BVwG W173 2114839-1

W173 2114839-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2114839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2114839.1.00

Spruch

W173 2114839-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 6.8.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 17.3.2015 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigungen gab der BF ein Herzleiden und Leiden an der Wirbelsäule und dem linken Kniegelenk an. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.

2. Am 8.7.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 9.7.2015 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält

auszugsweise Folgendes: "......................

Anamnese: Seit mehr als zehn Jahren Lumboischialgie, seit 2014 Hyperlipidämie, im August 2014 Herzinfarkt, Eingefäßerkrankung, Zustand nach Stent Implantation,

Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, dass er sich seit dem Herzinfarkt schwach und weniger leistungsfähig fühlt, er würde auch unter Atemnot leiden, könne keine Lasten mehr heben, die mehr als 10 kg wiegen, da dies zu Rückenschmerzen führe, auch die Knie schmerzen unter Belastung.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:

Sortis 40mg 0-0-1, Bisoprolol 2,5 mg 1-0-1, Thrombo Ass 100 mg 0-1-0, Ramipril 2,5 mg 1-0-0, Dancor 10mg 1/2-0/1/2, Brilique 90 mg 1-0-0, Pantoprazol 40mg 1-0-0,

Sozialanamnese: Herr XXXX führt ein Kaffeehaus in XXXX, ist geschieden, ein Kind, lebt alleine.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MR HWS vom 2.10.2014 (MRT-OPEN): Zeichen einer Discopathie gesamte HWS, in der Höhe C3/C4 eine dorsolatereale knöcherne Einengung des Neuroforamens durch Randapositionen, im Segment C6/C7 liegt eine linkslaterale, den Eingang zum Neuroforamen okkludierende, spondylophytär gedeckelte Prolabsbildung vor, MRI des linken Knies vom Zeitpunkt 2.7.2014 (IBD XXXX): drei kleine fokale osteochondrale Läsionen am medialen Femurkondyl, im Sinne von Grad IV Knorpeldefekten, Riss mit Oberflächenbezug am Hinterhorn des Innenmeniskus Grad III, keine Bakerzyste, mäßiger Gelenkserguss, MTR Befund BWS/LWS vom 31.10.2014: auf Höhe TH5/TH6: mediale spondylophytär überdachte Hernie, auf TH9/TH10 medial gedeckte Protrusion, der Duralsack von L1-L5 bilateral pellotiert, paramedian links betonte Hernie im Segment L1/L4, im Segment L3/L4 breitbasige Protrusion, mediale breitbasige Prostitution L 4/L5 und höhergradige Protrusion L5/S1, Entlassungsbrief LK XXXX vom 30 9.2014: Brachiocervikalsyndrom links, KHK, Zustand nach Herzinfarkt und Sentimplantation in der RCA 8/2014, Brief Dr. NXXXX, FA für Innere Medizin vom 9.2.2015: Echo:

global gute Linksventrikelfunktion, Hypokinesie basale Hinterwand, Herzklappen morphologisch unauffällig, Ergometrie: Mäßige Leistungsfähigkeit 75 %, Abbruch bei 150 Watt wegen Beinschwäche und allgemeiner Erschöpfung, keine ST Veränderungen, derzeit kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz

..................................................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensätzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

KHK, abgelaufener Myokardinfarkt oberer Rahmensatz, da Belastbarkeit geringfügige eingeschränkt aber erhaltene Linksventrikelfunktion

05.05. 02

40

2

Lumboischialgie, Funktionseinschränkung mittleren Grades, unterer Rahmen Satz da kein regelmäßiger Analgetikabedarf, aber fortgeschrittene radiologische Veränderungen

02.01. 02

30

3

Gonarthrose links Funktionseinschränkung geringen Grades oberer Rahmensatz, da Dauerschmerz und Beeinträchtigung im Alltag angegeben wird

02.05. 18

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den

Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden zwei und drei erhöhen nicht,

da es zu keiner wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung

kommt.

..........................

X Dauerzustand

................................."

3. Mit Bescheid vom 06.8.2015 wurde der Antrag des BF vom 17.3.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 15.9.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.8.2015. Im Hinblick auf den Grad der Behinderung von 40% legte der BF ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. XXXX MXXXX vom 3.9.2015 und des FA für Psychiatrie und physiotherapeutische Medizin, Dr. XXXX OXXXX, vom 31.8.2015 sowie Befunde von medizinischen Labors vom 8.6.2015 vor.

Im arbeitsmedizinischen Gutachten war festgehalten, dass der BF seinen erlernten Beruf als Kellner aufgrund seiner Erkrankung nicht ausüben könne. Dies gelte auch für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeehausbesitzer. Der BF leide an einer Depression bei Belastungsreaktionen mit Angststörung und Claustrophobie. Eine antidepressiva und antipsychotische Therapie sowie psychologische Behandlungen seien erforderlich. Es liege auch eine koronare Herzerkrankung sowie Hyperlipidämie und aterielle Hypertonie vor. Eine blutverdünnende Medikation sei erforderlich. Die Gonarthrose ziehe Mobilitätseinschränkungen und Schmerzen bei Bewegungen nach sich. Auch die Wirbelsäule sei beeinträchtigt, da der BF an Osteochondrose und Lumboischialgie mit Schmerzen in den unteren Extremitäten leide. Außerdem würde schwankende arterielle Hypertonie mit Schwindelanfällen vorliegen. Es bestehe auch ein Zustand nach einer Operation bei einer Lumbalgie L4/L5 und vorhandener Prolaps L4/5.

5. Am 24.9.2015 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Auf Grund des Vorbringens des BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. MXXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, vom 7.1.2016 und Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, die den BF persönlich untersuchte, vom 25.2.2016 eingeholt. Der Sachverständige Dr. MXXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, führte im Rahmen seines Aktengutachtens unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde im Gutachten vom 7.1.2016 Nachfolgendes aus:

"......................................

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 08.07.2015 untersucht, Diagnosen und Einschätzung siehe Aktenblatt 43

In Aktenblatt 59 wird Einspruch erhoben und auf Befunde hingewiesen.

Im internistischen Fachbereich handelt es sich dabei um die arbeitsmedizinische Begutachtung vom 03.09.2015 durch Frau Dr. XXXX

MXXXX.

Es werden verschiedene Diagnosen angegeben, darunter im internistischen Fachbereich Myocardinfarkt mit Stentimplantation der RCA, es wird geschildert, welche Tätigkeiten der Kläger nicht mehr durchführen könne.

In einer Laboruntersuchung vom 08.06.2015 zeigt sich im roten Blutbild eine Erhöhung der Erythrozytenzahl bei vermindertem MCV, die visuelle Kontrolle hat Mikrozytose, Hypochromie und Polyglobulie ergeben. Die CK war gering erhöht bei normaler CK-MB, sonst, soweit vorhanden, normale Befunde.

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

1. Koronare Herzkrankheit mit abgelaufenem Myocardinfarkt 05.05.02 40 %

Auswahl dieser Position, da erhaltene Linksventrikelfunktion, ein Infarkt durchgemacht wurde und die Belastbarkeit gering eingeschränkt ist.

Der Befund der Frau Dr. XXXX MXXXX ist mit dieser Einschätzung vereinbar, es ist auch einsichtig, dass verschiedene Tätigkeiten bzw. Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbar sind.

Die oben beschriebene Blutbildveränderung könnte durch eine Thalassämie verursacht sein, für eine konkrete Abklärung wurde anscheinend keine Notwendigkeit gesehen. Eine für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung relevante Beeinträchtigung ist auch nach ordnungsgemäßer Abklärung nicht zu erwarten.

Beurteilung:

Im internistischen Fachbereich ist die Einschätzung des Grades der

Behinderung in Aktenblatt 43 korrekt gewesen, es liegen keine

Befunde oder Angaben vor, die daran zweifeln

ließen.............................."

Die Sachverständige Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und

Psychiatrie, die den BF persönlich untersuchte, führte im Rahmen

ihres zusammenfassenden Gutachtens unter Berücksichtigung der vom BF

vorgelegten Befunde im Gutachten vom 25.2.2016 Nachfolgendes aus: "

..........................

VORGUTACHTEN:

Abl. 43 40 v.H. ohne psychiatrische Diagnose.

BEFUNDE:

Dr. OXXXX, Abl. 55, 31,8.2015: Einmaliger Arztbesuch. Depressio bei Belastungsreaktion/ St.p. Herzinfarkt/ Angststörung. Therapie:

Venlafaxin

SOZIALANAMNESE: Hat ein Kaffeehaus in XXXX am XXXX, dort arbeite er auch von 7 h früh bis 22 h. Seit 7 Jahren geschieden, erw. Kinder.

AKTUELLE BESCHWERDEN: Er war bei Dr. OXXXX im August 2015 und die nächste Kontrolle ist im März 2016: Er habe den Facharzt aufgesucht wegen der Probleme mit dem Herzinfarkt, er habe seither keine Kraft, erzählt er weinend. Er könne nicht mehr so wie früher, war Fussballer, hat in der Oberliga in XXXX gespielt. Er könne wegen dem Knie keinen Sport mehr machen.

THERAPIE: Bisoprolol/Dancor/Ramipril/Sortis/ASS/Venlafaxin.

Neurologischer Status: Guter kräftiger Allgemeinzustand.

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleichweit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern kann nicht ausgeführt werden (muskulöser Aw) Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger- Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.

Untere Gliedmaßen: Lasegue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.

Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.

Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,

Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Unterberger Tretversuch unauffällig.

Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,

Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,

Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,

Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,

Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt, Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

keine Halluzinationen, keine Wahnsymptomatik, die Stimmung deprimiert.

Die Befindlichkeit negativ getönt, Antrieb/Psychomotorik bedrückt, weinerlich.

Der Affekt im Einklang mit der Stimmung

Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Aufgrund eines vorgelegten fachärztlichen Befundes, der eine einmalige Konsultation mit Therapieeinleitung im August 2015 aufgrund einer depressiven Reaktion nach Herzinfarkt beschreibt, wird zum Vorgutachten eine Diagnose hinzugefügt. Aufgrund es heute dargebotenen klinischen Zustandsbild, welche eine nur sehr gering ausgeprägte depressive Verstimmung erkennen lässt, ergibt sich folgende zusätzliche Einschätzung nach der EVO (siehe Punkt 2). Eine höhere Einschätzung aufgrund der leichten Ausprägung und mangelnder Befunde nicht möglich.

2. Diagnosen:

1. Koronare Herzkrankheit mit abgelaufenem Myocardinfarkt 05.05.02. 40%

Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion, ein Infarkt durchgemacht wurde und die Belastbarkeit gering eingeschränkt ist

2. Lumboischialgie, Punktionseinschränkung mittleren Grades 02.01.02. 30%

Unterer Rahmensatz, da kein regelmäßiger Analgetikabedarf aber fortgeschrittene radiologische Veränderungen

3. Gonarthrose links, Funktionseinschränkung geringen Grades 02.05.18. 20%

Oberer Rahmensatz da Dauerschmerz und Beeinträchtigung im Alltag angegeben wird

4. Neurotische Störung 03.05.01. 10 %

Unterer Rahmensatz, da mit leichter affektiver Symptomatik, stabil ohne regelmäßige Behandlungen

3. Gesamt Grad der Behinderung: 40 v.H,

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken

4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand).

5. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

6. Zum Gutachten in erster Instanz ergibt sich nach Befundeinsicht und klinischer

Untersuchung eine zusätzliche Diagnose bei gleichbleibendem gesamt Grad der

Behinderung. .........................."

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. MXXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, vom 7.1.2016 und von KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.2.2016 wurden dem Parteiengehör unterzogen. Der BF übermittelte dazu ein mit 25.3.2016 datiertes Schreiben, einen mit 22.3.3026 datierten Befund von Dr. XXXX OXXXX, FA für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eine mit 20.3.2016 datierter Bericht des Landesklinikums XXXX über seine Rückenschmerzen, ein Röntgen der gesamten Wirbelsäule vom 24.3.2016, und Honorarnoten von Dr. XXXX PXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.3.2016 und 30.3.2016 sowie eine Terminbestätigung vom diesem genannten Facharzt.

Im Schreiben vom 25.3.2016 bezog sich der BF auf sein Ansuchen auf Invaliditätspension. Bedingt durch seine Krankheit sei er an der Durchführung von Tätigkeiten beeinträchtigt. Er sei in psychiatrischer Behandlung aufgrund seiner Depression. Eine Kontrolle bei seinem Psychiater stehe im nächsten Monat an. Die Herzerkrankung und der daraus resultierende Schaden seien ebenso wenig berücksichtigt worden, wie seine Schmerzen in der Wirbelsäule. Infiltrationen würden zur Bekämpfung der Schmerzen durchgeführt. Er leide an Schwindelanfällen und seien orthopädische Behandlungen bei Dr.PXXXX im Hinblick auf seine Schmerzen in der Wirbelsäule erforderlich gewesen. Er habe wegen der Bandscheibenvorfälle das Spital in XXXX aufgesucht. Bei der Ausübung seines Berufes (Kaffeehausbesitzer) stehe er unter Stress und Zeitdruck und sei schmerzbedingt beim Bücken beeinträchtigt. Er würde auch blutverdünnende Medikamente einnehmen und an Kopfschmerzen wegen der schwankenden Blutdruckwerte leiden.

Aufgrund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend ein Gutachten der bereits beigezogenen FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. KXXXX SXXXX, eingeholt. In diesem Gutachten vom 13.4.2016 ist Nachfolgendes ausgeführt:

".............................

VORGUTACHTEN:

In Abl. 60/6 bis 60/9 wurde von mir ein Gutachten über den Beschwerdeführer erstattet. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 40 v. H.

BEFUNDE: in Aktenblatt 60/14 bis 60/20 werden nun verschiedene Dokumente nachgereicht. Darunter befindet sich ein fachärztlicher Befund Dr. XXXX OXXXX vom 22.3.2016. Diagnostisch werden eine Depression bei Belastungsreaktionen, eine Angststörung sowie ein Zustand nach Herzinfarkt im August 2014 festgestellt. Bestätigt wird eine Behandlung am 31.8.2015 sowie eine Kontrolle am 22.3.2016. Der Patient befindet sich erneut in einer medikamentösen Einstellungsphase mit Venlafaxin und Trittico.

Kommentar dazu: es handelt sich um eine fachärztliche Kontrolle nach erstmaliger Untersuchung am 31.8.2015 wie in Aktenblatt 55 beschrieben. Seit damals war der Patient in keiner Kontrolle, aus dem Befund lässt sich schließen, dass keine Medikamente eingenommen wurden (Neueinstellung). Diagnostisch ergibt sich daher keine Änderung.

Aus dem nachgereichten Befund ergeben sich heute keine neuen Erkenntnisse.

Eine neuerliche Untersuchung ist nicht erforderlich.

Zu dem Schreiben des Beschwerdeführers im Aktenblatt 60/21: es werden wieder die bereits früher vorgebrachten Beschwerden beschrieben, Schilderung von internen und orthopädischen Beschwerden sind vom Facharzt für Innere Medizin bzw. Vorgutachten und im Vergleichsgutachten bereits berücksichtigt worden, finden sich in den Positionen 1-3 im eigenen Gutachten Aktenblatt 60/7 wieder und ergeben hier keine Änderung.

................................."

Das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 13.4.2016 von Dr. KXXXX SXXXX wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte dazu in seiner Stellungnahme vor, sich derzeit in psychiatrischer Behandlung wegen seiner Despression zu befinden, die auf seine Herzerkrankung und den Stress im Arbeitsleben zurückzuführen sei. Darüber hinaus habe er starke Schmerzen in der Wirbelsäule, die von Dr. PXXXX behandelt werden würden. Wegen seiner Depression sei er bei Dr. OXXXX in Behandlung. Er müsse Blutdruckmedikamente zu sich nehmen. Er könne seinen Beruf, der mit Risiko und Stress verbunden sei, nicht mehr ausüben. Er benötige einen Grad der Behinderung von 50% um vom Gastgewerbe in eine Trafik wechseln zu können. Dazu legte der BF einen weiteren mit 17.5.2016 datierten Befund von Dr. XXXX OXXXX, FA für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Honorarnoten von Dr. XXXX PXXXX über Wirbelsäulenbehandlungen (Interferenzstrom, Heilmoor, Appratmassage, u. a.) mit Terminvorgaben sowie eine mit 1.4.2016 datierte Verordnung von Dr. XXXX PXXXX über ein Paar Maßeinlagen und einen Laborbefund vom 20.4.2016 mit erhöhten Werten bei den Parametern Creatinkinase, Cholesterin, Triglyceride, LDL-Colesterin und Lipoprotein A vor. Im Befundbericht seines behandelnden FA für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.5.2016 war Nachfolgendes ausgeführt:

"...........................

Herr XXXX war einmalig am 31.8.2015 bei uns in der Ordination und ist seit dem 22.3.2016 erneut in fachärztlicher Behandlung.

Das Hauptproblem beim Patienten liegt in der Wirbelsäule und dem Herz. Daraus ergibt sich die psychische Belastung, welche zu innerlichen Unruhe, Schlafstörungen, Angst und einer depressiven Stimmung führt. Durch die jetzige Therapie hat sich sein Zustand etwas gebessert, aber er klagt noch immer über Stress in der Arbeit.

Ich empfehle die regelmäßige Einnahme der Medikamente.

Diagnose: Depressio bei Belastungsreaktion , 296.1; Angststörung, St.p. Herzinfarkt, 4fach Stent August/2014

Therapievorschlag: Medikation: Venlafaxin 1A RET KPS 75MG 30ST OP1 1-0-0

Trittico RET TBL 150MG 20ST OP1 0-0-1/3

Psychotherapie und Verlaufskontrolle empfohlen.

.............................."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erlitt 2014 einen Herzinfarkt und unterzog sich im August einer 4-fach Stent- Operation. 2014 und 2015 befand sich der BF in Behandlung bei Fachärzten der Inneren Medizin. Ebenso unterzog sich der BF ärztlichen Behandlungen wegen seiner Wirbelsäulenleiden und seines Kniegelenks.

1.2. Auf Grund des Antrages des BF vom 17.3.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten 9.7.2015 basierend auf der Einschätzungsverordnung erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H ermittelt. Dieser ergab sich auf Grund 1. der koronaren Herzkrankheit mit abgelaufenem Myocardinfarkt (1. Oberer Rahmensatz da die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt aber Linksventrikelfunktion erhalten daher Position 05.05.02 mit 40% GdB), 2. Lumboischialgie mit einer Funktionseinschränkung mittleren Grades (Unterer Rahmensatz, da kein regelmäßiger Analgetikabedarf, aber fortgeschrittene radiologische Veränderungen daher Position 02.01.02 mit 30% GdB) und 3. Gonarthrose links mit einer Funktionseinschränkung geringen Grades (Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzen und angegebene Beeinträchtigung im Alltag daher Position 02.05.18 mit 20% GdB). Wegen fehlenden, wechselseitigen, negativen Leidensbeeinflussung führten die Leiden 2 und 3 zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens 1. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden als Dauerzustand gewertet.

1.4. Mit Bescheid vom 6.8.2015 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 9.7.2015 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde am 15.9.2015.

1.5. Auf Grund des Vorbringens des BF samt Beilagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. MXXXX SXXXX, FA für Innere Medizin, erstellte das oben wiedergegebene Gutachten vom 7.1.2016. Der medizinische Sachverständige stufte die koronare Herzerkrankung des BF mit abgelaufenem Myocardinfarkt mit der Position 05.02.02 auf Grund der erhaltenen Linksventrikelfunktion nach dem Infarkt und der gering eingeschränkten Belastbarkeit mit einem Grad der Behinderung von 40% ein. Die Sachverständige, Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, untersuchte den BF persönlich, und erstellte das oben wiedergegebene zusammenfassende Gutachten vom 25.2.2016. Die Einschätzung des beigezogenen Internisten Dr.SXXXX zur koronaren Herzerkrankung des BF wurde als führendes Leiden (1.Leiden) übernommen. Für das 2. Leiden (Lumboischialgie mit der Funktionseinschränkung mittleren Graden) wurde die Position 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz wegen des nicht regelmäßigen Analgetikabedarfs und der fortgeschrittenen radiologischen Veränderung mit einem Grad der Behinderung von 30% und für das

3. Leiden (Gonarthrose links mit der Funktionseinschränkung geringen Grades) wurde die Position 02.05.18 mit dem oberen Rahmensatz wegen des Dauerschmerzes und der Beeinträchtigung im Alltag mit einem Grad der Behinderung von 20% herangezogen. Als neues Leiden auf Grund des vom BF vorgelegten Befundes wurde das Leiden 4 (Neurotische Störung) mit dem unteren Rahmensatz wegen der leichten affektiven Symptomatik und Stabilität ohne regelmäßiger Behandlung mit der Position 03.05.01 und einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Daraus resultierte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%, da das führende Leiden 1 nicht durch die übrigen Gesundheitseinschränkungen (Leiden 2 bis 4) erhöht wurde. Es lag keine relevantes ungünstiges Zusammenwirken vor. Es handelt sich bei den Leiden des BF um einen Dauerzustand.

1.6. Infolge der vom BF vorgelegten Unterlagen wurde ein ergänzendes, oben wiedergegeben Gutachten der bereits vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen, Dr. KXXXX SXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. In ihrem ergänzenden Gutachten vom 13.4.2016 hielt die Sachverständige fest, dass sich keine neuen Erkenntnisse und keine Änderung zum erstellten Gutachten ergeben. Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.

1.7. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 40 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf die oben wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 9.7.2015 (Dr. XXXX KXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.1.2016 (Dr. MXXXX SXXXX) und vom 25.2.2016 bzw. 13.4.2016 (Dr. KXXXX SXXXX), verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.

Dr. KXXXX SXXXX nimmt in ihrem zusammenfassenden Gutachten vom 25.2.2016 nachvollziehbar auch noch als 4.Leiden des BF die neurotische Störung unter der Position 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% auf, da es sich um eine neurotische Störung mit leichter affektiver Symptomatik handelt, die sich als stabil ohne regelmäßige Behandlung erweist. Diese Einschätzung findet auch Deckung in dem von der Gutachterin erhobenen psychopathologischen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 25.2.2016, die oben in ihrem Gutachten wiedergegeben wurde. Darüber hinaus bestätigen Dr. MXXXX SXXXX und zusammenfassend Dr. KXXXX SXXXX, die den BF auch persönlich untersuchte, unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Unterlagen, nochmals schlüssig die Einschätzungen der Leiden des BF im Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX KXXXX, vom 9.7.2015, die von der belangten Behörde herangezogen wurde. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Internist, Dr. MXXXX SXXXX, nimmt nachvollziehbar auch Bezug auf den Befund von Dr. XXXX MXXXX, wonach verschiedene Tätigkeiten bzw. die Arbeitsbedingungen für den BF nicht mehr zumutbar sind. Für die Blutbildveränderung wurde keine Notwendigkeit zur Abklärung gesehen und schlägt auch nicht auf den Grad der Behinderung durch.

Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Soweit der BF den erstellten Gutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Stellungnahme übermittelt wurden, mit weiteren Unterlagen entgegentrat, so ist darauf zu verweisen, dass sich Dr. MXXXX SXXXX - wie bereits ausgeführt - mit diesen schlüssig auseinander setzte. Ebenso ging Frau Dr. KXXXX SXXXX, in ihren zusammenfassenden Gutachten vom 25.2.2016 und ergänzend im Gutachten von 13.4.2016 ausführlich und nachvollziehbar darauf ein. Daraus ergibt sich, dass sich der BF nach der Behandlung am 31.8.2015 am 22.3.2016 in eine Kontrolle begeben hat, und sich erneut in einer medikamentösen Einstellungsphase mit Venlafaxin und Trittico befindet. Dies wird auch in dem vom BF weiter vorgelegten Befund seines behandelnden FA für Psychiatrie, Dr.XXXX OXXXX, vom 17.5.2016, den der BF im Rahmen des Parteiengehörs zum ergänzenden Gutachten von Dr. KXXXX SXXXX (13.4.2016), dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, bestätigt. Darin wurde auch von Dr. XXXX OXXXX zur Medikation des BF (Venlafaxin und Trittico) festgehalten, dass sich durch die Therapie der Zustand des BF etwas gebessert hat.

Wie die Gutachterin auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 13.4.2016 nachvollziehbar hervorhob, handelt es sich bei dem Vorbringen des BF in seinem Schreiben vom 25.3.2016 um bereits vorhergehend vorgebrachte Beschwerden (Depression bedingt durch die Herzerkrankung verbunden mit Problemen und Stress in der Arbeit und im Leben sowie Schmerzen in der Wirbelsäule und im Knie verbunden mit medizinischen Behandlungen, Blutdruckmedikation und Medikation zur Blutverdünnung). Diese Beschwerden wurden bereits im Vorgutachten unter den Leiden 1 bis 3 bzw. Leiden 4 berücksichtigt. Dadurch ergeben sich auch keine Änderungen in der Einschätzung des Grades der Behinderung.

Dies gilt auch für das Vorbringen des BF samt vorgelegten Unterlagen in seiner zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.5.2016 eingebrachten, undatierten Stellungnahme. Sogar sein behandelnder FA für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Dr. XXXX OXXXX, bestätigte in seinem oben wiedergegebenen Befundbericht vom 17.5.2016 die Besserung des Zustandes des BF. Einen medizinischen Befundbericht des den BF behandelnden FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX PXXXX, wonach sich die Lumbioschialgie mit einer Funktionseinschränkung mittleren Grades verschlechtert habe und regelmäßig Analgetikabedarf bestünde, geht aus den vom BF mit dem vorgelegten Honorarnoten des genannten FA vom 25.5.2016 und 2.5.2016 samt vorgelegten Terminbestätigungen nicht hervor. Vielmehr sind darin beispielsweise Behandungen mit Interferenzstorm, Heilmoor und Apparatemassage festgehalten. Daran ändert auch nichts die Bestätigung vom 1.4.2016 über ein Paar Maßeinlagen. Der vom BF abschließend vorgelegte Laborbefundbericht vom 20.4.2016 hat selbst den BF auch bis zuletzt nicht dazu bewogen, auf Grund der Ergebnisse einen Internisten oder eine anderen Arzt aufzusuchen, um die vom Bundesveraltungsgericht eingeholten Gutachten, die dem BF zu Stellungnahme übermittelt worden sind, entgegenzutreten.

Die genannten schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX vom 9.7.2015, das hinsichtlich der Einschätzung der Leiden 1 bis 3 des BF mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. MXXXX SXXXX vom 7.1.2016 und von Dr. KXXXX SXXXX, vom 25.2.2016 und 13.4.2016 übereinstimmt, und von der zuletzt genannten Gutachterin um das Leiden 4 erweitert wurde, werden in freier Beweiswürdigung daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2. Schlussfolgerungen

Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztlichen Sachverständigen Dr. MXXXX SXXXX und Dr. KXXXX SXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Diese stimmen hinsichtlich der Einschätzung der Leiden 1-3 des BF mit dem medizinischen Gutachten, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, überein. Hinzu kam noch das Leiden 4, das aber nicht zu einem höheren Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% auf Grund des fehlenden relevanten ungünstigen Zusammenwirkens führte. Auch die Einwendungen des BF samt vorgelegter Unterlagen in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs konnten die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen - wie oben ausgeführt - nicht entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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