BVwG W133 2104598-1

W133 2104598-1Bundesverwaltungsgericht11.10.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2104598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2104598.1.00

Spruch

W133 2104598-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.03.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte sie neben einer Kopie ihrer Meldebestätigung ein Konvolut an medizinischen Befunden bzw Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 22.10.2014 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos.Nr.

GdB %

1

Intrinsisches Asthma Bronchiale unterer Rahmensatz, da unter Dauertherapie weitgehend beschwerdefrei, bei Zustand nach mehreren Exazerbationen mit schwerer Obstruktion in den letzten drei Jahren

06.05. 02

30

2

Divertikulose oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Beschwerdesymptomatik, bei jedoch gutem Allgemeinzustand

07.04. 04

20

3

Verlust der Gebärmutter

08.03. 02

10

4

Autoimmunthyreoiditis Unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.01. 01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 24.11.2014 eine Stellungnahme, worin sie zusammengefasst um nochmalige Prüfung ihrer Leiden ersuchte.

Am 03.12.2014, 15.01.2015 und am 24.02.2015 brachte die Beschwerdeführerin ergänzende Stellungnahmen ein und legte Befundberichte betreffend ihre linke Schulter bei.

Die belangte Behörde befasste in der Folge neuerlich den Ärztlichen Dienst zur Überprüfung der Beurteilung auf Grund der erhobenen Einwendungen.

In den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vom 17.12.2014 und 18.02.2015 erfolgte ausführlich begründet mangels objektivierter höherer Funktionseinschränkungen keine Änderung der medizinischen Beurteilung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Auch eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige habe keine Änderung bewirkt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass der OP-Bericht vom 23.02.3015 nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Arbeit mit den schweren Büchern in der XXXX sei es zu diesem Handicap gekommen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um nochmalige Überprüfung ihres Ansuchens.

Aufgrund weiterer Eingaben bei der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2015 darüber informiert, dass seitens des Gerichts die Einholung weiterer Sachverständigengutachten veranlasst wurde.

In den daraufhin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin wurden nun erstmals auch die Schulterbeschwerden mitaufgenommen und bewertet. Im zusammenfassenden internistischen Gutachten vom 06.10.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. medizinisch festgestellt.

Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde sowie zwei Privatgutachten, betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Im orthopädischen Privatgutachten vom 19.01.2016 gelangte der Privatgutachter zur medizinischen Beurteilung, dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX aufgrund der erhobenen Diagnosen als hochgradig eingeschränkt zu beurteilen sei.

Im orthopädischen Privatgutachten vom 28.02.2016 kommt der Privatgutachter nach Darstellung der Diagnosen zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-chirurgischer Sicht nicht mehr in der Lage sei, ihrer beruflichen Tätigkeit als XXXX, die auch mit dem Heben und Tragen, auch in Über-Kopf-Höhe, von schweren Büchern verbunden sei, nachzugehen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung erfolgte in beiden Privatgutachten nicht.

Da diese beiden Privatgutachten in den bislang im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten noch nicht berücksichtigt worden waren, holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten ein.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.02.2016 erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom selben Tag wurde - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - nach Erhebung der Anamnese und des klinischen Status Folgendes medizinisch festgestellt:

"......

STELLUNGNAHME:

ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

  1. Funktionsbehinderungen beider Schultergelenke 02.06.04 30%

Wahl dieser Position, da vor allem links deutliche Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen bei Zustand nach Rotatorenmanschetten-Operation und Erweiterung des subakromialen Raums, rechts endlagige Funktionseinschränkung bei beginnenden radiologischen Veränderungen.

  1. Asthma bronchiale 06.05.01 20%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da zwar in den letzten Jahren einmal stationärer Aufenthalt wegen Infektazerbation, jedoch letzte fachärztliche Kontrolle vor etwa 2 Jahren und kein Nachweis einer eingeschränkten Lungenfunktion, Dauermedikation nicht erforderlich

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz diese Position, da rezidivierende Beschwerden im Sinne einer Cervicolumbalgie bei Hypermobilität mit geringgradiger Einschränkung Beweglichkeit in allen Abschnitten ohne radikuläres Defizit.

  1. Divertikulose 07.04.04 20%

Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Beschwerdesymptomatik bei jedoch gutem Allgemeinzustand

  1. Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10%

Fixer Richtsatzwert

  1. Autoimmunthyreoiditis 09.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da medikamentös leicht kompensierbar

Zustand nach Fasziektomie an der rechten Hand bei Dupuytren'scher Kontraktur ohne Einschränkung der Streckfähigkeit der Langfinger erreicht keinen Behinderungsgrad.

ad 2) Der Gesamt-GdB beträgt 30 %. Führendes Leiden Nummer 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken bzw. keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt.

ad 3) Stellungnahme zu vorgelegten Befunden:

Abl. 82/31 = Abl. 15, Befund Dr. XXXX vom 24. 3. 2001: Subluxation linkes Handgelenk aufgrund Bandinsuffizienz, Schiene verordnet - eine Instabilität konnte nicht mehr festgestellt werden, auch kein Hinweis für einschätzungsrelevante Arthrose vorliegend.

Abl. 82/42 = Abl. 16 Befund Dr. XXXX vom 13. 9. 2001: Schnellender Daumen, Tendovaginitis De Quervain rechts - beide Leiden werden operativ saniert (Abi. 17), keine Folgeschäden, jeweils gute Beweglichkeit.

Abl. 82/43 = Abl. 17, siehe oben.

Abl. 82/48.49 = Abl.26-27, Bericht XXXX vom 25. 4. 2012: Dyspnoe bei

Asthma bronchiale. Asthma in der Kindheit bekannt, seit 14 Tagen

bronchitische Symptomatik, Asthma bronchiale mit Infektexazerbation

  • viertägiger stationärer Aufenthalt bei Infektazerbation,

antiobstruktive Therapie. Befund wird in der Einschätzung

berücksichtigt. Abl. 82/30 = Abl. 31, Befund Dr. XXXX vom 13. 5.

2014: Dorsalgie. Instabilitätsbeschwerden, Sensibilitätsstörung 1. Strahl linke obere Extremität, beidseits incipiente Rhizarthrose - bekannte Diagnosen, incipiente Rhizarthrose erreicht jedoch kein behinderungsrelevantes Ausmaß.

Abl. 82/50.51: Ambulanzbericht pulmologische Abteilung XXXX vom 16. 7. 2014:

Asthma bronchiale, Auskultationsbefund unauffällig, Symbicort forte zweimal täglich, Berodual bei Bedarf - Befund fließt in die Beurteilung des Leidens Asthma bronchiale ein. Abl. 82/44 = Abl. 32, Labor vom 30. 7. 2014: Euthyreose unter Substitutionstherapie - untermauert Richtigkeit der getroffenen Einschätzung von Leiden 6.

Abl. 82/45 = Abl. 33, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie vom 18. 8. 2014: CHE 2004, rezidivierende Divertikulitiden, dreimal wurden Polypen abgetragen, Zwölffingerdarmgeschwüre, Hiatushernien mit Refluxösophagitis - rezidivierende Divertikulose wird in der Einstufung berücksichtigt, die weiteren Leiden bedingen keinen Grad der Behinderung, da medikamentös therapiert und keine Beschwerden mehr objektivierbar.

Abl. 82/27a CT-Abdomen vom 7. 10. 2014: Zustand nach CHE, keine Nierenzysten,

Zustand nach HE, Kolondivertikulose - bestätigt bekannte Diagnosen, keine neuen Erkenntnisse weiterer behinderungsrelevanter Leiden

Abl. 82/46: Abschlussbericht XXXX nach Gallenblasenentfernung vom 21

12. 2004 - postoperativ unkomplizierter Verlauf, keine aktuelle Relevanz.

Abl. 80 = Abl. 69, Operationsbericht Dr. XXXX vom 21. 1. 2015:

Rotatorenmanschettenrepair, subacromiale Dekompression, Korakoidteilresektion - Befund wird der Einschätzung des Schulterleidens zugrunde gelegt.

Abl. 82/29: Bericht Dr. XXXX, 18. 8. 2015: Zustand nach Operation einer Rotatorenmanschettenruptur links, Abduktion links 30° reduziert, Belastungsfähigkeit eingeschränkt, Schmerzen rechte Schulter mit Ausdünnung der Rotatorenmanschette - die beschriebenen Funktionseinschränkungen werden in der Einschätzung des Schulterleidens berücksichtigt.

Abl. 82/56, Operationsbericht Dr. XXXX vom 28 10. 2015: Fasziektomie rechte Hand bei Dupuytren scher Kontraktur - kein relevantes Restdefizit, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.

Stellungnahme zu nachgereichten Befunde:

Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 21. 1. 2016 - keine neuen Erkenntnisse.

Orthopädisches Gutachten Dr. XXXX vom 19 1 2016 und orthopädisch-chirurgisches Gutachten Dr. XXXX vom 28. 2. 2016 - keine neuen Erkenntnisse

ad 4) Leiden 1. 3, 4. 5 und 6 werden unverändert eingestuft.

Leiden 2. Asthma bronchiale, wird um eine Stufe herabgesetzt, da zwar in den letzten Jahren einmal stationärer Aufenthalt wegen Infektazerbation, dokumentiert im Jahr 2012, und zweimal ambulante Kontrolle, im Jahr 2014 dokumentiert, jedoch letzte fachärztliche Kontrolle im Jahr 2014 und kein Nachweis einer eingeschränkten Lungenfunktion. Dauermedikation nicht erforderlich.

Aktuell findet sich klinisch kein Hinweis für eine Lungenfunktionseinschränkung ohne Erfordernis einer Dauermedikation, eine lungenfachärztliche Kontrolle mit Nachweis einer eingeschränkten Lungenfunktion in den letzten 2 Jahren konnte nicht erbracht werden, daher ist eine Neueinstufung erforderlich.

Aufgrund Herabstufung von Leiden 2 wird der Gesamt-GdB um eine Stufe herabgesetzt ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine wesentliche Besserung zu erwarten ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis des Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Beide Parteien gaben zum Gutachten keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 05.05.2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, sie ersuche um Kenntnisnahme des Befundes ihres Orthopäden vom 26.04.2016, worin festgestellt werde, dass ihr eine Sehne im linken Bein gerissen sei. Sie lege auch das Rezept für eine Aircastschiene und die Rechnung der Fa. XXXX vor und ersuche, ihre Einstufung neu zu bewerten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Funktionsbehinderungen beider Schultergelenke,

  2. Asthma bronchiale,

  3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

  4. Divertikulose,

  5. Verlust der Gebärmutter,

  6. Autoimmunthyreoiditis.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopie ihrer Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem zuletzt seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten vom 17.02.2016. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, den beiden vorgelegten Privatgutachten, dem durch die belangte Behörde und den im gerichtliche Verfahren bereits eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Das führende Leiden Nummer 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken bzw. keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorlegten zwei Privatgutachten, welche die Beschwerdeführerin offenbar für ein Verfahren betreffend ihre Ruhestandsversetzung in Auftrag gegeben hatte, gehen ausschließlich auf die Frage der Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ein. Im orthopädischen Privatgutachten vom 19.01.2016 gelangte der Privatgutachter zur medizinischen Beurteilung, dass eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX aufgrund der erhobenen Diagnosen als hochgradig eingeschränkt zu beurteilen sei. Im orthopädischen Privatgutachten vom 28.02.2016 kommt der Privatgutachter nach Darstellung der Diagnosen zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-chirurgischer Sicht nicht mehr in der Lage sei, ihrer beruflichen Tätigkeit als XXXX, die auch mit dem Heben und Tragen, auch in Über-Kopf-Höhe, von schweren Büchern verbunden sei, nachzugehen.

Eine Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung erfolgte in beiden Privatgutachten nicht, weshalb diese, zeitlich auch vor dem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 17.02.2016 erstellten Privatgutachten, dem vorliegenden Gutachten vom 17.02.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen und daher schon aus diesem Grund das Gutachten vom 17.02.2016 nicht entkräften können. Die Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz ist nach anderen Kriterien vorzunehmen als die medizinische Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nach dem Bundebehindertengesetz unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Zudem enthält das Gutachten vom 17.02.2016 eine umfassende Darstellung der Erhebungen zum klinischen Status der Beschwerdeführerin. Alle von der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie getroffenen Beurteilungen lassen sich aus den Ergebnissen ihrer Untersuchung und den umfassenden Stellungnahmen zu den vorliegenden Befunden und Vorgutachten nachvollziehbar ableiten.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Schreibens an die belangte Behörde vom 05.05.2016 vorgelegte Honorarnote ihres Orthopäden vom 26.04.2016, worin dieser einen "Strecksehnenriss linkes Bein (Zehen)" diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine Aircast-Schiene als Therapie verordnete, vermag keine mehr als sechs Monate dauernde Funktionseinschränkung in einstufungsrelevantem Ausmaß zu dokumentieren und bewirkt daher auch keine Änderung der im Gutachten vom 17.02.2016 getroffenen Beurteilung.

Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrem Schreiben vom 05.05.2016 an die belangte Behörde auch nicht auf, ob und aus welchen Gründen das vorliegende Gutachten vom 17.02.2016 unvollständig, unrichtig oder unschlüssig wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Schreibens ist nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.02.2016. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 17.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen des der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht und dem weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde substantiiert entgegengetreten sind. Es wurden - trotz der ausdrückliche Mitteilung an die Parteien, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Schreibens an die belangte Behörde vom 05.05.2016 vorgelegte Honorarnote ihres Orthopäden bewirkt keine Änderung der im Gutachten vom 17.02.2016 getroffenen Beurteilung. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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