BVwG W133 2116823-1

W133 2116823-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2116823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2116823.1.00

Spruch

W133 2116823-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.08.2015, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.03.2008 wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 21.01.2008 auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Leidenszustände eines Zustandes nach Nierenzellkarzinom und Harnblasenkarzinom festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 21.01.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad seiner Behinderung 60 von Hundert (v.H.) beträgt. Eine Nachuntersuchung wurde medizinischerseits für September 2011 empfohlen.

Am 31.08.2011 erfolgte eine Nachuntersuchung in Form einer neuerlichen medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2011 wurde von Amts wegen der Grad seiner Behinderung mit 50 v.H. neu festgesetzt.

Am 27.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Passverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben In diesem Gutachten vom 17.01.2015 wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.01.2015 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen 1.) Koronare Herzkrankheit (05.05.02 /30%), 2.) Zustand nach Entfernung der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 2006 (13.01.02./30%),

3. ) Zustand nach Harnblasenkarzinom (13.01.02./ 10%), 4.) Abnützung der Wirbelsäule (02.01.01./ 20%), 5.) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (06.06.01. 20%) und 6.) Depression, Somatisierungsstörung (03.06.01. / 20%) zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. medizinisch festgestellt.

Mit Schreiben vom 11.03.2015 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wege der rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 30.03.2015 eine Stellungnahme erstattet und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Er leide zusätzlich noch an einem Schlafapnoesyndrom. Weiters werde die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 durch die Leiden 4 und 5 wesentlich ungünstig beeinflusst. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.

Aufgrund dieser Einwendungen ergänzte der Sachverständige am 19.04.2015 sein Gutachten. Es wurde die Leidensposition 7.) Schlafapnoesyndrom (06.11.02 / 20%) dem bisherigen Ergebnis angefügt. Es kam jedoch zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, der weiterhin mit 40% medizinisch festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurde das Gutachten vom 17.01.2015 samt Ergänzung vom 19.04.2015 dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Verfahrens nach dem BEinstG förmlich zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wege der rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 10.06.2015 eine weitere Stellungnahme erstattet und das Gutachten neuerlich bestritten. Es sei ein Grad der Behinderung von mindestens 50% gerechtfertigt. Der Stellungnahme wurden weitere Befunde beigelegt.

Die belangte Behörde legte diese Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Befunde dem ärztlichen Dienst zur Prüfung vor. Am 10.07.2015 erfolgte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, es sei am 19.04.2015 auf alle relevanten Gesundheitsschädigungen eingegangen und eine entsprechende Würdigung nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die neu vorgelegten Befunde stünden nicht im Widerspruch zu den im bisherigen Gutachten getroffenen Feststellungen. Es könne daher keine abweichende Beurteilung erfolgen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.08.2015 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, das vorliegende Gutachten sei nicht ausreichend nachvollziehbar. Es sei von der belangten Behörde auch kein Vergleich dahingehend durchgeführt worden, woraus sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt hatte, ableite. Weiters seien die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden. Das führende Leiden der koronaren Herzerkrankung sei zudem mit einem höheren Grad als nur mit 30% einzuschätzen, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50% gerechtfertigt sei.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf Grund der erhobenen Einwendungen eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie veranlasst.

In ihrem Gutachten vom 10.02.2016 wurde ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers nach Anamnesedarstellung und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:

"STELLUNGNAHME:

ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

  1. Koronare Herzkrankheit, Eingefäßerkrankung, Zustand nach 05.05.02 30 % LAD Stent 07/2014, paroxysmales Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie

Unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen und kein Hinweis für eine Belastungscoronarinsuffizienz.

  1. Zustand nach Nierenteilresektion links wegen bösartiger Neubildung 2006

13.01. 02 30 %

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kein Hinweis für Rezidiv, Nierenfunktionsparameter unauffällig.

  1. Zustand nach Harnblasenkarzinom 1999, 13.01.02 10 %

transurethrale Resektion

Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis für Rezidiv.

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, geringgradige Funktionseinschränkungen und kein radikuläres Defizit.

  1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD Gold l-ll 06.06.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da unter Medikation unauffällige Atemfunktion.

  1. Depressio, Somatisierungsstörung 03.06.01 20 %

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da protrahierter Verlauf, jedoch sozial integriert und stabil.

  1. Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20 %

Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie suffizient behandelbar.

ad 2) Gesamt-GdB %.

Der Gesamt-GdB beträgt 40 %. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.

ad 3) Stellungnahme zu Gutachten vom 31. 8. 2011, Abl. 33-37:

Leiden 3, Zustand nach Harnblasenkarzinom, wird um 2 Stufen herabgesetzt, da seit 1999 kein Hinweis für Rezidiv, letzter vorgelegter Befund der urologischen Ambulanz von 04/2015 unauffällig und keine aktuelle Befunddokumentation über Miktionsbeschwerden.

Es ist somit eine Verbesserung objektivierbar.

Die abweichende Beurteilung ist nicht auf die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung zurückzuführen.

ad 4) Der Gesamt-GdB ist ab 15. 1. 2015 (siehe Abl. 84, Passakt) anzunehmen.

ad 5) Der BF ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 61/1-63:

Auf sämtliche relevanten Gesundheitseinschränkungen wurde in erforderlichem Ausmaß eingegangen, insbesondere sei auf die ausführliche Anamnese, klinische Untersuchung und Befundbesprechung hingewiesen.

Die Herabsetzung von Leiden 3, Zustand nach Harnblasenkarzinom, ist gerechtfertigt, da seit 1999 kein Hinweis für Rezidiv vorliegt, letzter vorgelegter Befund der urologischen Ambulanz von 04/2015 unauffällig ist und keine aktuelle Befunddokumentation über Miktionsbeschwerden vorliegt. Aufgrund Herabsetzung von Leiden 3 wird der Gesamt-GdB und eine Stufe herabgesetzt.

Die koronare Herzkrankheit mit 40 % zu bewerten (der anamnestisch angegebene Zustand nach Myokardinfarkt ist befundmäßig nicht belegt), entspricht nicht dem aktuell vorgelegten internistischen Befund vom 12. 1. 2016. In der Ergometrie zeigt sich kein Hinweis für eine Belastungscoronarinsuffizienz. Die Einstufung der Herzerkrankung wurde in korrekter Höhe vorgenommen.

ad 7) Keine abweichende Beurteilung zum Sachverständigengutachten vom 19. 4. 2015.

ad 8) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad 9) Nachgereichte Befunde belegen bereits bekannte Funktionseinschränkungen."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die belangte Behörde noch der rechtlich vertretene Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.08.2015 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die länger als 6 Monate dauern:

1. Koronare Herzkrankheit, Eingefäßerkrankung, Zustand nach LAD Stent 07/2014, paroxysmales Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie,

2. Zustand nach Nierenteilresektion links wegen bösartiger Neubildung 2006,

3. Zustand nach Harnblasenkarzinom 1999,

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

5. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD Gold l-ll,

6. Depressio, Somatisierungsstörung,

7. Schlafapnoesyndrom.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie des Reispasses und wurde auch von der belangten Behörde im rechtskräftigen Bescheid vom 04.03.2008 bereits festgestellt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 10.02.2016. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (vgl. die oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Auszüge aus dem Gutachten). Dieses Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es wurden von beiden Parteien keine Einwendungen dagegen erhoben.

In diesem Gutachten wird die Einschätzung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid von 40 v.H. im Ergebnis bestätigt.

Aus dem Gutachten vom 10.02.2016 ergibt sich schlüssig eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.08.2011, wo noch ein GdB von 50 v.H. beurteilt worden war, ergibt sich nach den nunmehrigen Gutachtensergebnissen schlüssig aus einer Verbesserung des Leidens 3, Zustand nach Harnblasenkarzinom 1999. Die Herabsetzung von Leiden 3 um zwei Stufen (von 30% auf nunmehr 10%) ist gerechtfertigt, da seit 1999 kein Hinweis für ein Rezidiv vorliegt, der letzte vorgelegte Befund der urologischen Ambulanz von 04/2015 unauffällig ist und keine aktuelle Befunddokumentation über Miktionsbeschwerden vorliegt. Aufgrund der Herabsetzung von Leiden 3 wird der Gesamtgrad der Behinderung und eine Stufe, auf nunmehr 40 v.H. herabgesetzt.

Auch die Einschätzung des Herzleidens unter der Leidenspositionsnummer 1 mit 30% begründet die Sachverständige im Gutachten schlüssig und geht auch auf die Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers ein. Die koronare Herzkrankheit mit 40 % zu bewerten, wie dies der Beschwerdeführer ausführt, würde dem aktuell vorgelegten internistischen Befund vom 12.01.2016 nicht entsprechen. In der Ergometrie zeigte sich nach den vorliegenden Befunden kein Hinweis für eine Belastungscoronarinsuffizienz. Der vom Beschwerdeführer anamnestisch angegebene Zustand nach Myokardinfarkt ist befundmäßig nicht belegt und somit nicht objektiviert. Die Einstufung der Herzerkrankung wurde in korrekter Höhe vorgenommen.

Alle vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von der Gutachterin nachvollziehbar berücksichtigt. Es blieb jedoch bei der Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H.

Beide Parteien erstatteten zum Gutachten vom 10.02.2016 keine Einwendungen. Die abschließende medizinische Einschätzung wurde nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Bundesverwaltungsgericht holte - in Entsprechung des Beschwerdevorbringens - ein neues Sachverständigengutachten ein, um die Beurteilung der behördlichen Entscheidung zu überprüfen.

Auch wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder einer allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten. Zu sämtlichen vorgelegten Befunden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde im Gutachten vom 10.02.2016 ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen und diese in der Beurteilung der Leidenspositionen auch berücksichtigt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.02.2016, das weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bestritten wurde.

Das vorliegende, im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das richtige, vollständige und schlüssige Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - im Endergebnis übereinstimmend mit der Feststellung im angefochtenen Bescheid - zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Zur der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügten Einstufung des führenden Leidens der Koronaren Herzkrankheit wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass eine - vom Beschwerdeführer begehrte - Einschätzung dieses Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40% vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde nicht möglich ist. Eine Einschätzung mit 40% würde nach dem klaren Wortlaut der Positionsnummer 05.05.02 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, einen abgelaufenen Myokardinfarkt und eine eingeschränkte Belastbarkeit voraussetzen. Aus den vorliegenden Befunden und dem Ergebnis der Begutachtung ergibt sich jedoch, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund erfolgte die Zuordnung im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% zu Recht.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten vom 10.02.2016 nicht bestritten.

Beim Beschwerdeführer liegt daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. 11.1992, Zl. 92/09/0213).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde entgegengetreten sind. Es wurden - trotz der ausdrückliche Mitteilung an die Parteien, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Die strittigen Tatsachenfragen (Diagnose, Schmerzen, Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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