projekte
W211 2129361-1•BVwG W211 2129361-1
W211 2129361-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W211 2129361-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013, entzieht sich ein_e Asylwerber_in dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht ihr oder sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 leg.cit. weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich ein_e Asylwerber_in dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz und § 30 nicht anzuwenden.
2. Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde die beschwerdeführende Partei zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am BVwG geladen; diese Ladung wurde an ihre Meldeadresse adressiert und geschickt. Die Ladung an die beschwerdeführende Partei wurde nicht behoben und mit dem Vermerk "verzogen" retourniert.
Eine Zustellung der Ladung im Amtshilfeweg verlief ebenfalls erfolglos: mit Schreiben vom 01.08.2016 teilte das zuständige Stadtpolizeikommando mit, dass am 01.08.2016 versucht worden sei, eine Ladung an die im Melderegister aufscheinende Adresse zuzustellen. Dabei sei erhoben worden, dass die beschwerdeführende Partei kurz nach ihrem Einzug Anfang Juli 2016 bereits wieder ausgezogen sei. Wohin die beschwerdeführende Partei gezogen sei, habe nicht ermittelt werden können. Es werde eine Abmeldung aus dem Melderegister von Amtswegen durchgeführt werden.
Diese Abmeldung ist immer noch nicht erfolgt; in einem Auszug aus dem Melderegister vom 04.10.2016 scheint die beschwerdeführende Partei immer noch an jener Adresse gemeldet auf. Aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht ebenfalls keine neue Adresse hervor.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei ist also von dieser nicht bekannt gegeben worden noch ist er für das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
3. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Da das Verfahren jederzeit (solange nicht zwei Jahre nach dieser Einstellung abgelaufen sind) ohne Antrag von Amts wegen fortzusetzen ist, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist, ist das Verfahren lediglich mit verfahrensleitendem Beschluss einzustellen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.