W133 2129547-1•BVwG W133 2129547-1
W133 2129547-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2129547-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 27.04.2016 wurden nach umfassender Darstellung der Anamnese, der relevanten Befunde und des klinischen Status die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen
30
2
Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil
20
3
Migräne oberer Rahmensatz, da cervicogen getriggert, mit Triptanen kupierbar
20
4
Bluthochdruck
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führt der Gutachter aus, das führende Leiden unter lf. Nr. 1) werde durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der Begutachtung eine Begleitperson benötigt. Der Gutachter sei unfreundlich gewesen. Die Beschwerdeführerin brauche auch eine Stützkrücke, weil sie öfter hinfalle, sie sei auch schon einmal auf der Straße gestürzt. Sie habe bitterlich geweint, weil sie mit ihrer Tochter keinen Sport machen könne, weder Rad fahren noch Eis laufen. Sie könne sich selbst ihre Zehennägel nicht einmal schneiden, da sie mit ihren Händen nur bis zu den oberen Knien komme. Sie habe seit einem Jahr eine Skoliose, auch sei ein Fuß ein bisschen kürzer und eine schiefe Schulter. Sie habe Schmerzen im Kreuz, in den Füßen, in der Hüfte und im rechten Fuß Lähmungserscheinungen, Schmerzen im Unterleib vom Zug nach vorne und einen Druck auf dem Brustkorb. Das habe der Arzt alles nicht aufgeschrieben. Ein Orthopäde habe schon 2014 geschrieben, dass mittelschwere körperliche Arbeiten für sie nicht möglich seien. Da habe die Beschwerdeführerin noch nicht einmal gewusst, dass sie eine Skoliose habe. Ihr Arzt habe ihr gesagt, sie solle die Pension einreichen. Psychisch leide sie unter Depressionen, sie habe Angst, U-Bahn zu fahren, Schlafstörungen und Migräne. Sie habe sich bei der Begutachtung diskriminiert gefühlt. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen neurologischen Befund vom 09.06.2016, einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 21.01.2016 und ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil vom 21.07.2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsäulensegment
Depression,
Migräne,
Bluthochdruck.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie ihrer Meldebestätigung und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2016. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Leidensumstände, Stützkrücke, Skoliose und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Depressionen und Migräne, wurden - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Gutachten sehr wohl berücksichtigt: Die Beschwerdeführerin führte diese Zustände bereits bei der ärztlichen Untersuchung an, was der Gutachter auch im Rahmen der Anamneseerhebung im Gutachten festhielt. Auch aus der Zusammenfassung der relevanten Befunde im Gutachten ist ersichtlich, dass der Gutachter auch die dortigen diesbezüglichen Ausführungen in den Befunden vom 21.01.2016 (MRT Befund der Lendenwirbelsäule) und im psychiatrischen Befund vom 08.03.2016 (depressive Symptomatik, Panikattacken und Migräne) berücksichtigte. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung fanden diese vorgebrachten Leidenszustände ebenfalls durch die Feststellung der entsprechenden Leidenszustände Nummern eins bis drei sowie durch die Zuordnung zu den Positionsnummern 02.01.02, 03.06.01 und 04.11.01 der Einschätzungsverordnung entsprechende Berücksichtigung.
Bei Durchsicht der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ist die Zuordnung der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, wozu auch die Funktionseinschränkungen durch die skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule zählen, zur Positionsnummer 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, welche bei Funktionseinschränkungen mittleren Grades zu treffen ist, nicht zu beanstanden. Aus den aktuell vorliegenden Befunden ergibt sich nicht, dass bei der Beschwerdeführerin alleine durch die Wirbelsäulenbeschwerden bereits Dauerschmerzen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen würden, was jedoch Voraussetzung für die Anwendung des nächsthöheren Rahmensatzes der Positionsnummer 02.01.02, bewertet mit 40%, der Einschätzungsverordnung wäre. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten arbeitsmedizinischen Leistungskalkül ergibt sich, dass ihr leichte körperliche Arbeiten - das sind lt. dieser arbeitsmedizinischen Beurteilung Arbeiten, die mit anhaltendem Heben von 10kg und Tragen von 5 kg verbunden sind - sogar uneingeschränkt möglich sind. Die medizinische Einschätzung des Wirbelsäulenleidens im Gutachten erfolgte somit in zutreffender Höhe.
Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten psychischen Erkrankung: Der Gutachter traf auch hier unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde (neurologischer Befund vom 08.03.2016, wonach die Beschwerdeführerin seit ca. sechs Jahren mit einer depressiven Symptomatik, Panikattacken und Migräne in Behandlung steht und medikamentöse Therapie in Anspruch nimmt) die korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 03.06.01, wobei die Angststörung hierunter ebenfalls mit Berücksichtigung finden kann. Auch die Zuordnung zur ersten Stufe über dem unteren Rahmensatz ist zutreffend, da sich aus den vorliegenden Befunden der Medikationsbedarf ergibt, jedoch keinerlei Hinweis besteht, dass der Zustand trotz Medikation instabil und die Beschwerdeführerin sozial nicht integriert wäre.
Auch die medizinische Einschätzung der Migräneerkrankung, welche der Gutachter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 der Einschätzungsverordnung zuordnete, erweist unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung - angegeben wurden Anfälle bis zu zweimal pro Woche, somit weniger als zehnmal pro Monat - sowie des aus dem neurologischen Befund ersichtlichen Medikationsbedarfes als richtig. Die Depressionen wurden unter der Leidensposition Nr. 2 als eigenes Leiden eingeschätzt.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde relevierten Stützkrücke ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Gutachten nachvollziehbar ergibt, dass die Beschwerdeführerin zwar eine solche Krücke bei der Untersuchung mit hatte, jedoch nach dem vorliegenden Untersuchungsergebnis kein medizinischer Bedarf für eine Gehhilfe besteht. Diese gutachterliche Beurteilung findet auch in den vorliegenden Befunden Deckung, worin kein Bedarf einer Stützkrücke objektiviert ist.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ins Treffen geführten Schmerzen sind nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht vom Gutachter nicht beachtet worden, sondern sind vielmehr - gleichsam als Begleiterscheinung der jeweiligen Leidenszustände -von der getroffenen Einschätzung mitumfasst.
Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte neurologische Befund vom 09.06.2016 ist inhaltlich vollkommen ident mit dem neurologischen Befund vom 08.03.2016, welchen der Gutachter bereits in seinem Gutachten zur Beurteilung heranzog. Der ebenfalls im Rahmen der Beschwerde vorgelegte MRT-Befund vom 21.06.2016 lag auch bereits dem Gutachten zugrunde. Das nur auszugsweise vorgelegte arbeitsmedizinische Leistungskalkül widerspricht dem Gutachten nicht, sondern bestätigt im Übrigen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Vielzahl von Arbeiten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, der Gutachter sei unfreundlich gewesen und sie habe sich bei der Begutachtung diskriminiert gefühlt, ist zu entgegnen, dass sich weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ergibt, dass sie sich nach ihrer Begutachtung mit solchen Vorwürfen an die belangte Behörde oder an den Ärztlichen Dienst gewandt hätte. Die Vorwürfe gegen den Gutachter wurden vielmehr erst nach Übermittlung des Gutachtens, welches nicht das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Ergebnis beinhaltete, erhoben. Im Übrigen wird mit dem Vorwurf der Unfreundlichkeit bzw Diskriminierung nicht dargetan, dass das Gutachten unschlüssig oder unrichtig wäre, was vom Gericht ebenfalls nicht erkannt werden konnte. Dem Vorwurf kommt daher keine Entscheidungsrelevanz zu. Bei dem betroffenen Gutachter handelt es sich nach den bisherigen Erfahrungen des Gerichtes vielmehr um einen äußerst erfahrenen und versierten Allgemeinmediziner mit jahrelanger Erfahrung als Amtssachverständiger, an dessen Unbefangenheit für das Gericht kein Zweifel besteht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.04.2016. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht und dem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine dem Gutachten widersprechenden Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.