestie als gerechtfertigt angesehen wird.
[...]
25. Obwohl es keine international vereinbarte Definition des Terrorismus gibt, ist davon auszugehen, dass Handlungen, die üblicherweise als terroristisch angesehen werden, unter die Ausschlussklauseln fallen, wobei allerdings Artikel 1 F nicht als einfache Antiterrorismus-Bestimmung aufgefasst werden darf. Überlegungen bezüglich eines Ausschlusses werden sich oft erübrigen, da Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gar nicht in Frage kommen, da sie eine rechtmäßige Strafverfolgung und nicht Verfolgung aus Konventionsgründen befürchten.
26. Von allen Ausschlussklauseln kommt hier wahrscheinlich Artikel 1
F (b) am ehesten in Betracht, da terroristische Gewalthandlungen meist in keinem Verhältnis zum vorgeblichen politischen Ziel stehen. Jeder Fall wird für sich zu beurteilen sein. Wenn eine Person auf einer nationalen oder internationalen Liste verdächtigter Terroristen (oder von Personen, die mit einer bestimmten terroristischen Organisation in Verbindung gebracht werden) steht, sollte dies die Prüfung der Ausschlussklauseln auslösen, doch stellt dieses Faktum allein in der Regel noch keinen ausreichenden Beweis dar, der den Ausschluss rechtfertigen würde. Allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation sollte nicht zum Ausschluss führen, wobei sich allerdings die Frage nach der persönlichen Verantwortung stellen kann, wenn die Organisation allgemein als notorisch gewalttätig gilt und die Mitgliedschaft freiwillig ist. In solchen Fällen werden die Rolle und Stellung der betreffenden Person in der Organisation, ihre eigenen Aktivitäten sowie die damit verbundenen, in Absatz 19 erwähnten Fragen zu prüfen sein.
(vgl. UNHCR - Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/05, 04.09.2003).
2.3.2. Beihilfe erfordert vom Betroffenen, dass er mit dem Wissen, durch seinen Beitrag die Tatbegehung unterstützt oder erleichtert zu haben, einen substantiellen Beitrag zur Tatbegehung geleistet hat. Der Beitrag kann in einer tatkräftigen Hilfe aber auch in moralischer Unterstützung bestehen, die einen maßgeblichen (aber nicht unbedingt kausalen) Effekt auf die Verübung der Tat haben muss. Beihilfe kann in einer Tat oder Unterlassung bestehen und kann vor, während oder nach Durchführung der Straftat erfolgen. Auch die Förderung einer kriminellen Vereinigung (oder eines gemeinsamen kriminellen Ziels), sei es durch Tatbegehung, Anstiftung oder Beihilfe, unterliegt einer strafrechtlichen Verantwortung. Die individuelle Verantwortung entsteht dadurch, dass die betroffene Person Handlungen ausführt, die die Ziele der Vereinigung wesentlich unterstützen bzw. fördern, im Wissen, das deren Taten oder Unterlassungen die Tatbegehung durch die Vereinigung erleichtern. Ob der individuelle Beitrag zu einer kriminellen Vereinigung substantiell ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren, wie der Größe der Vereinigung, der ausgeübten Aufgabe, der Position in der Vereinigung oder der Rolle des Einzelnen im Bezug zur Schwere und Tragweite der begangenen Straftaten ab. Der schuldige Teilnehmer muss nicht über jedes verübte Verbrechen Bescheid wissen. Es reicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, dass er weiß, dass Verbrechen in einem System begangen werden, und er wissentlich in einer Weise an dem System mitwirkt, die substantiell die Begehung des Verbrechens unterstützt oder erleichtert oder es der kriminellen Vereinigung erlaubt, effizient und effektiv zu funktionieren. Der Mittäter, Anstifter oder Beitragstäter einer kriminellen Vereinigung trägt dadurch zur Begehung der Verbrechen bei, dass er eine Rolle übernimmt, die es dem System bzw. der Vereinigung ermöglicht, weiterhin zu funktionieren (vgl. dazu Trial Chamber of the UN International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, Judgement Kvocka et al. [IT-98-30/1], 02.11.2001, UNHCR - Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/03/05, 04.09.2003)
Für die Feststellung, dass die Ausschlussgründe vorliegen, muss nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.11.2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, Z 111) zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG die zuständige staatliche Stelle der betreffenden Person einen Teil der individuellen Verantwortung für Handlungen zurechnen können, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden. Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung terroristischer Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.
Die bloße Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation ohne Beteiligung an terroristischen Akten hat sohin nicht automatisch zur Folge, dass die betroffene Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist (vgl. dazu auch EuGH 24.06.2015, Zl. Rs C-373/13). Es kommt aber auch nicht darauf an, ob die betroffene Person tatsächlich an Kampfhandlungen oder Verbrechen unmittelbar teilgenommen hat. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend, "ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann" (vgl. dazu auch VwGH 17.02.2015, Zl. Ra 2014/01/0172).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil zudem ausgesprochen, dass bei der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen ist und der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedsstaat ausgeht. Die zit. Entscheidung des EuGH ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass die StatusRL - im Einklang mit der EMRK - eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässt, wenn dem Asylwerber dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (Z 110 des Urteils; Art. 21 der StatusRL, einem Hintergrund, welcher der GFK fremd ist. Nach diesem Urteil ist der Ausschluss von der Asylgewährung zwingend, wenn die StatusRL ihn vorsieht; die Staaten dürfen insoweit keine günstigeren Regelungen vorsehen (Z 115).
2.3.3. Al-Qaida in Iraq aka Islamic State of Iraq ist unter der Zahl QDe.115 seit 18.10.2004 in der "Consolidated United Nations Security Council Sanctions List" gelistet. IS-Islamischer Staat wird u.a. in der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 2253 (2015) vom 17.12.2015 (Threats to international peace and security caused by terrorist acts), Nr. 2249 (2015) vom 20.11.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts), Nr. 2199 (2015) vom 12.02.2015 (Threats to international peace and security cause by terrorist acts) und Nr. 2178 (2014) vom 24.09.2014 (Addressing the growing issue of foreign terrorist fighters) ausdrücklich als terroristische Verbindung genannt.
Es ist als notorisch anzusehen, dass der IS durch u.a. im Internet verbreitete Botschaften wiederholt zu Terrorangriffen gegen den Westen, die USA und Europa, aber auch gegen Österreich aufgerufen, und sich zu Terroranschlägen mit teilweise zahlreichen toten und verletzten Zivilpersonen in Europa (so etwa in Paris im November 2015, in Brüssel im März 2016, in Nizza im Juli 2016) bekannt hat (vgl. dazu auch Kurier: IS-Terrordrohung gegen Österreich, 13.01.2015,
http://kurier.at/politik/inland/islamischer-staat-is-terrordrohung-gegen-oesterreich/107.936.095;
Der Standard, US Dienste warnen vor weiteren Anschlägen in Europa, 25.03.2016,
http://derstandard.at/2000033670788/US-Dienste-warnen-vor-weiteren-Anschlaegen-in-Europa;
Die Presse, Europol warnt vor schweren IS-Anschlägen in Europa, 25.01.2016,
2.3.4. Aus dem Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, geht u.a. hervor, dass der IS bereits am 09.06.2014 von Syrien aus einen Angriff auf den Irak startete. Es gelang, sich gegen die irakischen Sicherheitskräfte durchzusetzen und mehrere Provinzen und Städte, darunter auch Mossul zu erobern. Begleitet wurden diese Angriffe von zahlreichen Gräueltaten und Massakern (zB. die als Massaker von Tikrit bekannte Hinrichtung von 1.700 schiitischen Soldaten der sich ergebenden irakischen Armee im Juni 2014). Sowohl bei der IS bzw. der Vorgängerorganisation ISIS als auch der Al-Nusrah-Front handelt es sich um auf Jahre angelegte Zusammenschlüsse von tausenden Menschen, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung laufend Straftaten, und zwar (nur beispielsweise angeführt) Mord (auch Massentötungen anders Denkender), schwere Körperverletzungen, erpresserische Entführungen, schwere Nötigungen, schwere Sachbeschädigungen mit der Gefahr für Leib und Leben anderer oder fremden Eigentums im großen Ausmaß sowie vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in Form von Bombenattentaten in Syrien, im Irak, aber auch in Europa, Entführung in- und ausländischer Personen verbunden mit entsprechenden Lösegeldforderungen, Tötung entführter Personen, bewaffneter Angriffe auf die Zivilbevölkerung, welche alle geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens zumindest in Syrien und dem Irak, aber auch im gesamten Nahen Osten herbeizuführen, begangen werden. Diese terroristischen Straftaten wurden und werden von den Mitgliedern des IS bzw. ISIS als auch der Al-Nusrah-Front in der Absicht begangen, zumindest die Bevölkerung in Syrien, im Irak und auch im gesamten Nahen Osten auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen von Staaten, und zwar Syriens, des Irak aber auch anderer Staaten des Nahen Ostens ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, wobei letztendlich Ziel des IS ist und bereits vor den Tatzeitpunkten war, auf den Gebiet der heutigen Staaten Syrien, Irak, Libanon und Jordanien einen umfassenden, auf militant-fundamentalistischer Ausrichtung basierenden Gottesstaat zu errichten und Gegner dieses Gottesstaates als Feinde des Islams zu töten sowie durch sonstige Gewaltakte einzuschüchtern (vgl. S. 18 - 19 des oben zitierten Urteils).
Die BF hat sich, wie im zitierten Urteil festgestellt wurde, in XXXX als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State beteiligt, indem sie jeweils am XXXX, XXXX und XXXX die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen hat, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral von Angehörigen des IS in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von terroristischer Straftaten zu beteiligen, wobei die BF in dem Wissen handelte, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbaren Handlungen zu fördern und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt.
Bei dem Delikt des §278b StGB handelt es sich um ein selbstständig vertyptes "Vorbereitungsdelikt", wobei die Handlungsformen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder eine Beteiligung "auf andere Weise" in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlung gefördert werden, umfasst. Eine "Beteiligung auf andere Weise" umfasst generalklauselsartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinne einer Stärkung der "Gruppenmoral" oder einzelne Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktbezogene Förderung begründet "Beteiligung auf sonstige Weise". Auch die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausrufung eines Kalifats durch den Führer der terroristischen Vereinigung und dessen Aufforderung an alle Muslime, sich auf das Gebiet des IS zu begeben, angegebene Zusage gegenüber anwerbenden Personen, dieser Aufforderung nachzukommen und auf dem von der IS kontrollierten Gebiet - wenn auch nicht zwingend kämpferische - Aufgaben zu übernehmen, stellt eine Beteiligung auf andere Weise dar. Jemand, der weiß, dass es sich beim IS um eine terroristische Vereinigung handelt, welche auf bisher historisch nie da gewesene Art und Weise sogar einen eigenen Staat ausruft und alle Muslime weltweit auffordert, auf dieses Gebiet zu kommen, bestärkt die Mitglieder der terroristischen Vereinigung bereits durch das Nachkommen dieser Aufforderung und den Antritt der Reise psychisch in ihrer Bereitschaft, weitere terroristische Straftaten - etwa im Zuge der von ihr ständig angestrebten Gebietserweiterung - auszuführen, egal ob er selbst aktiv in Kampfhandlungen eingreift oder den Kämpfern durch Übernahme sonstige Aufgaben "den Rücken frei hält" bzw. indem er sich an der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Infrastruktur beteiligt, welche der Erreichung des kriminellen Ziels der terroristischen Vereinigung dient und dieses fördert (vgl. S. 42 des weiter oben zitierten Urteils).
Laut Urteilsbegründung wusste die BF, dass bereits durch ihre Zusage sowie die der anderen Mitangeklagten an die sie anwerbenden Personen, in den bewaffneten Dschihad zu ziehen, sonstige Hilfstätigkeiten (allenfalls als Sanitäter, Arzt oder sonstige Berufe) zu leisten oder auch bloß als Mitglied des ausgerufenen Kalifats auf dessen Gebiet als Bewohner zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen, sowie durch den Reiseantritt die Ziele des IS und deren Handlungen gefördert und deren Infrastruktur zumindest dahingehend gestärkt würde, als einerseits die Mitglieder der terroristischen Vereinigung psychisch unterstützt werden, dass sie bis zum tatsächlichen Eintreffen der BF und der Mitangeklagten in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung in bewaffneten Kampf rechnen konnten, zumindest aber als Gruppe in ihrer Bereitschaft zur Ausführung weiterer terroristischer Straftaten moralisch gestärkt werden (vgl. S. 23 des oben genannten Urteils). Das Wissen um das Wesen und den Gegenstand der Tätigkeit der Organisation des IS bzw. Isis der seit Jahren in Österreich lebenden BF sei einerseits aus den Angaben ihrer Mitangeklagten im Strafverfahren, darunter ihr Lebensgefährte bzw. Gatte, zum anderen aus der über Jahre hinweg und auch im Tatzeitraum (Sommer 2014) umfangreichen Berichterstattung über Kriegsverbrechen und andere terroristische Aktivitäten der IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIS bzw. der Al-Nusrah-Front im Fernsehen, Zeitungen und im Internet sowie aus dem gesicherten Daten und Bildmaterial, das durchwegs nur Gräuelszenen, IS-Kämpfer und IS-Propaganda zeigen würde, abzuleiten (vgl. zur Wissentlichkeit insbesondere S. 15 - 19, S. 28, S. 38 des oben genannten Urteils).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die BF dazu in irgendeiner Form gezwungen worden oder dass ihre Vorgehensweise entschuldbar wäre. Die BF befand sich auch nicht in einer durch Krieg oder massiver Gewalt geprägten Umgebung, sondern hat aus eigenen Antrieb und unter den vom Strafgericht festgestellten Beteiligungsmotiven von sich aus versucht, sich in einer durch Krieg und massive Gewalt geprägten Region niederzulassen, um die Ziele des IS, die Errichtung und Ausdehnung eines unter notorischer Gewaltanwendung gegen Andersgläubige und die Zivilbevölkerung umfassenden, auf militant-fundamentalistischer Ausrichtung basierenden Gottesstaates, zumindest durch aktive Ansiedlung und moralische und sonstige Unterstützung der radikal-islamischen Terrorgruppe, zu fördern. Ihr Tatbeitrag kommt in diesem Zusammenhang, obwohl sie keine führende Position in der Organisation einnimmt, substantielle Bedeutung zu, da die IS-Führung zur Erreichung ihrer Ziele nicht nur auf Kämpfer, sondern auch Zivilpersonen, die bereit sind, ihrem Aufruf zu folgen und sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet niederzulassen und dadurch dort wesentlich zur Etablierung und Ausdehnung des Gottesstaates beitragen, angewiesen sind.
Die Taten der BF wurden sohin durch die Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State, die zahlreiche Anschläge auf die Zivilbevölkerung verübte, gesetzt. Es fanden wiederholte Angriffe auf die Zivilbevölkerung statt, die eine unmenschliche Behandlung gegenüber der Zivilbevölkerung darstellen. Auch, wenn die BF nicht von vornherein die genauen Details des Planes gekannt haben sollte, beabsichtigte diese zumindest einen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriff zu fördern.
Im gegenständlichen Fall liegt sohin eine Beteiligungstat an Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor, die im oben zitierten Strafurteil hinreichend genau festgestellt, beschrieben und der BF zugerechnet wurde, weshalb letztlich der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.
2.4. Unabhängig davon ist aber davon auszugehen, dass die BF aufgrund des notorischen, erheblichen und schwerwiegenden Gefährdungspotentials der islamistischen Terrororganisation IS (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.3.3.), von der sie sich anwerben hat lassen und für die sie als Beitragstäterin aktiv wurde, sohin aus gewichtigen Gründen eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vgl. auch EuGH 23.11.2010, Zl. C-145/09, P. Tsakouridis, sowie zuletzt EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J. N.).
In den erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, Regierungsvorlage 582 der Beilagen XXV. GP, betreffend § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird dazu ausgeführt: "... Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt (näher dazu: Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 im Fremdenrechtspaket 2005, RV 952 XXII. GP). Sollte der Fremde über den Status des Asylberechtigten verfügen, ist ihm dieser bei Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 6 abzuerkennen (§ 7 Abs. 1 Z 1). Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: "Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.".
Daran ändert in dieser Konstellation auch der Umstand nichts, dass die Tathandlungen etwa zwei Jahre zurückliegen und die BF nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig unter der Auflage von Bewährungshilfe und den Nachweis von einer (forensischen) Psychotherapie entlassen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 04.04.2001, Zl. 2001/18/0054; VwGH 19.03.2013, Zl. VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; VwGH 24.01.2013, Zl. 2010/21/0523, VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013). Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der BF in der Zwischenzeit ein Rückfallsrisiko, neuerlich für den IS als Beteiligungstäterin aktiv zu werden, auszuschließen wäre. Ihre Angaben beim Bundesamt am 30.06.2016 zu ihren Befürchtung hinsichtlich einer Rückkehr ins Herkunftsland, wonach sie bei einer Rückkehr u.a. wegen ihres Religionsbekenntnisses und ihrer Verschleierung (Niqab) Verfolgung befürchte, als auch ihre Angaben zu ihren Lebensumständen, wonach sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, keine Kurse besucht, keine Berufspraxis verfügt und in einer vom XXXX betreuten Wohnung mit ihrem arbeitslosen, wegen gleicher Verbrechen verurteilten Lebensgefährten, mit dem sie nach islamischem Recht verheiratet ist, zusammenlebt, stehen der Einschätzung der Behörde im bekämpften Bescheid nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die BF ein zweites Kind erwartet, aber auch dieser Umstand reicht nicht aus, um darin eine mittlerweile erlangte soziale und wirtschaftliche Integration zu erkennen. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine konkreten Gründe dargetan, die diesbezüglich eine andere Beurteilung möglich erscheinen lassen würden. Unabhängig davon ist der Zeitraum seit ihrer Entlassung aus der Strafhaft unter den genannten Umständen im Zusammenhang mit ihrer nachgewiesenen Beteiligungstat zur Unterstützung der terroristischen Organisation IS-Islamic State, von deren Mitgliedern ein als hoch einzustufendes Sicherheitsrisiko auch für europäische Staaten ausgeht, noch zu kurz, um ein Gefährdungspotential der BF für die Sicherheit der Republik Österreich völlig verneinen zu können, wofür letztlich auch die Bewährungsauflagen und die Probezeit spricht, weshalb der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 noch als erfüllt anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0518; VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0192; VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0152; VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013).
Ob die Straftaten der BF, wegen denen sie im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden ist, auch besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen, kann sohin dahingestellt bleiben. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, liegen bei der BF die Ausschlussgründe der § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, sodass ihr bereits aus diesen Gründen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten abzuerkennen war.
3. Zur Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Laut § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor, sodass der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten war.
4. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF eine der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt.
5. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde der minderjährigen Tochter der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2016, Zl. 1075945901/150771985, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W 182 2131922-1, insofern stattgegeben wurde, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Da die BF im vorliegenden Fall im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 aufgrund ihrer Straffälligkeit jedenfalls auch nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 von einer Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten als Familienangehörige ihrer Tochter ausgenommen ist, war der Bescheid auch diesbezüglich nicht zu beheben.
6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Gemäß § 40 Abs. 3 AsylG ist Abs. 1 auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
6.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
6.3. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Die Einvernahme der BF erfolgte vor wenig mehr als drei Monaten. Seit der Erhebung der Beschwerde sind wenig mehr als zwei Monate vergangen. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde nicht erkennbar bekämpft. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Bundesamt verabsäumt hätte, die (Nicht) Involvierung der BF in terroristische Handlungen festzustellen, finden bereits insofern keine Deckung im Urteil vom XXXX, dessen Inhalt Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und außer Streit steht, als aus diesem unmissverständlich hervorgeht, dass die BF wegen einer Beteiligungstat an terroristischen Aktivitäten verurteilt wurde (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen im Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, S. 40 - 42). Darüber hinaus wurden keine Ermittlungs- oder Verfahrensmängel in der Beschwerde geltend gemacht. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts-Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.3.2., II.2.4. und II.6.1. ff. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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