I403 1416988-3•BVwG I403 1416988-3
I403 1416988-3Bundesverwaltungsgericht11.10.2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
I403 1416988-3/6E
I403 1421567-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, und von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 800806910/1295629 sowie vom 05.07.2016, Zl. 810678601/1370850 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, geboren am XXXX in Lagos, stellte am 31.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 25.06.2011 wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) geboren. Seine Mutter stellte am 06.07.2011 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Am 25.03.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, zum Asylverfahren eine mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ.I403 1421567-1 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz - ebenso wie der ihres Sohnes - gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen und das Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ. I403 1251464-0, wurde die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den (von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen) Vater des Zweitbeschwerdeführers, O.F., auf Dauer für unzulässig erklärt.
6. Am 23.06.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In der Folge wurden von der Erstbeschwerdeführerin verschiedene Unterlagen zur Integration (unter anderem A2-Zertifikat) an das Bundesamt übermittelt.
7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.11.2015 wurde beiden Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
8. Gegen die Bescheide vom 24.11.2015 wurde fristgerecht am 14.12.2015 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin nur die Begründung zum Zweitbeschwerdeführer finde und dadurch etwa die Situation als alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes im Falle einer Rückkehr unberücksichtigt bleibe.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2015 wurden die Bescheide vom 24.11.2015 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. Dies wurde folgendermaßen begründet: "Im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, Zl. 800806910-1295629, wird unter anderem festgestellt, dass sie am 25.06.2011 geboren sei; im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers, Zl. 810678601-1370850, wiederum, dass er seit fünf Jahren in Österreich lebe und in einem Nachtclub arbeite. Es scheint, dass sowohl Feststellung, Beweiswürdigung als auch rechtliche Würdigung der beiden Bescheide verwechselt worden waren, so dass sich der ganze Inhalt des jeweiligen Bescheides nicht auf die im Spruch genannte Person bezieht. Der jeweilige Bescheid kann daher nicht als Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass - selbst wenn man die Annahme trifft, dass der jeweilige Text des Bescheides vertauscht wurde und die Inhalte daher entsprechend austauscht - entscheidende Fragen zur Feststellung des in Österreich vorliegenden Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführer nicht ausreichend ermittelt worden waren. Im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin - gedacht aber wohl für ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer - findet sich etwa folgende Feststellung: "Ein Vater zu Ihrer Person wurde nicht angegeben oder auf einer Urkunde angeführt." Aus der Aktenlage ergibt sich allerdings, dass von der Erstbeschwerdeführerin im Asylverfahren sehr wohl der Vater des Zweitbeschwerdeführers genannt worden war. Es wäre daher Aufgabe des Bundesamtes gewesen zu überprüfen, ob ein Familienleben besteht und bei der Frage der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Zweitbeschwerdeführer das Kindeswohl und die Frage der Trennung vom leiblichen Vater zu berücksichtigen gewesen. Diese Fragestellung wurde aber vollkommen außer Acht gelesen, obwohl sich etwa im - im Verwaltungsakt einliegenden - Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aussage der Erstbeschwerdeführerin findet, dass der Vater wieder Kontakt zum Zweitbeschwerdeführer suche."
10. Das Bundesamt forderte die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.04.2016 auf, ihre private Situation schriftlich zu erläutern bzw. nähere Angaben zum Vater des Zweitbeschwerdeführers zu machen. Dem Bundesamt wurde in der Folge am 19.05.2016 ein Schreiben von D.S. übermittelt, in welchem dieser erklärt, die Erstbeschwerdeführerin etwa ein Monat zuvor kennengelernt zu haben und eine Beziehung mit ihr eingegangen zu sein. Am 20.05.2016 wurde ein weiteres Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung, Mag. Susanne Singer, übermittelt, in welcher diese erklärt, dass nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin F.O. der leibliche Vater sei. Dieser weigere sich, sich in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen, versuche aber beim Bezirksgericht XXXX Besuchsrechte zu bekommen. Beigelegt waren verschiedene gerichtliche Schreiben zu dieser Angelegenheit sowie das Protokoll der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Wels vom 10.02.2015, in dem diese angibt, mit einem Kontaktrecht einverstanden zu sein, obwohl sich der Vater die ersten vier Jahre gar nicht um seinen Sohn gekümmert habe.
11. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 05.07.2016, zugestellt am 07.07.2016, wurde beiden Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 05.07.2016 wurde den Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
13. Gegen die unter Punkt 11 genannten Bescheide wurde am 21.07.2016 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen
Die Bescheide dahingehend ändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, sowie
Feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist, in eventu
Die bekämpften Entscheidungen aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin sich in den sechs Jahren zumindest teilweise integriert habe; so habe sie Deutsch auf A-2 Niveau erlernt und könne dies nicht dadurch, wie im angefochtenen Bescheid erfolgt, abgemindert werden, dass man ihr vorwirft, vor den Behörden einen Dolmetscher zu benötigen. Es müsse entsprechend gewertet werden, dass die Erstbeschwerdeführerin seit längerer Zeit durch eine selbständige Tätigkeit in einem Nachtclub selbsterhaltungsfähig sei und Einkommenssteuer zahle. Die Beziehung zu D.S. habe sich verfestigt und dieser plane, den Zweitbeschwerdeführer zu adoptieren.
14. Beschwerden und Bezug habende Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2016 vorgelegt.
15. Am 15.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der behauptete leibliche Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Freund der Erstbeschwerdeführerin als Zeugen geladen wurden. In Hinblick auf die von der erkennenden Richterin ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Nigeria wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme gewährt.
16. Am 29.09.2016 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria keine familiären Anknüpfungspunkte mehr habe und als alleinerziehende Mutter eine entsprechende Stigmatisierung fürchte. Sie könne als alleinerziehende Mutter keine Arbeit finden, solange sie keine familiäre Unterstützung habe. In Österreich führe sie ein Familienleben mit dem deutschen Staatsbürger D.S., Heirat und Adoption des Zweitbeschwerdeführers seien geplant. Es sei der Erstbeschwerdeführerin auch ein Anliegen, den Kontakt zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seinem leiblichen Vater herzustellen. In der Folge wurde die ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.02.2008 zur Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des AsylG bzw. des FPG.
Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren, eine Geburtsurkunde wurde im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens vorgelegt. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz waren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ.I403 1421567-1 bzw. GZ. I403 1416988-1 in Bezug auf den Status als Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte abgewiesen worden.
Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit August 2010 in Österreich auf, der Zweitbeschwerdeführer wurde am 25.06.2011 in Österreich geboren. Die Vaterschaft wurde von niemandem offiziell anerkannt, doch wird von der Erstbeschwerdeführerin der nigerianische Staatsbürger F.O. als Vater angegeben. Dieser hat die Vaterschaft zwar nicht anerkannt, bestreitet sie aber auch nicht. Er hält allerdings keinen Kontakt zum Zweitbeschwerdeführer.
Die Erstbeschwerdeführerin führt seit kurzem eine Beziehung zu einem deutschen Staatsbürger, allerdings haben sie keinen gemeinsamen Wohnsitz. Dieser erklärte, eine gemeinsame Zukunft zu planen und den Zweitbeschwerdeführer adoptieren zu wollen.
Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet in einem Nachtklub in Wels; ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, lebt bei einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin in Wien und besucht dort den Kindergarten.
Die Beschwerdeführer kamen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nach und sind unbescholten.
Die Erstbeschwerdeführerin legte die Deutschprüfung A2 ab; sie ist seit längerem selbsterhaltungsfähig. Sonstige besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor.
Die Erstbeschwerdeführerin hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria; es wäre für sie als alleinerziehende Mutter schwer, eine Anstellung zu finden. Ihr Sohn verbrachte sein bisheriges Leben in Österreich, allerdings wäre aufgrund seines kindlichen Alters eine rasche Integration in Nigeria zu erwarten.
Die Beschwerdeführer sind gesund.
Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer sind auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 02.09.2016) ins Verfahren eingebracht. Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Inhalte sind:
Frauen
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).
Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016).
Am 25. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016).
Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).
Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016).
Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016).
Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 3.12.2015).
Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. UNFPA 9.2.2016). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert.). Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016).
Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9. Februar 2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).
Quellen:
(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015).
Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015).
Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen:
• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:
info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).
• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:
info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).
• Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy
Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:
jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi
Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email:
wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).
Quellen:
Kinder
Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 der 36 Bundesstaaten verabschiedet. Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem beklagenswerten Zustand. Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag (AA 3.12.2015).
Straßenkinder, vor allem weibliche, werden zudem oft Opfer von Menschenhändlern. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet (AA 3.12.2015).
Das Arbeitsministerium und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) schätzen, dass mehr als 15 Millionen Kinder arbeiten, davon 2,3 Millionen in gefährlichen Bereichen. Dabei bleibt auch Zwangsarbeit weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten. Im Jahr 2013 hat die Regierung einen Nationalen Aktionsplan und eine Nationale Strategie, um Kinderarbeit zu bekämpfen, verabschiedet. Da die Gesetze aber so gut wie nicht umgesetzt werden, ist der Schutz der Kinder inadäquat. Um Kinder zumindest vor den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu bewahren, betreibt die Regierung Interventionen, und es gibt diesbezüglich gemeinsam mit NGOs geführte Ausbildungsstätten im Land (USDOS 13.4.2016).
Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende, o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Eheschließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 13.4.2016). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Landes noch weit verbreitet. Nach einem Bericht der Nationalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinderehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen (AA 3.12.2015). Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt (USDOS 13.4.2016).
Der weitverbreitete Glaube an Kinderhexen und mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale führen zu zum Teil schwersten Menschenrechtsverletzungen an Kindern (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord), insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, OHCHR 14.3.2014). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus der Region Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 3.12.2016).
Quellen:
Darüber hinaus wird auf die Feststellungen der ACCORD-Anfragebeantwortung zur Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte vom 27.02.2008 [a-5940-2] verwiesen, der unter anderem zu entnehmen ist, dass es für alleinstehende Frauen oft sehr schwierig sei, eine Unterkunft zu finden und dass Frauen in Nigeria generell unter Diskriminierung, so auch am Arbeitsmarkt, leiden würden.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung der Identität des Zweitbeschwerdeführers fußt auf der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer aufkommen lässt. Zudem wurden die Aussagen auch durch den als Zeugen einvernommenen Freund der Erstbeschwerdeführerin bestätigt. Nicht geklärt werden konnte, ob der fehlende Kontakt zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater auf einer ablehnenden Haltung der Erstbeschwerdeführerin oder eben des Vaters selbst beruht, festgestellt werden kann aber jedenfalls, dass keine enge Beziehung zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater besteht.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ.I403 1421567-1 bzw. GZ. I403 1416988-1 festgestellt worden war, dass im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefährdung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Den Feststellungen wurde auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht widersprochen, sondern wurden diese nur um einen Hinweis auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte vom 27.02.2008 [a-5940-2] ergänzt.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG. Auch wenn Gegenstand dieser Entscheidung nur mehr die Frage der Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung ist, ist dies - aufgrund der zuvor erfolgten Zurückverweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG - noch als Teil des Asylverfahrens zu sehen. Dies spiegelt sich auch darin, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden die Rückkehrentscheidungen auf § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt hat. Gemäß § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG sind daher die Verfahren von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer unter einem zu führen, wobei jeder Fall gesondert zu prüfen ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ.I403 1421567-1 bzw. GZ. I403 1416988-1 abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher wäre gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Die Beschwerdeführer führen zwar unbestritten ein Familienleben in Österreich, doch würde dies durch eine gemeinsame Außerlandesbringung nicht verletzt werden. Das Familienleben könnte in Nigeria fortgesetzt werden. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland). In Bezug auf den Vater des Zweitbeschwerdeführers kann von keinem Familienleben ausgegangen werden, da erstens die Vaterschaft gar nicht abschließend feststeht und es zweitens keinerlei Bindung oder Beziehung zwischen (behauptetem) Vater und Zweitbeschwerdeführer gibt.
Die Erstbeschwerdeführerin führt zwar seit einigen Monaten eine Beziehung mit einem deutschen Staatsbürger, doch ist auch hier von keinem Familienleben auszugehen, besteht doch kein gemeinsamer Wohnsitz.
Es muss daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf Österreich kein schützenswertes Familienleben haben.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt. Diesbezüglich muss vermerkt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin vor mehr als sechs Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der erst mit gegenständlicher Entscheidung zu einem Abschluss gebracht wird. Dies ist ihr nicht anzulasten, hat sie doch stets am Verfahren mitgewirkt. Daher spricht gerade in diesem Fall die Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Jahren zugunsten der Erstbeschwerdeführerin.
In Bezug auf das Privatleben muss mit Blick auf die Erstbeschwerdeführerin auch festgehalten werden, dass diese seit Jahren selbsterhaltungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, auf Grund derer ihr die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden kann (VfGH, 6.6.2014, U1313/2013-28 und VfGH 19.09.2014, U2377/2012-4). Sie hat sich auch gewisse rudimentäre Deutschkenntnisse angeeignet, was auch durch das Ablegen der A2 Prüfung belegt wird. Eine besonders nachhaltige Aufenthaltsverfestigung ist alleine daraus aber noch nicht zu erkennen. Dazu tritt zwar noch, dass die Erstbeschwerdeführerin seit einigen Monaten eine Beziehung mit einem deutschen Staatsbürger führt, der auch erklärt, sie heiraten und ihren Sohn adoptieren zu wollen. Diesbezüglich muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als die Erstbeschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste - wenn auch aufgrund der langen Verfahrensdauer dieser Punkt nicht mehr als so schwerwiegend gegen die Erstbeschwerdeführerin ausgelegt werden kann.
Zugunsten des Zweitbeschwerdeführers ist anzuführen, dass er sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat und hier auch den Kindergarten besucht; eine enge Beziehung zum Partner der Mutter hat sich im Verfahren aber nicht ergeben und ist prinzipiell davon auszugehen, dass er als Kleinkind entsprechend anpassungsfähig wäre und sich an ein Leben in Nigeria gewöhnen könnte.
Aus der allgemeinen Interessensabwägung wäre daher zwar von einem durchaus schützenswerten Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen und würde insbesondere die lange Verfahrensdauer zu ihren Gunsten sprechen, doch würde insgesamt eher davon auszugehen sein, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung unter den bisher angeführten Blickwinkeln das Interesse der Beschwerdeführer an der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich noch übersteigen würde und eine Rückkehrentscheidung daher nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK wäre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Dies bedeutet nicht, dass alleine Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich in entscheidender Weise zu stärken vermögen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10), doch können sie in Fällen wie den vorliegenden ein zusätzliches Interesse an der Fortführung des Privatlebens begründen, dass schlussendlich als eines von vielen Kriterien der Interessensabwägung berücksichtigt werden muss. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin ohne familiären und sozialen Rückhalt in Nigeria auf erhebliche Probleme bei der Sicherung ihrer Existenz und der ihres Sohnes stoßen würde, so dass auch der im Alter von 5 Jahren nicht selbsterhaltungsfähige Zweitbeschwerdeführer aus diesem Blickwinkel ein erhebliches - und nicht nur vorübergehendes - Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher sowohl für die Erstbeschwerdeführerin als auch für den Zweitbeschwerdeführer, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würden.
Es liegen keine Anhaltspunkte für ein Erteilungshindernis im Sinne des § 60 AsylG vor und ist daher gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Aufgrund der Absolvierung des A2-Moduls ist der Erstbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel plus, dem Zweitbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel im Sinne des § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Die angefochtenen Bescheide sind daher zu beheben und ist festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen sowohl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers auf Dauer unzulässig sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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